Wiederaufleben der Kommanditistenhaftung der Treuhänderin bei Liquiditätsausschüttung an Treugeber

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1 OLG München, Endurteil v U 3628/16 Titel: Wiederaufleben der Kommanditistenhaftung der Treuhänderin bei Liquiditätsausschüttung an Treugeber Normenketten: HGB 171 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 4 ZPO 531 Abs. 2, 540 Abs. 1 BGB 398, 399 Leitsätze: 1. Die Haftung der Treuhänderin als Kommanditistin nach 172 Abs. 4 HGB lebt wieder auf, wenn bei Eintragung einer erhöhten Haftsumme die Einlage der Treuhänderin infolge Liquditätsausschüttungen an die Treugeber nicht mehr in ausreichendem Umfang vorhanden war. (redaktioneller Leitsatz) 2. Freistellungsansprüche, die sich daraus ergeben, dass die Treuhänderin sich infolge der Auszahlungen an die Kommanditisten einer Außenhaftung ausgesetzt sieht, können an den Insolvenzverwalter der Gesellschaft abgetreten werden. Die Veränderung des Leistungsinhalts hindert die Abtretung nicht, wenn der Freistellungsanspruch gerade an den Gläubiger der zu tilgenden Schuld abgetreten wird. (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Abtretung, Insolvenzverwalter, Fondsgesellschaft, Treuhandvertrag, Haftsumme, Freistellungsanspruch, Kommanditistenhaftung Vorinstanz: LG München II, Endurteil vom O 5680/15 Tenor 1. Das Versäumnisurteil des Oberlandesgerichts München, Az. 23 U 3628/16, vom wird aufgehoben. 2. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts München II vom , Az. 12 O 5680/15, aufgehoben. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 6.318,53 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz hieraus seit dem sowie 222,50 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz hieraus seit zu zahlen. 3. Der Kläger trägt die Kosten seiner Säumnis, die übrigen Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. 4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 5. Die Revision wird nicht zugelassen. Entscheidungsgründe 1 Der Kläger fordert als Insolvenzverwalter über das Vermögen der MS M.Schifffahrtsgesellschaft mbh & Co KG von der Beklagten Rückzahlung erhaltener Ausschüttungen. 2

2 Die Beklagte beteiligte sich im April 2005 als Treugeberkommanditistin an der MS M. Schifffahrtsgesellschaft mbh & Co KG mit einer Einlage von ,00 USD (Anlage K 2). Die Treuhandkommanditistin war bis nur mit einer Haftsumme von 5.000,00 Euro, ab mit einer Haftsumme von ,00 Euro und ab mit einer Haftsumme von ,00 Euro im Handelsregister eingetragen. Die Beklagte erhielt im Zeitraum vom bis Ausschüttungen in Höhe von insgesamt 6.318,53 Euro, davon 1.395,18 Euro am Mit Beschluss vom (Anlage K 1) wurde über das Vermögen der MS M. Schifffahrtsgesellschaft mbh & Co KG das Insolvenzverfahren eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt. Durch Vertrag vom vereinbarte die L. T. GmbH als Treuhandkommanditistin mit dem Kläger die Abtretung ihrer Freistellungsansprüche gegen die Treugeber. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage K 5 Bezug genommen. 4 Der Kläger ist der Ansicht, die ausgezahlten Liquiditätsüberschüsse seien als Einlagenrückgewähr nach 172 Abs. 4 HGB anzusehen und hätten ein Wiederaufleben der Kommanditistenhaftung nach 171 Abs. 1, 2 HGB zur Folge. 5 Der Kläger hat in erster Instanz beantragt, 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 6.318,53 Euro nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz Zinsen seit dem zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 222,50 Euro nebst 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz Zinsen seit dem zu bezahlen. 6 Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. 7 Die Abtretung sei unwirksam. Zudem sei die Treuhandkommanditistin keine Gläubigerin i.s. von 172 Abs. 4 HGB. 8 Das Landgericht, auf dessen tatsächliche Feststellungen nach 540 Abs. 1 ZPO Bezug genommen wird, hat die Klage abgewiesen. Der Kläger mache Zahlungs- und keine Freistellungsansprüche geltend, so dass 1 der Abtretungsvereinbarung nicht einschlägig sei. Freistellungsansprüche der Treuhänderin gegen die Beklagte seien nicht ersichtlich. 9 Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung und rügt insbesondere, das Landgericht habe verkannt, dass er die Außenhaftung nach 171 Abs. 1, Abs. 2 HGB geltend mache. 10 Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom hat der Senat die Berufung des nicht erschienenen Klägers durch Versäumnisurteil zurückgewiesen. 11 Der Kläger hat hiergegen Einspruch eingelegt und beantragt, 1. Das Versäumnisurteil des Oberlandesgerichts München, Az. 23 U 3628/16, vom wird aufgehoben. 2. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts München II vom , Az. 12 O

3 5680/15, aufgehoben. 3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 6.318,53 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem sowie 222,50 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit zu zahlen. 12 Die Beklagte beantragt, das Versäumnisurteil unter Zurückweisung des Einspruchs aufrechtzuerhalten und verteidigt das erstinstanzliche Urteil. 13 Ergänzend wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien und die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom und vom Bezug genommen. II. 14 Auf den zulässigen Einspruch des Klägers war das Versäumnisurteil aufzuheben. Die Berufung des Klägers ist begründet Dem Kläger steht ein Anspruch auf Zahlung von 6.318,53 Euro Euro gegen die Beklagte aus 171 Abs. 1, Abs. 2, 172 Abs. 4 HGB, 398 BGB i.v.m. 4 des Treuhandvertrags zu, da bei Eintragung der erhöhten Haftsumme im Februar 2008 die Einlage der Treuhänderin infolge der Ausschüttungen an die Treugeber nicht mehr in ausreichendem Umfang vorhanden war und durch die Auszahlung der weiteren Ausschüttung im Dezember 2008 die Haftung nach 172 Abs. 4 HGB wieder aufgelebt ist Wie sich schon aus dem Vortrag des Klägers in erster Instanz ergibt (Klageschrift S. 4, Bl. 21 d.a.), macht dieser nicht einen Anspruch der Gesellschaft, sondern den abgetretenen Freistellungsanspruch der Treuhänderin aufgrund der Außenhaftung den Gläubigern gegenüber geltend. Dabei handelt es sich um den gleichen Streitgegenstand, ob der Freistellungsanspruch auf ein Wiederaufleben der Kommanditistenhaftung der Treuhänderin nach 172 Abs. 4, 171 Abs. 1, 2 HGB gestützt oder darauf abgestellt wird, dass bei der - erstmaligen - Eintragung der erhöhten Haftsumme im Februar 2008 die Einlage jedenfalls in Höhe der vorherigen Ausschüttungen an die Treugeber nicht mehr vorhanden war Die Beklagte schloss durch Erklärungen vom / (Anlage K 2) einen Treuhandvertrag mit der LF T. GmbH über eine Beteiligung als Treugeberkommanditistin an der MS M. Schifffahrtsgesellschaft mbh & Co KG (Fondsgesellschaft). Nach 4 des Treuhandvertrags (Anlage K 3) ist die Beklagte verpflichtet, die Treuhänderin von allen Verpflichtungen freizustellen, die für diese bei pflichtgemäßer Erfüllung des Treuhandverhältnisses entstehen Die Treuhänderin hat etwaige aus einer Inanspruchnahme durch den Kläger als Insolvenzverwalter nach 171 Abs. 1, Abs. 2, 172 Abs. 4 HGB resultierende Freistellungsansprüche gegen die Beklagte mit Vereinbarung vom ( 1 Anlage K 5) an den Kläger abgetreten, 398 BGB. Davon umfasst sind alle Freistellungsansprüche, die sich daraus ergeben, dass die Treuhänderin sich infolge der Auszahlungen an die Kommanditisten einer Außenhaftung ausgesetzt sieht. Zwar haben die Parteien ersichtlich nicht den Fall bedacht, dass im Handelsregister erst im Februar 2008 eine von 5.000,00 Euro auf über 7 Millionen Euro erhöhte Haftsumme eingetragen wird und für die bis dahin erfolgten Ausschüttungen erst daraus die Außenhaftung resultiert (s.u. Ziff. 1.4). Indessen lässt sich der Vereinbarung hinreichend klar entnehmen, dass die Parteien eine umfassende Abtretung etwaiger Freistellungsansprüche der Treuhänderin wollten, die dem Kläger als Insolvenzverwalter die Rückforderung der Ausschüttungen ermöglicht. 19

4 Die Abtretung ist wirksam und verstößt insbesondere nicht gegen Alt BGB. Zwar verändert ein Freistellungsanspruch infolge der Abtretung seinen Inhalt, da er sich in einen Zahlungsanspruch umwandelt. Eine solche Veränderung des Leistungsinhalts hindert die Abtretung aber nicht, wenn der Freistellungsanspruch gerade an den Gläubiger der zu tilgenden Schuld abgetreten wird (BGH NJW 2011, S. 2351, 2352 Tz. 14). Als solcher ist hinsichtlich der sich aus der Kommanditistenhaftung gemäß 171 Abs. 1, 172 Abs. 4 HGB ergebenden Ansprüche im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Kommanditgesellschaft der Insolvenzverwalter anzusehen (BGH, a.a.o Tz. 14, m.w.n). Gemäß 171 Abs. 2 HGB ist er zur Durchsetzung der Ansprüche gegen den Kommanditisten ermächtigt, während die Gesellschaftsgläubiger, die materiell-rechtlich Anspruchsinhaber bleiben, daran gehindert sind, diese Ansprüche selbst geltend zu machen (BGH, NJW 2011, S. 2351, 2353 Tz. 14) Infolge der Abtretung des Freistellungsanspruchs steht dem Kläger gegen die Beklagte ein Zahlungsanspruch in Höhe von 4.923,35 Euro zu, da bei der erstmaligen Eintragung der erhöhten Haftsumme im Handelsregister im Februar 2008 die Einlage jedenfalls in Höhe der Ausschüttungen an die Treugeber nicht mehr vorhanden war Nach 171 Abs. 1 HGB haftet der Kommanditist den Gläubigern der Gesellschaft unmittelbar, wobei gemäß 171 Abs Halbsatz HGB die Haftung ausgeschlossen ist, soweit die Einlage geleistet ist. Gemäß 172 Abs. 1 HGB ist die Haftung eines Kommanditisten durch den in der Eintragung im Handelsregister angegebenen Betrag begrenzt. Die Haftung des Kommanditisten richtet sich danach, ob und inwieweit die Einlage in Höhe der eingetragenen Haftsumme erbracht und der Gesellschaft nicht wieder entzogen ist (K. Schmidt in Münchener Kommentar zum HGB, 3. Aufl, 171, 172 Rz. 32). Erforderlich ist eine tatsächliche Wertzuführung (Roth in Baumbach / Hopt, HGB, 37. Aufl, 171 Rz. 6) Danach haftet die Treuhandkommanditistin den Gläubigern der Gesellschaft jedenfalls in Höhe der Ausschüttungen bis Februar 2008 in Höhe von 4.923,35 Euro. Nach dem als Anlage K 20 vorlegten Handelsregisterauszug betrug die ins Handelsregister eingetragene, nach 172 Abs. 1 HGB maßgebliche Haftsumme der Treuhänderin in den Jahren 2005 bis 2007 nur 5.000,00 Euro. Am wurde die Haftsumme im Handelsregister auf ,00 Euro erhöht (Anlage K 20 S. 36), am wieder auf ,00 Euro herabgesetzt (Anlage K 20, S. 40). 23 Das Kapitalkonto der Treuhänderin betrug ausweislich der Anlage K 29 zum ,24 Euro, zum ,81 Euro und lag damit weit unter der erhöhten Haftsumme. Soweit die Beklagte die Richtigkeit der Anlage K 29 bestreitet, dringt sie damit nicht durch. Denn im Rahmen des Wiederauflebens der Kommanditistenhaftung nach 172 Abs. 4, 171 Abs. 1, 2 HGB hat der Kommanditist darzulegen und zu beweisen, dass eine unstreitige Ausschüttung die Haftung nicht wieder begründet hat (BGH, NJW 2011, S. 2351, 2353 Tz. 21). Nichts anderes kann in der vorliegenden Fallkonstellation gelten, in der die unstreitig erhaltenen Ausschüttungen dazu führen, dass bei erstmaliger Eintragung der erhöhten Haftsumme die Kommanditistenhaftung entsteht Der Anspruch aus 171 Abs. 1, Abs. 2 HGB ist nicht begründet, soweit die Haftsumme zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger nicht mehr benötigt wird (BGH NJW 2011, S. 2351, 2353 Tz. 18, BGH NJW 1990, S. 1109, 1111). Die Darlegungs- und Beweislast hierfür trägt der in Anspruch genommene Gesellschafter, wobei der Insolvenzverwalter die für die Befriedigung der Gläubiger bedeutsamen Verhältnisse der Gesellschaft darzulegen hat, sofern er hierzu im Stande ist (BGH NJW 1990, S. 1109, 1111). Dabei wirkt die Erhöhung der Haftsumme im Handelsregister nicht nur zugunsten der Neu-, sondern auch zugunsten der Altgläubiger (K. Schmidt in Münchener Kommentar, HGB, 3. Aufl., 171, 172 Rz. 34). 25

5 Vorliegend hat die Beklagte nicht bewiesen, dass die eingeklagten 6.318,53 Euro nicht mehr zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger benötigt werden. Der Kläger hat durch Vorlage des Sachstandsberichts vom (Anlage K 18) dargetan, dass der Massebestand - zu diesem Zeitpunkt - ca. 3,3 Mio Euro betragen hat. Aus der Anlage K 19 ergeben sich festgestellte Forderungen von ca. 18 Mio Euro. Soweit die Beklagte diese Zahlen mit Nichtwissen bestreitet, ist dies angesichts der sie treffenden Darlegungs- und Beweislast unbehelflich. Der Hinweis der Beklagten, von den anerkannten Forderungen seien ca. 11 Mio Euro durch Absonderungsrechte gesichert und dürften daher nicht ausfallen, ändert jedenfalls im Ergebnis ebenfalls nichts Der an den Kläger abgetretene Freistellungsanspruch der Treuhänderin beruht auch auf der pflichtgemäßen Erfüllung der Verbindlichkeiten aus dem Treuhandvertrag durch die Treuhänderin, 4 Ziff. 1 Treuhandvertrag (Anlage K 3) Die streitgegenständliche Haftsummenunterdeckung in Höhe von 4.923,35 Euro entspricht den Ausschüttungen, die die Beklagte - unstreitig - seit Dezember 2005 bis Dezember 2007 erhielt. Dabei handelte es sich um reine Liquditätsausschüttungen und nicht um Gewinnauszahlungen. Den Vortrag des Klägers, die Fondsgesellschaft habe seit ihrer Gründung 2004 nur Verluste erlitten, hat die Beklagte in erster Instanz nicht bestritten. Soweit die Beklagte dies erstmalig in zweiter Instanz bestreitet, kann dahingestellt bleiben, ob dieses Bestreiten nach 531 Abs. 2 ZPO noch zu berücksichtigen ist. Jedenfalls ergibt sich aus den als Anlagen K 6 bis K 10 vorgelegten Bilanzen nebst Gewinn- und Verlustrechnungen, dass die Fondsgesellschaft in den Jahren 2004 bis 2008 nur Verluste erwirtschaftete. Anhaltspunkte, dass die Treuhänderin die von der Beklagten geleistete Einlage pflichtwidrig verwendet hätte, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich Etwas anderes ergibt sich nicht daraus, dass die Erhöhung der Haftsumme nicht schon 2005 (als die Kommanditeinlagen der Treugeber noch weitgehend vorhanden waren), sondern erstmals im Februar 2008 eingetragen wurde. 29 Nach 3 Ziff. 3 des Gesellschaftsvertrags (Anlage K 22) war die Treuhandkommanditistin berechtigt, durch einseitige Erklärung gegenüber der persönlich haftenden Gesellschafterin ihre Pflichteinlage als Treuhänderin für Dritte um bis zu 27 Millionen USD auf bis zu ,00 USD zu erhöhen, wobei dieses Recht bis befristet war. Ausweislich der Präambel zum Treuhandvertrag (Anlage K 3) war die Einlage als Haftsumme in das Handelsregister einzutragen. 30 Die Kapitalerhöhung im Verhältnis zur Gesellschaft konnte die Treuhänderin mithin durch einseitige Erklärung (bis ) bewirken und tat dies offensichtlich im Jahr Denn die Beklagte erhielt unstreitig bereits im Dezember 2015 Ausschüttungen auf ihre Einlage. Ohne eine wirksame Erklärung der Kapitalerhöhung durch die Treuhänderin nach 3 Ziff. 3 des Gesellschaftsvertrags wäre dies nicht möglich gewesen. Nach 3 Ziff. 9 des Gesellschaftsvertrags war die Eintragung der Kapitalerhöhung der Treuhandkommanditistin im Handelsregister gerade nicht Wirksamkeitsvoraussetzung für die Beteiligung an der Gesellschaft. Zudem ist aus der Anlage K 28 ersichtlich, dass für die Beklagte bereits ab 2005 Kapitalkonten geführt wurden. 31 Die Eintragung der Haftsumme im Handelsregister konnte die Treuhänderin hingegen nicht allein veranlassen, insbesondere ist nicht ersichtlich, dass ihr hierzu - im Gesellschaftsvertrag - Vollmacht erteilt worden wäre. Auch die Beklagte behauptet in ihrem nachgelassenen Schriftsatz vom nicht, die Treuhandkommanditistin habe die Anmeldung selbst vorgenommen oder vornehmen können. 32

6 Auf die Frage, unter welchen Umständen Gläubiger sich nach 172 Abs. 2 HGB auf eine nicht eingetragene Erhöhung der Haftsumme berufen können, kommt es daher nicht an Infolge der Abtretung des Freistellungsanspruchs steht dem Kläger gegen die Beklagte ferner ein Zahlungsanspruch in Höhe der Ausschüttung im Dezember 2008 von 1.395,18 Euro nach 171 Abs. 1, 2, 172 Abs. 4 HGB zu. Wie ausgeführt (oben Ziff ) betrug zu diesem Zeitpunkt die im Handelsregister eingetragene Haftsumme ,00 Euro, das Eigenkapital der Treuhandkommanditistin war jedoch zum nur noch in Höhe von ,81 Euro vorhanden. Im Übrigen gelten die Ausführungen oben Ziff entsprechend Der Anspruch in Höhe von 6.318,53 Euro ist ab mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen, 288 Abs. 1, 286 Abs. 1 BGB. Der Kläger forderte die Beklagte mit Schreiben vom (Anlage K 16) zur Zahlung bis auf, so dass die Beklagte sich seit in Verzug befand Der Anspruch auf Erstattung der Rechtsanwaltskosten ergibt sich aus 286 Abs. 1, 280 Abs. 1, 2 BGB. Das Schreiben des Klägervertreters an die Beklagte mit Zahlungsaufforderung datiert vom (Anlage K 17). Zu diesem Zeitpunkt befand sich die Beklagte bereits in Verzug (s. oben Ziff. 2). Ob der Klägervertreter bereits vor Verzugseintritt mandatiert wurde, ist ohne Belang. Dass der Klägervertreter tatsächlich bereits vor Verzugseintritt in einer Weise tätig wurde, die die Geschäftsgebühr ausgelöst hätte, ist weder dargetan noch ersichtlich. 36 Der Kläger kann Verzinsung der Rechtsanwaltskosten nach 286 Abs. 1, 280 Abs. 1, 2 BGB - wie beantragt - ab fordern. Die Beklagte befand sich mit der Bezahlung der Rechtsanwaltskosten ab in Verzug (vgl. Anlage K 17) Die Kostenentscheidung folgt aus 91 Abs. 1, 344 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus 711, 713 ZPO. Die Revision war nach 543 Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung ohne grundsätzliche Bedeutung.-

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