3, 280, 281, 512a ZPO; 12, 14 GKG

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1 a ZPO; GKG 1. Bejaht das Gericht des ersten Rechtszuges vorab seine örtliche Zuständigkeit anstatt im Wege eines Zwischenurteils durch Beschluss so ist die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde des Beklagten entsprechend 512a ZPO unzulässig. 2. Der Gegenstandswert einer solchen sofortigen Beschwerde (und einer entsprechenden Berufung) des Beklagten beträgt nur einen Bruchteil des Streitwertes der Hauptsache ohne dass es darauf ankommt ob der Kläger hilfsweise einen Verweisungsantrag gemäß 281 Abs. 1 ZPO gestellt hat (Abgrenzung OLG Frankfurt OLGR ). OLG Dresden Beschluss vom Az: 8 W 562/01 Oberlandesgericht Dresden Aktenzeichen: 8 W 0562/01 13 O 10104/00 LG Leipzig Beschluss des 8. Zivilsenats vom In dem Rechtsstreit Immobilien- und Verwaltungs GmbH & Co.KG vertr.d.d. Fa.. Immobilien- und Verwaltungs GmbH d.vertr. d.d. Geschäftsführer - Klägerin und Beschwerdegegnerin - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen

2 Immobilien GmbH vertr.d.d. Geschäftsführer und - Beklagte und Beschwerdeführerin - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt wegen Schuldanerkenntnisses; hier: Beschwerde gegen Zwischenentscheidung über die Zulässigkeit der Klage hat der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden ohne mündliche Verhandlung durch Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Häfner Richterin am Landgericht Haller und Richter am Landgericht Kadenbach beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss der Einzelrichterin der 13. Zivilkammer des Landgerichts Leipzig - Az: 13 O 10104/00 - vom wird auf ihre Kosten als unzulässig v e r w o r f e n. - Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens: DM -

3 G r ü n d e : Die Beschwerde ist entsprechend 512a ZPO unstatthaft und daher gemäß 574 ZPO als unzulässig zu verwerfen. I. Die Klägerin verlangt aus einem Schuldanerkenntnis Zahlung von DM nebst Zinsen. Die Beklagte rügte im schriftlichen Vorverfahren die ihrer Auffassung nach nicht gegebene örtliche Zuständigkeit und regte an gem. 280 ZPO über die Zulässigkeit der Klage abgesondert zu verhandeln. In ihrer Stellungnahme verteidigte die Klägerin den von ihr angenommenen Gerichtsstand und stellte hilfsweise einen Verweisungsantrag gem. 281 Abs. 1 ZPO. Daraufhin hat sich das Landgericht mit Beschluss vom der Beklagten zugestellt am für örtlich zuständig erklärt. Mit ihrer am beim Landgericht eingelegten Beschwerde verfolgt die Beklagte die Rüge der örtlichen Unzuständigkeit weiter und beanstandet dass das Landgericht nicht durch Zwischenurteil sondern durch Beschluss über die Zulässigkeit der Klage entschieden habe. II. Obwohl das Landgericht wie die Beklagte zu Recht moniert vorab nur durch Zwischenurteil nach 280 Abs. 2 Satz 1 ZPO seine örtliche Zuständigkeit hätte bejahen dürfen muss sie den Beschluss vom als unanfechtbar hinnehmen. Zwar hat eine Partei bei einer der Form nach inkorrekten Entscheidung nach dem Grundsatz der Meistbegünstigung die Wahl ob sie das Rechtsmittel ergreift welches der getroffenen Entscheidung entspricht oder dasjenige welches bei einer formgerecht ergangenen Entscheidung eröffnet wäre (vgl. BGHZ ; ; ; BGH NJW = MDR ) so dass vorliegend die Beklagte grundsätzlich (sofortige) Beschwerde anstatt der bei einem Zwischenurteil nach 280 Abs. 2 Satz 1 ZPO gegebenen Berufung einlegen durfte. Allerdings müsste auch gegen die formgerecht ergangene Entscheidung gleichen Inhaltes ein Rechtsmittel zulässig sein denn der Grundsatz der Meistbegünstigung soll die Nachteile der inkorrekten Entscheidung ausschließen eröffnet der Partei jedoch keine zusätzliche Instanz (vgl. BGHZ 40

4 ; ; BGH NJW-RR ; NJW = MDR ). Ein nach 280 Abs. 2 Satz 1 ZPO erlassenes Zwischenurteil ist nur insoweit selbstständig anfechtbar als auch das nach der Prozesslage zu erwartende Endurteil rechtsmittelfähig wäre (vgl. BGH NJW = MDR ). Da gemäß 512a ZPO die Berufung in Streitigkeiten über vermögensrechtliche Ansprüche nicht darauf gestützt werden kann dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine örtliche Zuständigkeit mit Unrecht angenommen hat findet mit dieser Rüge weder die Berufung gegen ein die örtliche Zuständigkeit bejahendes Zwischenurteil (vgl. BGH a.a.o.) noch die Beschwerde gegen einen formwidrig ergangenen Beschluss gleichen Inhalts statt. III. Die Kostenentscheidung folgt aus 97 Abs. 1 ZPO. Die Festsetzung des Beschwerdewerts beruht auf 25 Abs Abs. 1 Satz 1 12 Abs. 1 Satz 1 22 Abs. 1 GKG 3 ZPO. Im Zwischenstreit über die Zulässigkeit der Klage ist nach wohl überwiegender Auffassung der Wert der Hauptsache maßgeblich da er zu einem klageabweisenden Endurteil führen kann (vgl. KG JurBüro ; OLG Düsseldorf JurBüro ; Zöller/Greger ZPO 22. Aufl. 280 Rdn. 11; Lappe NJW für das erstinstanliche sowie OLG München JurBüro ; OLG Hamm JurBüro = NJW für das zweitinstanzliche Verfahren). Allerdings muss nach der angeführten Begründung von vornherein - und nicht allein in Bezug auf das Berufungsverfahren (so aber Hartmann KostG 30. Aufl. Anh I zu 12 GKG [ 3 ZPO] Rdn. 143) - zweifelhaft erscheinen ob dies auch dann gelten kann wenn - wie hier - ausschließlich die örtliche oder sachliche Zuständigkeit in Frage steht und der Kläger hilsweise einen Verweisungsantrag gem. 281 Abs. 1 ZPO gestellt hat ihm also ein Prozessurteil nicht droht. Diesen Gesichtspunkt hat das OLG Frankfurt (OLGR f.) insoweit aufgegriffen als es bei einem Angriff des Beklagten gegen die Bejahung der örtlichen Zuständigkeit durch die Vorinstanz die Bewertung des Berufungsgegenstandes mit dem vollen Betrag der Klage oder einem Bruchteil dessen davon abhängig macht ob der Kläger hilfsweise die Verweisung beantragt hat.

5 Zutreffender Weise ist eine solche Differenzierung aber nur vorzunehmen sofern das Interesse des im erstinstanzlichen Zwischenstreit unterlegenen Klägers zu bestimmen ist. Dagegen bleibt das Abwehrinteresse des Beklagten als Rechtsmittelführer welches sich im Umfang der Berufungsanträge nach der Beschwer aus dem angefochtenen Urteil richtet (vgl. 14 Abs. 1 GKG) und mit dem Interesse des Klägers am Erfolg der Klage nicht notwendiger Weise übereinstimmen muss (vgl. BGHZ f. m.w.n.) auch dann hinter dem Betrag des Klageanspruchs zurück wenn der Kläger keinen Hilfsantrag auf Verweisung gestellt hat. Denn anders als diesem droht dem Beklagten im Zwischenstreit nie der Verlust des gesamten Prozesses er kann im Falle der Bejahung der Zulässigkeit durch Zwischenurteil in dem sich anschließenden Verfahren zur Hauptsache noch immer ein Schlussurteil zu seinen Gunsten erstreiten. Aus diesem Grund ist in einem vom Beklagten angestrengten Rechtsmittelverfahren über ein die örtliche und/oder sachliche Zuständigkeit bejahendes Zwischenurteil nach 280 Abs. 2 Satz 1 ZPO oder - wie hier - über einen formwidrigen Beschluss gleichen Inhalts grundsätzlich nur ein Bruchteil des Streitwerts der Hauptsache zugrunde zu legen. Diesen Bruchteil bemisst der Senat in Anlehnung an die Rechtsprechung zum Wert des Beschwerdeverfahrens im Falle der Rechtswegverweisung nach 17a Abs. 4 GVG (vgl. BGH NJW = MDR ; OLG München OLGR ; OLG Frankfurt OLGR ) im hier gegebenen Durchschnittsfall auf 1/3 des Klageanspruchs (vgl. insoweit zutreffend auch OLG Frankfurt OLGR ) mithin auf rund DM. Häfner Haller Kadenbach

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2. Eine Aufhebung und Zurückverweisung nach 538 Abs. 2 Nr. 3 ZPO kommt im Verfügungsverfahren nicht in Betracht. Leitsätze: 1. Lehnt das Amtsgericht den Erlass einer einstweiligen Verfügung ab und erlässt das Landgericht auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers ein Versäumnis,- und nach zulässigem Einspruch

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