^nitsgeric&frankfurtarnmain
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- Sven Bretz
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1 ^nitsgeric&frankfurtarnmain Äkten?eichett:]387 C 1178/14 (98) Verkündet am: UrkundsbeamtitWbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes Urteil In dem Rechtsstreit Klägerin Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Ochsendorf & Koll., Grelckstraße 36, Hamburg Geschäftszeichen: WB gegen Beklagte Prozessbevollmächtigter: hat das Amtsgericht Frankfurt am Main, Außenstelle Höchst durch den Richter am Amtsgericht Konschak aufgrund der mündlichen Verhandlung vom für Recht erkannt: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 924,92 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß 247 BGB seit dem zu zahlen. Die Beklagten werden verurteilt, an die Klägerin restliche vorgerichtliche Rechts anwaltskosten in Höhe von 86,64 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß 247 BGB seit dem zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreites haben die Klägerin 11 % und die Beklagte 89 % zu tragen. EU_CU_01.DOTX Uneil - ZP 14 Urjctinft eine» Urteils -
2 Tatbestand: Die Beklagte ist der Klägerin wegen eines Verkehrsunfalls vom in H "' schadensersatzpflichtig. Die Klägerin verlangt zum einen weitere Erstat tung von ihr entstandenen Mietwagen kosten. Für das bei der Firma M; an gemietete Ersatzfahrzeug wurde ihr Rechnung vom , Blatt 15 der Gerichtsakte, über 1.939,70 erteilt. Sie verlangt aus dem Gesamtbetrag nur Erstattung des einer Nutzungsdauer des Ersatzfahrzeuges bis zum entsprechenden Anteils von 1.683,37. Die Beklagte hat hierauf vorgerichtlich 650,00 bezahlt, Die Klägerin ist der Ansicht, dass der ihr berechnete Betrag der erforderliche Aufwand zur Wiederherstellung sei, den die Beklagte in vollem Umfange zu erstatten habe. Zum anderen verlangt die Klägerin weitere Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwalts kosten. Wegen der Berechnung im Einzelnen und des Vortrags der Klägerin wird auf die Schriftsätze ihrer Bevollmächtigten verwiesen, Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.033,37 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß 247 BGB seit dem 22.März 2013 zu zahlen; die Beklagte zu verurteilen, an sie restliche vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 86,64 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß 247 BGB seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verteidigt die vorgerichtliche Regulierung und meint, dass der bezahlte Betrag dem erforderlichen Aufwand entspreche. Gezahlt worden sei nach dem von dem Fraunhofer
3 Institut ermittelten Normaltarif zuzüglich 20% Nebenkosten. Es wird wegen des Vortrags der Beklagten im Einzelnen auf die Schriftsätze ihres Bevollmächtigten verwiesen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist nur zum Teil begründet. Die Beklagte schuldet weitere Erstattung von Mietwagenkosten in Höhe von 924,92. Die Klägerin kann im Rahmen von 249 BGB Erstattung der Kosten eines Mietwagens für die Zeit bis zum verlangen. Der Umstand, dass der Wagen bereits am Vortag zugelassen wurde, ändert daran nichts, da der Wagen erst am an die Klägerin übergeben wurde. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Klägerin sich auf ei nen Abholtermin einen Tag nach der von dem Händler veranlassten Anmeldung einließ. Allerdings muss sich die Klägerin wegen ersparter Eigenaufwendungen einen Abschlag gefallen lassen. Auch wegen des Alters des beschädigten Fahrzeuges hält es das Ge richt im Rahmen der Schadenschätzung gemäß 287 ZPO für angemessen, den ihr zustehenden Betrag deshalb nach den Preisen für ein klasseniedrigeres Fahrzeug, also hier der Klasse 4, zu bemessen. Zur Bestimmung des erforderlichen Betrages zieht das Gericht den Schwacke Miet preisspiegel 2013 heran (so z.b. OLG Frankfurt am Main, Urteil Az.; 6 U 23/12). Die tatsächlich bestehende Möglichkeit, bei anderen Mietwagenunternehmen in der Region ein Fahrzeug zu wesentlich günstigerem Tarif anzumieten, hat die Beklagte nicht aufgezeigt. Unter Zugrundelegung der im Schwacke Mietpreisspiegel 2013 unter nahe Mittel" wie dergegebenen Werte ergibt sich Folgendes: Wochenpauschale Dreitagespauschale Eintagespauschale Vollkasko mit Selbstbeteiligung bis zu 500,00 für 11 Tage Zustellen/ Abholen 2. Fahrer für 11 Tage Winterreifen für 11 Tage 627,00 285,60 112, ,56 151,47 130,90
4 1574,92 650,00 Der Ansatz der Pauschale für Winterreifen ist nicht zu beanstanden. Es kommt insoweit nicht darauf an, ob dies betriebswirtschaftlich gerechtfertigt ist. Maßgeblich ist, dass der Klägerin hierfür ein gesonderter Preis berechnet wurde. Gegen die Erforderiichkeit hat die Beklagte keine substantiierten Angaben gemacht, insbesondere hat sie nicht darge tan, bei welchen Mietwagenunternehmen ein Fahrzeug mit Winterreifen ohne deren gesonderte Berechnung hätte angemietet werden können. Die Klägerin hat Anspruch auf die gesetzlichen Verzugszinsen. Die Klägerin hat weiter Anspruch auf Erstattung weiterer vorgerichtlicher Rechtsan waltskosten- Soweit das Gericht die Erstattungsfähigkeit der Mietwagenrechnung nicht in vollem Umfang anerkennt, führt dies nicht zu einem Gebührensprung. Die Kostenentscheidung beruht auf 92 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat seine Rechtsgrundlagen in 708 Nr. 11,711 ZPO. Rechtsbehelfs belehrung Diese Entscheidung kann mit der Berufung angefochten werden. Sie ist einzulegen innerhalb einer Notfrist von einem Monat bei dem Landge richt Frankfurt am Main, Gerichtsstraße 2, Frankfurt am Main. Die Frist beginnt mit der Zustellung der in vollständiger Form abgefassten Entscheidung. Die Berufung ist nur zulässig, wenn der Beschwerdegegenstand 600,00 übersteigt oder das Gericht die Berufung in diesem Urteil zugelassen hat. Zur Einlegung der Berufung ist berech tigt, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die Berufung wird
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~.A= /.";~ ~ = ~ :;="ï[mtsgericht Frankfurt am Main,... ~ ~Außenstelle Höchst ~ Aktenzeichen: 387 C 1062/16 (98) ~... Beglaubigte A'.bschrift Verkündet lt Protokoll am: 02.12 2016 lm Namen des Volkes Urteil
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Abschrift Aktenzeichen: 2C186/15 = ~ Amtsgericht Maulbronn Im Namen des Volkes Urteil In dem Rechtsstreit Lorraine Media GmbH, vertr. d.d. GF Sabine Goertz, Hauptstr. 117, 10827 Berlin, Gz.: - Klägerin-
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Amtsgericht Neustadt a. Rbge. Verkündet am 16.01.2013 52 C 675/12 Rexhausen, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit Im Namen des Volkes Urteil der Firma E-Plus Service
... Beglmibigte Abschrift.. . Amtsgericht Heilbro. Im Namen des Volkes
....... ~ : :...... :.: :..... 1!... Beglmibigte Abschrift.. 1..L ; Aktenzeichen: 6 c 306/15. Amtsgericht Heilbro Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit gegen - Beklagte - i '! 1 wegen Forderung hat das
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... - "' Amtsgericht Hannover s22 e 9466/14 Verl
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V % MflZ. 4 Prozessbevollmächtigter: Amtsgericht Bottrop IM NAMEN DES VOLKES. Urteil
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Im Namen des Volkes. Urteil
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SOZIALGERICHT HANNOVER Az.: S 64 R 688/10 Verkündet am: 18. Juni 2013 IM NAMEN DES VOLKES A., Justizobersekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit B. URTEIL Kläger, Proz.-Bev.:
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Aktenzeichen: 11 U 1746/01. Leitsatz:
Aktenzeichen: 11 U 1746/01 Leitsatz: Schadensersatz wegen Nichterfüllung schuldet auch wer als Käufer nach Wandlung den Kaufgegenstand nicht mehr zurückgeben kann weil er ihn schon anderweitig verkauft
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2 Sa 548/03 38 Ca 13405/02 (München) Verkündet am: 23. Oktober 2003 Kliesch Reg. Sekr. z.a. als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit
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Beglaubigte Abschrift Amtsgericht Erfurt Az.: 11 C 2341/15 _ IM NAMEN DES VOLKES Urteil- In dem Rechtsstreit - Klägerin -... E I II I Rechtsanwälte WALDORF FROMMER, Beethovenstraße 12, 80336 München, Gz.:
Amtsgericht Hamburg-Altona. Az.: 314b C 171/11. Verkündet am Urteil IM NAMEN DES VOLKES. In dem Rechtsstreit.
Amtsgericht HamburgAltona Az.: 314b C 171/11 Verkündet am 25.08.2016 Urteil IM NAMEN DES VOLKES In dem Rechtsstreit Kläger Prozessbevollmächtigte: gegen Beklagte Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte erkennt
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i Öffentliche Sitzung des Amtsgerichts,Charlottenburg Berlin, den 25.02.2015 Zivilprozessabteilung 214 Geschäftszeichen: 214 C 261/14 Gegenwärtig: Richteram Amtsgericht Justizbeschäftigte als Urkundsbeamtin
Brandenburgisches Oberlandesgericht
7 U 36/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 014 2 O 199/04 Landgericht Neuruppin Anlage zum Protokoll vom 10.10.2007 Verkündet am 10.10.2007 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beglaubigte Abschrift. Landgericht Berlin. Im Namen des Volkes. Urteil
Beglaubigte Abschrift Geschäftsnummer: 5 O 60/10 In dem Rechtsstreit der ( PHBHKBmbH, vertreten d.d. Geschäftsführer* Landgericht Berlin Im Namen des Volkes Urteil verkündet am : 08.07.2010 MMH Justizobersekretärin
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Aktenzeichen: 11 U 2686/01 Leitsatz: Wenn die GmbH aus ihren Mitteln eine Schuld ihres Gesellschafters/Geschäftsführers tilgt erwirbt sie einen Anspruch auf Aufwendungsersatz aus Auftrag gegen den Gesellschafter/Geschäftsführer.
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Landgericht Berlin Im Namen des Volkes Urteil Geschäftsnummer: 23 O 236/11 verkündet am : 19.06.2013 Justizbeschäftigte In dem Rechtsstreit der Frau,, - Prozessbevollmächtigte:,,- Klägerin, g e g e n die,,,,
Titel: Reisepreisminderung eines Pauschalreisevertrages wegen des Ausfalls eines Galadinners an Heiligabend
AG München, Endurteil v. 15.01.2015 213 C 18887/14 Titel: Reisepreisminderung eines Pauschalreisevertrages wegen des Ausfalls eines Galadinners an Heiligabend Normenkette: BGB 651c I, 651d I Schlagworte:
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Verkündet am: 05. August 2008 als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle 1 S 22/08 83 C 926/07 Amtsgericht Meldorf LANDGERICHT ITZEHOE URTEIL IM NAMEN DES VOLKES In dem Rechtsstreit Prozessbevollmächtigte:
IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
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195655281? l EIa'IEIEIQEIl? 69:34 +49-221-233-241 HKMW HKMN RECHTSIÜINWÄLTE RECHTSIQNWÄLTE S. E13 19.05.2017-09:29 0211 E7565 1260 Landgericht Duesseldnrf 5. S. 3/14 Beglaubigte Abschrift (Telekopie gemäß
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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VI ZR 220/07 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 29. April 2008 Böhringer-Mangold Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk:
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LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
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10 O 348/10 Verkündet am: 18.03.2011 Böck, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle LANDGERICHT LÜBECK URTEIL IM NAMEN DES VOLKES In dem Rechtsstreit - Kläger - - Prozessbevollmächtigte:
Kammergericht. Im Namen des Volkes
Kammergericht Im Namen des Volkes Geschäftsnummer: verkündet am : 12. Januar 2006 12 U 216/04 Rödel, 34 O 630/03 Landgericht Berlin Justizangestellte In dem Rechtsstreit B S mbh, vertreten durch den Geschäftsführer
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Arbeitsgericht Weiden Kammer Schwandorf Gerichtstag Amberg Aktenzeichen: 6 Ca 283/03 A IM NAMEN DES VOLKES In dem Rechtsstreit A... - Kläger - Prozessbevollmächtigter: g e g e n B... als Insolvenzverwalter
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Beglaubigte Abschrift Aktenzeichen: 7C620/15 I Amtsgericht Waiblingen lm Namen des Volkes Urteil ln dem Rechtsstreit - Klägerin - Prozessbevonmäcbtigte: Rechtsanwålte Waldorf Frommer, Beethovenstrasse
Im Namen des Volkes. Urteil
Arbeitsgericht Cottbus Geschäftszeichen (bitte immer angeben) 6 Ca 86/10 Verkündet am 27.04.2010 als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes Urteil In Sachen - Klägerin - Prozessbevollmächtigte:
Im Namen des Volkes. Urteil
Arbeitsgericht Cottbus Geschäftszeichen (bitte immer angeben) 6 Ca 1133/09 Verkündet am 16.03.2010 Xxx als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes Urteil In Sachen Xxx - Kläger - Prozessbevollmächtigte:
Amtsgericht Mitte. Im Namen des Volkes. Urteil
Amtsgericht Mitte Im Namen des Volkes Urteil Geschäftsnummer: 25 C 280/08 verkündet am : 21.01.2009 In dem Rechtsstreit Kallies, Justizangestellte des Herrn Frank Richter,, - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt
Beglaubigte Abschrift
Beglaubigte Abschrift Amtsgericht Fürth Fürth, 14.01.2015 330 C 30/15 Verfügung In Sachen Lorraine Media GmbH./._ wg. Forderung Den vorgelegten Vertragsunterlagen kann nicht entnomme'n werden, dass die
Landgericht Bremen. Im Namen des Volkes. Urteil. In dem Rechtsstreit. XYZ Krankenversicherungsverein a.g. vertreten Kläger
Landgericht Bremen 4 O 964/15 Verkündet am: 12.08.2016 als Urkundsbeamtin/beamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes Urteil In dem Rechtsstreit XYZ Krankenversicherungsverein a.g. vertreten Kläger
Leitsatz: OLG Dresden, 4. Zivilsenat, Urteil vom 20. September 2012, Az. 4 U 381/12
Leitsatz: Eine Verlängerung der Frist zur Begründung einer Anschlussberufung kommt auch dann nicht in Betracht, wenn zugleich um Fristverlängerung zur Erwiderung auf die Berufung nachgesucht wird. Eine
w(ry Amtsgericht Erfurt trrrn-5 IM NAMEN thraz:{ii Verkündet am 05.05.201 0 AUSFERTIGUNG 11 C 2869/09 Geschäftsnummer In dem Rechtsstreit IItGmbH
w(ry ßy Amtsgericht Erfurt Verkündet am 05.05.201 0 11 C 2869/09 Geschäftsnummer AUSFERTIGUNG IM NAMEN In dem Rechtsstreit IItGmbH trrrn-5 & Co' KG, vertr. d.d.- diese vertr. d. d. Geschäftsführer - Klägerin
Amtsgericht Hamburg-Wandsbek
verkündet 12.3.2009 am: Amtsgericht Hamburg-Wandsbek URTEIL Im Namen des Volkes Geschafts-Nr.: 711 C 237/08 In dem Rechtsstreit LORRAINE MEDIA GMBH. Hauptstraße 117, 10827 Berlin. Gz.: B 11229-58905 vertr.
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Leitsatz: Vorschriften: 5 Abs. 4 GmbHG. Suchbegriffe: Sachgründung Gegenstand der Sacheinlage Bezeichnung
Leitsatz: Bei einer Sachgründung müssen die eingebrachten Sachen nicht im Gesellschaftsvertrag identifizierbar beschrieben sein. Es reicht aus wenn der Registerrichter aus dem Zusammenspiel von Gesellschaftsvertrag
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 118/07 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 11. Februar 2009 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle - 2 - Der VIII. Zivilsenat
LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. In dem Rechtsstreit. g e g e n
6 Sa 1144/07 3 Ca 1212/07 (Rosenheim) Verkündet am: 10. Juni 2008 Haberlander, RHS als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL M. - Kläger und Berufungskläger
Ausrerngung. Urteil IM NAMEN DES VOLKES. Rechtsanwälte Ochsendorf & Coll., Grelckstraße 36, 22529 Hamburg. Gz.: 20797/11/GS
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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 119/12 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 7. November 2012 Ring Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:
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Landgericht Berlin Im Namen des Volkes Urteil Geschäftsnummer: 94 O 50/06 verkündet am : 13. September 2006 Schwendrau, Justizsekretärin In dem Rechtsstreit - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Kläger,
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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 323/11 Nachschlagewerk: ja URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 11. Juli 2012 Ermel Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGHZ: nein
Beglaubigte Abschrift IM NAMEN DES VOLKES. Endurteil. 1. Das Versäumnisurteil vom wird aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Beglaubigte Abschrift Amtsgericht München Az.: 262 C 19677/15 IM NAMEN DES VOLKES ln dem Rechtsstreit Prozessbevoll mäcbtigte: Rechtsanwälte rka Rechtsanwälte, Johannes-Brahms-Piatz 1, 20355 Hamburg, Gz.:
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,, Beglaubigte Abschrift,- Aktenzeichen: 3b e 213114 Amtsgericht Frankenthal (Pfalz) IM NAMEN DES VOLKES, Endurteil ln dem Rechtsstreit - Klägerin - Prozess bevollmächtigte: Rechtsanwälte Waldorf Frommer
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je Abschrift 8 C 270/11 Verkündet am 24.11.11 Müller Justizbeschäftigte als UrKuifttoeamte der Geschäft Amtsgericht Bottrop IM NAMEN DES VOLKE Urteil In dem Rechtsstreit 1. der' 2. des Kläger, Prozessbevollmächtigter:
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Kosten einer Reparaturbestätigung: Voraussetzungen der Erstattungsfähigkeit 05.04.2017 22:05 BGH, Urteil vom 24.01.2017, AZ: VI ZR 146/16 Hintergrund Die Parteien streiten über die Ersatzfähigkeit der
