Amtsgericht Germersheim. Urteil (abgekürzt nach 313a Abs. 1 ZPO)

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1 1 O 206/15 Seite 1 Aktenzeichen: 1 O 206/15 Amtsgericht Germersheim IM NAMEN DES VOLKES Urteil (abgekürzt nach 313a Abs. 1 ZPO) In dem Rechtsstreit - Klägerin - gegen 1. - Beklagter Beklagte - wegen Forderung aus Dienstleistungsvertrag hat das Amtsgericht Germersheim durch den Richter am Amtsgericht Schmidt am ohne mündliche Verhandlung gemäß 495a ZPO für Recht erkannt: 1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 250,79 nebst Zin- sen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit sowie

2 1 O 206/15 Seite 2 weitere 40,95 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins- satz seit zu zahlen. im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Die Beklagten haben als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Entscheidungsgründe Die Klage ist ganz überwiegend begründet. Der Klägerin stehen nach 7 Abs. 1,17 Abs. 1 StVG, 115 Abs. 1 WG, 398 BGB aus abgetretenem Recht weitere 250,79 aufgrund des Schadensvorfalls vom zu. Die Klägerin ist aktivlegitimiert. Die Stadt K. als Eigentümerin der durch auslaufende Betriebsstoffe verschmutzten Straße, der K 9657, hat die ihr aus dem Schadensereignis zustehenden Ansprüche mit Abtretungsvereinbarung vom an die Klägerin abgetreten. Die Abtretungsvereinbarung ist wirksam, insbesondere hinreichend bestimmt. Die von dem Beklagten zi-. tierte Rechtsprechung ist nicht einschlägig, da, anders als in dem zitierten Urteil, nicht sämtliche Schadensersatzansprüche, beschränkt auf die Höhe der Reinigungskosten abgetreten wurden, sondern ausschließlich die Ansprüche der Stadt K. aufgrund des Reinigungseinsatzes der Klägerin. Das Bestreiten der Aktivlegitimation der Klägerin im Rechtsstreit erscheint auch rechtsmissbräuchlich. Die Beklagte zu 2. hat vorgerichtlich die Aktivlegitimation der Klägerin nicht in Frage gestellt, sondern aus anderen Gründen, auf die noch einzugehen sein wird, einen Teil des von der Klägerin in Rechnung gestellten Betrags nicht gezahlt. Darüber hinaus haben die Beklagtenvertreter auf entsprechende Anfrage lapidar mitgeteilt, die Beklagte bestreite deswegen die Aktivlegitimation der Klägerin, weil sie, wie in einem Zivilprozess üblich, die ihr zustehenden zivilprozessual zulässigen Einwendungen erhebe. Ein sachlicher Grund hierfür liegt offensichtlich nicht vor, das Bestreiten erfolgt offensichtlich rein um des Bestreitens willen. Das Gericht geht davon aus, dass die Fahrbahn in dem von der Klägerin behaupteten Umfang verschmutzt worden ist. Dies ergibt sich zur Überzeugung des Gerichts aus dem von der Klagerin vorgelegten Erhebungsbogen des Polizeireviers K. Südweststadt. Einer weiteren Beweisaufnahme bedarf es hierzu nicht. Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Erhebungsbogen inhaltlich falsch ist. Das lediglich pauschale Bestreiten der Beklagten zu 2. ist nicht geeignet, den konkreten Vortrag der Klägerin und die Richtigkeit der polizeilichen Feststellungen zu erschüttern. Dem Beklagten zu 1. ist es darüber hinaus verwehrt, den Vortrag der Klägerin mit Nichtwissen zu bestreiten, da er vor Ort war und die durch sein Fahrzeug verursachte Verschmutzung wahrnehmen konnte. Auch die Höhe der von der Klägerin gestellten Rechnung ist nicht zu beanstanden.

3 1 O 206/15 Seite 3 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gilt insoweit folgendes: Der Geschädigte genügt dabei regelmäßig seiner Darlegungs- und Beweislast durch Vorlage der - von ihm beglichenen - Rechnung des von ihm mit der Schadensbeseitigung beauftragten Unternehmens. Ist dies der Fall, reicht ein einfaches Bestreiten der Erforderlichkeit des Rechnungsbetrages durch den Schädiger nicht aus, um die geltend gemachte Schadenshöhe in Frage zu stellen. Denn der in Übereinstimmung mit der Rechnung und der ihr zugrunde liegenden Preisvereinbarung vom Geschädigten tatsächlich erbrachte Aufwand bildet (ex post gesehen) bei der Schadensschätzung nach 287 ZPO ein wesentliches Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung "erforderlichen" Betrages im Sinne von 249 Abs. 2 Satz 1 BGB. Indes ist der vom Geschädigten aufgewendete Betrag nicht notwendig mit dem zu ersetzenden Schaden identisch, denn entscheidend sind die im Sinne von 249 Abs. 2 Satz 1 BGB tatsächlich erforderlichen Kosten. (BGH, Urteil vom , Az.: V! ZR 475/14, Rdnr. 19) Nach diesen Grundsätzen steht der Klägerin die geltend gemachte Forderung zu. Das gilt insbesondere für den abgerechneten Stundensatz von 385,00 für das Reinigungsfahrzeug Orca Canter CA 75. Substantiierte Einwendungen hiergegen haben die Beklagten nicht erhoben, insbesondere ist der Behauptung der Beklagten, die Klägerin habe mit der Stadt K. einen Rahmenvertrag zu niedrigeren Stundensätzen abgeschlossen, nicht nachzugehen. Diese Behauptung ist ersichtlich ins Blaue hinein aufgestellt und deshalb einer Beweisaufnahme nicht zugänglich. Es fehlt zu der genannten Behauptung jeglicher Tatsachenvortrag. Die abgerechneten Stundensätze sind auch ortsüblich. Insoweit nimmt das Gericht Bezug auf die Entscheidung des Landgerichts Landau in der Pfalz vom , Aktenzeichen 1 S 10/14 (erstinstanzlich: Amtsgericht Germersheim, Aktenzeichen 3 C 31/10). Dort ist im Hinblick auf einen Stundensatz von 410,00 für das Reinigungsfahrzeug Orca Canter CA 75 folgendes ausgeführt: "Die in der streitgegenständlichen Rechnung der Klägerin aufgeführten Positionen bewegen sich darüber im Vergleich zu den weiteren Unternehmen in einem Rahmen, der der vor Ort für die Werkleistung üblichen Vergütung entspricht. Bei den vom Sachverständigen W. festgestellten Preisen (vgl. Anlage 3 zum Sachverständigengutachten W. v ) der hier vergleichbaren Firmen am örtlichen Markt (bezeichnet als A, C, D und E; Firma B ist bereits 60 km entfernt) ist festzustellen, dass sich sowohl die Einzelpreise als die Gesamtrechnungssumme der Klägerin im unteren Bereich der Preisspanne befinden. Damit steht jedoch fest, dass der hier von der Klägerin angesetzte Preis gemäß 632 Abs. 2 BGB die übliche Vergütung darstellt. Dass sämtliche weiteren Anbieter der O.- bzw. B.-Gruppe angehörten, wie der Beklagte einwendet, ändert nichts daran, dass am streitgegenständlichen Ort der Werklei- stung eine übliche Vergütung besteht, da mehrere Anbieter des Nassreinigungsverfahrens vorhanden waren." Dies trifft zur Überzeugung des Gerichts für den Raum K. ebenso zu wie für den Raum Germersheim, in dem sich das Schadensereignis ereignete, das Gegenstand des genannten weiteren Rechtsstreits war.

4 1 O 206/15 Seite 4 Die Klägerin kann demzufolge mit einem Stundensatz von 385,00 netto für das Reinigungsfahrzeug und von 65,00 für die eingesetzten Reinigungskräfte abrechnen. Die Beklagte zu 2. hat in ihrer Abrechnung sogar einen Stundensatz für das Reinigungsfahrzeug von 399,00 für ange- messen erachtet, ist allerdings fälschlich davon ausgegangen, die Klägerin rechne mit einem Stundensatz von 578,33 ab. Der von ihr insoweit vorgenommene Abzug war danach nicht gerechtfertigt. Die von der Klägerin in ihrer Rechnung zugrunde gelegte Dauer der Reinigungsarbeiten hat die Beklagte zu 2. vorgerichtlich nicht bestritten, sondern ausdrücklich zur Grundlage ihrer Abrechnung gemacht. Mit ihrem nunmehrigen - erneut lediglich pauschalen - Bestreiten setzen sich die Beklagten - wiederum ohne erkennbaren sachlichen Grund - in Widerspruch zu ihrem früheren Verhalten (venire contra factum proprium). Auch hier fehlt es an Vortrag dazu, warum die Beklagten nunmehr die von ihnen zunächst akzeptierte Dauer der Reinigungsarbeiten bestreiten bzw. warum diese nicht angemessen sein soll. Dies gilt auch für die Wiederherstellung des Ein-. satzfahrzeugs. Dem Gericht ist aus anderen Verfahren bekannt, dass diese durchaus 30 Minuten in Anspruch nehmen kann. Auch hierzu fehlt es an substantiiertem Vortrag der Beklagten. Das gleiche gilt für den Einsatz einer zweiten Reinigungskraft. Danach ist die Klage im Hinblick auf die Hauptforderung in vollem Umfang begründet. Der Anspruch der Klägerin auf die Nebenforderungen ergibt sich aus 280 Abs. 1,286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB. Zinsen stehen der Klägerin erst ab dem aus dem Tenor ersichtlichen Zeitpunkt zu, da erst mit Zugang der ersten Mahnung Verzug eingetreten ist. Die Kostenentscheidung beruht auf 92 Abs. 2 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus 708 Nr. 11, 713 ZPO. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Entscheidung kann das Rechtsmittel der Berufung eingelegt werden. Die Berufung ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 600 Euro übersteigt oder das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat. Die Berufung ist binnen einer Notfrist von einem Monat bei dem Landgericht Landau in der Pfalz Marienring Landau einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten' nach der Verkündung der Entscheidung. Die Berufung muss mit Schriftsatz durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt eingeiegt werden. Die Berufungsschritt muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung und die Erklärung enthalten, dass Berufung eingeiegt werde.

5 i <J üuöni> ' UCIIC \J 1 O 206/15 Seite 5 Die Berufung muss binnen zwei Monaten mit Anwaitsschriftsatz begründet werden. Auch diese Frist begännt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung. Schmidt Richter am Amtsgericht

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