OBERLANDESGERICHT KOBLENZ URTEIL

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1 Geschäftsnummer: 5 U 547/03 4 O 139/01 Landgericht Mainz Verkündet am 27. November 2003 Linster, Justizobersekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle OBERLANDESGERICHT KOBLENZ IM NAMEN DES VOLKES URTEIL in dem Rechtsstreit 1. V. Immobilien, - Klägerin, Widerbeklagte und Berufungsbeklagte - 2. H.. G, - Drittwiderbeklagter - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte g e g e n 1. I.. L.., - Beklagte, Widerklägerin und Berufungsklägerin - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt 2. J.. L.., - Beklagter, Widerkläger und Berufungskläger - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin Um die Aktualität der Datenbank im Interesse aller Nutzer zu erhalten, benötige ich alle - auch die nur Ihnen vorliegenden - Gerichtsurteile. Für die Zusendung - auch in anonymisierter Form - danke ich Ihnen verbindlich. Ihre Urteile senden Sie bitte an: Notar Dr. Stefan Zimmermann, Rostock, Kröpeliner Str. 49, Tel.:(0381) , Fax:(0381) , stefan.zimmermann@notarnet.de,

2 - 2 - Der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Kaltenbach und die Richter am Oberlandesgericht Weller und Stein auf die mündliche Verhandlung vom 6. November 2003 für R e c h t erkannt: Auf die Berufung der Beklagten zu 1) wird das am 17. April 2003 verkündete Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Mainz teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Der Beklagte zu 2) wird verurteilt, an die Klägerin ,27 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 16. Februar 2001 zu zahlen. Die gegen die Beklagte zu 1) gerichtete Klage sowie die Widerklage werden abgewiesen. Die Berufung des Beklagten zu 2) wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden wie folgt verteilt: Die Gerichtskosten tragen die Klägerin und der Beklagte zu 2) je zur Hälfte. Von den außergerichtlichen Kosten trägt die Klägerin die der Beklagten zu 1) voll und die eigenen zur Hälfte. Der Beklagte zu 2) trägt die eigenen außergerichtlichen Kosten voll und die der Klägerin zur Hälfte. Die Beklagten tragen die dem Drittwiderbeklagten H..G durch die Widerklage (Wert: 3.268,35 Euro) entstandenen außergerichtlichen Kosten. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen.

3 - 3 - E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : I. Die Klägerin beansprucht von dem beklagten Ehepaar die Zahlung von Maklerlohn für den Nachweis zum Abschluss eines Kaufvertrages. Die Beklagten waren an dem Erwerb eines Hausanwesens interessiert. Sie kamen in Verbindung mit dem Ehemann der Inhaberin der Kläger, dem ursprünglich Drittwiderbeklagten H.. G, und besichtigten ein Objekt in V.. Da es ihnen nicht zusagte, bot H.. G ein Anwesen in S. an, welches sie zusammen besichtigten. Die Beklagten erhielten eine Reservierungsvereinbarung, die einen Kaufpreis von DM auswies. Der Beklagte zu 2) sandte diese Reservierungsvereinbarung unterzeichnet zurück an die Klägerin. Die Beklagte zu 1) hat das in S. gelegene Hausanwesen zum Preis von DM gekauft. Die Parteien streiten über die Sachbefugnis der Klägerin, die Offenlegung eines Provisionsverlangens und - damit zusammen- hängend - den Abschluss eines Maklervertrages. Die Beklagten wenden darüber hinaus Vorkenntnis ein. Das der Klage in Höhe von ,27 EUR ( DM statt, wie beansprucht, DM) gegen beide Beklagte stattgebende Urteil hat der Senat wegen eines Verfahrensmangels aufgehoben und die Sache zurückverwiesen. Nach Durchführung einer Beweisaufnahme auch zur Frage der Vorkenntnis hat das Landgericht die Beklagten wiederum in der genannten Höhe zur Zahlung von Maklerlohn verurteilt und die gegen die Klägerin und ihren Ehemann erhobene Widerklage abgewiesen. Dagegen richten sich die Berufungen der Beklagten, soweit sie zur Zahlung verurteilt worden sind. II. Das Rechtsmittel des Beklagten zu 2) ist unbegründet. Das Landgericht hat ihn zu Recht verurteilt, Maklerlohn zu zahlen.

4 - 4 - Dagegen hat die Berufung der Beklagten zu 1) Erfolg, da sich nicht feststellen lässt, dass sie Vertragspartnerin der Klägerin geworden ist. 1. Der Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten zu 2) folgt aus 652 Abs. 1 Satz 1 1. Alternative BGB. a) Die Klägerin ist sachbefugt. Das folgt daraus, dass es sich - wie das Landgericht zutreffend ausführt - hinsichtlich des Maklervertrages um ein sogenanntes unternehmensbezogenes Geschäft handelte, bei dem der Inhaber auch dann berechtigt und verpflichtet wird, wenn die andere Vertragspartei den Vertreter irrtümlich für den Betriebsinhaber hält. Für den Abschluss des Maklervertrages war danach unerheblich, wenn der Beklagte zu 2) den handelnden H.. G für den Inhaber der Klägerin gehalten haben sollte. Folgt man dem wegen des Umstandes nicht, dass H.. G auch für sich eigenständig als Makler tätig ist, kann die Klägerin die Forderung aus fremdem Recht geltend machen. Der Anspruch ist ihr unstreitig am 29. Juli 2002 (Datum der schriftlichen Abtretungsvereinbarung) abgetreten worden, so dass die Klägerin an die Stelle des bisherigen Gläubigers H.. G getreten ist ( 398 Satz 2 BGB). Das begründet ihre Sachbefugnis. b) Zwischen der Klägerin und dem Beklagten zu 2) ist ein "Nachweis" - Maklervertrag zustande gekommen. Der Beklagte wusste, dass er mit einem gewerblichen Makler in Kontakt stand, und ihm war bekannt, dass dieser im Verhältnis zu ihm nur auf Provisionsbasis tätig werden würde. In Kenntnis dessen nahm er Maklerdienste entgegen (BGH NJW 2002, 1945). Diese Kenntnis erweist vor allem die Tatsache, dass der Beklagte zu 2) die Reservierungsvereinbarung unterzeichnete, die eindeutig auf das - besichtigte - Objekt in Saulheim bezogen ist und in der zum Ausdruck gebracht wird, "bei erfolgreichem Abschluss" werde die Reservierungsgebühr mit der Provision verrechnet. Die irrtümliche Beschreibung des Objekts als "4 Familienhaus" ist im Hinblick auf die weiteren zutreffenden Daten (erfolgter Nachweis, Lage, Eigentümer, Kaufpreisverlangen) unschädlich und konnte beim Beklagten zu 2) insbesondere nicht die Vorstellung erwecken, es handele sich um das (nicht zusagende) Objekt in V...

5 - 5 - c) Zwischen der von der Klägerin erbrachten Maklerleistung und dem späteren Erwerb besteht der erforderliche Ursachenzusammenhang. aa) Da zwischen der Tätigkeit der Klägerin und dem Abschluss des Hauptvertrages ein naher zeitlicher und sachlicher Zusammenhang vorhanden ist, ist von der Ursächlichkeit der Maklerleistung mit der Folge auszugehen, dass "der Maklerkunde seine die Kausalität ausschließende Vorkenntnis darlegen und beweisen muss" (BGH WM 1984, 62/63 linke Spalte unten m.w.n.). Diesen Beweis hat der Beklagte zu 2) nicht geführt. Der Senat schließt sich der überzeugenden Beweiswürdigung des Landgerichts an. Die hiergegen erhobenen Rügen hält er nicht für durchgreifend und ausreichend, dass erneut in die Beweisaufnahme eingetreten werden müsste. bb) Unerheblich ist, dass nicht der Beklagte zu 2), sondern seine Ehefrau, die Beklagte zu 1), die nachgewiesene Immobilie erworben hat, denn wegen der engen persönlichen Beziehungen ist der Sachverhalt so zu würdigen, dass der Makler über dem Erstinteressenten zugleich auf den Vertragspartner selbst eingewirkt hat (BGH WM 1984, 60/61 rechte Spalte). cc) Die Vereinbarung eines geringeren Preises im Hauptvertrag - statt DM ein Preis von DM - nimmt dem Vertrag nicht die notwendige Kongruenz dem Inhalt nach (Münchener Kommentar/Roth, BGB, 3. Aufl., 652 Rdnr. 131 m.w.n.). 2. Die Berufung der Beklagten zu 1) hat Erfolg. Die Beklagte zu 1) ist nicht Maklerkundin auf der Grundlage eines Maklervertrages mit der Klägerin geworden. Sie ist zwar bei der Besichtigung des Anwesens in S. dabei gewesen. Dies und die Unterzeichnung der Reservierungsvereinbarung durch ihren Ehemann sowie der Erwerb des Objekts durch sie vermögen aber kein vertragliches Band zur Klägerin herzustellen, da es an erkennbaren rechtsgeschäftlichen Erklärungen des Ehemanns in ihrem Namen ( 164 Abs. 1 BGB) und in ihrer Vollmacht ( 167 BGB) fehlt. Hier hätte es der Klägerin oblegen, durch eindeutige und schriftlich niedergelegte Erklärungen für Klarheit zu sorgen (vgl. OLG Düsseldorf, NJW-RR 1996, 1524/1525). Eine Verpflichtung der Beklagten zu 1) lässt sich auch nicht aus 1357 BGB herleiten, da es sich in Bezug auf den Maklervertrag nicht um ein Geschäft zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie handelt (OLG Düsseldorf, a.a.o. m.w.n.).

6 - 6 - Die Kostenentscheidung folgt aus 97 Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur Vollstreckbarkeit folgt aus 708 Nr. 10, 713 ZPO. Die Revision wird nicht zugelassen, da die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht gegeben sind. Streitwert des Berufungsverfahrens: ,27 EUR. Kaltenbach Weller Stein

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