Oberlandesgericht Celle

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Oberlandesgericht Celle"

Transkript

1 Oberlandesgericht Celle Im Namen des Volkes Urteil 11 U 22/08 5 O 112/07 Landgericht Stade Verkündet am 3. Juli , Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit 1. G. T.,..., 2. R. T.,..., Beklagte und Berufungskläger, Prozessbevollmächtigte zu 1, 2: Rechtsanwältin..., gegen G. Immobilien GmbH & Co. KG,..., Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte..., Klägerin und Berufungsbeklagte, Um die Aktualität der Datenbank im Interesse aller Nutzer zu erhalten, benötige ich alle - auch die nur Ihnen vorliegenden - Gerichtsurteile. SpAZ: 11-U DOC Für die Zusendung - auch in anonymisierter Form - danke ich Ihnen verbindlich. Ihre Urteile senden Sie bitte an: Notar Dr. Stefan Zimmermann, Rostock, Kröpeliner Str. 49, Tel.:(0381) , Fax:(0381) , stefan.zimmermann@notarnet.de,

2 - 2 - hat der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die mündliche Verhandlung vom 19. Juni 2008 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht..., die Richterin am Amtsgericht... und den Richter am Oberlandesgericht... für Recht erkannt: Auf die Berufung der Beklagten wird das Schlussurteil des Einzelrichters der 5. Zivilkammer des Landgerichts Stade vom 21. Dezember 2007 abgeändert. Das Urkunden-Vorbehaltsurteil vom 15. August 2007 wird aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. Die Revision wird nicht zugelassen. Streitwert des Berufungsverfahrens: Gründe: I. Die Klägerin, eine Maklerin, nimmt die Beklagten auf Zahlung von Courtage in Höhe von in Anspruch. Sie vermittelte den Beklagten ein Mehrfamilienhauses in S. Dieses Haus wurde zuvor durch den Angestellten der Klägerin v. S. besichtigt. Die Klägerin bot das Haus in einem Exposé an und beschrieb es dort wie folgt: Das Objekt ist sehr hochwertig ausgestattet und befindet sich in einem sehr guten und gepflegten Neubauzustand (B 2).

3 - 3 - Die Beklagten erwarben das Haus für Im notariellen Kaufvertrag vom 22. Dezember 2005 verpflichteten sie sich zur Zahlung einer Courtage in Höhe von an die Klägerin ( 17; Bl. 7 R d. A.). Der Courtageanspruch selbst ist unstreitig. Die Beklagten wenden gegen den Courtageanspruch ein, die Klägerin habe diesen Anspruch aufgrund mehrerer Aufklärungspflichtverletzungen verwirkt. Sie behaupten insbesondere, das vermittelte Haus sei wegen einer schadhaften Isolierung mangelhaft, weshalb massive Feuchtigkeitserscheinungen im gesamten Haus vorhanden seien. Dies habe die Klägerin vor der Vermittlung gewusst, weil deren Angestellte das Objekt vorher besichtigt hätten und der Angestellte der Klägerin v. S. vom Hausmeister des Objekts S. auf die Feuchtigkeit hingewiesen worden sei. Dieser Mangel sei ihnen von der Klägerin jedoch nicht mitgeteilt worden. Das Landgericht hat die Beklagten zunächst im Urkundenprozess mit Urkunden-Vorbehaltsurteil vom 15. August 2008 antragsgemäß zur Zahlung verurteilt (Bl. 40 d. A.). Das Landgericht hat sodann Beweis über die Feuchtigkeit des Hauses und den Kenntnisstand der Klägerin hiervon (Vfg. Bl. 58 R d. A.) erhoben, Mangel und Kenntnis der Klägerin davon jedoch offen gelassen und durch das angefochtene Schlussurteil das Urkunden-Vorbehaltsurteil für vorbehaltslos erklärt. Wegen der Einzelheiten wird auf die beiden genannten Urteile Bezug genommen. Gegen das Schlussurteil des Landgerichts richtet sich die Berufung der Beklagten, die ihren Vortrag wiederholen. Die Beklagte zu 2 hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ergänzend ausgeführt ( 141 ZPO), ein Rücktritt vom bzw. die Anfechtung des Grundstückskaufvertrags sei nicht möglich, da der Verkäufer des Hauses nicht mehr erreichbar sei. Sie habe trotz eigener Besichtigung vom Mangel des Hauses keine Kenntnis haben können. Das Haus bestehe aus zwei Hälften. Nach Besichtigung der einen Haushälfte habe der Angestellte der Klägerin v. S. erklärt, die zweite Hälfte sehe genauso aus, weshalb sie und der Beklagte zu 1 auf eine weitere Besichtigung verzichtet hätten und daher Feuchtigkeitserscheinungen nicht selbst hätten bemerken können.

4 - 4 - Die Beklagten beantragen, das Urteil des Landgerichts Stade vom 21. Dezember 2007 sowie das Vorbehaltsurteil vom 15. August 2007 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien im Berufungsverfahren wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. II. Die Berufung ist begründet. Die Klage ist unter Aufhebung des zuvor vom Landgericht erlassenen Urkunden-Vorbehaltsurteils abzuweisen. Zu Unrecht hat das Landgericht die Aussagen der vernommenen Zeugen im Wesentlichen unberücksichtigt gelassen und die Beklagten zur Zahlung der Courtage verurteilt. 1. Aufgrund der Aussagen der Zeugen ist der Senat davon überzeugt, dass das von den Beklagten erworbene Haus unter einem schwerwiegenden Mangel leidet, nämlich unter erheblichen Feuchtigkeitserscheinungen. a) Der Senat kann die protokollierten Zeugenaussagen selbst würdigen. Ist der Inhalt der protokollierten Aussage objektiv für die Beweisfrage ergiebig, kann das Berufungsgericht die Aussage ohne erneute Vernehmung des Zeugen anders beurteilen als die erste Instanz. Das Berufungsgericht darf eine Zeugenaussage ohne Wiederholung der Vernehmung auch hinsichtlich der Glaubwürdigkeit werten, die die Vorinstanz unberücksichtigt gelasssen hat, weil sie sie für unerheblich hielt (Saenger/ Woestmann, ZPO, 2. Aufl. 2007, 529 Rn. 8 m. w. N.). Eine erneute Beweisaufnahme durch den Senat ist hier nicht notwendig. Bedenken gegen die Glaubwürdigkeit der Zeugen sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Der Senat kann die Aussagen

5 - 5 - daher selbst würdigen, weil eine von der Würdigung des Landgerichts abweichende Beurteilung der Glaubwürdigkeit eines Zeugen nicht in Rede steht. b) Erhebliche Feuchtigkeitserscheinungen wurden von den Zeugen D. und S. übereinstimmend bekundet. Die Zeugin D. hat zudem Fotos von Räumlichkeiten des Hauses gefertigt und zur Akte gereicht (Bl. 64 d. A.). Auch der von der Klägerin benannte Zeuge v. S. hat ausgeführt, dass auf den von der Zeugin D. eingereichten Lichtbildern erhebliche Feuchtigkeitserscheinungen zu erkennen seien. Damit kann nicht zweifelhaft sein, dass das Haus unter einem erheblichen Mangel leidet, nämlich unter massiven Feuchtigkeitserscheinungen. 2. Aufgrund der Aussagen der Zeugen ist der Senat weiter davon überzeugt, dass der genannte Mangel bei der Vermittlung des Objekts bereits vorhanden und dem Angestellten der Klägerin v. S. bekannt gewesen ist. a) Die Feuchtigkeitsmängel waren dem bei der Klägerin angestellten Zeugen v. S. positiv bekannt. Dies ergibt sich aus der Aussage des Zeugen S. (Bl. 65 ff. d. A.). Der Zeuge hat ausgesagt, dass die Feuchtigkeitserscheinungen sowohl im Keller als auch in Wohnungen von Anfang an vorhanden gewesen seien (Bl. 65 d. A.). Feuchtigkeitserscheinungen habe man immer sehen können (Bl. 66 sowie 67 d. A.). Er habe Herrn v. S. die Feuchtigkeitserscheinungen gezeigt. Er habe ihn darauf hingewiesen und sie hätten sich darüber unterhalten (Bl. 67 d. A.). Der gegenbeweislich benannte Zeuge v. S. hat dies in seiner Vernehmung nicht in Abrede gestellt. Er hat ausgesagt, er sei mit dem Zeugen S. wohl auch im Heizungskeller gewesen (Bl. 90, 91 d. A). Der Zeuge konnte sich allerdings nicht mehr daran erinnern, ob der Zeuge S. ihn auf Feuchtigkeitserscheinungen hingewiesen hat. Aus der Aussage des Zeugen v. S. ist erkennbar, dass dieser unter Erinnerungslücken leidet, weil er ein Gespräch über Feuchtigkeitserscheinungen nicht ausschloss, sich jedoch an dieses nicht mehr erinnern konnte. Die Aussage des Zeugen v. S. ist daher schon von ihrem Inhalt her nicht geeignet, die Richtigkeit der Aussage des

6 - 6 - Zeugen S. in Frage zu stellen. Bei den gezeigten Feuchtigkeitserscheinungen handelte es sich auch um solche, die erheblich waren. Dies ergibt sich gleichfalls aus der Aussage des Zeugen S., der bekundete, er habe den Zeugen v. S. auf diese Feuchtigkeitserscheinungen hingewiesen, weil die Veräußerung des Objektes in Rede stand (Bl. 67 d. A.). Daraus folgt, dass die Feuchtigkeitserscheinungen so erheblich gewesen sein müssen, dass der Zeuge S. der Ansicht gewesen ist, darauf müsse ein Erwerber hingewiesen werden. Der Zeuge S. hat weiter ausgesagt, dass die Feuchtigkeitserscheinungen ohne weiteres zu sehen gewesen seien, es sei denn, man ist blind (Bl. 66 d. A.). Aus der Aussage der Zeugin D. ergibt sich gleichfalls, dass die bemerkten Feuchtigkeitserscheinungen schwerwiegend waren. Die Zeugin konnte sich an den Zeitpunkt, in welchem sie diese Feuchtigkeitserscheinungen bemerkte, nicht genau erinnern. Aus ihrer Aussage kann daher nicht hergeleitet werden, dass die Feuchtigkeitserscheinungen erst nach der Besichtigung des Objekts durch den Zeugen v. S. bemerkbar gewesen sind. b) Die Kenntnis des bei der Klägerin angestellten Zeugen v. S. muss diese sich gemäß 278 BGB zurechnen lassen (vgl. zur Zurechnung: Palandt/Sprau, BGB, 66. Aufl. 2007, 652 Rn. 18). c) Der Mangel wurde den Beklagten von der Klägerin nicht mitgeteilt. Dies ist unstreitig. 2. Der Courtageanspruch steht der Klägerin unter den gegebenen Umständen nicht zu. a) Der Courtageanspruch ist verwirkt. Über den Wortlaut des 654 BGB hinaus nimmt die Rechtsprechung stets an, dass der Makler seinen Provisionsanspruch verwirkt, wenn ihm eine schwerwiegende Verletzung der Treuepflicht zur Last fällt, die er vorsätzlich oder in einer dem Vorsatz nahekommenden Weise leichtfertig den Interessen des Auftraggebers zuwider begangen hat (Senat, Urt. v. 6. Februar 2003, 11 U 170/02). Der Senat hat in dem genannten Urteil weiter ausgeführt: Ein Makler kann nicht Angaben im Exposé stehen lassen, mag der Verkäufer sie ihm gegenüber

7 - 7 - auch so gemacht haben, wenn sie sich mit seiner eigenen Wahrnehmung von wesentlichen Tatsachen am Gebäude, die der Kläger im Streitfall hatte, nicht in Übereinstimmung bringen lassen. Lässt er dennoch solche unzutreffenden Angaben unkommentiert, stellt sich dies als zumindest dem Vorsatz gleichstehend dar. An diesem Rechtsgrundsatz hält der Senat fest. Damit ist der Courtageanspruch der Klägerin hier verwirkt. b) Den Beklagten steht zudem ein Freihaltungsanspruch gegenüber der Klägerin in Höhe der Klageforderung zu. (1) Aufgrund ihrer Kenntnis von den Feuchtigkeitserscheinungen traf die Klägerin eine Aufklärungspflicht. Der Makler hat seinem Auftraggeber alle ihm bekannten tatsächlichen und rechtlichen Umstände mitzuteilen, die sich auf den Geschäftsabschluss beziehen und für den Willensentschluss des Auftraggebers von Bedeutung sein können. Wie weit diese Pflicht reicht, bestimmt sich nach den Umständen des konkreten Einzelfalls (BGH NJW 2000, 3642). Erkennt der Makler, dass Objektangaben unrichtig oder ungesichert sind, muss er den Auftraggeber darüber informieren (Palandt/Sprau, a. a. O., Rn. 14 m. w. N.). Verletzt der Makler seine Aufklärungspflicht und ist die Pflichtverletzung für den Anfall der Provision ursächlich, hat der Makler den Auftraggeber nach dem Grundsatz der Naturalrestitution provisionsfrei zu stellen. Wer eine Aufklärungspflicht verletzt hat, ist beweispflichtig dafür, dass der Schaden auch bei pflichtgemäßem Verhalten entstanden wäre. Insoweit besteht die Vermutung, dass sich der Geschädigte aufklärungsrichtig verhalten hätte (Palandt/ Heinrichs, a. a. O., 280 Rn. 39 m. w. N.). Da die Klägerin eine Aufklärungspflicht verletzt hat und damit die Vermutung besteht, dass die Beklagten bei Erfüllung dieser Aufklärungspflicht das Objekt nicht erworben hätten, steht ihnen ein Freihaltungsanspruch in Höhe des Courtageanspruchs zu, welchen sie der Klägerin entgegenhalten können. (2) Auf die konkrete Höhe der zur Beseitigung der Feuchtigkeitserscheinungen notwendigen Aufwendungen kommt es nicht an, weil kein Schadensersatzanspruch

8 - 8 - wegen der Beseitigung der Schäden, sondern ein Anspruch auf Verletzung der Aufklärungspflicht geltend gemacht wird, der sich gegen den Courtageanspruch richtet. (3) Der Senat folgt nicht den Ausführungen des Landgerichts, welches die Kenntnis der Klägerin vom Mangel offen gelassen hat. Nach Meinung des Landgerichts ist es gleichgültig, ob der Makler positive Kenntnis erheblicher Mängel hat oder nicht: entweder sind die Mängel versteckt, dann kann er sie auch nicht sehen, oder sie sind offensichtlich, dann muss er darauf nicht hinweisen. Nach dieser Auffassung kann ein Makler nie eine Aufklärungspflicht verletzen, was von vornherein nicht richtig sein kann. Dass ein Makler wegen der Verletzung einer Aufklärungspflicht seinen Anspruch verwirkt bzw. sich Ersatzansprüchen ausgesetzt sehen kann, ist nämlich unumstritten. Soweit sich das Landgericht auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (NJW-RR 1994, 907) bezieht, ist diese nicht einschlägig. Dort wurde die Pflicht eines Verkäufers, auf offenkundige Mängel hinzuweisen, verneint. Hier traf jedoch die Klägerin als Maklerin jedenfalls deshalb eine Aufklärungspflicht, weil sie das Objekt ausdrücklich als in einem sehr guten und gepflegten Neubauzustand bezeichnet hat. Damit hat sie nicht nur einen (notwendigen) Hinweis unterlassen, sondern das Haus mit nicht vorhandenen positiven Eigenschaften beworben. 3. Weitere Aufklärungspflichtverletzungen fallen der Klägerin allerdings nicht zur Last. a) Die Beklagten rügen insoweit (Bl. 21 d. A.), die im Exposé angegebene jährliche Nettomiete sei zu hoch angegeben worden. Soweit die Beklagten daran eine Haftung der Klägerin herleiten wollen, ist eine Kenntnis der Klägerin, dass die Höhe der ihr mitgeteilten Nettokaltmiete unzutreffend war, nicht dargetan; eine Erkundigungspflicht der Klägerin als Maklerin bestand in diesem Punkt nicht. b) Soweit die Beklagten schließlich eine Haftung der Klägerin aus einem bauordnungswidrigen Zustand des Objekts herleiten wollen, tragen die Beklagten selbst vor, diesen vor Abschluss des Kaufvertrags bemerkt zu haben (Bl. 21 d. A.). Dieser Hinweis ist sogar im notariellen Kaufvertrag enthalten ( 6, Bl. 5 R d. A.), weshalb es jedenfalls an einer Kausalität zwischen einer etwaigen Pflichtverletzung und dem Abschluss des Kaufvertrages fehlt.

9 - 9 - Die Kostenentscheidung beruht auf 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Der Rechtsstreit hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Die Parteien haben insoweit auch keine Anhaltspunkte, die zu einer anderen Entscheidung Anlass geben könnten, aufgezeigt

Aktenzeichen: 11 U 2791/01. Leitsatz:

Aktenzeichen: 11 U 2791/01. Leitsatz: Aktenzeichen: 11 U 2791/01 Leitsatz: Wer Software zu liefern und installieren hat die aus einer Adressendatenbank heraus unmittelbar den Wählvorgang auslöst hat ohne ausdrückliche Abrede nicht die Pflicht

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 7 U 15/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 12 O 152/04 Landgericht Potsdam Anlage zum Protokoll vom 25. Juli 2007 verkündet am 25. Juli 2007 Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in der Familiensache

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in der Familiensache BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES XII ZR 155/04 URTEIL in der Familiensache Verkündet am: 20. Juli 2005 Breskic, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: ja BGHZ: BGHR:

Mehr

DNotI. Dokumentnummer: 24u471_09 letzte Aktualisierung: 15.02.2011. OLG München, 04.02.2010-24 U 471/09

DNotI. Dokumentnummer: 24u471_09 letzte Aktualisierung: 15.02.2011. OLG München, 04.02.2010-24 U 471/09 DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 24u471_09 letzte Aktualisierung: 15.02.2011 OLG München, 04.02.2010-24 U 471/09 652 Abs 1 Nr 1 BGB Kein Anspruch auf Maklerprovision bei wesentlicher inhaltlicher

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 4 U 166/00 Brandenburgisches Oberlandesgericht 18 O 617/99 Landgericht Frankfurt (Oder) Anlage zum Protokoll vom 25.02.2004 Verkündet am 25.02.2004 Justizobersekretärin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Mehr

DNotI. Dokumentnummer: 7u76_04 letzte Aktualisierung: 03.06.2005. OLG Rostock, 03.02.2005-7 U 76/04. EGBGB Art. 233 2a Abs. 1 S.

DNotI. Dokumentnummer: 7u76_04 letzte Aktualisierung: 03.06.2005. OLG Rostock, 03.02.2005-7 U 76/04. EGBGB Art. 233 2a Abs. 1 S. DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 7u76_04 letzte Aktualisierung: 03.06.2005 OLG Rostock, 03.02.2005-7 U 76/04 EGBGB Art. 233 2a Abs. 1 S. 8; BGB 197 Verjährung einer Nutzungsentschädigung bei

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 7. November 2007 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 7. November 2007 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 341/06 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 7. November 2007 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. Verkündet am: 3. Februar 2011 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. Verkündet am: 3. Februar 2011 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 183/08 in dem Rechtsstreit Verkündet am: 3. Februar 2011 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 17. März 2010 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 17. März 2010 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 70/09 Nachschlagewerk: ja URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 17. März 2010 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGHZ: nein

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES LwZR 6/00 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 27. April 2001 Kanik Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein

Mehr

OBERLANDESGERICHT KOBLENZ

OBERLANDESGERICHT KOBLENZ Geschäftsnummer: 2 u 335/10 2 0 112/09 LG Bad Kreuznach OBERLANDESGERICHT KOBLENZ Hinweisbeschluss (gemäß 522 Abs. 2 ZPO) in dem Rechtsstreit Beklagter und Berufungskläger, - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte...

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 7. März 2007 Ermel Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 7. März 2007 Ermel Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 86/06 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 7. März 2007 Ermel Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja

Mehr

LANDGERICHT ROSTOCK. Urteil IM NAMEN DES VOLKES. - Klägerin- -Beklagte-

LANDGERICHT ROSTOCK. Urteil IM NAMEN DES VOLKES. - Klägerin- -Beklagte- 9 0 419/94 verkündet am: 25.11.1994 Vollstreckb?re Ausfertigun ISt d

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 85/03 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 6. Mai 2004 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 6 U 12/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 51 O 151/06 Landgericht Potsdam Anlage zum Protokoll vom 10.07.2007 Verkündet am 10.07.2007 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches Oberlandesgericht

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 7 U 99/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht 014 11 O 330/05 Landgericht Frankfurt/Oder Anlage zum Protokoll vom 21.2.2007 Verkündet am 21.2.2007 Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Mehr

Amtsgericht Bergisch Gladbach IM NAMEN DES VOLKES. Urteil

Amtsgericht Bergisch Gladbach IM NAMEN DES VOLKES. Urteil Abschrift 68 C 198/11 Verkündet am 17.05.2013, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Amtsgericht Bergisch Gladbach IM NAMEN DES VOLKES Urteil In dem Rechtsstreit der NMMN -New Media

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. Verkündet am: 15. Juli 2010 Kluckow Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. Verkündet am: 15. Juli 2010 Kluckow Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 227/09 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 15. Juli 2010 Kluckow Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja

Mehr

Urteil. Im Namen des Volkes!

Urteil. Im Namen des Volkes! Landgericht Hannover Geschäfts-Nr.: 18 O 190/08 Verkündet am: 18.11.2008 Grahle, Justizangestellte als Urkundsbeamtin/beamter der Geschäftsstelle Urteil Im Namen des Volkes! In dem Rechtsstreit der Firma

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 27. Juni 2007 Breskic, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 27. Juni 2007 Breskic, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES XII ZR 53/05 Nachschlagewerk: ja URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 27. Juni 2007 Breskic, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGHZ: BGHR:

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VII ZR 103/02 Nachschlagewerk: ja URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 9. Januar 2003 Seelinger-Schardt, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. Verkündet am: 20. März 2008 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. Verkündet am: 20. März 2008 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 2/07 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 20. März 2008 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 22. April 2008 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 22. April 2008 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VI ZR 237/07 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 22. April 2008 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 4 U 131/03 Brandenburgisches Oberlandesgericht 2 O 445/01 Landgericht Potsdam Anlage zum Protokoll vom 11.2.2004 verkündet am 11.2.2004... Justizobersekretärin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 4 U 161/04 Brandenburgisches Oberlandesgericht 11 O 212/03 Landgericht Frankfurt (Oder) Anlage zum Protokoll vom 16. Juni 2005 Verkündet am 16. Juni 2005... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 25. September 2008. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 25. September 2008. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IX ZR 235/07 BESCHLUSS vom 25. September 2008 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 61 Satz 1 Die besondere Pflicht des Insolvenzverwalters, sich zu vergewissern,

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 11 U 114/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht 012 11 O 131/03 Landgericht Cottbus Anlage zum Protokoll vom 09.01.2007 Verkündet am 09.01.2007 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches

Mehr

OBERLANDESGERICHT KOBLENZ. Im Namen des Volkes U R T E I L

OBERLANDESGERICHT KOBLENZ. Im Namen des Volkes U R T E I L Geschäftsnummer: 5 U 331/04 10 O 216/03 Landgericht Koblenz Verkündet am 24. Juni 2004 Linster, Justizobersekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle OBERLANDESGERICHT KOBLENZ Im Namen des Volkes

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 18. Juni 2010 Lesniak, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 18. Juni 2010 Lesniak, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES V ZR 193/09 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 18. Juni 2010 Lesniak, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 27. September 2006 E r m e l, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 27. September 2006 E r m e l, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 80/06 Nachschlagewerk: ja URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 27. September 2006 E r m e l, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGHZ:

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. 10. November 2009. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. 10. November 2009. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 325/08 vom 10. November 2009 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja GG Art. 103 Abs. 1, ZPO 286 A a) Nach allgemeinem Grundsatz macht sich eine Partei

Mehr

OBERLANDESGERICHT OLDENBURG

OBERLANDESGERICHT OLDENBURG OBERLANDESGERICHT OLDENBURG Im Namen des Volkes Urteil 8 U 66/13 2 O 1807/11 Landgericht Oldenburg Verkündet am 22. August 2013., Justizsekretärin Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. April 2012. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. April 2012. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF VI ZR 140/11 BESCHLUSS vom 17. April 2012 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 543 Abs. 1 Nr. 1 Hat das Berufungsgericht eine im Tenor seines Urteils ohne Einschränkung

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF EM NAMEN DES VOLKES. URTEIL Verkündet am: Justizangestellte als Urkvndsbeamtin der Geschäftsstelle. 22. Juni 3999 Bartholornäus

BUNDESGERICHTSHOF EM NAMEN DES VOLKES. URTEIL Verkündet am: Justizangestellte als Urkvndsbeamtin der Geschäftsstelle. 22. Juni 3999 Bartholornäus BUNDESGERICHTSHOF EM NAMEN DES VOLKES URTEIL Verkündet am: 22. Juni 3999 Bartholornäus Justizangestellte als Urkvndsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes

Mehr

Im Namen des Volkes! Vorbehaltsurteil

Im Namen des Volkes! Vorbehaltsurteil Landgericht Hannover Geschäfts-Nr.: 1 O 169/09 Verkündet am: 01.03.2010 ----------- als Urkundsbeamtin/beamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes! Vorbehaltsurteil In dem Rechtsstreit --- Klägerin

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 19. November 2008 Vorusso, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 19. November 2008 Vorusso, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 30/08 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 19. November 2008 Vorusso, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle - 2 - Der VIII. Zivilsenat

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 3. Juli 2007. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 3. Juli 2007. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF VI ZB 21/06 BESCHLUSS vom 3. Juli 2007 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja RVG VV Nr. 3201 Nr. 1; Nr. 3200 Wird der Zurückweisungsantrag vor Zustellung der Berufungsbegründung

Mehr

Urteil lm Namen des Volkes!

Urteil lm Namen des Volkes! Abschrift Landgericht Oldenburg Verkündet am: Geschäfts-Nr.: 15.05.2009 13 S 62109 5 C 5206/08 (XXlll) Amtsgericht I Justizangestellte Oldenburg als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Urteil lm Namen des

Mehr

DNotI. Dokumentnummer: 8zr235_12 letzte Aktualisierung: 10.2.2014 BGH, 11.12.2013 - VIII ZR 235/12 BGB 575

DNotI. Dokumentnummer: 8zr235_12 letzte Aktualisierung: 10.2.2014 BGH, 11.12.2013 - VIII ZR 235/12 BGB 575 DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 8zr235_12 letzte Aktualisierung: 10.2.2014 BGH, 11.12.2013 - VIII ZR 235/12 BGB 575 Unwirksamer Zeitmietvertrag; Auslegung als beiderseitiger Kündigungsverzicht

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 166/03 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 17. März 2004 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle - 2 - Der VIII. Zivilsenat

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 20. Februar 2008 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 20. Februar 2008 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 139/07 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 20. Februar 2008 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ:

Mehr

LANDGERICHT MÜNCHEN I

LANDGERICHT MÜNCHEN I LANDGERICHT MÜNCHEN I Az.: 21 S 11536/13 142 C 29441/12 AG Manchen rkündet am 25.04.2014 Urfcanefebeamtte(r) der Geschäftsstelle IM NAMEN DES VOLKES ln dem Rechtsstreit Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 12 U 157/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 012 11 O 8/05 Landgericht Potsdam Verkündet am 28.02.2008 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes

Mehr

DNotI. Dokumentnummer: 9u18_06 letzte Aktualisierung: 20.12.2006. OLG Frankfurt, 20.12.2006-9 U 18/06 BGB 495, 13, 355, 765

DNotI. Dokumentnummer: 9u18_06 letzte Aktualisierung: 20.12.2006. OLG Frankfurt, 20.12.2006-9 U 18/06 BGB 495, 13, 355, 765 DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 9u18_06 letzte Aktualisierung: 20.12.2006 OLG Frankfurt, 20.12.2006-9 U 18/06 BGB 495, 13, 355, 765 Keine Anwendung der Verbraucherschutzvorschriften des Verbraucher-darlehens

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES II ZR 323/03 Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 10. Oktober 2005 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Mehr

IM NAMEN DES VOLKES. Endurteil

IM NAMEN DES VOLKES. Endurteil Oberlandesgericht Nürnberg Az.: 3 U 2318/11 8 O 8697/10 LG Nürnberg-Fürth IM NAMEN DES VOLKES In dem Rechtsstreit S - Kläger und Berufungsbeklagter - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte gegen T - Beklagte

Mehr

Ausfertigung IM NAMEN DES VOLKES. E.ON Bayern Vertrieb GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführer, Heinkelstraße 1,.93049 Regensburg

Ausfertigung IM NAMEN DES VOLKES. E.ON Bayern Vertrieb GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführer, Heinkelstraße 1,.93049 Regensburg Landgericht Coburg Ausfertigung E1MGEGANGEM AM 1 MRZ. 2012 Az.: 33 S 75/11 1 C 327/09 AG Lichtenfels IM NAMEN DES VOLKES In dem Rechtsstreit E.ON Bayern Vertrieb GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführer,

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 7 U 221/03 Brandenburgisches Oberlandesgericht 014 11 O 95/03 Landgericht Potsdam Abschrift Anlage zum Protokoll vom 21.7.2004 Verkündet am 21.7.2004... Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 6. Oktober 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 6. Oktober 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 271/09 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 6. Oktober 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VII ZR 135/00 Nachschlagewerk: ja VERSÄUMNISURTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 5. April 2001 Seelinger-Schardt, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Mehr

Oberlandesgericht Celle

Oberlandesgericht Celle Oberlandesgericht Celle Im Namen des Volkes Urteil 13 U 117/05 9 O 117/04 Landgericht Hannover Verkündet am 13. Dezember 2007 Tissen,Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit

Mehr

Landesarbeitsgericht Nürnberg URTEIL

Landesarbeitsgericht Nürnberg URTEIL 10 Ca 9/09 (Arbeitsgericht Nürnberg) Verkündet am: 17.12.2010 Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Landesarbeitsgericht Nürnberg Im Namen des Volkes URTEIL In dem Rechtsstreit R H - Kläger und Berufungsbeklagter

Mehr

Abmahnung vor Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses erforderlich

Abmahnung vor Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses erforderlich DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 11zr288_02 letzte Aktualisierung: 14.04.2004 BGH, 02.03.2004 - XI ZR 288/02 BGB a.f. 242 Bc, 313, 326 Db, Dc, 553 Abmahnung vor Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses

Mehr

OLG Dresden, 14. Zivilsenat, Urteil vom 08.12.2009, Az.: 14 U 983/08

OLG Dresden, 14. Zivilsenat, Urteil vom 08.12.2009, Az.: 14 U 983/08 Leitsatz: Die Einbeziehung der AVBGasV macht einen Gasversorgungsantrag nicht zu einem Tarifkundenvertrag. Knüpft ein Gastarif an einen erhöhten Gasbedarf an, handelt es sich nicht um ein Angebot an jedermann.

Mehr

Amtsgericht Esslingen AZ OCA.Sl/07

Amtsgericht Esslingen AZ OCA.Sl/07 Amtsgericht Esslingen AZ OCA.Sl/07 hat das Amtsgericht Esslingen tlurch Richter am Amtsgericht Leikam auf die letzte mündliche Verhandlung vorn 27.7.2007 für Recht erkannt: 1. Die Klage wird abgewiesen.

Mehr

Amtsgericht Bielefeld IM NAMEN DES VOLKES. Urteil

Amtsgericht Bielefeld IM NAMEN DES VOLKES. Urteil Abschrift 41 C 611/11 Verkündet am 07.10.2011 Kralemann, Justizbeschäftigter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Amtsgericht Bielefeld IM NAMEN DES VOLKES Urteil In dem Rechtsstreit der Steuerberatungskanzlei

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES V ZR 174/11 Nachschlagewerk: ja URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 2. März 2012 Langendörfer-Kunz, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGHZ:

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 7 U 148/05 Brandenburgisches Oberlandesgericht 014 2 O 38/05 Landgericht Cottbus Anlage zum Protokoll vom 26.4.2006 Verkündet am 26.4.2006 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches Oberlandesgericht

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 8. Dezember 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 8. Dezember 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 86/10 Nachschlagewerk: ja URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 8. Dezember 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGHZ: nein

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 4 U 188/05 Brandenburgisches Oberlandesgericht 013/002 2 O 431/04 Landgericht Cottbus Anlage zum Protokoll vom 05.04.2006 Verkündet am 05.04.2006, Justizobersekretärin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Mehr

In dem Rechtsstreit. gegen

In dem Rechtsstreit. gegen Oberlandesgericht München Az.: 23 U 4499/13 1 HK O 517/13 LG Landshut In dem Rechtsstreit - Kläger, Berufungsbeklagter u. Anschlussberufungskläger - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen - Beklagter,

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 7 U 102/01 Brandenburgisches Oberlandesgericht 002 11 O 247/99 Landgericht Potsdam Anlage zum Protokoll vom 28.11.2001 verkündet am 28.11.2001... Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES I ZR 2/03 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 6. Mai 2004 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 8 U 124/01 014 5 O 187/01 Landgericht Cottbus Verkündet am 18. Juli 2002... Justizsekretärin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil in dem

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 21. November 2007 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 21. November 2007 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES XII ZR 15/06 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 21. November 2007 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle - 2 - Der XII. Zivilsenat

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VI ZR 10/00 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 10. Oktober 2000 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 7 U 175/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht 014 12 O 349/06 Landgericht Potsdam Anlage zum Protokoll vom 4.4.2007 Verkündet am 4.4.2007 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches Oberlandesgericht

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 28. April 2004 Fritz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 28. April 2004 Fritz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IV ZR 62/03 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 28. April 2004 Fritz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 12 U 193/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 13 O 237/06 Landgericht Frankfurt (Oder) Anlage zum Protokoll vom 24.04.2008 Verkündet am 24.04.2008 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. Verkündet am: 11. Oktober 2007 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. Verkündet am: 11. Oktober 2007 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 105/06 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 11. Oktober 2007 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 4 U 160/05 Brandenburgisches Oberlandesgericht 012 2 O 82/05 Landgericht Neuruppin Anlage zum Protokoll vom 22. Februar 2006 Verkündet am 22. Februar 2006 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 18. Oktober 2005. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 18. Oktober 2005. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF VI ZB 81/04 BESCHLUSS vom 18. Oktober 2005 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 520 Abs. 3 Nr. 2 n.f. Auch nach neuem Recht ( 520 Abs. 3 Nr. 2 ZPO n.f.) muss,

Mehr

Oberlandesgericht Celle

Oberlandesgericht Celle Oberlandesgericht Celle Im Namen des Volkes Urteil 13 U 69/05 12 O 231/04 Landgericht Hannover Verkündet am 8. Dezember 2005 Domainrecht, Justizobersekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VII ZR 184/04 Nachschlagewerk: ja URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 10. Februar 2005 Heinzelmann, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle BGHZ:

Mehr

Irreführung, Preiswerbung, Verkaufsstellen, Internet

Irreführung, Preiswerbung, Verkaufsstellen, Internet Gericht OLG Frankfurt Aktenzeichen 6 U 231/09 Datum 03.03.2011 Vorinstanzen LG Frankfurt, 12.11.2009, Az. 2/3 O 274/09 Rechtsgebiet Schlagworte Leitsätze Wettbewerbsrecht Irreführung, Preiswerbung, Verkaufsstellen,

Mehr

H AN S E AT I S C HES OBERLAN D ESGERI C HT U R TE IL I M N AM E N DE S V OLKE S

H AN S E AT I S C HES OBERLAN D ESGERI C HT U R TE IL I M N AM E N DE S V OLKE S H AN S E AT I S C HES OBERLAN D ESGERI C HT U R TE IL I M N AM E N DE S V OLKE S Geschäftszeichen: Verkündet am: 7 U 26/08 11.11.2008 324 O 689/07, Justizangestellte als Urkundsbeamtin/ter der Geschäftsstelle

Mehr

OBERLANDESGERICHT KÖLN

OBERLANDESGERICHT KÖLN 20 U 45/05 7 O 415/04 LG Köln Anlage zum Protokoll vom 30.09.2005 Verkündet am 30.09.2005 Hemmersbach, JAng. als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle OBERLANDESGERICHT KÖLN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In

Mehr

KAMMERGERICHT. Im Namen des Volkes

KAMMERGERICHT. Im Namen des Volkes KAMMERGERICHT Im Namen des Volkes Geschäftsnummer: 10 u 194101 20 0 524100 LG Berlin Verkündet am: 30. September 2002 Bels Justizobersekretärin in dem Rechtsstreit 1. der Diplom-Betriebswirtin K G, 2.

Mehr

URTEIL. In dem Rechtsstreit. der DBV-Winterthur Krankenversicherung AG, vertreten durch den Vorstand, Beklagte und Berufungsklägerin, gegen

URTEIL. In dem Rechtsstreit. der DBV-Winterthur Krankenversicherung AG, vertreten durch den Vorstand, Beklagte und Berufungsklägerin, gegen Mey 15S9/02 Landgericht Münster 3 C 206/01 Amtsgericht Münster Verkündet am 17.11.2005 Meyer, Justizsekretär z.a. als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des Landgerichts LANDGERICHT MÜNSTER IM NAMEN DES

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 31. Oktober 2006. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 31. Oktober 2006. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF VI ZB 20/06 BESCHLUSS vom 31. Oktober 2006 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 233 Fe, 85 Abs. 2 Der beim OLG nicht zugelassene Rechtsanwalt, der als Vertreter

Mehr

DNotI. Dokumentnummer: 5zr220_09 letzte Aktualisierung: 29.03.2012 BGH, 1.10.2010 - V ZR 220/09 WEG 21

DNotI. Dokumentnummer: 5zr220_09 letzte Aktualisierung: 29.03.2012 BGH, 1.10.2010 - V ZR 220/09 WEG 21 DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 5zr220_09 letzte Aktualisierung: 29.03.2012 BGH, 1.10.2010 - V ZR 220/09 WEG 21 Umzüge als besondere Nutzungen gem. 21 Abs. 7 WEG 1. Besondere Nutzungen im

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 27. März 2007. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 27. März 2007. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF VIII ZB 123/06 BESCHLUSS vom 27. März 2007 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 513, 520, 529, 531 Auch unter der Geltung des reformierten Zivilprozessrechts

Mehr

Werkvertrag über Bereitstellung, Gestaltung und Betreuung einer Internetpräsenz jederzeit

Werkvertrag über Bereitstellung, Gestaltung und Betreuung einer Internetpräsenz jederzeit DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 7zr146_10 letzte Aktualisierung: 06.05.2011 BGH, 24.03.2011 - VII ZR 146/10 BGB 307, 649 Werkvertrag über Bereitstellung, Gestaltung und Betreuung einer Internetpräsenz

Mehr

Oberlandesgericht Karlsruhe. Im Namen des Volkes Urteil

Oberlandesgericht Karlsruhe. Im Namen des Volkes Urteil Geschäftsnummer: 12 U 191/12 5 O 286/10 Landgericht Heidelberg Verkündet am 16. April 2013 JFA als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Oberlandesgericht Karlsruhe 12. Zivilsenat Im Namen des Volkes Urteil

Mehr

Landgericht Dortmund IM NAMEN DES VOLKES. Urteil

Landgericht Dortmund IM NAMEN DES VOLKES. Urteil 4 S 26/08 LG Dortmund 416 C 1778/07 AG Dortmund Landgericht Dortmund IM NAMEN DES VOLKES Urteil In dem Rechtsstreit hat die 4. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund auf die mündliche Verhandlung vom 12.06.2008

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 15. Mai 2007. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 15. Mai 2007. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF X ZR 20/05 BESCHLUSS vom 15. Mai 2007 Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja in dem Rechtsstreit ZPO 543 Abs. 2 Nr. 2, 547 Nr. 4 Die Revision ist zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung

Mehr

Anerkenntnis.- und Schlussurteil

Anerkenntnis.- und Schlussurteil Abschrift Amtsgericht Nürnberg Az.: 18 C 10269/14 In dem Rechtsstreit IM NAMEN DES VOLKES... K- 'r'i*'m'""'ll i-l-ilt -K""'l...iHo..,.M""'t~M-.@"F\:1-:-'_, i:ü"'"'lf!f. =te K RECHTSANWÄLT~ ~ 61 ti, - Kläger

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. Verkündet am: 16. Oktober 2008 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. Verkündet am: 16. Oktober 2008 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 2/05 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 16. Oktober 2008 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES II ZR 56/04 Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 24. Oktober 2005 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL. 3. November 2010 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL. 3. November 2010 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 330/09 Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: VERSÄUMNISURTEIL in dem Rechtsstreit ja nein ja Verkündet am: 3. November 2010 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 5. Mai 2008 Röder Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 5. Mai 2008 Röder Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES II ZR 108/07 Nachschlagewerk: ja URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 5. Mai 2008 Röder Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGHZ: nein

Mehr

Amtsgericht Spandau. Im Namen des Volkes. Urteil

Amtsgericht Spandau. Im Namen des Volkes. Urteil Amtsgericht Spandau Im Namen des Volkes Urteil Geschäftsnummer: 11 C126/12 verkündet am : 26022013 In dem Rechtsstreit der t1il1ll_liegenschafts-vel"'alaitungs GmbH, vertreten d.d. GeSCh.a.. ttsführerinznluiui_und

Mehr

LANDGERICHT SIEGEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

LANDGERICHT SIEGEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 0 57/04 Verkündet am 10.11.2006, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. LANDGERICHT SIEGEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL in dem Rechtsstreit pp., Klägers, Prozessbevollmächtigter: pp.

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Juli 2008. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Juli 2008. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF V ZB 151/07 BESCHLUSS vom Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja 17. Juli 2008 in dem Rechtsstreit ZPO 519 Abs. 2 Nr. 2 Der für eine wirksame Berufungseinlegung notwendige Wille, das

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES V I I Z R 1 0 9 / 1 3 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 5. Februar 2015 Seelinger-Schardt Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk:

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 7 U 230/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 12 O 405/06 Landgericht Frankfurt/Oder Anlage zum Protokoll vom 23.7.2008 Verkündet am 23.7.2008 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches

Mehr

DNotI. Dokumentnummer: 10u7_12 letzte Aktualisierung: 12.11.2012. OLG Naumburg, 29.6.2012-10 U 7/12 BGB 652

DNotI. Dokumentnummer: 10u7_12 letzte Aktualisierung: 12.11.2012. OLG Naumburg, 29.6.2012-10 U 7/12 BGB 652 DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 10u7_12 letzte Aktualisierung: 12.11.2012 OLG Naumburg, 29.6.2012-10 U 7/12 BGB 652 Konkludenter Abschluss eines Maklervertrags durch einen Kaufinteressenten

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 8. Mai 2007 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 8. Mai 2007 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES XI ZR 278/06 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 8. Mai 2007 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein

Mehr

Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS

Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS 12 Ca 1902/10 (Arbeitsgericht Würzburg) Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren I S Prozessbevollmächtigte/r: Rechtsanwältin S G - Klägerin und Beschwerdeführerin - gegen Firma

Mehr

DNotI Deutsches Notarinstitut

DNotI Deutsches Notarinstitut DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 5u27_08 letzte Aktualisierung: 28.4.2008 OLG Koblenz, 28.4.2008-5 U 27/08 BGB 2205, 2041, 185 Verfügungen des Testamentsvollstreckers über Nachlass-Bankkonto

Mehr