Brandenburgisches Oberlandesgericht

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1 4 U 160/05 Brandenburgisches Oberlandesgericht O 82/05 Landgericht Neuruppin Anlage zum Protokoll vom 22. Februar 2006 Verkündet am 22. Februar 2006 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil In dem Rechtsstreit des Herrn R E, Klägers und Berufungsklägers, - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt, g e g e n 1. Frau A O, 2. Frau M S, 3. Frau M W, 4. Herrn M B, als Erbengemeinschaft nach Frau R B, - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt, Beklagte und Berufungsbeklagte, hat der 4. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 1. Februar 2006 durch die Richterin am Oberlandesgericht ZP 650 Urteil OLG allgemein - MEGA

2 - 2 - als Einzelrichterin für R e c h t erkannt: Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Neuruppin vom 18. August 2005 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. G r ü n d e : I. Der Kläger hat die Beklagten als Erbengemeinschaft nach der am verstorbenen Frau R B auf Zahlung von insgesamt 7.664,45 in Anspruch genommen. Im Berufungsverfahren streiten die Parteien noch über Ansprüche des Klägers im Umfang von insgesamt 5.257,44. Wegen des Sachverhalts wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen ( 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Das Landgericht hat die Beklagten mit Urteil vom zur Zahlung von 2.403,07 nebst Zinsen verurteilt und die Klage im Übrigen - sowohl im Hinblick auf den Hauptantrag als auch im Hinblick auf die Hilfsanträge des Klägers - abgewiesen. Zur Begründung für die Klageabweisung hat es ausgeführt, ein Anspruch auf Zahlung der Hälfte des vom Kläger im Jahr 2002 aufgenommenen Darlehens bestehe nicht. Insoweit sei der Kläger für die von ihm behauptete Absprache mit der Erblasserin beweisfällig geblieben. Eine Beweisaufnahme durch Vernehmung des Klägers als Partei sei nicht veranlasst gewesen, da die Beklagten der Vernehmung widersprochen hätten und die Voraussetzungen für eine Vernehmung von Amts wegen nicht vorlägen. Es bestehe auch kein Anspruch aus 426 BGB in Höhe der Hälfte der mit dem Darlehen der Bank abgelösten Verbindlichkeit aus dem im Jahr 1998 von dem Kläger gemeinsam mit der Erblasserin aufgenommenen Darlehen. Abweichend von der Zweifelsregelung des 426 Abs. 1 S. 1 BGB ergebe sich daraus, dass der Kläger den Vermögensgegenstand, d.h. die

3 - 3 - Küche, für deren Anschaffung das Darlehen aufgenommen worden sei, nach dem Tod der Erblasserin in seinem alleinigen Besitz und Eigentum behalten habe, eine anderweitige Tilgungsbestimmung i.s.d. 426 BGB. Ein Anspruch auf Zahlung von 500,00 im Zusammenhang mit der Verlegung eines Stromkabels stehe dem Kläger ebenfalls nicht zu. Ein Anspruch aus 670 BGB sei ausgeschlossen, da der Kläger nicht vortrage im ausdrücklichen Auftrag der Erblasserin gehandelt zu haben. Für einen schlüssigen Vortrag zu einem Anspruch aus 683 BGB ( 883 BGB ist ein Schreibfehler) fehle es an Angaben dazu, welche Arbeiten im Einzelnen erforderlich geworden und durch den Kläger durchgeführt worden seien sowie welche Kosten damit verbunden gewesen seien. Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, mit der er seine vom Landgericht abgewiesenen Ansprüche einschließlich des ersten Hilfsantrages weiterverfolgt. Er macht geltend, das Landgericht hätte ihn in Bezug auf die Ansprüche im Zusammenhang mit dem im Jahr 2002 aufgenommenen Darlehen nicht als beweisfällig ansehen, sondern eine Parteivernehmung gem. 448 ZPO durchführen müssen. Jedenfalls könne der Auffassung des Landgerichts nicht gefolgt werden, soweit es einen Anspruch aus 426 BGB verneint habe. Die mit einem Teil des im Jahr 1998 aufgenommenen Darlehens angeschaffte Küche habe im Oktober 2004 ohnehin nur noch einen Restwert von 1.000,00 gehabt. Der Kläger habe an der Küche auch kein Alleineigentum begründen können. Jedenfalls habe die Mitnahme der Küche keine schuldrechtliche Änderung in Bezug auf den Ausgleichsanspruch begründen können. Der Kläger, der im Übrigen inzwischen die 500,00 vollständig an den Zeugen U zurückgezahlt habe, habe auch nicht darlegen müssen, welche Arbeiten er im Zusammenhang mit der Verlegung des Stromkabels zu welchen Kosten ausgeführt habe. Dass der Kläger die Arbeiten durchgeführt habe, sei zwischen den Parteien unstreitig. Unstreitig sei auch, dass die Erblasserin zu deren Ausführungen verpflichtet gewesen sei. Billiger als für 500,00 hätten die Beklagten die Ausführung der Arbeiten aber ausweislich des Angebotes der Elektro- GmbH nicht erhalten können. Der Kläger beantragt,

4 - 4 - unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Neuruppin vom die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger weitere 5.257,44 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem zu zahlen, hilfsweise, die Beklagten hinsichtlich eines Teilbetrages in Höhe von 4.757,44 aus dem Kredit vom bei der Bank zu verurteilen, an den Kläger 1.352,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 676,00 seit dem zu zahlen und beginnend mit November 2005 jeweils zu Beginn eines jeden Monats 104,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 5. Tag eines jeden Monats bis einschl. Juli 2008 zu zahlen sowie am weitere 77,44 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem zu zahlen. Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagten verteidigen das Urteil des Landgerichts unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Sachvortrages. Sie bestreiten, dass der Wert der Küche nur noch 1.000,00 betragen habe. II. Die Berufung ist zulässig; sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. 1. Dies gilt zunächst für Ansprüche des Klägers im Zusammenhang mit dem im Juli 2002 bei der Bank AG aufgenommenen Darlehen.

5 - 5 - a) Ein Anspruch auf Zahlung der Hälfte der Gesamtverbindlichkeit aus dem vom Kläger im Juli 2002 aufgenommenen Darlehens steht ihm gegen die Beklagten weder in Form des Hauptantrages noch in Form des Hilfsantrages zu. Da der Kläger im Außenverhältnis zur Bank AG allein Partei des Darlehensvertrages geworden ist, kann Grundlage für einen Anspruch des Klägers auf Beteiligung der Beklagten an der Rückzahlung des Darlehens nebst Zinsen allein eine zwischen dem Kläger und der Erblasserin getroffene Vereinbarung sein. Der Kläger hat eine derartige Vereinbarung behauptet, wobei dahinstehen kann, ob der Vortrag insoweit hinreichend substanziiert ist. Jedenfalls ist das Bestreiten der Beklagten gegenüber dieser Behauptung erheblich. Etwas anderes gilt nicht etwa deshalb, weil die Beklagten ihren ursprünglichen Vortrag, die Darlehensraten auf das im Jahr 1998 vom Kläger gemeinsam mit der Erblasserin aufgenommene Darlehen seien von der Erblasserin gezahlt worden und auch ihr Bestreiten hinsichtlich der endgültigen Ablösung dieses Darlehens aus den Mitteln des im Juli 2002 aufgenommenen Darlehens letztlich nicht aufrechterhalten konnten. Dies ändert nichts daran, dass die Beklagten die vom Kläger behauptete Vereinbarung mit der Erblasserin, sie wolle sich hälftig an der Zahlung des Gesamtbetrages auf dieses Darlehen beteiligen, weiterhin bestritten haben und sich insoweit auch auf ein einfaches Bestreiten beschränken konnten. Der Kläger ist für seine Behauptung jedoch beweisfällig geblieben. Er hat zum Beweis lediglich die Vernehmung seiner eigenen Person als Partei angeboten. Eine Parteivernehmung des beweispflichtigen Klägers hat das Landgericht jedoch zu Recht abgelehnt. Die Voraussetzungen für eine Parteivernehmung gem. 447 ZPO liegen nicht vor, nachdem die Beklagten einer Vernehmung des Klägers - zulässigerweise - ausdrücklich widersprochen haben ( 447 ZPO). Entgegen der Auffassung des Klägers war das Landgericht und gleiches gilt für das Berufungsgericht - auch nicht gehalten, eine Parteivernehmung gem. 448 ZPO durchzuführen. Eine Parteivernehmung von Amts wegen kann gem. 448 ZPO nur dann durchgeführt werden, wenn mindestens eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit

6 - 6 - der Behauptung der beweispflichtigen Partei besteht. Dies bedeutet, dass nach Würdigung der Gesamtumstände, bisher bereits erhobener Beweise oder vorliegender Beweisanzeichen, zumindest mehr für als gegen die Richtigkeit der Behauptung der beweispflichtigen Partei sprechen muss (vgl. dazu nur Zöller-Greger, ZPO, 25. Aufl., 448 Rn. 4). Eine solche höhere Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit der Behauptung des Klägers lässt sich hier jedoch nicht feststellen. Insbesondere gibt es keine allgemeine Lebenserfahrung, dass in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft die Mittel für ein zu gemeinsamen Zwecken aufgenommenes Darlehen von beiden Partnern zu gleichen Teilen aufgebracht werden. Der Umstand, dass bei dem im Juli 2002 bei der Bank AG aufgenommenen Darlehen - anders als bei dem im Jahr 1998 aufgenommenen Darlehen - nur der Kläger als Vertragspartner der Bank in Erscheinung trat, könnte sogar eher dafür sprechen, dass die auf das Darlehen zu zahlenden Raten nur durch den Kläger beglichen werden sollten, während die Erblasserin sich in anderer Weise an der Gestaltung und/oder Finanzierung der Lebensgemeinschaft beteiligte. Etwas anderes lässt sich auch nicht aus dem - als solchem nicht bestrittenen - Umstand schließen, dass die Erblasserin bereits zum Zeitpunkt der Darlehensaufnahme beabsichtigte, ihr Grundstück zu verkaufen. Selbst wenn die Erblasserin - wie der Kläger im Rahmen seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung vom ausgeführt hat - bereits Pläne gemacht hat, wie sie einen etwaigen Verkaufserlös verwenden wollte, und dazu auch gehörte, dass der Kläger keine Schulden mehr haben sollte, so reicht dies doch nicht aus, um annehmen zu können, dass bereits im Stadium einer solchen sowohl zeitlich als auch im Hinblick auf den Umfang des Erlöses noch gänzlich unkonkreten Verkaufssicht eine verbindliche Vereinbarung über die Zahlung der Hälfte der zunächst vom Kläger zu bedienenden und auch tatsächlich bedienten Verbindlichkeiten aus dem von ihm im Juli 2002 aufgenommenen Darlehen getroffen worden sein soll. b) Dem Kläger steht gegen die Beklagten auch kein Anspruch aus 426 BGB auf Zahlung der Hälfte des Betrages von 4.400,- zu, in dessen Höhe das von ihm und der Erblasserin im Jahr 1998 gemeinsam bei der B eg aufgenommene Darlehen mit Mitteln des vom Kläger im Juli 2002 bei der Bank AG aufgenommenen Darlehens abgelöst worden ist. Zwar waren der Kläger und die Erblasserin in Bezug auf das im Jahr 1998 aufgenommene Darlehen Gesamtschuldner i.s.d. 421, 426 BGB mit der Folge, dass sie im Innenverhältnis

7 - 7 - zueinander gem. 426 Abs. 1 S. 1 BGB im Zweifel zu gleichen Anteilen verpflichtet sind, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Entgegen der Auffassung des Klägers hat das Landgericht jedoch auch insoweit einen Anspruch im Ergebnis zutreffend mit der Begründung abgelehnt, dass hier von einer anderweitigen Bestimmung i.s.d. 426 Abs. 1 S. 1 BGB auszugehen ist, wonach dem Kläger gegen die Erblasserin kein Ausgleichsanspruch zustand. Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass eine anderweitige Bestimmung i.s.d. 426 Abs. 1 S. 1 BGB nicht nur aus einer schuldrechtlichen Vereinbarung, sondern auch aus der Natur der Sache bzw. einer besonderen Gestaltung des tatsächlichen Geschehens folgen kann. Zweifelhaft ist zwar, ob eine solche besondere Gestaltung des tatsächlichen Geschehens hier mit dem Landgericht darin gesehen werden kann, dass der Kläger nach dem Tod der Erblasserin die Küche, zu deren Anschaffung ein Teil (65 %) des im Jahr 1998 aufgenommenen Darlehens gedient hatte, mitgenommen hat. Die vom Landgericht insoweit herangezogenen Entscheidungen des BGH (FamRZ 1997, 487 und NJW 1983, 1845) dürften auf den vorliegenden Fall schon deshalb nicht übertragbar sein, weil es dort um Ausgleichsansprüche für nach der Beendigung der (ehelichen) Lebensgemeinschaft erfolgte Zahlungen auf gemeinsam aufgenommene Darlehen zur Finanzierung eines bei einem der Ehegatten verbliebenen bzw. verbleibenden Hauses ging. Demgegenüber steht im vorliegenden Fall ein Ausgleichsanspruch für eine Leistung des Klägers in Rede, die in Form der Ablösung des im Jahr 1998 aufgenommenen Kredits aus Mittel des vom Kläger allein im Juli 2002 aufgenommenen Kredits bereits während der Zeit erfolgt ist, als die nichteheliche Lebensgemeinschaft zwischen ihm und der Erblasserin noch bestand. Dem steht auch nicht entgegen, dass die Ablösung des im Jahr 1998 aufgenommenen Kredits durch den neuen allein durch den Kläger aufgenommenen Kredit letztlich dazu führt, dass der Kläger weiter Zahlungen nunmehr auf den neuen Kredit erbringen muss. Wäre die Ablösung nicht erfolgt, wäre das Darlehen, das auch bis zur Ablösung letztlich unstreitig allein vom Kläger bedient worden ist, bis auf die letzte am fällige Rate ebenfalls bereits vor dem Tod der Erblasserin am und damit ebenfalls noch zum Zeitpunkt des Bestehens der Lebensgemeinschaft getilgt gewesen. Ist die für einen Ausgleichsanspruch zwischen Lebenspartnern gemäß 426 BGB in Rede stehende Befriedigung eines Darlehensgläubigers im Außenverhältnis jedoch bereits während des Bestehens der Lebensgemeinschaft erfolgt,

8 - 8 - erscheint es zumindest zweifelhaft, ob es für die Frage der Ausgleichspflicht darauf ankommen kann, wer von den Lebenspartnern einen mit den Mitteln des Darlehens zunächst zu gemeinschaftlichen Zwecken erworbenen und genutzten Gegenstand nach einer anschließenden Beendigung der Lebensgemeinschaft weiter nutzt. Eine anderweitige Tilgungsbestimmung im Sinne einer besonderen Gestaltung des tatsächlichen Geschehens ist hier aber gerade darin zu sehen, dass der Kläger und die Erblasserin zum Zeitpunkt der Leistungen der Klägers auf das gemeinsam aufgenommene Darlehen aus dem Jahr 1998 im Rahmen einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft zusammenlebten und die Darlehensmittel auch für Zwecke des gemeinsamen Zusammenlebens, nämlich für die Anschaffung der Küche und weitere Renovierungsarbeiten an dem gemeinsam bewohnten Haus der Erblasserin, verwandt haben. Leistungen eines Lebenspartners - dies gilt gleichermaßen für die nichteheliche wie für die eheliche Lebensgemeinschaft -, die im Außenverhältnis von beiden Lebenspartnern als Gesamtschuldner zu erbringen sind, sind nach der ständigen Rechtsprechung des BGH grundsätzlich im Innenverhältnis nicht gem. 426 Abs. 1 S. 1 BGB auszugleichen, da insoweit in der Lebensgemeinschaft als solcher eine anderweitige Gestaltung des tatsächlichen Geschehens zu sehen ist. Dies gilt insbesondere für gemeinschaftliche Schulden, die im Interesse des Zusammenlebens eingegangen und von dem einen oder anderen Partner abbezahlt werden (vgl. nur BGH NJW 1980, 1520). So ist - vor allem dann, wenn ohnehin nur einer der Lebenspartner über Einkünfte oder Vermögen verfügt, aus denen die gemeinsamen Verbindlichkeiten bedient werden können - regelmäßig davon auszugehen, dass ein Ausgleich für diese Leistungen im Rahmen einer Lebensgemeinschaft durch den nicht vermögenden Partner in anderer Weise, d.h. durch tatsächliche Leistungen, erbracht wird oder aufgrund der emotionalen Verbundenheit der Partner nicht erfolgen soll. Anders kann sich die Situation nur in Ausnahmefällen etwa dann darstellen, wenn beide Lebenspartner über Einkünfte verfügen und darüber hinaus besondere Umstände vorliegen - etwa beide Partner sich jedenfalls zeitoder teilweise an der Abzahlung einer gemeinsamen Verbindlichkeit beteiligt haben (s. dazu BGH NJW 2000, 1944, 1945) - oder die Mittel nur für Zwecke eines Partners und damit nicht als Beitrag zur Lebensgemeinschaft dienen sollten (OLG Bremen NJW 2000, 82; OLG Bremen FamRZ 2000, 1152).

9 - 9 - Eine derartige Ausnahmesituation, für die auch unter Berücksichtigung der grundsätzlich die Beklagten in Bezug auf eine anderweitige Tilgungsbestimmung treffenden Darlegungs- und Beweislast, der Kläger darlegungspflichtig wäre, lässt sich hier jedoch auch unter Berücksichtigung der Bekundungen des Klägers im Rahmen seiner Anhörung im Termin vom nicht feststellen. Die vom Kläger geschilderten Umstände, insbesondere der Umstand, dass die Erblasserin nur über eine relativ geringfügige Rente verfügte und darüber hinaus Verbindlichkeiten aus der Zeit vor dem Zusammenleben hatte, während der Kläger jedenfalls über höhere Einkünfte verfügte, und die im Wesentlichen unstreitige Verwendung der Darlehensmittel für die Anschaffung einer Küche und die Renovierung des gemeinsam bewohnten Hauses, sprechen vielmehr eher für die Annahme, dass es sich bei den Zahlungen des Klägers auf das im Jahr 1998 gemeinsam aufgenommene Darlehen einschließlich der Ablösung im Jahr 2002 um eine typische, aufgrund der emotionalen Verbundenheit mit der Erblasserin und zum Zwecke der Gestaltung des gemeinsamen Zusammenlebens erfolgte Leistung desjenigen Lebenspartners handelte, der über die erforderlichen Mittel verfügte. 2. Dem Kläger steht schließlich auch kein Anspruch auf Zahlung von 500,00 im Hinblick auf die Umverlegung des Stromkabels im Herbst 2004 zu. a) Ein Anspruch aus 670 BGB kommt insoweit - wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat - schon deshalb nicht in Betracht, weil der Kläger nicht vorträgt, aufgrund eines unmittelbaren Auftrages der Erblasserin gehandelt zu haben. b) Das Landgericht hat ebenfalls zutreffend ausgeführt, dass ein Anspruch aus 683, 670 BGB, d.h. aus einer so genannten Geschäftsführung ohne Auftrag, nicht besteht, weil der Kläger dazu, welche konkreten Aufwendungen er im Zusammenhang mit der Umverlegung des Stromkabels hatte, nicht ausreichend vorgetragen hat. Entgegen der Auffassung des Klägers lässt sich ein Anspruch auf Zahlung von 500,- der Höhe nach nicht allein daraus herleiten, dass unstreitig ist, dass der Kläger die zum Zwecke der Umverlegung des Stromkabels erforderlichen Arbeiten ausgeführt hat, und die von ihm dafür geltend gemachten Aufwendungen mit 500,- erheblich niedriger sind als das von ihm vorgelegte Angebot der Elektro- GmbH in Höhe von 1.338,58.

10 Berücksichtigt man nämlich, dass der Kläger im Rahmen eines Anspruches aus 683, 670 BGB seine eigene Arbeitsleistung nicht in Rechnung stellen kann, müsste es sich bei dem Betrag von 500,00 - anders als bei der in dem Angebot der Elektro- GmbH veranschlagten Vergütung - um reine Materialkosten handeln. Dies hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom zwar behauptet. Unabhängig davon, ob dieser Vortrag angesichts des Hinweises des Landgerichts in der mündlichen Verhandlung vom gemäß 531 Abs. 2 ZPO überhaupt noch zugelassen werden kann, genügt auch diese unspezifische Behauptung nicht. Selbst als Grundlage für eine Schätzung gemäß 287 ZPO wäre wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat - jedenfalls ein Vortrag des Klägers erforderlich, um welche konkreten Materialien es sich gehandelt haben soll, die er erworben und verbaut haben will. Die Nebenentscheidungen beruhen auf 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Für die Zulassung der Revision besteht kein Anlass, da die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern ( 543 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ZPO). Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.257,44 festgesetzt.

DNotI. Dokumentnummer: 7u76_04 letzte Aktualisierung: 03.06.2005. OLG Rostock, 03.02.2005-7 U 76/04. EGBGB Art. 233 2a Abs. 1 S.

DNotI. Dokumentnummer: 7u76_04 letzte Aktualisierung: 03.06.2005. OLG Rostock, 03.02.2005-7 U 76/04. EGBGB Art. 233 2a Abs. 1 S. DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 7u76_04 letzte Aktualisierung: 03.06.2005 OLG Rostock, 03.02.2005-7 U 76/04 EGBGB Art. 233 2a Abs. 1 S. 8; BGB 197 Verjährung einer Nutzungsentschädigung bei

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