Brandenburgisches Oberlandesgericht
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- Nora Koch
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1 6 U 101/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht 12 O 578/04 Landgericht Frankfurt (Oder) Anlage zum Protokoll vom Verkündet am als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil In dem Rechtsstreit des Herrn H P, Klägers und Berufungsklägers, Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt g e g e n die Lebensversicherungs- und Rentenanstalt AG, Beklagte und Berufungsbeklagte, Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt hat der 6. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts in Brandenburg auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 5. Juni 2007 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. König, ZP 650 Urteil OLG allgemein
2 - 2 - den Richter am Oberlandesgericht Kuhlig und die Richterin am Oberlandesgericht Dr. Schwonke für R e c h t erkannt: Die Berufung des Klägers gegen das am 8. August 2006 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) 12 O 578/04 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Gründe I. Der Kläger verlangt von der Beklagten die Zahlung einer Berufsunfähigkeitsrente aus einem Versicherungsvertrag. Wegen der Feststellungen wird auf das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom Bezug genommen ( 540 I Nr. 1 ZPO). Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger sei ohne Berücksichtigung der gesundheitlichen Folgen des Unfalls vom nicht berufsunfähig, wie nach dem gerichtlichen Gutachten feststehe. Er müsse sich auf eine vergleichbare Tätigkeit bei der Vollstreckungsbehörde der Stadt F sowohl im Innen- als auch im Außendienst verweisen lassen. Der Unfall vom sei nicht zu berücksichtigen, weil das Feststellungsverfahren bezüglich der Leistungspflicht der Beklagten nicht stattgefunden habe. Dies stehe der Fälligkeit der Leistung der Beklagten zurzeit entgegen. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Kläger mit der Berufung, mit der er seine Klageanträge weiterverfolgt. Der Kläger rügt, er habe begründet gegen das gerichtliche Gutachten eingewendet, dass die
3 - 3 - seit März 2001 bestehenden Beschwerden im rechten Kniegelenk nicht berücksichtigt worden seien. Dem sei nicht nachgegangen worden; insbesondere sei eine weitere Beweisaufnahme unterblieben. Das Gutachten sei unvollständig. Er müsse sich auch nicht auf die Tätigkeit der Vollstreckungsbehörde im Außendienst verweisen lassen. Der Unfall vom sei zu berücksichtigen. Der Streitgegenstand werde dadurch nicht geändert, weil der Unfall auf die Vorschädigung des rechten Knies zurückzuführen sei. Selbst wenn von einer Klageänderung ausgegangen würde, wäre diese sachdienlich und deshalb zuzulassen. Auch wenn die Beklagte außergerichtlich ihre Feststellungen zum Versicherungsfall noch nicht getroffen habe, sei die Leistung fällig, weil die Beklagte ihre Einwilligung zu einer Klageänderung mit dieser Begründung versagt habe. Der Kläger beantragt, a. die Beklagte unter Abänderung des am verkündeten Urteils des Landgerichts Frankfurt (Oder) Az.; 12 O 578/04 zu verurteilen, an den Kläger eine Berufsunfähigkeitsrente in Höhe von 5.288,76 jährlich vom bis zum zu zahlen; b. festzustellen, dass die jährliche Dynamisierung der Berufsunfähigkeitsrente gem. lit. a) nach dem BUZ-Tarif der Beklagten erfolgt; c. weiterhin festzustellen, dass der Kläger gem. 21 I lit. a) der Ergänzenden Bestimmungen betreffend die Zusatzversicherung für Berufsunfähigkeit der Beklagten in voller Höhe von der Beitragszahlungspflicht für die Hauptversicherung und die eingeschlossenen Zusatzversicherungen ab dem befreit ist. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil.
4 - 4 - II. Die zulässige Berufung ist unbegründet. Der Beklagte ist nicht zum maßgeblichen Zeitpunkt am mindestens zu 50 % berufsunfähig i.s.d. 2 I, II BUZ gewesen. 1. Der ist maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Berufsunfähigkeit des Klägers nach der Vereinbarung der Parteien vom , mit der sie 21 der ergänzenden Bestimmungen zur BUZ geändert haben. 2. Für den maßgeblichen Zeitpunkt ist zur Beurteilung der Berufsunfähigkeit des Klägers auf den von ihm zu diesem Zeitpunkt und damit zuletzt ausgeübten Beruf des Politeurs / Sachbearbeiters im Vollstreckungsaußendienst abzustellen, nicht auf den von ihm zuvor ausgeübten Beruf des Feuerwehrmannes / Rettungssanitäters. Das ergibt sich aus Nummer 2 der Vereinbarung der Parteien vom , nach der nicht nur bis zu diesem Zeitpunkt eingetretene gesundheitliche, sondern auch berufliche Veränderungen für die nach den Grundsätzen der Erstprüfung vorzunehmende Prüfung der Berufsunfähigkeit des Klägers mit zu berücksichtigen sind. 3. Die Berufsunfähigkeit des Klägers für den Beruf des Politeurs ist nach dem Ergebnis des gerichtlichen Gutachtens aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Urteils nicht bewiesen. Die vom Kläger in der Berufung erhobenen Einwendungen gegen dieses Gutachten greifen nicht durch. a) Die seit März 2001 bestehenden Beschwerden des Klägers im rechten Kniegelenk sind im Gutachten berücksichtigt worden. Auch das rechte Knie des Klägers war Gegenstand der Begutachtung. Zum einen ergibt sich dies aus dem Beweisbeschluss des Landgerichts, nach dessen Nr. 1 auch die Kniegelenke mit dem Zustand nach Operation für die Beurteilung der Berufsunfähigkeit des Klägers seit dem zu berücksichtigen waren. Dies hat der Sachverständige in seinem Gutachten eingangs zutreffend wiedergegeben. Zum anderen hat der Kläger diese Frage bereits zum Gutachten vom gestellt. Die ergänzenden Fragen des Klägers hat der Sachverständige mit Schreiben vom beantwortet. Zwar hat der Sachverständige dort eingangs missverständlich erwähnt, das Kniegelenk sei entsprechend
5 - 5 - dem Auftrag des Gerichts nicht Gegenstand der Begutachtung. Aus den weiteren Ausführungen ergibt sich jedoch, dass damit lediglich gemeint ist, dass der Schaden am rechten Kniegelenk als Folge des Unfalles des Klägers vom nicht berücksichtigt wurde. Im Weiteren geht der Sachverständige unter 1 in seinem Gutachten ausdrücklich auf das rechte Kniegelenk ein, den Unfallschaden nicht berücksichtigend. Die Epikrise wurde als Anlage A6 zum Gutachten berücksichtigt, ebenso wie die weiteren Befunde, ohne dass allerdings jeder Befund gesondert erwähnt worden wäre. b) Der vom Landesamt für Soziales und Versorgung festgestellte Behinderungsgrad des Klägers von 50 % begründet entgegen der Auffassung des Klägers ebenfalls nicht dessen Berufsunfähigkeit von mindestens 50 % für den Beruf des Politeurs. Das Landesamt für Soziales und Versorgung hat nach 69 I SGB IX die Behinderung des Klägers nach den Vorgaben des 2 I, II SGB X festgestellt. Die Maßstäbe zur Feststellung der Behinderung unterscheiden sich jedoch von denjenigen, die für die hier interessierende Feststellung der Berufsunfähigkeit maßgeblich sind. c) Der Senat hat keinen Anlass, den Sachverständigen ergänzend zu hören oder ein Zweitgutachten einzuholen. Die vom Sachverständigen zu beantwortenden entscheidungserheblichen Fragen zum Grad der Berufsunfähigkeit des Klägers sind aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Urteils hinreichend beantwortet. 4. Der Unfall des Klägers vom und die daraus resultierende Verletzung des rechten Knies waren im vorliegenden Verfahren prozessual nicht zu berücksichtigen. Der Kläger will damit im Wege der Klageänderung einen neuen Streitgegenstand in das Verfahren einführen. Dem hat die Beklagte unter Hinweis auf das noch nicht durchgeführte bzw. nicht abgeschlossene Feststellungsverfahren widersprochen. Die Klageänderung ist auch nicht wegen Sachdienlichkeit zuzulassen. Die Zulassung wäre wegen 11 I VVG nicht geeignet, den Streit der Parteien endgültig beizulegen. Ansprüche des Klägers gegen die Beklagte auf Grund dieses Unfalles und in der Folge vom Kläger erlittener Verletzungen sowie einer sich daraus ergebenden Berufsunfähigkeit wären noch nicht fällig. Dass die Beklagte keine oder nicht sachdienliche Ermittlungen angestellt oder die Erhebungen ohne Grund in die Länge gezogen hätte, so dass für die Fälligkeit der Zeitpunkt maßgebend gewesen wäre, in dem die Erhebungen bei korrektem Vorgehen beendet gewesen wären (Prölls/Martin, VVG, 27. Aufl., Rn. 6), hat der Kläger nicht dargelegt, auch nicht im Schriftsatz vom Die Beklagte hat nach
6 - 6 - dem Vorbringen des Klägers mit erstem Schreiben vom auf den Fragebogen des Klägers reagiert. Mangels näherer Angaben des Klägers ist davon auszugehen, dass dies zeitnah geschah, nachdem der Kläger den Fragebogen ausgefüllt hatte. Dafür spricht auch, dass der Kläger erst mit Schriftsatz vom sein in diesem Verfahren geltend gemachtes Leistungsbegehren außergerichtlich gegenüber der Beklagten auch auf den neuerlichen Unfall stützte. Wie sich aus diesem Schreiben ergibt, hatte der Kläger jedoch nicht den weiteren für den Arzt bestimmten Fragebogen ausgefüllt, auch äußerten sich die beigefügten ärztlichen Bescheinigungen nicht zur Frage der Berufsunfähigkeit. Mit Schreiben vom reagierte die Beklagte auf den zwischenzeitlich vom Kläger übersandten Bericht des Arztes Dr. S und kündigte an, den in diesem Verfahren tätigen Sachverständigen Dr. T um eine neue Einschätzung unter Berücksichtigung der veränderten Gesundheitsverhältnisse zu bitten. Allerdings hat die Beklagte ausweislich ihres Schreibens vom am der Praxisgemeinschaft Dr. G und Dr. B einen Gutachtenauftrag erteilt. An wen sie den Gutachtenauftrag erteilt, steht ihr aber frei. Ungebührlich verzögert hat sie die Auftragserteilung danach ebenfalls nicht. Dass das Gutachten bisher nicht erstellt worden ist, ist nach dem Inhalt der vom Kläger eingereichten Schreiben nicht von der Beklagten zu vertreten. III. Die Nebenentscheidungen beruhen auf 97 I, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Sache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern ( 543 II Nr. 1 und 2 ZPO). Dr. König Dr. Schwonke Kuhlig
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