Brandenburgisches Oberlandesgericht
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- Claus Küchler
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1 13 U 131/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht O 255/05 Landgericht Potsdam (Geschäftsnummer der Vorinstanz) Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In dem Rechtsstreit I gesellschaft mbh, - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Beklagte und Berufungsklägerin, g e g e n 1. C H, 2. A H, - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Kläger und Berufungsbeklagte, hat der 13. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Trimbach, die Richterin am Oberlandesgericht Surkau und den Richter am Oberlandesgericht Dr. Gerschner
2 - 2 - am b e s c h l o s s e n : 1. Der Wert des Berufungsverfahrens wird auf bis zu 600 festgesetzt. 2. Die Berufung der Beklagten gegen das am 29. August 2007 verkündete Teilurteil des Einzelrichters der 6. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam - 6 O 255/05 - wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen. Gründe Die form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung der Beklagten gegen das am verkündete Urteil des Einzelrichters der 6. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam, durch das sie verurteilt worden ist, die Vollständigkeit und Richtigkeit ihrer Angaben zu Anzahl, Inhalt und Dauer aller von ihr als Mietverwalterin der Eigentumswohnung Nr. 17 in der straße 34 in P einschließlich des dazu gehörigen Stellplatzes abgeschlossenen Mietverträge an Eides statt zu versichern, ist nicht zulässig, denn der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt nicht den Betrag von 600 ( 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Für die Bemessung des Wertes des Beschwerdegegenstandes, den das Gericht bei einem Rechtsmittel gegen die Verurteilung zur Erteilung einer Auskunft bzw. Rechnungslegung oder, wie hier gegen die Verurteilung, die Richtigkeit der erteilten Auskunft eidesstattlich zu versichern gemäß 2, 3 ZPO nach freiem Ermessen festzusetzen hat, ist das Interesse des Rechtsmittelführers maßgebend, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Dabei ist - von dem vorliegend nicht gegebenen Fall eines besonderen Geheimhaltungsinteresses abgesehen - auf den Aufwand an Zeit und Kosten abzustellen, den die Erteilung der geschuldeten Auskunft erfordert bzw. im Fall der Verurteilung, die Richtigkeit der Angaben eidesstattlich zu versichern, der Aufwand an Zeit und Kosten, der durch das nochmalige Überprüfen der erteilten Auskunft auf ihre Vollständigkeit entsteht (st. Rechtsprechung des BGH, vgl. BGHZ-GSZ-128, 85, 87 f.; NJW 2000, 3073 und zuletzt MDR 2007, 1259). Dagegen bleibt ein Interesse der Beklagten, die vom Kläger erstrebte und mit der Auskunftsklage vorbereitete Durchsetzung des Leis-
3 - 3 - tungsanspruchs zu verhindern oder zu erschweren, bei der Bewertung außer Betracht. Maßgebend ist vielmehr das wirtschaftliche Interesse des Rechtsmittelklägers an dem Erfolg seines Rechtsmittels. Dabei ist grundsätzlich nur auf den unmittelbaren Gegenstand der Entscheidung abzustellen. Der tatsächliche oder rechtliche Einfluss der Entscheidung auf andere Rechtsverhältnisse bleibt außer Betracht. Daraus folgt, dass der Wert des Beschwerdegegenstandes - auch bei unverändertem Streitgegenstand - niedriger, gegebenenfalls aber auch höher sein kann, als der für den Kläger nach seinem Antrag im ersten Rechtszug festgesetzte Wert. Der Anspruch auf Auskunft bezieht seinen wirtschaftlichen Wert typischerweise daraus, dass mit ihm die Durchsetzung eines Hauptanspruchs vorbereitet werden soll. Der wirtschaftliche Zweck des Auskunftsverlangens besteht im Allgemeinen darin, eine der Grundlagen zu schaffen, die für den Anspruch auf die Hauptleistung erforderlich sind. Diese enge Verknüpfung zwischen Auskunfts- und Hauptanspruch lässt es angebracht erscheinen, den Wert des Auskunftsanspruchs mit einem Bruchteil des Hauptanspruchs festzusetzen (st. Rechtsprechung, BGH, Urteil vom 31. März XII ZR 67/92 - FamRZ 1993, 1189 m.w.n.). Damit orientiert sich die Wertfestsetzung am unmittelbaren Gegenstand der Auskunftsklage, nicht an anderen über diesen Gegenstand hinausgehenden Interessen. Demgegenüber ist Gegenstand des Rechtsmittels des im Auskunftsverfahren unterlegenen Beklagten das Ziel, keine Auskunft erteilen zu müssen. Hat sein dahingehender Antrag Erfolg, erspart er die Kosten, die mit dem Aufwand der Auskunftserteilung verbunden sind. Diese Kostenersparnis ist grundsätzlich maßgebend für die Festsetzung des Beschwerdewertes. Das etwa daneben bestehende Interesse des Beklagten, die Durchsetzung des Hauptanspruchs zu verhindern, geht über den unmittelbaren Gegenstand der Entscheidung hinaus. Es hat deshalb bei der Festsetzung des Beschwerdewertes außer Betracht zu bleiben. Nichts anderes gilt bei der eidesstattlichen Versicherung. Hier hat der unterlegene Beklagte das erstellte Verzeichnis bzw. die erteilte Auskunft nochmals durchzugehen und auf ihre Vollständigkeit hin zu überprüfen. Die Überprüfung der Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben setzt aber keine Neuerteilung der Auskünfte, allenfalls deren Ergänzung voraus. Das gilt insbesondere im Hinblick darauf, dass es sich hier bereits bei der Auskunftserteilung und erst recht bei der Überprüfung der bisherigen Angaben auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit vor Abgabe der
4 - 4 - eidesstattlichen Versicherung nicht um komplexe wirtschaftliche Zusammenhänge handelt, sondern um die einfache Angabe der für die in der str. 34 gelegene Wohnung Nr. 17 geschlossenen Mietverträge einschließlich des Einstellplatzes handelt. Nichts anderes gilt für die Erteilung einer Nebenkostenabrechnung aus dem Mietverhältnis mit der Mieterin W. Zum einen ist bereits nicht ersichtlich, dass nach dem Tenor des am verkündeten Teilurteils, mit dem die Beklagte zur Auskunft über Anzahl, Inhalt und Dauer aller von ihr als Mietverwalterin der Eigentumswohnung Nr. 17 in der straße 34 in P und des dazugehörigen Stellplatzes abgeschlossenen Mietverträge und zur Vorlage der schriftlichen Mietverträge verurteilt worden ist, auch eine Verpflichtung zur Vorlage von Betriebskostenabrechnungen, die während der Dauer der jeweiligen Mietverhältnisse erteilt worden sind, gegenüber den Klägern besteht. Entsprechendes ergibt sich auch nicht aus den Entscheidungsgründen dieses Urteils. Soweit Nachforderungen aus den Betriebskostenabrechnungen gegenüber den jeweiligen Mietern im Raume stünden, wären diese auch nicht gegenüber der Beklagten, sondern der jeweiligen Mietpartei gegenüber geltend zu machen. Aber selbst wenn man nach Sinn und Zweck der Auskunft des Teilurteils die Beklagte für verpflichtet halten wollte, die der Mieterin W gegenüber erteilte Betriebskostenabrechnung vorzulegen, so ist nicht ersichtlich, dass für das bereits im Jahre 2005 beendete Mietverhältnis mit der Mieterin W eine Betriebskostenabrechnung bisher nicht erteilt worden ist. Auch wenn sich dadurch im Ergebnis verschieden hohe Beschwerdewerte bei Auskunftsklagen bei Kläger und Beklagten ergeben können, verletzt dies nicht den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Insbesondere liegt kein Verstoß gegen das Gebot der Rechtsanwendungsgleichheit oder das auch im Zivilprozess geltende Gebot der prozessualen Waffengleichheit vor. Dem Beklagten wird freilich häufiger der Zugang zur Rechtsmittelinstanz versagt sein, weil der Betrag des mit der Auskunftserteilung bzw. Abgabe der eidesstattlichen Versicherung verbundenen Aufwandes die Rechtsmittelsumme - wie auch hier - nicht erreicht, während der unterlegene Kläger wegen des höheren Beschwerdewertes ein Rechtsmittel einlegen kann. Damit wird aber nicht Gleiches ungleich behandelt. Für beide Parteien gilt der gleiche Ausgangspunkt: Das wirtschaftliche, auf den unmittelbaren Gegenstand des Antrags bezogene Interesse an der Einlegung des Rechtsmittels. Die unterschiedlichen Auswirkungen auf die Zulässigkeit des Rechtsmittels rechtfertigen sich daraus, dass dieses Interesse verschieden hoch zu
5 - 5 - bewerten ist, weil das Verfahrensergebnis sich für die Parteien unterschiedlich auswirkt. Da der Kläger mit der Auskunftsklage sich die Kenntnis über einen Teil des Anspruchsgrundes für den Hauptanspruch verschaffen will, bedeutet ein den Auskunftsanspruch rechtskräftig abweisendes Urteil, dass die Durchsetzung seines Hauptanspruchs aus tatsächlichen Gründen infrage gestellt ist. Dagegen hat der im Auskunftsverfahren unterlegene Beklagte weiterhin Gelegenheit, sich gegen den Hauptanspruch zu wehren. Er kann im Verfahren über den Hauptanspruch sein Interesse, diesen abzuwehren, in vollem Umfang geltend machen. Wegen dieses Unterschieds, das Angriffs- und das Abwehrinteresse geltend machen zu können, hat der Bundesgerichtshof verschiedentlich zum Ausdruck gebracht, der Kläger sei auf den Auskunftsanspruch angewiesen, während der Beklagte sich gegen den Hauptanspruch weiterhin wehren könne. Durch die Verurteilung zur Auskunft bzw. Abgabe der eidesstattlichen Versicherung hinsichtlich deren Richtigkeit und Vollständigkeit erwachse der Grund des Hauptanspruchs nicht in Rechtskraft (BGH, Urteil vom 19. Oktober XI ZR 73/93). Die Beklagte hat - trotz mehrerer Hinweise des Senats auf die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs - nicht dargelegt und nicht glaubhaft gemacht, dass ihr aufgrund der Auskunftserteilung bzw. der Verurteilung, die Richtigkeit der Auskunft eidesstattlich zu versichern, Kosten entstehen, die 600 übersteigen. Die Überprüfung der von ihr erteilten Auskünfte hinsichtlich der von ihr über die Wohnung Nr. 17 einschließlich des Stellplatzes abgeschlossenen Mietverträge mag einige Zeit ihrer angestellten Mitarbeiter in Anspruch nehmen. Allerdings ist auch bei einem Ansatz von fünf bis zehn Stunden für diese Tätigkeit weder dargelegt noch ersichtlich, dass damit der Beschwerdewert von 600 überstiegen wird. Die Kostenentscheidung folgt aus 97 Abs. 1 ZPO. Dr. Trimbach Dr. Gerschner Surkau
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