URTEIL IM NAMEN DES VOLKES. Klägers und Berufungsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Beklagte und Berufungsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigte:

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1 1 s 76/76, /... \. rt"\ -.. v 1 1., /76 AG Itzehoe LANDGERICHT ITZEHOE URTEIL IM NAMEN DES VOLKES VerkÜndet_ am 9, Juni Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen - Prozeßbevollmächtigter: Klägers und Berufungsklägers, g e g e n - Prozeßbevollmächtigte: Beklagte und Berufungsbeklagte, wegen Forderung hat die 1. Zivilkammer des Landgerichts Itzehoe auf die mündliche Verhandlung vom 19. Mai 1976 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am. Landgericht -, des Richters am Landgericht und des Richters für Recht erkannt: Die Berufring des Klägers gegen das am 3. Februar 1976 verkündete Urteil des Amtsgerichts Itzehoe wird auf seine Kosten als unbegründet zurückgewiesen. Um die Aktualität der Datenbank im Interesse aller Nutzer zu erhalten, benötige ich alle - auch die nur Ihnen vorliegenden - Gerichtsurteile. Für die Zusendung - auch in anonymisierter Form - danke ich Ihnen verbindlich. Ihre Urteile senden Sie bitte an: Notar Dr. Stefan Zimmermann, Rostock, Kröpeliner Str. 49, Tel.:(0381) , Fax:(0381) , stefan.zimmermann@notarnet.de,

2 2 Tatbestand Der Kläger ist Inhaber der im Handelsregister ( ) eingetragenen Firma, die sich mit Betriebs- und Wirtschaftsberatung, mit Grundstücksvermittlung und Verwaltung sowie mit der Vermittlung von Finanzierungen befaßt. Ihr Geschäftslokal hat die Firma in Prokuristin ist die Ehefrau des Klägers, Am 24. April 1975 schloß die Beklagte einen Mietvertrag mit einem Herrn über eine in gelegene Wohnung. 25 des Mietvertrages enthielt u.a. folgende Bestimmung: "Der Mieter zahlt eine Vermittlungsprovision von einer Bruttomonatsmiete zuzüglich 11% Mehrwertsteuer an die Firma,_. :. :.;, II Der Vermieter w r bei Abschluß des Vertrages vertreten durch die Verwaltungs- und Betreuungs KG,, die die Verwaltung des gesamten Hauses besorgt. Die Firma", Verwaltungs- und Betreuungs KG., ist im Handelsregister ( ) eingetragen. Persönlich haftende Gesellschafterin ist die Ehefrau des -Klägers,, Kommanditisten sind und, Kinder des Klägers. Diesem ist Prokura erteilt. Das Geschäftslokal der KG befindet sich ebenfalls in II ' Der Kläger verlangt Bezahlung der auf eine Miete von 484,--DM bezogenen Provision und hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 537,42 DM zuzüglich 1,50 DM vorgerichtlicher Barauslagen für Mahnschreiben zu zahlen.

3 3 Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat vorgetragen: Dem Anspruch.stehe 2 Abs. 2 des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung entgegen, da die Firma und die Verwaltungsund Betreuungs KG. praktisch eine Einheit bildeten; dies ergebe sich schon daraus, daß b ide ihren Betrieb in denselben Geschäftsräumen abwickelten. Aus der wechselseitigen Erteilung der Prokura :e:rfolge,.daß der Kläger wegen der organisatorischen Zugehörigkeit zur Verwaltungs- und Betreuungs KG. nicht mehr eigenverantwortlich habe tätig werden können. Der Kläger hat erwidert, es handele sich um zwei völlig getrennte Firmen, und er sei an der Verwaltungs- und Betreuungs KG. in keiner Weise wirtschaftlich beteiligt. Die Prokuraerteilung an hn den Kläger, sei ohne Bedeutung, da entscheidend allein sei, ob der Wohnungsvermittler tatsächlich praktische Verwaltungsaufgaben wahrnimmt; dies s'ei bei ihm jedoch nicht der Fall. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen und dazu im wesentlichen ausgeführt: Es seien auf den vorliegenden Fall die zu 652 BGB entwickelten Grundsätze anzuwenden, denen zufolge ein Anspruch auf Provision entfalle, wenn aus der Sicht des Auftraggebers zwischen Makler und Vertragspartner eine so enge Verbindung bestehe, daß sie praktisch zusammen die "Gegenseite" darstellten. Dies sei wegen der familiären Beziehungen und der wechselseitigen Prokura erteilung der Fall. Gegen dieses am 17. Februar 1976 zugestelite Urteil hat der Kläger mit Schriftsatz vom 9. März 1976, eingegangen

4 4 am 10. März 1976, Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 12. März 1976 begründet. Der Kläger trägt vor: Er sei in keiner Weise von der Verwaltungs- und Betreuungs KG. mit Verwaltungsaufgaben betraut worden. Aus dem Umstand, daß. seine Ehefrau Komplementärin der Verwaltungs- und Betreuungs KG. ist, könne nicht auf eine wirtschaftliche Beteiligung an dieser KG. geschlossen werden. Diese Verflechtung ergebe sich auch nicht aus der Benutzung derselben Büroräume und desselben Telefons. Die Prokura sei nur erteilt, um in Notfällen wichtige Entscheidungen sofort zuttreffen. Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil abzuändern und nach den in der Schlußverhandlung ers.ter Instanz ge- stellten Anträgen des Berufungskläg ers zu erkennen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie trägt dazu vor: Der Kläger habe sich am zu standekommen des M etvertrages gar nicht beteiligt, vielmehr habe sie mit einem Herrn _der Verwaltungs- und Betreuungs KG. alle Einzelheiten besprochen. Beide Firmen hätte die gemeinsame Rufnummer Herr, der den Mietvertrag für die Verwaltungs- und Betreuungs KG. unterzeichnet habe, sei zugleich Prokurist in der Firma des Klägers. Der Kläger erwidert: Herr sei Prokurist der Fi:rma, so daß die B_eklagte al.so sehr wohl unter Mitwirkung des Klägers den Mietvertrag abgeschlossen habe. Die

5 5 Identität der Telefonnummern im Fernsprechbuch für 1975/76 sei durch ein Versehen zustandegekommen. Im Fernspruchbuch für 1976/77 seien unterschiedliche Nummern angegeben. Entscheidungsgründe Die Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie ist sachlich jedoch nicht gerechtfertigt., da dem Kläger der geltend gemachte.anspruch nicht zusteht. Der Anspruch ist sowb.hl ausgeschj,.ossen unter dem Gesichtspunkt einer entsprechenden Anwendung des 2 Abs. 2 Nr. 3 des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung (Bundesgesetzblatt 1971, S. 1745), als auch bei Zugrundelegung der von der Rechtsprechung zu 652, 654 BGB entwickelten Grundsätze. Nach 2 Abs. 2 Nr. 3 Wohnungsvermittlungsgesetz (WoVermG) besteht ein Provisionsanspruch u.a. dann nicht, wenn der Vermittler rechtlich oder wirtschaftlich an der natürlichen oder juristischen Person, die die Verwaltung der vermieteten Räume betreibt, beteiligt ist. Nun ist zwar die Verwaltungs- und Betreuungs KG. als Kommanditgesellschaft keine juristische Person, jedoch ist sie einer solchen in so vieler Hinsicht angenähert (vgl. Baumbach-Duden, Handelsgesetzbuch, 21. Aufl., S. 362), daß sie hier einer solchen gleichzustellen ist. Denn aus dem Nebeneinander von juristischer und natürlicher Person in 2 Abs. 2 Nr. 3 WoVermG ist zu ersehen, daß das Gesetz jede rechtliche Gestaltung q.er Vermittlungstätigkeit erfassen wollte. Es wäre geradezu

6 6 widersinnig, wenn das zum Schutze der Wohnungssuchenden erlassene Gesetz nur natürliche und juristische Personen im strengen Wortsinne erfassen sollte, nicht aber Gesamthandsgemeinschaften wie zum Beispiel eine Kommanditgesellschaft. Vielmehr läßt die Erwähnung von natürlichen und juristischen Personen nur den Schluß zu, daß alle Organisationsformen gleichermaßen erfaßt sein d Winkelzüge unmöglich gemacht werden sollen. Erfaßt mithin das Gesetz auch die Verwaltung in Form einer KG., so scheidet ein Anspruch bereits deshalb aus, weil der Kläger als Prokurist der Kommanditgesellschaft dieser rechtlich beteiligt ist, wie diese ihrerseits über die Prokuristenstellung ihrer Komplementärin rechtlich an der Firma des Klägers beteiligt ist. Schließlich wird die rechtliche Verbindung noch hergestellt durch die beiderseitigen Bevollmächtigungen des bei der Verwaltungsund Betreuungs KG. angestellten Prokuristen. Daß die Prokuraerteilung an den Kläger bzw. seine Ehefrau nur für Notfälle erfolgt sein soll, ändert an dieser rechtlichen Beteiligung nichts. Ob darüberhinaus auch eine wirtschaftliche Beteiligung gegeben war, konnte somit offen bleiben. Daneben steht dem Anspruch entgegen, daß wegen dieser.. rechtlichen und der familiären Verflechtungen praktisch nicht die Rede davon sein konnte, der Klager habe den Vertrag mit einem "Drittenn vermittelt. Denn der Prokurist., der das eigentliche Informationsgespräch geführt hat, trat bei objektiver Würdigung für beide Firmen zugleich auf. Aus der Sicht der Beklagten handelte es sich letztlich bei beiden Firmen um ein einziges Familienunternehmen. Daß diese Verquickung möglicherweise frei von wirtschaftlichen Abhängigkeiten war, ist wiederum unerheblich. ( Wegen des durchgreifenden Ausschlusses aufgrund 2 Abs.2

7 i.. I 7 Nr. 3 WoVermG bedurfte es in diesem Punkt keiner detaillierten Auseinandersetzung mit der von den Parteien zitierten Re htsprechung.) Nach allem war die Berufung mit der Kostenfolge des 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

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