1. Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Landgerichts München I vom HKO 13002/14 - wird zurückgewiesen.

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1 OLG München, Beschluss v W 2103/14 Titel: Gesundheitsbezogene Werbung für Meersalz Normenkette: HCVO Art. 2 II - Natursalz vom Toten Meer Leitsätze: 1. Die zur Bewerbung eines Meersalzes verwendete Aussage: Seit Jahrtausenden ist das Tote Meer für seine heilende und regenerierende Wirkung bekannt ist eine gesundheitsbezogene Aussage isv Art. 2 II Nr. 5 HCVO. (Leitsatz der Redaktion) 2. Die Aussage für Bio-Nahrungsmittel geeignet bzw. frei von chemischen oder industriellen Beimischungen kommt allen Waren der Produktgattung Speisesalz zu und ist daher eine Werbung mit Selbstverständlichkeiten. (Leitsatz der Redaktion) Schlagworte: Health Claim, Meersalz Fundstellen: ZLR 2016, 103 MD 2015, 112 LSK 2015, GRUR-RR 2015, 310 Tenor 1. Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Landgerichts München I vom HKO 13002/14 - wird zurückgewiesen. 2. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Gründe I. 1 Auf den Antrag des Antragstellers vom (Eingang bei Gericht) wurde der Antragsgegnerin mit Beschlussverfügung vom bei Meidung näher bezeichneter Ordnungsmittel untersagt, im geschäftlichen Verkehr 1. für natur Salz vom Toten Meer zu werben: 1.1 Seit Jahrtausenden ist das Tote Meer für seine heilenden und regenerierenden Eigenschaften bekannt, 1.2 für die gesunde Ernährung, 1.3 für Bio-Nahrungsmittel geeignet, jeweils wenn dies geschieht wie in Anlage A 1 wiedergegeben, 2. geschäftlich Telemedien zu veröffentlichen, ohne die Pflichtangaben gemäß Telemediengesetz vollständig anzugeben wenn dies geschieht wie In Anlage A 3 wiedergegeben.

2 2 Am gab die Antragsgegnerin im Umfang der Nr. 1.1, 1.2 und 2 eine Unterlassungserklärung ab, die vom Antragsteller am angenommen wurde. Am legte die Antragsgegnerin Widerspruch ein. 3 Mit Schriftsatz vom , eingegangen am , erklärte der Antragsteller den Rechtsstreit im Umfang der Nr. 1.1, 1.2 und 2 für erledigt. Nach Abgabe einer weiteren Unterlassungserklärung im Umfang der Nr. 1.3 im Termin vom erklärten die Parteien den Rechtsstreit insgesamt übereinstimmend für erledigt. 4 Mit Beschluss vom legte das Landgericht der Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens auf mit der Begründung, die einstweilige Verfügung wäre ohne die übereinstimmende Erledigterklärung zu bestätigen gewesen. Wegen der Begründung wird auf den Beschluss Bezug genommen. 5 Gegen den ihr am zugestellten Beschluss wendet sich die Antragsgegnerin mit der am eingelegten sofortigen Beschwerde. Sie macht geltend: 6 Die angegriffene Aussage Natursalz vom Toten Meer... Seit Jahrtausenden ist das Tote Meer für seine heilende und regenerierende Wirkung bekannt stelle keine Angabe nach Art. 2 Abs. 2 Nr. 1 der VO (EG) Nr. 1924/2006 dar, noch handele es sich um eine gesundheitsbezogene Angabe i. S. der Nr Unabhängig hiervon sei durch die Unterlassungserklärung vom die Wiederholungsgefahr mit Rückwirkung weggefallen, da der Antragsteller es versäumt habe, klarzustellen, dass die geltend gemachten Unterlassungsansprüche erst mit Wirkung ex nunc erfasst worden seien. Aus demselben Grund habe der Antragsteller auch die Kosten hinsichtlich des Antrags 1.2 zu tragen. 8 Die unter 1.3 angegriffene Aussage sei zu Unrecht als irreführende Werbung mit einer Selbstverständlichkeit eingestuft worden. Das Landgericht habe auch nicht ausgeführt, inwiefern ein erheblicher Teil des angesprochenen Verkehrs irregeführt werde. 9 Der Antrag 2 sei unbestimmt, da die umfangreiche Anlage A3, auf die Bezug genommen werde, an keiner Stelle die Anbieterverantwortlichkeit der Antragsgegnerin dokumentiere. Dem Landgericht könne auch nicht darin gefolgt werden, dass die Entfernung aus dem Internet keinen Einfluss auf die Dringlichkeit habe, im Übrigen habe der Antragsteller auch hier keine Vorsorge gegen einen rückwirkenden Wegfall des gesetzlichen Unterlassungsanspruchs getroffen. 10 Die Antragsgegnerin beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die Kosten insgesamt dem Antragsteller aufzuerlegen. 11 Der Antragsteller beantragt, die sofortige Beschwerde zurückzuweisen. 12 Der Antragsteller verteidigt die angegriffene Entscheidung (Schriftsatz vom ). 13 Das Landgericht hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom nicht abgeholfen.

3 II Die sofortige Beschwerde ist gemäß 567 Abs. 1 Nr. 1, 91a Abs. 2 ZPO statthaft und, da form- und fristgerecht eingelegt, auch zulässig In der Sache bleibt die sofortige Beschwerde ohne Erfolg. Die Beurteilung des Landgerichts, es entspreche billigem Ermessen im Sinne von 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO der Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, da der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zulässig und begründet war, ist nicht zu beanstanden. 16 a. Antrag Das Landgericht ist mit zutreffender Begründung davon ausgegangen, dass die angegriffene Aussage eine unzulässige gesundheitsbezogene Angabe im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 der VO (EG) Nr. 194/2006 enthält und dem Antragsteller deshalb ein Unterlassungsanspruch aus 8 Abs. 1 Satz 1, 4 Nr. 11, 3 UWG zustand. Die angegriffene Aussage Natursalz vom Toten Meer... Seit Jahrtausenden ist das Tote Meer für seine heilende und regenerierende Wirkung bekannt wurde von der Antragsgegnerin auf dem in der Anlage A1 wiedergegebenen Salzstreuer verwendet (vgl. Blatt 1 und 3 der Anlage A 1). Der angesprochene Verkehr wird die Aussage zur heilenden und regenierenden Wirkung, wie das Landgericht zu Recht ausgeführt hat, auf den Inhalt des Salzstreuers beziehen. Sie beinhaltet eine gesundheitsbezogene Angabe im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 der VO (EG) Nr. 1924/2006, denn mit ihr wird erklärt, dass ein Zusammenhang zwischen dem Lebensmittel (Speisesalz) einerseits und der Gesundheit andererseits besteht, auch wenn keine näheren Angaben hierzu gemacht werden. Denn der Begriff gesundheitsbezogene Angabe erfasst jeden Zusammenhang, der eine Verbesserung des Gesundheitszustands dank des Verzehrs des Lebensmittels impliziert (BGH GRUR 2014, 1013 Tz. 23 m. w. N. - Original Bach-Blüten). 18 b. Antrag Ebenso zutreffend hat das Landgericht die Aussage für eine gesunde Ernährung für das von der Antragsgegnerin vertriebene natur Salz vom Totem Meer als unlauter gemäß 4 Nr. 11 UWG i. V. m. Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 VO (EG) Nr. 1924/2006 qualifiziert. 20 c. Antrag Die Aussage für Bio-Nahrungsmittel geeignet findet sich auf dem Salzsteuer (Anlage AS 1 Blatt 4 und 5) zusammen mit der Aufzählung von weiteren positiv dargestellten Eigenschaften( frei von chemischen oder industriellen Beimischungen ; ohne Rieselhilfe u. a.) des von der Antragsgegnerin vertriebenen Produkts. Die Beurteilung des Landgerichts, der Verkehr verstehe die angegriffene Angabe als eine Werbung mit einer Selbstverständlichkeit ( 5 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 2 UWG) wird von der Beschwerde ohne Erfolg angegriffen. 22 Nach der Rechtsprechung des BGH kann eine Werbung mit objektiv richtigen Angaben gemäß 5 Abs. 1 UWG unzulässig sein, wenn sie bei einem erheblichen Teil der maßgeblichen Verkehrskreise einen unrichtigen Eindruck erweckt. Ein solcher unrichtiger Eindruck kann etwa entstehen, wenn Werbebehauptungen etwas Selbstverständliches In einer Weise hervorheben, dass der Adressat der Werbung hierin einen besonderen Vorzug der beworbenen Ware oder Leistung vermutet (vgl. BGH GRUR

4 2014, 498 Tz Kostenlose Schätzung; GRUR 2013, 401 Tz. 28 ff. - Biomineralwasser; GRUR 2013, 950 Tz. 16 f. - zugelassen auch am OLG Frankfurt; jeweils m. w. N.). Dies ist insbesondere der Fall, wenn zum Wesen der angebotenen Ware gehörende Umstände besonders hervorgehoben werden, so dass die Werbeadressaten davon ausgehen, es werde mit einem Vorzug gegenüber anderen Waren gleicher Art oder Konkurrenzangeboten geworben, obwohl es sich tatsächlich um Merkmale handelt, die das Leistungsangebot des Werbenden gegenüber anderen Angeboten nicht auszeichnen. Entscheidend ist, dass der angesprochene Verkehr in der herausgestellten Eigenschaft der beworbenen Ware irrtümlich einen Vorteil sieht, den er nicht ohne Weiteres, insbesondere auch nicht bei Bezug gleicher Ware von einem Mitbewerber, erwartet (BGH a. a. O. - Kostenlose Schätzung). 23 Das Landgericht ist zu Recht zu der Beurteilung gelangt, dass der angesprochene Verkehr die Aufzählung von positiven Eigenschaften auf der Verpackung dahingehend verstehen wird, dass es sich bei den Angaben um Produkteigenschaften handelt, die nicht allen Waren der Produktgattung Speisesalz zukommen. In diesem Zusammenhang hat es auch die weiteren Angaben frei von chemischen oder industriellen Beimischungen ohne Rieselhilfe für das Verständnis herangezogen, die - wie zwischen den Parteien unstreitig geblieben ist - nicht auf alle Speisesalze - anders als die Eignung für Bio-Nahrungsmittel - zutrifft. d. Antrag 2 24 Der Antrag 2 war, da hinreichend bestimmt im Sinne von 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, zulässig. Denn im Antrag wurde auf die Anlage AS 3 Bezug genommen ( wie geschehen... ). Auf dem drittletzten Blatt der Anlage AS 3 findet sich die vom Antragsteller als Verstoß gegen 5 Abs. 1 Nr. 1 TMG beanstandete Angabe: Kontakt TMO Salz 25 Dass die Angabe TMO Salz keine ausreichende Angabe zur Identität der Antragsgegnerin (Name) darstellt, wird mit der Beschwerde zu Recht nicht in Frage gestellt. 26 Zu Recht ist das Landgericht auch davon ausgegangen, dass die Vermutung der Dringlichkeit ( 12 Abs. 2 UWG) aufgrund des Umstands, dass der Internetauftritt geändert wurde, nicht widerlegt wurde. Die von der Antragsgegnerin in Bezug genommene Rechtsprechung des OLG München bezieht sich auf Sachverhalte (Urheberrechtsverletzung), für die die Bestimmung des 12 Abs. 2 UWG nicht anwendbar ist. 27 e. Die von der Beschwerde angestrebte Kostentragungspflicht der Antragstellerin kann auch nicht mit der Erwägung begründet werden, der Antragsteller habe die Erledigterklärungen nicht auf den Zeitraum ab Abgabe der Erledigterklärungen vom und im Termin vom beschränkt. Denn dieser Umstand ändert nichts daran, dass - wie vorstehend unter a-d ausgeführt, der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung bis zur Abgabe der strafbewehrten Unterlassungserklärung am und am zulässig und begründet war, so dass es gemäß 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO billigem Ermessen entspricht, der Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf 97 Abs. 1 ZPO Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor. 30

5 5. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens bemisst sich nach den in erster Instanz angefallenen Kosten, die, da berechenbar, keiner Festsetzung bedürfen.

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