wegen Forderung aus Darlehensvertrag hier: Beschwerde gegen Ablehnung der öffentlichen Zustellung

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1 Landgericht Leipzig 16 T 4512/04 LG Leipzig 105 C 562/04 AG Leipzig BESCHLUSS vom In dem Verfahren - Klägerin / Beschwerdeführerin - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte gegen - Beklagter - wegen Forderung aus Darlehensvertrag hier: Beschwerde gegen Ablehnung der öffentlichen Zustellung

2 hat das Landgericht Leipzig Zivilkammer - durch Vorsitzenden Richter am Landgericht Knochenstiern als Einzelrichter ohne mündliche Verhandlung beschlossen: 1. Der Beschluss des Amtsgerichts Leipzig vom Aktenzeichen: 105 C 562/04 - wird a u f g e h o b e n. 2. Die öffentliche Zustellung der verfahrenseinleitenden Klageschrift vom (Bl. 1-8 d. A.) an den Beklagten wird bewilligt. 3. Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. 4. Der Beschwerdewert wird auf bis 600,00 Euro festgesetzt. Gründe: I. Zusammen mit ihrer Klageschrift vom hat die Klägerin einen Antrag auf öffentliche Zustellung der Klageschrift gestellt. Sie hat hierzu vorgetragen, dass der Beklagte spurlos verschwunden sei. Eine Anfrage bei der...vom August 2000, eine Einwohnermeldeamtsanfrage aus dem selben Monat sowie eine Postanfrage vom November 2003 hätten nicht zu einer neuen Wohnadresse des Beklagten geführt. Mit Verfügung des Amtsgerichts vom wurde die Klägerin aufgefordert, weitere Nachforschungen bei dem letzten Vermieter und Nachbarn, bei Verwandten des Beklagten, dessen Ehegattin und Kinder zu veranlassen. Ferner wurde die Klägerin beauftragt, eine Schufa-Auskunft sowie eine Nachfrage bei Telefongesellschaften, Versorgungsträgern und früheren Arbeitgebern zu veranlassen und gegebenenfalls eine qualifizierte Detektei einzuschalten.

3 Die Klägerin teilte hieraufhin mit, dass ihr Vermieter, Nachbarn, Verwandte, Ehegatte und Arbeitgeber nicht bekannt seien. Nach einer Schufa-Auskunft sei der Beklagte noch unter der alten Adresse gemeldet. Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom den Antrag auf öffentliche Zustellung der Klageschrift zurückgewiesen. Der Beschluss wurde der Klägervertreterin unter dem durch Empfangsbekenntnis zugestellt. Mit sofortiger Beschwerde vom , eingegangen beim Amtsgericht Leipzig am , hat die Klägerin eine Abänderung der amtsgerichtlichen Entscheidung begehrt. Das Amtsgericht hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom nicht abgeholfen und sie dem Landgericht zur Entscheidung vorgelegt. Mit weiteren Schriftsätzen der Klägerin vom und wurde eine Einwohnermeldeamtsanfrage aus dem Monat Dezember 2003 sowie eine ältere Einwohnermeldeamtsanfrage aus dem Jahr 1998 vorgelegt. Ferner wurde übersandt eine Mitteilung der ehemaligen Vermieterin des Beklagten vom , eine Postanfrage vom Monat Juli 2004 sowie die bereits schriftsätzlich zitierte Schufa-Anfrage.

4 II. Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin ist der Beschluss des Amtsgerichts Leipzig vom aufzuheben und die öffentliche Zustellung der Klageschrift zu bewilligen, 186 Abs. 1 ZPO. 1. Die sofortige Beschwerde der Klägerin ist zulässig. Gegen den ablehnenden Beschluss des Amtsgerichts ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde statthaft, 186 Abs. 1, 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO. Die Frist des 569 Abs. 1 ZPO ist eingehalten. Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen, 572 Abs. 1 ZPO. 2. Die sofortige Beschwerde ist begründet. Die Klägerin hat im Beschwerdeverfahren nach Auffassung des Gerichts in ausreichender Weise nachgewiesen, dass der Aufenthaltsort des Beklagten unbekannt ist, sodass eine öffentliche Zustellung der Klageschrift zu bewilligen ist, 185 Nr. 1 ZPO. Es entspricht allgemeiner Auffassung in Literatur und Rechtsprechung, der sich das erkennende Gericht anschließt, dass der Aufenthalt einer Partei, der ein Schriftstück zugestellt werden soll, nur dann unbekannt im Sinne von 185 Nr. 1 ZPO ist, wenn er nicht nur der Klägerin und dem Gericht, sondern allgemein unbekannt ist, vgl. BGHZ 149, 311 ff.; RGZ 59, 259 ff. (265). Hierbei ist es im Klageverfahren Sache der Klägerin, Anhaltspunkte darzutun und nachzuweisen, aus denen die Erfüllung dieses Merkmals geschlossen werden kann. Nachdem die öffentliche Zustellung einer Klageschrift unmittelbar das rechtliche Gehör und die Rechtsverfolgungs- und Rechtsverteidigungsmöglichkeiten der Partei berühren, hat die Rechtsprechung an die öffentliche Zustellung einer Klageschrift strengere

5 Anforderungen gestellt, als dies beispielsweise für öffentliche Zustellungen im Rahmen des Vollstreckungsrechts notwendig ist, vgl. BGH, NJW 2003, 1530 f. Welche Ermittlungen zum Nachweis des unbekannten Aufenthalts erforderlich sind, wird von der Literatur und Rechtsprechung unterschiedlich beurteilt, vgl. zum Meinungsstand, BGH, a. a. O. Das Gericht erachtet nach dem ergänzenden - zulässigen, 571 Abs. 2 Satz 1 ZPO - Sachvortrag der Klägerin im Beschwerdeverfahren die Voraussetzungen eines allgemein unbekannten Aufenthaltes des Beklagten für gegeben. Die Nachforschungen der Klägerin, soweit sie zu amtlichen Auskünften geführt hatten, lagen zunächst bei Einreichung der Klage schon längere Zeit zurück, sodass das Gericht die Auffassung des Amtsrichters teilt, wonach aufgrund der dem Amtsgericht vorliegenden Unterlagen die Bewilligung der öffentlichen Zustellung zu versagen war. Allein die Postanfrage datierte vom November 2003 und war somit neueren Datums. Die Anfrage bei der...war zum Zeitpunkt der Einreichung der Klage bereits ca. 3 1/2 Jahre alt, ebenfalls die Einwohnermeldeamtsanfrage. Hinsichtlich der eingeholten Auskunft bei der Schufa erfolgte weder eine Benennung des Datums noch eine Vorlage der Auskunft. Erstmals mit ihrer Beschwerde hat die Klägerin eine aktuelle Einwohnermeldeamtsanfrage vom Monat Dezember 2003 vorgelegt und durch weitere Vorlage der Anfrage aus dem Jahr 1998 nachgewiesen, dass der Aufenthalt durchgehend seit mehreren Jahren der...als Meldebehörde unbekannt ist. Sie hat ferner durch Vorlage der Schufa- Auskunft nachgewiesen, dass auch dieser Vereinigung mit Datum vom keine neue Anschrift bekannt geworden ist.

6 Die Klägerin hat ferner bei der aus dem Grundbuch ersichtlichen Eigentümerin und letzten Vermieterin des Beklagten nach einer Wohnadresse nachgefragt. Auch insoweit wurde mit Schreiben vom mitgeteilt, dass der Beklagte nicht bekannt sei. Die Klägerin hat ferner mitgeteilt, dass ihr aus der ehemaligen Geschäftsverbindung mit dem Beklagten keine weiteren Umstände bezüglich des Beklagten bekannt sind. Nach der Schufa-Auskunft war der Beklagte selbstständig tätig, sodass eine Nachfrage bei einem früheren Arbeitgeber ohnehin ausscheidet. Erkenntnisse zu einem Ehegatten, zu Verwandten und Nachbarn liegen der Klägerin nach deren Angaben nicht vor. Aus Sicht des Gerichts können derartige Erkenntnisse von der Klägerin im vorliegenden Verfahren auch nicht verlangt werden. Das Gericht schließt sich insoweit der Auffassung des OLG Naumburg, Beschluss vom , NJW-RR 2001, 1148 f., an, wobei es in der Regel nicht erforderlich ist, dass die Klägerin Nachforschungen über den Aufenthaltsort des Prozessgegners bei Nachbarn und Bekannten unternimmt. Zutreffend weist das Oberlandesgericht darauf hin, dass der Verfahrensgegner dann keinen Schutz vor den durch die öffentliche Zustellung bedingten Verfahrensnachteilen verdient, wenn er durch sein Verhalten maßgeblich dazu beiträgt, dass er nicht mehr erreichbar ist. In diesen Fällen muss er mit solchen Nachteilen rechnen, bzw. nimmt diese billigend in Kauf. Soweit daher der Beklagte - wie hier - unter Verstoß gegen Meldebestimmungen die Ermittlung seiner Wohnadresse willkürlich erschwert, vgl. KG, MDR 1998, 124 f. (125), ist dies im Rahmen der Ermessensausübung bei der Anordnung der öffentlichen Zustellung der Klageschrift mit zu berücksichtigen. IV.

7 Die Kostenentscheidung ergeht gemäß 97 Abs. 2 ZPO. Der ergänzende Sachvortrag in der Beschwerdeinstanz hat zu einer Aufhebung des amtsgerichtlichen Beschlusses geführt. Wäre durch die Klägerin entsprechender Vortrag bereits mit der Einreichung der Klageschrift oder nach dem entsprechenden Hinweis des Amtsgerichts erfolgt, so wäre eine öffentliche Zustellung bereits durch das Amtsgericht bewilligt worden. Dies rechtfertigt die Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens auf die Klägerin. V. Eine Entscheidung hatte durch den Einzelrichter der Kammer im Beschlussweg zu ergehen, 568 Satz 1, 572 Abs. 4 ZPO. VI. Der Streitwert ist gemäß 12 Abs. 1, 14 Abs. 1 GKG, 3 ZPO mit einem Bruchteil der Klageforderung, hier mit 1/2 des Forderungsbetrags in Höhe von 790,15 Euro angenommen worden. Der Wert der Beschwerde ist somit auf bis 600,00 Euro festzusetzen. Das Gericht geht hierbei davon aus, dass es sich insoweit nur um ein "Zwischenverfahren" handelt und hierüber in positiver oder negativer Hinsicht nicht endgültig über die Titulierung des Hauptsachebetrags entschieden ist, vgl. OLG Frankfurt, MDR 1999, 1402; Zöller/Herget, ZPO, 24. Aufl., Rdnr. 16 zu 3 ZPO, Stichwort "öffentliche Zustellung" m. w. N. Knochenstiern VRiLG

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