Brandenburgisches Oberlandesgericht
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- Käthe Hummel
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1 10 WF 144/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht F 68/07 Amtsgericht Bad Freienwalde Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache des Herrn D S, - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Antragsteller und Beschwerdeführer, g e g e n das Kind L W, - Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin, hat der 2. Senat für Familiensachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts durch die Richterin am Oberlandesgericht Dr. Liceni-Kierstein als Einzelrichterin
2 - 2 - am 7. Juni 2007 b e s c h l o s s e n: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bad Freienwalde vom 4. Mai 2007 wird zurückgewiesen. Gründe Die gemäß 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde des Antragstellers, mit der er sich gegen die teilweise Versagung von Prozesskostenhilfe (PKH) für die von ihm beabsichtigte Abänderungsklage wendet, führt nicht zum Erfolg. Auch bei der im PKH- Verfahren gebotenen summarischen Beurteilung hat das Abänderungsbegehren des Antragstellers keine Erfolgsaussicht, 114 ZPO. 1. Unterhaltszeitraum vom bis zum Ausweislich der vorgelegten Lohnabrechnungen und der darin ausgewiesenen Jahressummen hat der Antragsteller in der Zeit vom bis zum Gesamtnettoeinkünfte von (13.320,67 Gesamtbrutto - 6,50 Steuern ,95 Sozialabgaben =) ,22 erzielt. Umgelegt auf rund 8 1/2 Monate errechnet sich ein Einkommen von 1.231,79 im Monatsdurchschnitt. Die geltend gemachte Kilometerpauschale ist nicht einkommensmindernd zu berücksichtigen. Die vom Antragsteller in diesem Zusammenhang für sich in Anspruch genommene doppelte Vergünstigung ist angesichts seiner verschärften Unterhaltspflicht nach 1603 Abs. 2 Satz 1 BGB und insbesondere in der gegebenen Mangelfallsituation unterhaltsrechtlich nicht gerechtfertigt. Der Antragsteller kann nicht ein mietfreies Wohnen in dem Haus seiner Eltern in F anrechnungsfrei für sich in Anspruch nehmen und zusätzlich seiner minderjährigen Tochter die daraus resultierenden hohen berufsbedingten Fahrtkosten entgegenhalten, die sich bei einem Wohnen nahe dem Arbeitsplatz vermeiden ließen. Es unterliegt zwar nach der neueren BGH-Rechtsprechung grundsätzlich der freien Disposition des Unterhaltspflichtigen, wie er die zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel nutzt. Diese Dispositionsfreiheit reicht aber angesichts der verschärften Unterhaltspflicht nicht so weit, dass daraus für das unterhaltsberechtigte minderjährige Kind Nachteile resultieren dürfen, die sich in zumutbarer Weise ver-
3 - 3 - meiden lassen. Das würde zu einer unzulässigen, weil einseitigen Bevorzugung der Belange des Unterhaltspflichtigen führen. Dem Antragsteller kann daher für das summarische PKH- Verfahren jedenfalls kein über 5 % hinausgehender Abzug für berufsbedingte Aufwendungen zugebilligt werden. Nach Abzug dieser Pauschale und unter Hinzurechnung der in 2006 geleisteten Steuererstattung errechnet sich ein für Unterhaltszwecke zur Verfügung stehende Erwerbseinkommen des Antragstellers von rund monatlich. Nach Abzug des notwendigen Selbstbehalts von 820 verbleiben 353. Verteilt auf 2 Kinder der gleichen Altersstufe errechnet sich ein Unterhaltsanspruch der Antragsgegnerin in Höhe von monatlich 176,50. Der titulierte Zahlbetrag beläuft sich demgegenüber auf 177. Diese geringfügige Abweichung rechtfertigt keine Abänderung des bestehenden Unterhaltstitels. 2. Unterhaltszeitraum vom bis zum Auch für diesen Zeitraum bietet das Abänderungsbegehren keine Erfolgsaussicht. Es war für den arbeitslosen Antragsteller möglich und zumutbar, den zur Aufrechterhaltung seiner Leistungsfähigkeit fehlenden Betrag neben den vom ihm bezogenen Arbeitslosengeld (ALG II) durch eine stundenweise Erwerbstätigkeit zu erwirtschaften. Das nach Kalendertagen berechnete ALG II wurde für den Antragsteller auf einen Leistungsbetrag von 27,87 täglich festgesetzt. Nach 2, 134 SGB III wird das Arbeitslosengeld in monatlich gleich bleibender Höhe gezahlt. Der volle Kalendermonat ist mit 30 Tagen anzusetzen. Das an den Antragsteller von 12/2006-2/2007 ausgezahlte Arbeitslosengeld ist folglich mit monatliche 836,10 zu Grunde zu legen. Durch Hinzurechnung der auch für 2007 fortzuschreibenden Steuererstattung von monatsanteilig 2,75 wie im Jahr 2006 erhöht sich das Einkommen des Antragstellers auf rund 839. Während der Zeit seiner Arbeitslosigkeit beläuft sich der notwendige Selbstbehalt des Antragstellers auf 710, sodass für den Kindesunterhalt monatlich 129 zur Verfügung stehen. Im Rahmen seiner gesteigerten Unterhaltspflicht nach 1603 Abs. 2 Satz 1 BGB gegenüber seinen beiden minderjährigen Kindern war es für den Antragsteller tatsächlich und recht-
4 - 4 - lich daneben möglich sowie zumutbar, den zur Erfüllung seiner Unterhaltspflichten und insbesondere seiner titulierten Unterhaltsverpflichtung benötigten Betrag von 177 durch eine stundenweise Tätigkeit anrechnungsfrei neben dem ALG II zu erwirtschaften. Nach 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 SGB II sind seit dem Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltspflichten bis zu dem in einem Unterhaltstitel oder einer notariell beurkundeten Unterhaltsvereinbarung festgelegten Betrag vom Einkommen des Hilfsbedürftigen abzusetzen. Das bedeutet, dass ein zur Erfüllung titulierter Unterhaltsanspruch erzieltes Einkommen über die in 30 SGB II hinaus definierten Freibeträge bei der Berechnung des ALG II anrechnungsfrei bleibt, soweit es aufgrund eines bereits bestehenden Titels tatsächlich geleistet wird. Um solche Ansprüche handelt es sich bei dem hier geschuldeten Unterhaltsbetrag, soweit er in der in Rede stehenden Jugendamtsurkunde vom tituliert worden ist. Der Antragsteller musste sich daher rechtzeitig vor dem Ende seines Arbeitsverhältnisses am zur Aufrechterhaltung seiner Leistungsfähigkeit im Umfang des titulierten Unterhaltsanspruchs seiner minderjährigen Tochter und mit Blick auf seine Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem minderjährigen Sohn um eine stundenweise Tätigkeit kümmern. Bemühungen in diese Richtung hat der Antragsteller nicht unternommen. Er muss sich daher einen fiktiven Nebenverdienst in Höhe von mindestens 250 monatlich zurechnen lassen. Mit diesem Nebeneinkommen hätte er den titulierten Unterhaltsbetrag für die Antragsgegnerin gemäß 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 SGB II anrechnungsfrei sicherstellen können sowie daneben aus seinem Einkommensfreibetrag zzgl. des seinen notwendigen Selbstbehalt übersteigenden Betrages Unterhalt für seinen Sohn M leisten können. Wegen hinreichender Leistungsfähigkeit ist folglich das Abänderungsbegehren des Antragstellers auch für die Zeit vom bis zum nicht gerechtfertigt. 3. Unterhaltszeitraum ab Für die Zeit ab dem sind Arbeitseinkünfte in einer Größenordnung zu Grunde zu legen, wie sie der Antragsteller in dem Vorjahreszeitraum vom bis zum tatsächlich erzielt hat. Ein Einkommensrückgang nach der Wiedereinstellung des Antragstellers in 2/2007 ist weder vorgetragen noch bestehen Anhaltspunkte dafür. Der Antragsteller ist
5 - 5 - daher auch ab ohne Gefährdung seines notwendigen Selbstbehalts in der Lage, den titulierten Unterhalt für seine Tochter zu leisten sowie in gleicher Höhe seiner Unterhaltsverpflichtung gegenüber seinem Sohn M nachzukommen. Mangels Erfolgsaussicht der beabsichtigten Abänderungsklage des Antragstellers kommt nach alldem eine weitergehende PKH-Bewilligung, als sie vom Amtsgericht in dem angefochtenen Beschluss bereits vorgenommen worden ist, nicht in Betracht. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst ( 127 Abs. 4 ZPO). Dr. Liceni-Kierstein
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