Brandenburgisches Oberlandesgericht

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Brandenburgisches Oberlandesgericht"

Transkript

1 10 WF 176/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht F 276/07 Amtsgericht Strausberg Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache des Herrn M K, - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Kläger und Beschwerdeführer, g e g e n Herrn N K, - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Beklagter und Beschwerdegegner, hat der 2. Senat für Familiensachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts durch

2 - 2 - die Richterin am Oberlandesgericht Dr. Liceni-Kierstein als Einzelrichterin am 9. Juli 2007 b e s c h l o s s e n: Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Strausberg vom 26. April 2007 in der Fassung des teilweisen Abhilfebeschlusses vom 25. Juni 2007 wird zurückgewiesen. Gründe Die gemäß 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde des Klägers gegen die teilweise Versagung von Prozesskostenhilfe (PKH) führt nicht zum Erfolg. Dem Kläger kann für sein Unterhaltsbegehren jedenfalls keine weitergehende PKH als die ihm bereits vom Amtsgericht in seinem teilweisen Abhilfebeschluss vom gewährte bewilligt werden. 1. Unterhaltsbedarf Entgegen der Auffassung des Klägers bestehen im Streitfall bereits Bedenken gegen den Ansatz der Pauschale für einen auswärts lebenden Studenten. Der Kläger wohnt nach seiner eigenen Darstellung die überwiegende Zeit im Haushalt seiner Mutter in R. Dass der Kläger mit seiner Mutter in der von ihr allein angemieteten Wohnung in Form einer Wohngemeinschaft zusammenlebt und Miete an sie zahlt, reicht für die Annahme eines eigenen Haushaltes nicht. In der Wohnung der Mutter in R liegt nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand der Lebensschwerpunkt des Klägers. Daran ändert auch der jeweils nur mehrere Wochen dauernde vorübergehende Aufenthalt während der theoretischen Studienabschnitte nichts. Es kann daher auch für das summarische PKH-Verfahren grundsätzlich nur von einem Unterhaltsbedarf des Klägers in Höhe eines im Haushalt eines Elternteils lebenden Kindes ausgegangen werden. Dieser richtet sich im Streitfall - angesichts der Leistungsunfähigkeit und einer nicht vorzunehmenden fiktiven Einkommenszurechnung auf Seiten der Kindesmutter - allein nach dem Einkommen des Beklagten und nicht nach einem festen einkommensunabhängigen Pauschalsatz.

3 - 3 - Die Kosten für auswärtige Unterbringung während der Zeiten der theoretischen Ausbildung sind als studienbedingter Mehrbedarf zu berücksichtigen. Diese bedürften allerdings der konkreten Darlegung. Daran fehlt es bislang. Der Kläger trägt vor, dass er während der theoretischen Studienabschnitte in einer von ihm angemieteten Wohnung im Studentenwohnheim in E lebe. Dass er diese Wohnung bzw. das Zimmer auch während der praxisorientierten Studienabschnitte unterhält bzw. unterhalten muss - mit monatlichen Mietzahlungen in Höhe von 155 zzgl. 9 Stellplatzkosten -, ist nicht hinreichend dargelegt und auch nicht belegt. Insbesondere ist ein entsprechender Mietvertrag weder zur Gerichtsakte noch zum PKH-Heft gereicht worden. Der Kläger macht zudem im Rahmen seiner in 3/2007 unterzeichneten Formularerklärung keine zusätzlichen Mietaufwendungen für eine Wohnung in E geltend. Gegen die Notwendigkeit der dauerhaften Vorhaltung eines Zimmers in E sprechen auch die vorgelegten Bafög-Bescheide. Es ist wenig wahrscheinlich, dass ein Mehraufwand für Unterkunftskosten während der praxisorientierten Studienabschnitte bei der BAföG- Berechnung unberücksichtigt bliebe, wenn es sich insoweit um notwendige und nicht vermeidbare dauerhafte Zusatzkosten handeln würde. Die einkommensabhängigen Tabellensätze decken den gesamten angemessenen Lebensbedarf des Volljährigen ab. Ausbildungsaufwand in der üblichen Form (Fachliteratur, Kursgebühren, Fahrtkosten) sind im Allgemeinen darin enthalten. In den Unterhaltsbeträgen der Unterhaltstabellen ist aber auch der Wohnbedarf mit eingeschlossen. Die Wohnungsgewährung durch einen Elternteil ist dementsprechend eine von dem volljährigen Kind gegebenenfalls aus dem Unterhalt zu entgeltende Leistung (vgl. hierzu BGH, FamRB 2006, 3 /4; Eschenbruch/ Wohlgemuth, Der Unterhaltsprozess, 4. Aufl., Rn. 3230). Wie der Student und der Elternteil bei dem er wohnt, intern abrechnen, ist eine Frage der zwischen beiden getroffenen Absprache. Der Student hat keinen Anspruch auf Naturalunterhalt. Mithin liegt es im Ermessen des mit dem Studenten zusammenlebenden Elternteils, diesem die Wohnungsgewährung und den Naturalunterhalt (Essen, Kochen, Waschen, Putzen) freiwillig und ohne Entgelt oder gegen Zahlung eines bestimmten Betrages zukommen zu lassen. Alle von dem anderen Elternteil erbrachten Leistungen sind aus dem Barbedarf aufzubringen. Folglich ist im Streitfall sowohl das Kindergeld als auch die Ausbildungsvergütung un-

4 - 4 - gekürzt um die geltend gemachte und an die Mutter geleistete Wohnkostenbeteiligung auf den Barunterhalt des Klägers anzurechnen (vgl. hierzu BGH, a.a.o.). Auf der Grundlage eines für das Jahr 2005 festgestellten unstreitigen Monatseinkommens des Beklagten, das in die 7. Einkommensgruppe der für den Wohnort des Klägers maßgebenden Brandenburgischen Unterhaltsleitlinien einzuordnen ist, ergibt sich nach den jeweils gültigen Unterhaltsleitlinien (Stand: bzw ) ein monatliche Bedarf des volljährigen Klägers nach der 4. Altersstufe in Höhe von 476 bis 6/2007 und 471 ab 7/2007. Im Hauptsacheverfahren bedarf es der Feststellung der aktuellen Einkünfte des Beklagten in den Jahren 2006/2007 unter Einbeziehung etwaiger Steuererstattungen oder -nachzahlungen. Entsprechendes gilt für die Frage einer etwaigen Höherstufung und eines daraus folgenden höheren Tabellenunterhaltsbedarfs des Klägers. 2. Heimfahrten/Fahrtkosten Mehr als eine Fahrt im Monat während der theoretischen Studienabschnitte in E ist dem Kläger als Mehraufwand unterhaltsrechtlich nicht zuzubilligen. Auf der Grundlage des vorgelegten Blocklagenplans liegen die Theoriephasen während des vom Kläger am begonnenen Studiums wie folgt: Zu Gunsten des Klägers ist daher für den in 2006 fallenden Unterhaltszeitraum keine Heimfahrt in Ansatz zu bringen. Für die drei in 2007 liegenden Theoriephasen sind dem Kläger in der erste Phase eine Heimfahrt und in den beiden weiteren jeweils zwei Heimfahrten, also insgesamt fünf im Jahr 2007, zuzubilligen. Für das Jahr 2008 sind (2 x 2 =) vier Fahrten und für 2009 bis zum Studienende (am ) nur noch zwei Heimfahrten unterhaltsrechtlich anzuerkennen.

5 - 5 - Diese Heimfahrten kann der Kläger allerdings mit den preisweiteren öffentlichen Verkehrsmitteln - unter Inanspruchnahme von Spartarifen - bewerkstelligen oder auch in Form von Fahrgemeinschaften mit anderen Studenten. Für die Notwendigkeit der Nutzung des eigenen Pkw zwischen R und E ist nichts vorgetragen. Hierfür bestehen auch nach den Umständen keine Anhaltspunkte. Hinzu kommt, dass sich aus den vorgelegten Unterlagen einschließlich seiner Formularerklärung im PKH-Heft nicht ergibt, dass der Kläger überhaupt ein eigenes Fahrzeug unterhält. Er hat vielmehr ausdrücklich angegeben, dass kein Kraftfahrzeug vorhanden ist. Die als ausbildungsbedingte Fahrtkosten vom Kläger in Ansatz gebrachte Kilometerpauschale, die die Pkw- Fahrtkosten abdecken soll, ist daher bereits nicht schlüssig dargelegt. Das gilt nicht nur für die Heimfahrten, sondern auch für Fahrten des Klägers zu seinem Ausbildungsbetrieb in S während der praxisintegrierten Studienabschnitte. 3. Anrechenbare Eigeneinkünfte Unter Berücksichtigung der Ausbildungsvergütung, des Kindergeldes und der unstreitigen Bafög-Zahlungen verfügt der Kläger von 10/2006 bis 9/2007 über Eigeneinkünfte in Höhe von insgesamt (328, ,50 =) rd. 606 monatlich. Nach Abzug eines unstreitigen ausbildungsbedingten Mehrbedarfs von 25 monatlich verbleiben 581. Die Eigeneinkünfte des Klägers erhöhen sich infolge des Anstiegs seiner Ausbildungsvergütung im zweiten Studienjahr, also ab 10/2007, um einen Bruttobetrag von monatlich 27. Diesen in vollem Umfang bedarfsdeckend anzurechnenden Eigeneinkünften steht ein monatlicher Elementarunterhaltsbedarf des Klägers von 476 bzw. 471 gegenüber. Das Amtsgericht hat dem Kläger im teilweisen Abhilfebeschluss vom PKH für eine Unterhaltsforderung in Höhe von 242,50 monatlich bewilligt. Dem Kläger stehen damit aus der über seinen Tabellenbedarf hinausgehenden Einkommensspitze zuzüglich dieses Unterhaltsbetrages mehr als 340 monatlich zur Verfügung. Mit diesen Mittel ist er jedenfalls in der Lage, seine Aufwendungen für die auswärtige Unterbringung während der theoretischen Studienabschnitte sowie sämtliche ausbildungsbedingten Fahrtkosten (Heimfahrten/Fahrten zum Ausbildungsbetrieb) vollständig abzudecken.

6 - 6 - Dem Kläger kann folglich keine weitergehende PKH, als ihm vom Amtsgericht in dem teilweisen Abhilfebeschluss bereits gewährt worden ist, bewilligt werden. Sein unterhaltsrechtlicher Gesamtbedarf wird jedenfalls durch die Eigeneinkünfte und den vom Amtsgericht angenommenen Unterhaltsbetrag in vollem Umfang abgedeckt. Angesichts des auch im PKH- Verfahren geltenden so genannten Verschlechterungsverbots scheidet eine teilweise PKH- Aufhebung aus. Es bedarf daher gegenwärtig keinen weiteren Feststellungen zu den genauen ausbildungsbedingten Gesamtfahrtkosten und dem zusätzlichen Unterbringungsaufwand des Klägers während der theoretischen Studienabschnitte. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst ( 127 Abs. 4 ZPO). Dr. Liceni-Kierstein

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 10 WF 255/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht 019 3 F 342/06 Amtsgericht Eberswalde Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache des Herrn S R - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte

Mehr

Düsseldorfer Tabelle

Düsseldorfer Tabelle Düsseldorfer Tabelle (Stand: 1. Juli 2005) A. Kindesunterhalt Nettoeinkommen des Barunterhalts pflichtigen (Anm. 3, 4) Altersstufen in Jahren ( 1612a III BGB) 0 5 6 11 12 17 ab 18 Vomhundertsatz Bedarfskontrollbetrag

Mehr

Düsseldorfer Tabelle Stand:

Düsseldorfer Tabelle Stand: Seite 1 Nettoeinkommen des Barunterhaltspflichtigen (Anm. 3+4) Altersstufen in Jahren ( 1612 a Abs. 1 BGB) 0-5 6-11 12-18 ab 18 alle Beträge in Euro Prozentsatz Bedarfskontrollbetrag (Anm. 6) 1. bis 1500,00

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss 9 WF 411/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht 022 33 F 183/06 Amtsgericht Oranienburg Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache der Frau S H, - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss 9 WF 229/03 Brandenburgisches Oberlandesgericht 31 F 134/03 Amtsgericht Senftenberg 014 Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache G..../. G... u. a. hat der 1. Senat für Familiensachen

Mehr

Thüringer Tabelle. Stand: Die Unterhaltsrechtsprechung der Thüringer Familiensenate orientiert sich im wesentlichen an den von

Thüringer Tabelle. Stand: Die Unterhaltsrechtsprechung der Thüringer Familiensenate orientiert sich im wesentlichen an den von Thüringer Tabelle Stand: 01.01.2002 Die Unterhaltsrechtsprechung der Thüringer Familiensenate orientiert sich im wesentlichen an den von der Rechtsprechung des BGH entwickelten Grundsätzen und an den Leitlinien

Mehr

Thüringer Tabelle. Stand: Die Unterhaltsrechtsprechung der Thüringer Familiensenate orientiert sich im wesentlichen an den

Thüringer Tabelle. Stand: Die Unterhaltsrechtsprechung der Thüringer Familiensenate orientiert sich im wesentlichen an den Thüringer Tabelle Stand: 01.07.1999 Die Unterhaltsrechtsprechung der Thüringer Familiensenate orientiert sich im wesentlichen an den Leitlinien der "Düsseldorfer Tabelle" Stand: 01.07.1999, soweit im Folgenden

Mehr

Leitlinien zum Unterhaltsrecht

Leitlinien zum Unterhaltsrecht Leitlinien zum Unterhaltsrecht der Familiensenate des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen (Stand: 1. Juli 2001) Vorbemerkung: Die Leitlinien sind von den Mitgliedern der Familiensenate des Hanseatischen

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss 10 WF 247/05 Brandenburgisches Oberlandesgericht 2 F 304/05 Amtsgericht Strausberg 019 Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache der Minderjährigen 1. J M D, 2. D. D, beide gesetzlich

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 2 D 20/10 5 K 686/09 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn prozessbevollmächtigt: - Kläger - - Beschwerdeführer - gegen die Technische Universität Dresden

Mehr

D Ü S S E L D O R F E R T A B E L L E 1

D Ü S S E L D O R F E R T A B E L L E 1 Stand: 1. Juli 2003 D Ü S S E L D O R F E R T A B E L L E 1 A. Kindesunterhalt Nettoeinkommen Altersstufen in Jahren Vomhun- Bedarfsdes Barunterhalts- ( 1612 a Abs. 3 BGB) dertsatz kontrollbepflichtigen

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 9 WF 7/08 Brandenburgisches Oberlandesgericht 22 F 334/07 Amtsgericht Bad Liebenwerda Beteiligte: Brandenburgisches Oberlandesgericht 1. die Mutter, Frau J Z, Beschluss In der Familiensache betreffend

Mehr

Düsseldorfer Tabelle Fassung ab (Düsseldorfer Tabelle ab 7-03)

Düsseldorfer Tabelle Fassung ab (Düsseldorfer Tabelle ab 7-03) Düsseldorfer Tabelle Fassung ab 1.7.2003 (Düsseldorfer Tabelle ab 7-03) vom 1. Juli 2003 (Nichtamtliche Inhaltsübersicht) Düsseldorfer Tabelle ab 7-03 A. Kindesunterhalt B. Ehegattenunterhalt C. Mangelfälle

Mehr

Düsseldorfer Tabelle

Düsseldorfer Tabelle Düsseldorfer Tabelle (Stand: 1. Juli 2007) A. Kindesunterhalt Nettoeinkommen des Barunterhalts pflichtigen (Anm. 3, 4) Altersstufen in Jahren ( 1612a III BGB) 0 5 6 11 12 17 ab 18 Vomhundertsatz Bedarfskontrollbetrag

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss 10 WF 197/01 Brandenburgisches Oberlandesgericht 3 F 131/01 Amtsgericht Eberswalde 018 Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache des Herrn F... R..., - Prozessbevollmächtigte:

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 9 WF 279/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 019 53 F 252/06 Amtsgericht Cottbus Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache R./. R hat der 1. Senat für Familiensachen des Brandenburgischen

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss 9 WF 255/07 (PKH) Brandenburgisches Oberlandesgericht Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache der Frau S P, - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwältin Antragstellerin und Beschwerdeführerin,

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss 9 UF 137/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 30 F 27/05 Amtsgericht Guben 019 Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache des Herrn H L, - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte

Mehr

Düsseldorfer Tabelle. A. Kindesunterhalt

Düsseldorfer Tabelle. A. Kindesunterhalt Stand: 1. Juli 1999 1 ) 2 ) Düsseldorfer Tabelle A. Kindesunterhalt Nettoeinkommen Altersstufen in Jahren Vom- Bedarfsdes Barunterhalts- ( 1612a III BGB) hundert- kontrollpflichtigen in DM satz betrag

Mehr

Leitsatz: OLG Dresden, 23. Familiensenat, Beschluss vom Az.: 23 WF 0475/11

Leitsatz: OLG Dresden, 23. Familiensenat, Beschluss vom Az.: 23 WF 0475/11 Leitsatz: Wird die Verfahrenskostenhilfebewilligung auf einen Vergleichsabschluss über nicht anhängige Gegenstände erstreckt, kann der beigeordnete Rechtsanwalt aus der Staatskasse die Erstattung einer

Mehr

D Ü S S E L D O R F E R T A B E L L E 1

D Ü S S E L D O R F E R T A B E L L E 1 Stand: 01.07.07 D Ü S S E L D O R F E R T A B E L L E 1 A. Kindesunterhalt Nettoeinkommen Altersstufen in Jahren Vomhun- Bedarfsdes Barunterhalts- ( 1612 a Abs. 3 BGB) dertsatz der kontrollbepflichtigen

Mehr

D Ü S S E L D O R F E R T A B E L L E 1

D Ü S S E L D O R F E R T A B E L L E 1 Stand: 1. Juli 2005 D Ü S S E L D O R F E R T A B E L L E 1 A. Kindesunterhalt Nettoeinkommen Altersstufen in Jahren Vomhun- Bedarfsdes Barunterhalts- ( 1612 a Abs. 3 BGB) dertsatz kontrollbepflichtigen

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 2 D 111/14.NC NC 15 L 245/14 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Antragsteller - - Beschwerdeführer - prozessbevollmächtigt: gegen die

Mehr

Düsseldorfer Tabelle

Düsseldorfer Tabelle Düsseldorfer Tabelle Stand: 1. Juli 2007) 1)2) A. Kindesunterhalt Nettoeinkommen des Barunterhaltspflichtigen (Anm. 3, 4) Altersstufen in Jahren ( 1612a III BGB) Vomhundertsatz Bedarfskontrollbetrag (Anm.

Mehr

Beschluss des 2. Senats für Familiensachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 16. Februar 2004 (10 WF 20/04)

Beschluss des 2. Senats für Familiensachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 16. Februar 2004 (10 WF 20/04) Beschluss des 2. Senats für Familiensachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 16. Februar 2004 (10 WF 20/04) 019 40 FGB/DDR, 1376 BGB Leitsätze 1. Der Ausgleichsanspruch eines Ehegatten nach

Mehr

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Geschäftszeichen: 4 WF 71/11 = 153 F 465/10 Amtsgericht Bremerhaven In der Familiensache B e s c h l u s s [ ] Antragsteller, gegen [ ] Antragsgegnerin, Verfahrensbevollmächtigte:

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 9 WF 111/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 51 F 351/06 Amtsgericht Cottbus Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache des Herrn H C, Beklagten und Beschwerdeführers, - Prozessbevollmächtigte:

Mehr

Unterhaltsleitlinien des Brandenburgischen Oberlandesgerichts

Unterhaltsleitlinien des Brandenburgischen Oberlandesgerichts Unterhaltsleitlinien des Brandenburgischen Oberlandesgerichts Vorbemerkung Die Leitlinien sind von Richtern der Familiensenate des Brandenburgischen Oberlandesgerichts erarbeitet worden. Sie sind keine

Mehr

Düsseldorfer Tabelle

Düsseldorfer Tabelle Düsseldorfer Tabelle 2013 1 Stand: 002013 A. Kindesunterhalt Nettoeinkommen des Barunterhaltspflichtigen (Anm. 3, 4) Altersstufen in Jahren ( 1612 a Abs. 1 BGB) 0-5 6-11 12-17 ab 18 Alle Beträge in Euro

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 5 B 3.04 (5 PKH 4.04) OVG 12 LC 4/03 In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 21. April 2004 durch den Vorsitzenden Richter

Mehr

Düsseldorfer Tabelle mit Anmerkungen (Stand: )

Düsseldorfer Tabelle mit Anmerkungen (Stand: ) Düsseldorfer Tabelle mit Anmerkungen (Stand: 01.01.2013) A. Kindesunterhalt Nettoeinkommen des Altersstufen in Jahren Prozentsatz Bedarfskontrollbetrag Barunterhaltspflichtigen ( 1612a Abs. 1 BGB) (Anm.

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 13 U 185/05 Brandenburgisches Oberlandesgericht 005 11 O 409/03 Landgericht Frankfurt (Oder) Anlage zum Protokoll vom 06.09.2006 Verkündet am 06.09.2006 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 1 B 192/10 5 L 195/10 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Frau prozessbevollmächtigt: Rechtsanwalt - Antragstellerin - - Beschwerdeführerin

Mehr

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Az.: L 6 AS 726/14 B Az : S 23 AS 3453/12 SG Dortmund. Beschluss

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Az.: L 6 AS 726/14 B Az : S 23 AS 3453/12 SG Dortmund. Beschluss Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Az.: L 6 AS 726/14 B Az : S 23 AS 3453/12 SG Dortmund In dem Beschwerdeverfahren Beschluss 1) 2) 3) Kläger und Beschwerdeführer 4) gegen Jobcenter Märkischer Kreis

Mehr

Beschluss OBERLANDESGERICHT KOBLENZ. gegen. lerlagter und Berufungsbeklagter. *i-ljy1r;',' i;i.,rion,,*. / - Prozessbevollmächtigte: I

Beschluss OBERLANDESGERICHT KOBLENZ. gegen. lerlagter und Berufungsbeklagter. *i-ljy1r;',' i;i.,rion,,*. / - Prozessbevollmächtigte: I Aktenzeichen: 13UF 720108 5 F 147l0g - AG Lahnstein :? ti -r.. ' *i-ljy1r;',' i;i.,rion,,*. / * "-q-.-,.- -,_ ' ;i I OBERLANDESGERICHT KOBLENZ Beschluss in der Familiensache, geboren am -, beide Kläger

Mehr

Beschluss: Gründe: Die Parteien führten vor dem Arbeitsgericht Nürnberg einen Rechtsstreit.

Beschluss: Gründe: Die Parteien führten vor dem Arbeitsgericht Nürnberg einen Rechtsstreit. LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG 7 Ta 75/16 12 Ca 1165/15 (Arbeitsgericht Nürnberg) Datum: 30.06.2016 Rechtsvorschriften: 115 ZPO, 82 SGB XII, 10 BEEG Leitsatz: Bei der Berechnung des einzusetzenden Einkommens

Mehr

Leitsatz: 1698 BGB, 266 Abs. 1 Nr. 4 FamFG

Leitsatz: 1698 BGB, 266 Abs. 1 Nr. 4 FamFG eitsatz: 1698 BGB, 266 Abs. 1 Nr. 4 FamFG Für eine nach dem 31.08.2009 eingereichte Klage, mit der das mittlerweile volljährige Kind gegen den vormals sorgeberechtigten Elternteil Ansprüche aus 1698 BGB

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 1 D 205/09 4 K 1157/08 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Frau prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte - Klägerin - - Beschwerdeführerin - gegen die Stadt

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in der Familiensache. BGB 1602 Abs. 1, 1610, 1612 b Abs. 3; EStG 74 Abs. 1 Satz 3

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in der Familiensache. BGB 1602 Abs. 1, 1610, 1612 b Abs. 3; EStG 74 Abs. 1 Satz 3 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES XII ZR 34/03 Nachschlagewerk: ja URTEIL in der Familiensache Verkündet am: 26. Oktober 2005 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Mehr

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Geschäftszeichen: 3 U 10/10 = 6 O 1095/08 Landgericht Bremen B e s c h l u s s In dem Rechtsstreit [ ] Kläger Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte [ ] g e g e

Mehr

(Deutsche Mark) A. Kindesunterhalt

(Deutsche Mark) A. Kindesunterhalt Stand: 1. Juli 2001 1) 2) D Ü S S E L D O R F E R T A B E L L E (Deutsche Mark) A. Kindesunterhalt Nettoeinkommen Altersstufen in Jahren Vomhun- Bedarfsdes Barunterhalts- ( 1612 a Abs. 3 BGB) dertsatz

Mehr

(Euro) A. Kindesunterhalt

(Euro) A. Kindesunterhalt Stand: 1. Januar 2002 1) 2) D Ü S S E L D O R F E R (Euro) A. Kindesunterhalt T A B E L L E Nettoeinkommen Altersstufen in Jahren Vomhun- Bedarfsdes Barunterhalts- ( 1612 a Abs. 3 BGB) dertsatz kontrollbepflichtigen

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Im Namen des Volkes. Urteil

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Im Namen des Volkes. Urteil 4 U 59/05 Brandenburgisches Oberlandesgericht 12 O 585/04 Landgericht Potsdam Anlage zum Protokoll vom 20.06.2007 Verkündet am 20.06.2007 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches Oberlandesgericht

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 1 U 4/05 Brandenburgisches Oberlandesgericht Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In dem Rechtsstreit P... S...,, Kläger und Antragsteller, - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte... - g e g e

Mehr

Anhang: Tabelle Zahlbeträge

Anhang: Tabelle Zahlbeträge 6 Anhang: Tabelle Zahlbeträge Die folgenden Tabellen enthalten die sich nach Abzug des jeweiligen Kindergeldanteils (hälftiges Kindergeld bei Minderjährigen, volles Kindergeld bei Volljährigen) ergebenden

Mehr

Hinweise für die Bemessung der Zuschüsse für Auszubildende zu den ungedeckten angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung

Hinweise für die Bemessung der Zuschüsse für Auszubildende zu den ungedeckten angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung Anlage 1: Hinweise für die Bemessung der Zuschüsse für Auszubildende zu den ungedeckten angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung 1. Gesetzliche Rahmenbedingungen Auf der Grundlage des 22 Abs. 7 SGB

Mehr

Der Streitwert negativer Feststellungsklagen beträgt in den Securenta-Fällen entsprechend 9 ZPO lediglich 42 Monatsraten.

Der Streitwert negativer Feststellungsklagen beträgt in den Securenta-Fällen entsprechend 9 ZPO lediglich 42 Monatsraten. Leitsatz: Der Streitwert negativer Feststellungsklagen beträgt in den Securenta-Fällen entsprechend 9 ZPO lediglich 42 Monatsraten. OLG Dresden 8. Zivilsenat Beschluss vom 20.09.2005 Az. 8 W 702/05 2 Oberlandesgericht

Mehr

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES LANDESSOZIALGERICHT BESCHLUSS

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES LANDESSOZIALGERICHT BESCHLUSS Az.: L 7 R 144/10 B PKH Az.: S 17 R 186/05 SG Lübeck SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES LANDESSOZIALGERICHT BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren - Klägerin und Beschwerdeführerin - g e g e n Deutsche Rentenversicherung

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 11 W 60/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht 6 O 530/05 Landgericht Potsdam Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In dem Prozesskostenhilfeverfahren 1. B U, 2. G U, Antragsteller und Beschwerdeführer,

Mehr

Kanzlei Hans, Dr. Popp & Partner Rechtsanwälte, Fachanwälte, Steuerberater München

Kanzlei Hans, Dr. Popp & Partner Rechtsanwälte, Fachanwälte, Steuerberater München Düsseldorfer Tabelle 2013 Zum 01.01.2013 wird die Düsseldorfer Tabelle geändert werden. Der notwendige Selbstbehalt wird sich für Erwerbstätige, die für Kinder bis zum 21. Lebensjahr unterhaltspflichtig

Mehr

Düsseldorfer Tabelle (Stand )

Düsseldorfer Tabelle (Stand ) Düsseldorfer Tabelle (Stand 01.08.2015) A. Kindesunterhalt (Tabelle ohne Kindergeldabzug) (Tabelle mit Kindergeldabzug siehe am Ende) Nettoeinkommen des Barunterhaltspflichtigen (Anm. 3, 4) Altersstufen

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 9. Oktober in dem Verfahren

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 9. Oktober in dem Verfahren BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 129/07 BESCHLUSS vom 9. Oktober 2008 in dem Verfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 209, 210; ZPO 104 Abs. 2 Macht der Insolvenzverwalter nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit

Mehr

Leitsatz: Ergänzungspflegschaft: Anordnung zur Geltendmachung von Kindesunterhalt gegenüber dem allein sorgeberechtigten Vater.

Leitsatz: Ergänzungspflegschaft: Anordnung zur Geltendmachung von Kindesunterhalt gegenüber dem allein sorgeberechtigten Vater. Leitsatz: Ergänzungspflegschaft: Anordnung zur Geltendmachung von Kindesunterhalt gegenüber dem allein sorgeberechtigten Vater. OLG Dresden, 24. Zivilsenat Familiensenat -; Beschluss vom 12. März 2010,

Mehr

DÜSSELDORFER TABELLE

DÜSSELDORFER TABELLE Stand: 01.01.2017 DÜSSELDORFER TABELLE Nettoeinkommen des Barunterhaltspflichtigen (Anm. 3+4) Altersstufen in Jahren ( 1612 a Abs. 1 BGB) Prozentsatz Bedarfskontrollbetrag (Anm. 6) 0-5 6-11 12-17 ab 18

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 1 B 26/11 4 L 530/10 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Frau - Antragstellerin - - Beschwerdeführerin - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwalt

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES XII ZR 15/10 URTEIL in der Familiensache Verkündet am: 18. Januar 2012 Breskic, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:

Mehr

1960 Dokumentation: Düsseldorfer Tabelle FamRZ 2010, Heft 23. Dokumentation

1960 Dokumentation: Düsseldorfer Tabelle FamRZ 2010, Heft 23. Dokumentation 1960 Dokumentation: Düsseldorfer Tabelle FamRZ 2010, Heft 23 Dokumentation Institut für Familienrecht der Wissenschaftlichen Vereinigung für Familienrecht e. V. Düsseldorfer Tabelle 1 Stand 1.1.2011 2

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BUNDESGERICHTSHOF VI ZB 71/08 BESCHLUSS vom 26. Mai 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Mai 2009 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, die Richter Wellner,

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 9 UF 58/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 34 F 374/04 Amtsgericht Oranienburg Anlage zum Protokoll vom 01.11.2007 verkündet am 01.11.2007 Brandenburgisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil

Mehr

Kanzlei Hans, Dr. Popp & Partner Rechtsanwälte, Fachanwälte, Steuerberater München

Kanzlei Hans, Dr. Popp & Partner Rechtsanwälte, Fachanwälte, Steuerberater München Düsseldorfer Tabelle 2015 Zum 01.01.2015 wird der für Unterhaltspflichtige in der "Düsseldorfer Tabelle" zu berücksichtigende Selbstbehalt erhöht. Der notwendige Selbstbehalt steigt für unterhaltspflichtige

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 13. September 2011. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 13. September 2011. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF VI ZB 9/10 BESCHLUSS vom 13. September 2011 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 91 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Macht die bei einem auswärtigen Gericht verklagte

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 10 WF 311/07 u. 10 WF 2/08 Brandenburgisches Oberlandesgericht 6 F 556/07 Amtsgericht Bernau Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache des Herrn H Sch, - Verfahrensbevollmächtigte:

Mehr

Düsseldorfer Tabelle 1)

Düsseldorfer Tabelle 1) 1 DüssTab 29 Düsseldorfer Tabelle 1) (Stand: 1. Januar 2016) Nettoeinkommen des Barunterhaltspflichtigen (Anm. 3, 4) Alle Beträge in Euro A. Kindesunterhalt Altersstufen in Jahren ( 1612a Abs. 1 BGB) 0

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss 9 AR 8/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 019 Amtsgericht Schwedt (Oder) ED 29/07 Amtsgericht Eberswalde - Familiengericht - Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Unterbringungssache

Mehr

OLG Schleswig - 15 WF 9/08 -

OLG Schleswig - 15 WF 9/08 - OLG Schleswig Beschluss vom 03.03.2008-15 WF 9/08 - Tenor Die sofortige Beschwerde der Bezirksrevisorin bei dem Landgericht Itzehoe vom 28. Dezember 2007 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Familiengericht

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 20 F 11.15 OVG 14 PS 4/15 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der Fachsenat des Bundesverwaltungsgerichts für Entscheidungen nach 99 Abs. 2 VwGO am 9. Februar

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 10 UF 95/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 5.2 F 493/06 Amtsgericht Frankfurt (Oder) Anlage zum Protokoll vom 22.1.2008 verkündet am 22.1.2008 als Urkundsbeamte(r) der Geschäftsstelle Brandenburgisches

Mehr

LANDESSOZIALGERICHT NIEDERSACHSEN-NBREMEN BESCHLUSS

LANDESSOZIALGERICHT NIEDERSACHSEN-NBREMEN BESCHLUSS LANDESSOZIALGERICHT NIEDERSACHSEN-NBREMEN L 7 AS 333/05 ER S 25 AS 103/05 ER (Sozialgericht Aurich) BESCHLUSS In dem Rechtsstreit,,, Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Kroll pp., Haarenfeld 52c, 26129

Mehr

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Geschäftszeichen: 5 WF 14/12 = 60 F 3799/11 Amtsgericht Bremen B e s c h l u s s In der Familiensache [...], Antragstellerin, Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen

Mehr

Beschluss: 2. Dem Kläger wird ab Prozesskostenhilfe bewilligt.

Beschluss: 2. Dem Kläger wird ab Prozesskostenhilfe bewilligt. LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG 3 Ta 30/15 15 Ca 7034/14 (Arbeitsgericht Nürnberg) Datum: 01.04.2015 Rechtsvorschriften: 113, 118 ZPO Leitsatz: Wird in einem Auflagenbeschluss lediglich auf 118 ZPO hingewiesen,

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 1 WB 50.13 In dem Wehrbeschwerdeverfahren des Herrn,, - Bevollmächtigte:, - hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch die Vorsitzende Richterin

Mehr

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen - Ausfertigung - Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Geschäftszeichen: 5 UF 6/11 = 72 F 318/10 Amtsgericht Bremen-Blumenthal B e s c h l u s s In der Familiensache [ ] Verfahrensbevollmächtigte:

Mehr

Düsseldorfer Tabelle

Düsseldorfer Tabelle Düsseldorfer Tabelle (Stand:01.08.2015) Die Düsseldorfer Tabelle ist die wohl maßgebende Richtlinie für Unterhaltszahlungen. Sie wurde vom Oberlandesgericht Düsseldorf in Abstimmung mit anderen Oberlandesgerichten

Mehr

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES LANDESSOZIALGERICHT BESCHLUSS

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES LANDESSOZIALGERICHT BESCHLUSS L 2 SB 172/11 B PKH S 10 SB 446/06 PKH SG Lübeck SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES LANDESSOZIALGERICHT BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren - Klägerin und Beschwerdeführerin - g e g e n Land Schleswig-Holstein,

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 9 UF 115/02 Brandenburgisches Oberlandesgericht 16 F 76/02 Amtsgericht Bad Liebenwerda Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache der Frau K..., - Berufungsklägerin und Antragsgegnerin

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 20. Dezember 2006 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 20. Dezember 2006 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 112/06 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 20. Dezember 2006 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk:

Mehr

mit Zustimmung der anderen auf die Durchführung des Versorungsausgleichs

mit Zustimmung der anderen auf die Durchführung des Versorungsausgleichs Leitsätze: Einem Rechtsanwalt steht die Einigungsgebühr nach VV 1000 Abs. 1 Satz 1 zum RVG zu, wenn ein Scheidungsfolgenvergleich sich nicht darin erschöpft, dass bei festgestellten Versorgungsanwartschaften

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 3 W 7/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht 002 13 O 188/05 Landgericht Frankfurt (Oder) (Geschäftsnummer der Vorinstanz) Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Prozesskostenhilfesache 1.

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 10 UF 47/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 019 3 F 90/06 Amtsgericht Eisenhüttenstadt Anlage zum Protokoll vom 11.10.2007 Verkündet am 11.10.2007 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 6 W 32/02 Brandenburgisches Oberlandesgericht 023 17 O 308/00 Landgericht Frankfurt (Oder) Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In dem Kostenfestsetzungsverfahren der Frau H... U...,... Berlin,

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 10 UF 51/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 022 2 F 734/06 Amtsgericht Strausberg Anlage zum Protokoll vom 10. Juli 2007 Verkündet am 10. Juli 2007 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 8 B 14.10 OVG 6 A 10546/09 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 30. Juli 2010 durch den Vorsitzenden Richter am

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VI ZR 273/11 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 8. Mai 2012 Holmes Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 323/11 Nachschlagewerk: ja URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 11. Juli 2012 Ermel Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGHZ: nein

Mehr

Die Beschwerde gegen die einen Ablehnungsantrag zurückweisende Entscheidung im Familienverfahren

Die Beschwerde gegen die einen Ablehnungsantrag zurückweisende Entscheidung im Familienverfahren Leitsatz: Die Beschwerde gegen die einen Ablehnungsantrag zurückweisende Entscheidung im Familienverfahren unterliegt im Anwaltszwang. OLG Dresden, 20. Familiensenat, Beschluss vom 25. März 2013, Az.:

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss 9 W 21/02 Brandenburgisches Oberlandesgericht 1b O 475/01 Landgericht Neuruppin Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In dem Prozesskostenhilfeverfahren des Herrn I... V..., - Prozessbevollmächtigte:

Mehr

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES LANDESSOZIALGERICHT BESCHLUSS

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES LANDESSOZIALGERICHT BESCHLUSS Az.: L 11 AS 146/11 B ER, L 11 AS 146/11 PKH S 16 AS 160/11 ER SG Itzehoe SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES LANDESSOZIALGERICHT BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren 1., 2., - Antragsteller und Beschwerdegegner

Mehr

Unterhaltsleitlinien OLG Naumburg Stand: 1.7.1999

Unterhaltsleitlinien OLG Naumburg Stand: 1.7.1999 Unterhaltsleitlinien OLG Naumburg Stand: 1.7.1999 I. Anrechenbares Einkommen 1.1 Nettoeinkommen Zum Einkommen gehören alle Einkünfte und geldwerten Vorteile z. B. Arbeitsverdienst (inkl. Urlaubs- und Weihnachtsgeld

Mehr

Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 177/11 (6) Chemnitz, Ca 7065/09 ArbG Bautzen, Außenkammern Görlitz B E S C H L U S S

Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 177/11 (6) Chemnitz, Ca 7065/09 ArbG Bautzen, Außenkammern Görlitz B E S C H L U S S Sächsisches Landesarbeitsgericht Zwickauer Straße 54, 09112 Chemnitz Postfach 7 04, 09007 Chemnitz Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: Chemnitz, 10.08.2011 7 Ca 7065/09 ArbG Bautzen, Außenkammern Görlitz

Mehr

Leitsätze: 1603 Abs. 2 BGB 1610 BGB. OLG Dresden, 24. Familiensenat, Urteil vom , Az.: 24 UF 0334/09

Leitsätze: 1603 Abs. 2 BGB 1610 BGB. OLG Dresden, 24. Familiensenat, Urteil vom , Az.: 24 UF 0334/09 Leitsätze: 1. Verlangt das minderjährige Kind den Mindestunterhalt, kann der barunterhaltspflichtige Vater nicht alle ehebedingten Schulden einkommensmindernd geltend machen, wohl aber, wenn das Kind mehr

Mehr

Die wichtigsten Neuerungen ab Oktober Information zum Kinderzuschlag

Die wichtigsten Neuerungen ab Oktober Information zum Kinderzuschlag Die wichtigsten Neuerungen ab Oktober 2008 Information zum Kinderzuschlag Wer hat Anspruch? Eltern haben Anspruch auf Kinderzuschlag für ihre unverheirateten, unter 25 Jahre alten Kinder, die in ihrem

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss 10 WF 93/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 6 F 306/06 Amtsgericht Bernau 019 Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache der Frau S K, - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 16. April 2015. in dem Insolvenzverfahren

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 16. April 2015. in dem Insolvenzverfahren BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 41/14 BESCHLUSS vom 16. April 2015 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 850c Abs. 4; InsO 36 Abs. 4 Zu den eigenen Einkünften des Unterhaltsberechtigten,

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 12 W 58/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 1 O 161/07 Landgericht Potsdam Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In dem Rechtsstreit der I A, - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Beklagten

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN B E S C H L U S S. In Sachen. g e g e n

LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN B E S C H L U S S. In Sachen. g e g e n 10 Ta 276/07 6 Ca 3015/05 S (Regensburg) LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN B E S C H L U S S In Sachen - Kläger Prozessbevollmächtigter: g e g e n - Beklagter und Beschwerdeführer - Prozessbevollmächtigte:

Mehr

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES LANDESSOZIALGERICHT BESCHLUSS

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES LANDESSOZIALGERICHT BESCHLUSS Az.: L 4 SF 80/11 B SG Az.: S 14 KA 382/10 SG Kiel SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES LANDESSOZIALGERICHT BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren - Kläger - Prozessbevollmächtigte: g e g e n vertreten durch - Beklagte

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BUNDESGERICHTSHOF XII ZB 154/01 BESCHLUSS vom 14. Mai 2003 in Sachen - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Mai 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richter Gerber,

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 10 UF 110/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 10 F 10/06 Amtsgericht Fürstenwalde Anlage zum Protokoll vom 10. Juni 08 Verkündet am 10. Juni 2008 als Urkundsbeamte(r) der Geschäftsstelle Brandenburgisches

Mehr

Düsseldorfer Tabelle

Düsseldorfer Tabelle Düsseldorfer Tabelle (Stand:01.01.2016) Die Düsseldorfer Tabelle ist die wohl maßgebende Richtlinie für Unterhaltszahlungen. Sie wurde vom Oberlandesgericht Düsseldorf in Abstimmung mit anderen Oberlandesgerichten

Mehr

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Geschäftszeichen: 4 WF 19/13 = 67 F 3454/12 Amtsgericht Bremen B e s c h l u s s In der Familiensache [ ], Antragsteller, Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwältin

Mehr