Brandenburgisches Oberlandesgericht

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Brandenburgisches Oberlandesgericht"

Transkript

1 10 UF 51/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht F 734/06 Amtsgericht Strausberg Anlage zum Protokoll vom 10. Juli 2007 Verkündet am 10. Juli 2007 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil In der Familiensache des Herrn T L, Beklagten und Berufungsklägers, - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte g e g e n das Land B, Kläger und Berufungsbeklagten, - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte hat der 2. Senat für Familiensachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung am 19. Juni 2007 durch die Richterin am Oberlandesgericht Berger als Vorsitzende,

2 2 die Richterin am Oberlandesgericht Dr. Liceni-Kierstein und den Richter am Oberlandesgericht Gutjahr für R e c h t erkannt: Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Strausberg vom 30. Januar 2007 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Beklagten zur Last. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf festgesetzt. Gründe I. Der Kläger nimmt den Beklagten aus übergegangenem Recht auf Ausbildungsunterhalt für die von Zeit 10/2005 bis 7/2006 in Anspruch. Der Beklagte ist der Vater des am.1980 geborenen S S. Dieser legte in 6/2000 das Abitur ab und leistete von 12/2000 bis 10/2001 seinen zivilen Ersatzdienst. Zum Wintersemester 2001/2002 nahm S das Studium der Informationstechnik an der Technischen Universität B auf, das er im Sommersemester 2002 abbrach. Ab 8/2002 absolvierte S eine Berufsausbildung zum IT-Systemkaufmann, die er in 7/2005 mit Erfolg abschloss. Zum Wintersemester 2005/2006 begann S mit dem Studium der Medieninformatik an der Technischen Fachhochschule B. Da der Beklagte den von S... geforderten Ausbildungsunterhalt für das in 10/2005 begonnene Fachhochschulstudium ablehnte, hat der Kläger dem Studenten antragsgemäß eine Vorausleistung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) in Höhe des gegen den Vater errechneten Unterhaltsanspruchs bewilligt. Der Übergang des Unterhaltsanspruchs wurde dem Beklagten mitgeteilt. Gleichwohl zahlte er keinen Unterhalt. Gegen den vom Land B erwirkten Mahnbescheid legte der Beklagte Widerspruch ein, der zu dem vorliegenden Verfahren führte.

3 3 Das Amtsgericht hat den Beklagten antragsgemäß zur Zahlung von übergegangenem Ausbildungsunterhalt in Höhe von insgesamt nebst Zinsen für die Zeit von 10/2005 bis 7/2006 verurteilt. Zur Begründung hat es ausgeführt, der erste Studienabbruch des Sohnes im Jahr 2002 sei innerhalb der ihm zuzubilligenden Orientierungsphase erfolgt. Dieser Studienabbruch hindere nicht die Annahme eines so genannten Abitur-Lehre-Studium-Falls. Der Beklagte schulde deshalb seinem Sohn den verlangten Weiterbildungsunterhalt. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung des Beklagten, der nichts bezahlen will. Zur Begründung beruft er sich darauf, dass der Unterhaltsanspruch von S... mit Beendigung seiner Berufsausbildung zum IT-Systemkaufmann in 7/2005 weggefallen sei, zumal es an der zielgerichteten und planmäßigen Durchführung des ersten an der TU B begonnenen Studiums gefehlt habe. Ferner bestreitet er die tatsächliche Zahlung des bewilligten Vorausleistungsbetrages durch das Land. Der Beklagte beantragt, das am 30. Januar 2007 verkündete Urteil des Amtsgerichts Strausberg aufzuheben und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt die Berufungszurückweisung und verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie die tatsächlichen Feststellungen des Amtsgerichts in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen. II. Die zulässige Berufung des Beklagten ist nicht begründet. Das Amtsgericht hat der Klage zu Recht im vollen Umfang stattgegeben. Der leistungsfähige Beklagte schuldet seinem Sohn auch für Zeit von 10/2005 bis 7/2006 einschließlich den geltend gemachten Ausbildungsunterhalt nach 1610 Abs. 2 BGB in Form von Weiterbildungs-

4 4 unterhalt. Dieser Anspruch ist auf Grund der dem Studenten im Wege der Vorausleistung gewährten Ausbildungsförderung nach 37 Abs. 1 BAföG auf das klagende Land übergangen. 1. Nach 37 Abs. 1 BAföG geht der bürgerlich-rechtliche Unterhaltsanspruch des Auszubildenden kraft Gesetzes auf das Land als Träger der Ausbildungsförderung über. Der gesetzliche Forderungsübergang findet jedoch erst in dem Augenblick statt, in dem die Aufwendungen tatsächlich geleistet werden. Nachdem der Kläger seine BAföG-Zahlungen an S... von 10/2005 bis 7/2006 durch entsprechende Kontoauszüge belegt hat, bestehen gegen die Annahme des gesetzlichen Anspruchsübergangs nach 37 Abs. 1 BAföG keine Bedenken. Dieser ist vom Beklagten im Senatstermin auch nicht mehr in Frag gestellt worden. Sonstige Einwendungen im Hinblick auf den Übergang der Unterhaltsansprüche hat der Beklagte nicht geltend gemacht. 2. Voraussetzung eines Anspruchs auf Ausbildungsunterhalt ist, dass eine Unterhaltsbedürftigkeit des Auszubildenden nach 1602 Abs. 1 BGB gegeben ist. BAföG-Leistungen sind als unterhaltsrechtliches Einkommen anzurechnen und mindern damit die Bedürftigkeit des Auszubildenden, soweit sie als Regelleistungen bezogen werden. Das gilt auch, wenn die Förderung nur darlehensweise erfolgt. Wird die BAföG-Leistung dagegen - wie hier - antragsgemäß als Vorausleistung gewährt, weil ein Elternteil den nach den Bestimmungen des BAföG errechneten Unterhaltsbetrag nicht zahlt ( 36 Abs. 1 BAföG), so ist sie kein unterhaltsrechtliches Einkommen und auch nicht auf den Unterhaltsanspruch anzurechnen. Vorausleistungen werden nur subsidiär gewährt und können nach ihrem Übergang gemäß 37 BAföG von dem Unterhaltspflichtigen zurückgefordert werden (vgl. hierzu BGH, FamRZ 1985, 916 f). 3.

5 5 Entgegen seiner Auffassung ist der Beklagte dem Grunde nach verpflichtet, seinem Sohn Ausbildungsunterhalt für das in der Zeit zwischen 10/2005 und 7/2006 von ihm betriebene Fachhochschulstudium zu leisten. a) Der Beklagte geht zu Recht selbst davon aus, dass der Ausbildungsunterhaltsanspruch seines Sohnes durch den Wechsel vom Studium zu einer beruflichen Ausbildung im Jahr 2002 nicht in Frage gestellt wurde. Dieser Ausbildungswechsel erfolgte noch innerhalb der Frist, die einem Auszubildenden im Regelfall als angemessene Orientierungsphase zuzugestehen ist. Eine solche Verzögerung lässt daher die Verpflichtung der Eltern, dem Kind eine angemessene Ausbildung zu ermöglichen, nicht entfallen. Das Studium der Informationstechnik an der Technischenuniversität B wurde von S... zum Wintersemester 2001/2002, also am , aufgenommen und noch während des Sommersemesters 2002 abgebrochen. Unstreitig hat der Sohn des Beklagten mit seiner berufliche IT-Ausbildung bereits am begonnen. Er hat also 10 Monate nach Studienbeginn den Ausbildungswechsel vollzogen. Eine Orientierungsphase von bis zu einem Jahr kann regelmäßig nicht als unangemessen lang angesehen werden (vgl. hierzu Eschenbruch/Wohlgemuth, Der Unterhaltsprozess, 4. Aufl., Rn. 3256; Wendl/Scholz, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 6. Auflage, 2 Rn. 71). Auf die genauen Gründe des Abbruchs, die der Kläger mit nicht ausreichenden Mathematikkenntnissen von S... angibt, kommt es in diesem Zusammenhang für die Entscheidung nicht an. Denn jedem jungen Menschen ist zuzubilligen, dass er sich über seine Fähigkeiten irrt oder falsche Vorstellungen über den gewählten Beruf hat. Aus diesem Grund steht ihm eine angemessene Orientierungsphase zu, bis zu deren Ablauf er seine Ausbildungspläne ändern kann, ohne seinen Unterhaltsanspruch einzubüßen. Folglich umfasste der Anspruch von S... auf Ausbildungsunterhalt auch die Zeit seiner praktischen Berufsausbildung von 8/2002 bis 7/2005. b)

6 6 Der Umstand, dass S... eine in 7/2005 erfolgreich zu Ende geführte, in sich geschlossene berufsqualifizierende Ausbildung zum IT-Systemkaufmann besitzt, steht der grundsätzlichen Unterhaltsverpflichtung des Beklagten für das daran angeschlossene Fachhochschulstudium nicht entgegen. Das im Wintersemester 2005/2006 vom Sohn des Beklagten an der technischen Fachhochschule aufgenommene Studium der Medieninformatik stellt eine Weiterbildungsmaßnahme dar. Sie ist Teil einer einheitlichen Ausbildung und auf Grund wirtschaftlicher Zumutbarkeit vom Beklagten zu finanzieren. aa) Haben Eltern ihrem Kind eine Ausbildung zukommen lassen, sind sie nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) grundsätzlich ihrer Unterhaltspflicht in ausreichendem Maße nachgekommen. Ein weitergehender Anspruch auf Ausbildungsunterhalt kommt ausnahmsweise dann in Betracht, wenn die weitere Ausbildung als eine bloße Weiterbildung anzusehen ist und von vornherein angestrebt war (vgl. hierzu Wendl/Scholz, a.a.o., 2, Rn. 78). Diesen Grundsatz hat der BGH für die Fälle modifiziert, in denen ein Kind nach Erlangung der Hochschulreife auf herkömmlichem schulischen Weg (Abitur) eine praktische Ausbildung (Lehre) absolviert und sich erst danach zu einem Studium entschließt (so genannte Abitur-Lehre-Studium-Fälle). Grund für die Modifizierung war, dass ein zunehmend geändertes Verhalten der Studienberechtigten festzustellen ist, die sich durch eine praktische Berufsausbildung zunächst eine sichere Lebensgrundlage schaffen, ohne damit ein anschließendes Studium von vornherein auszuschließen zu wollen (vgl. hierzu FamRZ 2006, 1100 und FamRZ 1995, 416 f). Dabei ist es wegen des aus 1610 Abs. 2 BGB abzuleitenden Merkmals der Einheitlichkeit des Ausbildungsgangs und mit Rücksicht darauf, dass Eltern ihren Kindern grundsätzlich nur eine angemessene Berufsausbildung (und nicht mehrere) zu gewähren haben, allerdings erforderlich, dass die einzelnen Ausbildungsabschnitte in engem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang stehen. Ferner müssen die praktische Ausbildung und das Studium derselben Berufssparte angehören oder jedenfalls so zusammenhängen, dass das eine für das andere eine fachliche Ergänzung, Weiterführung oder Vertiefung bedeutet oder dass die praktische Ausbildung eine sinnvolle Vorbereitung auf das Studium darstellt (vgl. hierzu BGH, FamRZ 1993, 1057 und FamRZ 1989, 842). Ein von vornherein bestehender Gesamtplan wird dabei nicht verlangt. Es reicht aus, wenn der Wille zur Weiterbildung und Studienaufnahme erst während oder auch nach Beendigung der Lehre gefasst wird (vgl. hierzu BGH, FamRZ 2006, 1100 und FamRZ 1990, 149).

7 7 Diese Voraussetzungen sind entgegen der Auffassung des Beklagten hier erfüllt. Den sachlichen Zusammenhang zwischen der IT-Berufsausbildung und dem Studiengang der Medieninformatik bestreitet der Beklagte selbst nicht. Beide Ausbildungsabschnitte haben insbesondere keine wesentlich andersartige Wissensvermittlung zum Gegenstand. Zudem ist aufgrund der vielfältigen Berührungspunkte - wie sie sich u. a. aus dem vorgelegten Studienführer der Fachhochschule ergeben - die Ausbildung von S... zum IT-Systemkaufmann als eine sinnvolle und nützliche Vorbereitung auf das Studium der Medieninformatik zu beurteilen (vgl. in diesem Zusammenhang BGH, FamRZ 1992, 170/172). Beide Ausbildungsabschnitte stehen daher in dem erforderlichen engen sachlichen Zusammenhang. Ein enger zeitlicher Zusammenhang ist ebenfalls zu bejahen. Die am abgeschlossene praktische Berufsausbildung und das am begonnene Studium der Medieninformatik sind zeitlich dicht aufeinander gefolgt. Da ein von vornherein bestehender Gesamtplan nicht erforderlich ist, genügte es, dass der Sohn des Beklagten seine Entscheidungen sukzessive mit dem Erreichen der jeweiligen Ausbildungsstufe getroffen hat und dementsprechend der Studienentschluss von S... erst während oder sogar nach Beendigung der Berufsausbildung gefasst worden ist. bb) An der rechtlichen Qualifizierung des Fachhochstudiums als Weiterbildungsmaßnahme, die den Anspruch auf Ausbildungsunterhalt fortbestehen lässt, ändert auch der Umstand nichts, dass S... im Jahr 2002 sein Studium der Informationstechnik an der Technischen Universität B abgebrochen und sodann eine praktische Berufsausbildung durchlaufen und erfolgreich beendet hat. Mit diesem Ausbildungswechsel hat sich der Sohn des Beklagten nicht endgültig festgelegt, es bei einer praktischen Berufsausbildung bewenden lassen zu wollen und auf ein späteres weiterführendes Studium zu verzichten. Hätte er innerhalb des beruflichen Ausbildungsweges beispielsweise von einer Banklehre zur IT-Ausbildung gewechselt und sodann seine abgeschlossene praktische Ausbildung durch ein Studium weitergeführt, bestünden keine Zweifel am Vorliegen eines Abitur-Lehre-Studium-

8 8 Falls im Sinne der Rechtsprechung des BGH. Es ist kein sachlicher Grund vorhanden, S... im Streitfall deshalb schlechter zu stellen, weil die geänderten Ausbildungspläne nicht den Wechsel von einer Lehre zu einer anderen zum Gegenstand hatten, sondern der Ausbildungswechsel sich von einem Universitätsstudium zu einer praxisorientierten Berufsausbildung vollzog. Selbst wenn S... bei Beginn der Berufsausbildung noch davon ausgegangen sein sollte, es bei der Ausbildung zum IT-Systemkaufmann bewenden lassen und im Verlauf seines beruflichen Lebens als IT-Systemkaufmann arbeiten zu wollen, macht das die spätere Änderung dieser Lebensplanung durch Aufnahme des Studiums der Medieninformatik unterhaltsrechtlich nicht unbeachtlich. Der Beklagte wird im Hinblick auf seine schutzwürdigen Belange auch nicht dadurch unangemessen stärker belastet, weil der Sohn vom Hochschulstudium zu einer praktischen Berufsausbildung gewechselt hat und der Wechsel nicht nur von einer Lehre zu einer anderen erfolgte. cc) Die vorgelegte Studiendokumentation aus dem Sommersemester 2006 macht deutlich, dass das Studium der Medieninformatik den Begabungen und den Fähigkeiten von S... entspricht. Sie weist fast durchgehend gute bis sehr gute Noten auf. Überdies macht sie deutlich, dass S... in dem streitbefangenen Unterhaltszeitraum seiner Ausbildungsobliegenheit, also seiner Verpflichtung, das begonnene Fachhochschulstudium mit Fleiß und der gebotenen Zielstrebigkeit zu betreiben, nachgekommen ist. Darauf, ob S... seiner Ausbildungsverpflichtung auch nach dem streitbefangenen Unterhaltszeitraum von 10/2005 bis 7/2006 weiter genügte, kommt es für die Entscheidung nicht an. dd) Dass der von S... gewählte Ausbildungsgang dem Beklagten wirtschaftlich zumutbar ist, hat dieser selbst zu keiner Zeit in Frage gestellt. Der Umstand, dass der Beklagte unstreitig während des ersten Studiums und der daran anschließenden IT-Berufsausbildung Unterhalt geleistet hat, ändert an dieser Beurteilung nichts. 4.

9 9 Dem Beklagten ist auch nicht darin zu folgen, dass sein Sohn im Zusammenhang mit seinem Studienabbruch im Jahr 2002 und dem Wechsel zu der praktischen Berufsausbildung zum Ausdruck gebracht habe, dass er diese nicht durch ein erneutes Studium weiterführen werde. a) Eine ausdrückliche und verbindliche Zusage des Sohnes - worauf sich der Beklagte im Senatstermin erstmals berufen hat -, nach Beendigung der Berufsausbildung kein Studium aufzunehmen, lässt sich weder dem schriftsätzlichen Vorbringen erster und zweiter Instanz entnehmen noch den zur Akte gereichten Unterlagen. Es ist bereits nicht substantiiert dargelegten worden, wann und unter welchen Umständen sowie mit welchem genauen Inhalt S... eine Erklärung zu seinem zukünftigen Ausbildungsverhalten abgeben haben soll. Der Beklagte hat sich im Verlauf dieses Verfahren auch immer nur darauf berufen, seine Unterhaltsverpflichtung sei auf Grund der abgeschlossenen IT- Berufsausbildung von S... erloschen. Mit Schriftsatz vom wurde darauf hingewiesen, der Sohn des Beklagten habe auch bei Aufnahme dieser Berufsausbildung zu keinem Zeitpunkt deutlich gemacht, dass er hier dann die Ausbildung derartig anstrebt, zunächst eine betriebliche Ausbildung zu durchlaufen und im Anschluss daran zu studieren. Auch in dem vorprozessualen Schreiben des Prozessbevollmächtigten des Beklagten vom wird nicht auf eine erteilte Zusage, es bei der praktischen Ausbildung bewenden lassen zu wollen, Bezug genommen, obwohl dies bei Abgabe einer solchen Erklärung nahe gelegen hätte. Es wurde vielmehr nur der Standpunkt eingenommen, der Unterhaltsanspruch sei verwirkt, weil S... über eine abgeschlossene Ausbildung zum IT-Systemkaufmann verfüge. Im Anschluss daran heißt es lediglich: Soweit Sie nunmehr wiederum eine Ausbildung an der TFH B beginnen, ist dies Ihr eigenes Vergnügen. Unser Mandant ist nicht mehr verpflichtet, eine weitere Ausbildung zu finanzieren. Auch mit Schriftsatz vom wurde vom Beklagten nur nochmals auf das Ende seiner Unterhaltsverpflichtung nach Abschluss der IT-Berufsausbildung verwiesen bzw. vorgetragen, dass sein Sohn ihn in keinem Fall dahingehend informierte, dass sich nach seiner Ausbildung ein Studium wieder anschließen solle. Im Anschluss daran heißt es, dass S... dem Beklagten im Jahre 2002 mitgeteilt hatte, dass die Gründe seines Studienabbruches darin zu sehen sind, dass ihm die höhere Mathematik unerwartet zu Lasten fiel. Vom Beklagten ist sodann

10 10 aber selbst nur die Schlussfolgerung gezogen worden, sein Sohn habe hiermit nicht deutlich (gemacht), dass er nach Aufnahme seiner Ausbildung zum IT-Systemkaufmann unmittelbar daran ein Aufbaustudium absolvieren möchte. Damit musste auch der Beklagte nicht rechnen. Schließlich ergibt sich auch aus dem schriftsätzlichen Vorbringen des Beklagten in der Berufungsinstanz nicht die hinreichend substantiierte Darlegung einer ausdrücklichen Ankündigung von S..., kein Studium nach Abschluss der Berufsausbildung aufnehmen zu wollen. Eigene Schreiben seines Sohnes oder andere Unterlagen, in denen eine verbindliche Zusage zum Ausdruck gekommen wäre, es bei der Berufsausbildung bewenden lassen zu wollen, sind nicht vorgelegt worden. b) Dem Abbruch des Studiums der Informationstechnik an der Technischen Universität und dem anschließenden Beginn der IT-Berufsausbildung im Jahr 2002 lässt sich auch nicht die (konkludente) Erklärungswirkung einer in die Zukunft gerichteten endgültigen Aufgabe jeder Studienabsicht beimessen. Der Studienabbruch im Sommersemester 2002 war für sich genommen ein rein tatsächlicher Vorgang. Dass zwischen Vater und Sohn in diesem Zusammenhang konkrete Absprachen im Hinblick auf die zukünftigen Ausbildungspläne von S... getroffen worden wären, hat der Beklagte - wie bereits ausgeführt - nicht dargelegt. Entgegen der Auffassung des Beklagten hat sein Sohn durch den Studienabbruch im Sommersemester 2002 auch nicht konkludent zum Ausdruck gebracht, dass er eine spätere Weiterführung seiner Berufsausbildung durch ein neues Studium von vornherein und endgültig ausschließen wolle. Insbesondere lässt sich aus dem Abbruch des Studiums an der Technischen Universität B im Jahr 2002 nicht die Vorstellung von S... entnehmen, auf die Fortsetzung der praktischen Ausbildung durch ein darauf aufbauendes Studium nicht nur in Form eines Universitätsstudium, sondern auch in Form eines stärker berufsorientierten Fachhochschulstudiums verzichten zu wollen. Es entspricht gerade der Eigenart des Bildungswegs Abitur-Lehre-Studium, dass die praktische Ausbildung zunächst aufgenommen wird, ohne dass sich der Studienberechtigte bereits endgültig schlüssig ist oder schlüssig sein muss, ob er es bei dieser Ausbildung bewenden lassen soll oder

11 11 nach deren Abschluss noch ein (Aufbau-) Studium anschließt (vgl. hierzu BGH, FamRZ 2006, 1100 und FamRZ 1989, 853). Dem Studienabbruch im Sommersemester 2002 lässt sich allenfalls der Erklärungswert beimessen, dass S... das Studium der Informationstechnik an der Technischen Universität nicht fortsetzen wollte. Ein weitergehender Erklärungsinhalt kann dem Verhalten von S... im Rahmen des Ausbildungswechsels im Sommersemester 2002 nach seinem objektiven Erklärungswert nicht beigemessen werden. S... ist auch nicht verpflichtet gewesen, bei Aufnahme der praktischen Berufsausbildung seinen Willen über ein anschließendes Studium zum Ausdruck zu bringen oder sich ein solches sogar ausdrücklich vorzubehalten. Denn nach der Rechtsprechung des BGH reicht es in einem Abitur-Lehre-Studium-Fall - um den es sich entgegen der Auffassung des Beklagten vorliegend handelt - aus, wenn der Wille zur Studienaufnahme erst während oder auch nach Beendigung der Lehre gefasst wird (vgl. hierzu etwa BGH, FamRZ 2006, 1100 und FamRZ 1990, 149). 5. Zwischen den Parteien steht außer Streit, dass die vom Amtsgericht bejahten Voraussetzungen hinsichtlich der Anspruchshöhe sowie des Zinsverlangens und für die rückwirkende Inanspruchnahme des Beklagten auf Ausbildungsunterhalt vorliegen. Es bedarf daher hierzu keiner weiteren Ausführungen. Die Nebenentscheidung folgen aus 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO. Berger Gutjahr Dr. Liceni-Kierstein

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 10 UF 132/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 5.3 F 88/07 Amtsgericht Frankfurt (Oder) Anlage zum Protokoll vom 4. März 2008 Verkündet am 4. März 2008 als Urkundsbeamte(r) der Geschäftsstelle Brandenburgisches

Mehr

DNotI. Dokumentnummer: 7u76_04 letzte Aktualisierung: 03.06.2005. OLG Rostock, 03.02.2005-7 U 76/04. EGBGB Art. 233 2a Abs. 1 S.

DNotI. Dokumentnummer: 7u76_04 letzte Aktualisierung: 03.06.2005. OLG Rostock, 03.02.2005-7 U 76/04. EGBGB Art. 233 2a Abs. 1 S. DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 7u76_04 letzte Aktualisierung: 03.06.2005 OLG Rostock, 03.02.2005-7 U 76/04 EGBGB Art. 233 2a Abs. 1 S. 8; BGB 197 Verjährung einer Nutzungsentschädigung bei

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. April 2012. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. April 2012. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF VI ZR 140/11 BESCHLUSS vom 17. April 2012 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 543 Abs. 1 Nr. 1 Hat das Berufungsgericht eine im Tenor seines Urteils ohne Einschränkung

Mehr

EStG 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c, Satz 2, 63 Abs. 1 Satz 2. Urteil vom 23. Februar 2006 III R 8/05, III R 46/05

EStG 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c, Satz 2, 63 Abs. 1 Satz 2. Urteil vom 23. Februar 2006 III R 8/05, III R 46/05 BUNDESFINANZHOF Ein Kind, das sich aus einer Erwerbstätigkeit heraus um einen Studienplatz bewirbt, kann ab dem Monat der Bewerbung nach 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG beim Kindergeldberechtigten

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat (Wien) 12 GZ. RV/3005-W/09 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Z.B., gegen den Bescheid des Finanzamtes XY vom 22.6.2009 betreffend die Rückzahlung

Mehr

4 Ta 53/09 Chemnitz, 27.04.2009 9 (4) Ca 1424/07 ArbG Zwickau BESCHLUSS. In dem Rechtsstreit

4 Ta 53/09 Chemnitz, 27.04.2009 9 (4) Ca 1424/07 ArbG Zwickau BESCHLUSS. In dem Rechtsstreit Sächsisches Landesarbeitsgericht Chemnitz, 27.04.2009 9 (4) Ca 1424/07 ArbG Zwickau BESCHLUSS In dem Rechtsstreit hat die 4. Kammer des Sächsischen Landesarbeitsgerichts durch die Vorsitzende Richterin

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in der Familiensache

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in der Familiensache BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES XII ZR 155/04 URTEIL in der Familiensache Verkündet am: 20. Juli 2005 Breskic, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: ja BGHZ: BGHR:

Mehr

Nicht selten legen Kollegen während des Prozesses Ihr Mandat nieder. Dennoch bleiben sie einstweilen Zustellempfänger.

Nicht selten legen Kollegen während des Prozesses Ihr Mandat nieder. Dennoch bleiben sie einstweilen Zustellempfänger. Nicht selten legen Kollegen während des Prozesses Ihr Mandat nieder. Dennoch bleiben sie einstweilen Zustellempfänger. Leitsatz: Im Anwaltsprozess erlangt die Kündigung einer Vollmacht nach 87 Abs. 1 ZPO

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss 9 UF 248/04 Brandenburgisches Oberlandesgericht 32 F 285/2003Amtsgericht Senftenberg Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache L... S..., Antragstellers, - Prozeßbevollmächtigte:

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 166/03 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 17. März 2004 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle - 2 - Der VIII. Zivilsenat

Mehr

Versorgungsausgleich; Ausübung des Kapitalwahlrechts nach dem Ende der Ehezeit

Versorgungsausgleich; Ausübung des Kapitalwahlrechts nach dem Ende der Ehezeit DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: ii6uf54_12 letzte Aktualisierung: 13.11.2012 OLG Hamm, 10.9.2012 - II-6 UF 54/12 VersAusglG 2 Versorgungsausgleich; Ausübung des Kapitalwahlrechts nach dem

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 4 U 166/00 Brandenburgisches Oberlandesgericht 18 O 617/99 Landgericht Frankfurt (Oder) Anlage zum Protokoll vom 25.02.2004 Verkündet am 25.02.2004 Justizobersekretärin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 12. Mai 2011. in dem Verbraucherinsolvenzverfahren

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 12. Mai 2011. in dem Verbraucherinsolvenzverfahren BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 221/09 BESCHLUSS vom 12. Mai 2011 in dem Verbraucherinsolvenzverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 290 Abs.1 Nr. 3 Nimmt der Schuldner seinen Antrag auf Restschuldbefreiung

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 6. Oktober 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 6. Oktober 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 271/09 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 6. Oktober 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:

Mehr

Fall 3. Ausgangsfall:

Fall 3. Ausgangsfall: PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14 Fall 3 Ausgangsfall: A. Ausgangsfall: Anspruch des G gegen E auf Zahlung von 375 aus 433 Abs. 2 BGB G könnte

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Oktober 2000. in der Patentnichtigkeitssache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Oktober 2000. in der Patentnichtigkeitssache BUNDESGERICHTSHOF X ZR 4/00 BESCHLUSS vom 17. Oktober 2000 in der Patentnichtigkeitssache Nachschlagewerk: BGHZ: ja nein Akteneinsicht XV PatG 99 Abs. 3 Ohne Vorliegen besonderer Umstände erfordert der

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX Z A 16/14. vom. 18. September 2014. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX Z A 16/14. vom. 18. September 2014. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IX Z A 16/14 BESCHLUSS vom 18. September 2014 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Vill,

Mehr

In dem Rechtsstreit. gegen

In dem Rechtsstreit. gegen Oberlandesgericht München Az.: 23 U 4499/13 1 HK O 517/13 LG Landshut In dem Rechtsstreit - Kläger, Berufungsbeklagter u. Anschlussberufungskläger - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen - Beklagter,

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 11. Februar 2003. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 11. Februar 2003. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF VIII ZB 92/02 BESCHLUSS vom 11. Februar 2003 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein ZPO 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO 104 Abs. 2 Satz 3 BRAGO 28 a) Der Rechtsanwalt, der sich vor einem

Mehr

Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS

Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS 7 Ca 7150/11 (Arbeitsgericht Nürnberg) Landesarbeitsgericht Nürnberg Im Namen des Volkes BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren M R Prozessbevollmächtigte/r: Rechtsanwalt P - Kläger und Beschwerdeführer

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 25. September 2008. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 25. September 2008. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IX ZR 235/07 BESCHLUSS vom 25. September 2008 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 61 Satz 1 Die besondere Pflicht des Insolvenzverwalters, sich zu vergewissern,

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. 9. Dezember 2014. in dem Rechtsstreit. ZPO 544; GKVerz Nr. 1230, Nr. 1242; RVG VV Nr. 3206, Nr. 3506

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. 9. Dezember 2014. in dem Rechtsstreit. ZPO 544; GKVerz Nr. 1230, Nr. 1242; RVG VV Nr. 3206, Nr. 3506 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X Z R 9 4 / 1 3 vom 9. Dezember 2014 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja Streitwert der Nichtzulassungsbeschwerde ZPO 544; GKVerz Nr. 1230, Nr. 1242;

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 6 W 17/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 8 O 24/02 Landgericht Potsdam (Geschäftsnummer der Vorinstanz) Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In dem Kostenfestsetzungsverfahren 1.) L B, 2.

Mehr

Beschluss. Thüringer Oberlandesgericht. Az.: 1 W 141/14 3 O 508/11 LG Meiningen. In Sachen I P. - Beklagter -

Beschluss. Thüringer Oberlandesgericht. Az.: 1 W 141/14 3 O 508/11 LG Meiningen. In Sachen I P. - Beklagter - Thüringer Oberlandesgericht Az.: 1 W 141/14 3 O 508/11 LG Meiningen Beschluss In Sachen I P - Beklagter - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt E T - Antragsteller und Beschwerdeführer - gegen K. S. S.,

Mehr

DNotI. letzte Aktualisierung: 22.7.2013 BGH, 17.4.2013 - XII ZB 329/12. BGB 242, 1606 Abs. 3

DNotI. letzte Aktualisierung: 22.7.2013 BGH, 17.4.2013 - XII ZB 329/12. BGB 242, 1606 Abs. 3 DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 12zb329_12 letzte Aktualisierung: 22.7.2013 BGH, 17.4.2013 - XII ZB 329/12 BGB 242, 1606 Abs. 3 Keine Einkünfte-Auskunftspflicht eines geschiedenen Elternteils

Mehr

Andere Ausbildung nach dem Abbruch einer früheren Ausbildung oder einem Fachrichtungswechsel

Andere Ausbildung nach dem Abbruch einer früheren Ausbildung oder einem Fachrichtungswechsel Andere Ausbildung nach dem Abbruch einer früheren Ausbildung oder einem Fachrichtungswechsel Merkblatt zu den Voraussetzungen der Förderung einer anderen Ausbildung nach dem Abbruch einer früheren Ausbildung

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 15. Juli 2010. in dem Insolvenzverfahren

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 15. Juli 2010. in dem Insolvenzverfahren BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 269/09 BESCHLUSS vom 15. Juli 2010 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 290; ZPO 269 Abs. 3 und 4 a) Der Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung

Mehr

Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 128/14 (2) Chemnitz, 20.02.2015 10 Ca 3755/13 ArbG Dresden B E S C H L U S S

Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 128/14 (2) Chemnitz, 20.02.2015 10 Ca 3755/13 ArbG Dresden B E S C H L U S S Sächsisches Landesarbeitsgericht Zwickauer Straße 54, 09112 Chemnitz Postfach 7 04, 09007 Chemnitz Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: Chemnitz, 20.02.2015 10 Ca 3755/13 ArbG Dresden B E S C H L U

Mehr

OLG Dresden, 20. Zivilsenat -Familiensenat- Beschluss vom 29.05.2000 20 WF 209/00. HausratsVO 1, 17; ZPO 621 I Nr. 7; GVG 23 b I 2 Nr.

OLG Dresden, 20. Zivilsenat -Familiensenat- Beschluss vom 29.05.2000 20 WF 209/00. HausratsVO 1, 17; ZPO 621 I Nr. 7; GVG 23 b I 2 Nr. OLG Dresden, 20. Zivilsenat -Familiensenat- Beschluss vom 29.05.2000 20 WF 209/00 Leitsatz HausratsVO 1, 17; ZPO 621 I Nr. 7; GVG 23 b I 2 Nr. 8 Für Herausgabeansprüche aus einer vergleichsweise erfolgten

Mehr

IM NAMEN DES VOLKES/' Urteil. In dem Rechtsstreit. Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Ingo Hamecher, Karl-Oberbach-Str. 50,41515 Grevenbroich,

IM NAMEN DES VOLKES/' Urteil. In dem Rechtsstreit. Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Ingo Hamecher, Karl-Oberbach-Str. 50,41515 Grevenbroich, Abschrift 90 C 4074/09 Verkündet am 10.12.2010 Spremberg Justizbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Amtsgericht Neuss IM NAMEN DES VOLKES/' Urteil In dem Rechtsstreit I i Eingegangen 2l

Mehr

Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert.

Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert. Der Gutachtenstil: Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert. Das Ergebnis steht am Schluß. Charakteristikum

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss 9 UF 19/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 22 F 201/06 Amtsgericht Bad Liebenwerda 019 Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache der Frau E R, - Verfahrensbevollmächtigter:

Mehr

Der Vollstreckungsbescheid. 12 Fragen und Antworten

Der Vollstreckungsbescheid. 12 Fragen und Antworten Der Vollstreckungsbescheid 12 Fragen und Antworten Was bewirkt der Vollstreckungsbescheid eigentlich? Anerkennung der Schuld durch eine neutrale, eine richterliche Instanz Kein späterer Widerspruch möglich

Mehr

AMTSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

AMTSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Geschäftsnummer Verkündet am 02.03.2007 30 C 7751/06 Haag Bei allen Schreiben angeben! als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle AMTSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit der Frau

Mehr

Mitteilung zur Kenntnisnahme

Mitteilung zur Kenntnisnahme 17. Wahlperiode Drucksache 17/0243 23.03.2012 Mitteilung zur Kenntnisnahme Reform des Rückkehrrechts von Ausländerinnen und Ausländern im Aufenthaltsrecht Der Senat von Berlin SenInnSport I B 1 0345/51.1

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES II ZR 56/04 Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 24. Oktober 2005 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Linz Senat 2 GZ. RV/0878-L/05 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Rechtsanwälte xx, vom 17. September 2005 gegen den Bescheid des

Mehr

SOZIALGERICHT HANNOVER

SOZIALGERICHT HANNOVER SOZIALGERICHT HANNOVER Az.: S 64 R 1498/11 Die Verkündung wird durch Zustellung ersetzt. IM NAMEN DES VOLKES A., Justizobersekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit URTEIL B.

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 14. Januar 2010. in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 14. Januar 2010. in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 257/09 BESCHLUSS vom 14. Januar 2010 in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 287 Abs. 1, 290 Abs. 1 Nr. 3, 4 Nach Ablauf

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 10 B 3.02 OVG 10 A 10426/02 In der Verwaltungsstreitsache hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 12. Dezember 2002 durch den Vorsitzenden Richter am

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 13. Juli 2004. in der Rechtsbeschwerdesache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 13. Juli 2004. in der Rechtsbeschwerdesache BUNDESGERICHTSHOF X ZB 40/03 BESCHLUSS vom 13. Juli 2004 in der Rechtsbeschwerdesache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 91 Abs. 2 Satz 1 2. Halbs. Die Beauftragung eines am Sitz des Insolvenzverwalters

Mehr

VERWALTUNGSGERICHT TRIER

VERWALTUNGSGERICHT TRIER 5 L 1108/03.TR VERWALTUNGSGERICHT TRIER BESCHLUSS In dem Verwaltungsrechtsstreit wegen Ausländerrechts (Marokko) hier: Antrag nach 80 Abs. 5 VwGO hat die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier aufgrund

Mehr

Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,-

Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- L könnte gegen G einen Anspruch auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- gem. 433 I BGB haben. Voraussetzung dafür ist, dass G und L einen

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 3. Februar 2011. in der Abschiebungshaftsache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 3. Februar 2011. in der Abschiebungshaftsache BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 128/10 vom 3. Februar 2011 in der Abschiebungshaftsache Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja FamFG 70 Abs. 4 Die Rechtsbeschwerde findet nach 70 Abs. 4 FamFG auch gegen

Mehr

SOZIALGERICHT OLDENBURG IM NAMEN DES VOLKES

SOZIALGERICHT OLDENBURG IM NAMEN DES VOLKES SOZIALGERICHT OLDENBURG Az.: S 49 AS 309/05 IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am: 31. August 2006 { } Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle URTEIL In dem Rechtsstreit,,, Kläger, Prozessbevollmächtigter:

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 24. Januar 2008. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 24. Januar 2008. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 258/05 BESCHLUSS vom 24. Januar 2008 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 130 Nr. 6, 520 Abs. 5 Zur Frage der eigenverantwortlichen Prüfung einer Berufungsbegründungsschrift

Mehr

Prof. Dr. Burkhard Boemke Wintersemester 2011/12. Bürgerliches Recht I. Allgemeiner Teil und Recht der Leistungsstörungen

Prof. Dr. Burkhard Boemke Wintersemester 2011/12. Bürgerliches Recht I. Allgemeiner Teil und Recht der Leistungsstörungen Prof. Dr. Burkhard Boemke Wintersemester 2011/12 Universität Leipzig Bürgerliches Recht I Allgemeiner Teil und Recht der Leistungsstörungen 13 Fall: Stellvertretung Rechtsschein Schlossallee Lösung A.

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG BESCHLUSS. in dem Rechtsstreit. Prozessbevollmächtigte: --- g e g e n. Prozessbevollmächtigte: --- wegen Kündigung

LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG BESCHLUSS. in dem Rechtsstreit. Prozessbevollmächtigte: --- g e g e n. Prozessbevollmächtigte: --- wegen Kündigung 2 Ta 109/05 2 Ca 8116/04 (Nürnberg) LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG BESCHLUSS in dem Rechtsstreit A - Kläger und Beschwerdeführer - Prozessbevollmächtigte: --- g e g e n Firma B... - Beklagte - Prozessbevollmächtigte:

Mehr

Amtsgericht Bergisch Gladbach IM NAMEN DES VOLKES. Urteil

Amtsgericht Bergisch Gladbach IM NAMEN DES VOLKES. Urteil Abschrift 68 C 198/11 Verkündet am 17.05.2013, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Amtsgericht Bergisch Gladbach IM NAMEN DES VOLKES Urteil In dem Rechtsstreit der NMMN -New Media

Mehr

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Die Wirksamkeit der Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages richtet sich nach der bei Abschluß der Vertragsverlängerung

Mehr

6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag???

6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag??? 6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag??? Nach diesem Vorfall beschließt F auch anderweitig tätig zu werden. Inspiriert von der RTL Sendung Peter Zwegat, beschließt er eine Schuldnerberatung zu gründen,

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 10 UF 110/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 10 F 10/06 Amtsgericht Fürstenwalde Anlage zum Protokoll vom 10. Juni 08 Verkündet am 10. Juni 2008 als Urkundsbeamte(r) der Geschäftsstelle Brandenburgisches

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 15. März 2007. in der Zwangsverwaltungssache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 15. März 2007. in der Zwangsverwaltungssache BUNDESGERICHTSHOF V ZB 117/06 BESCHLUSS vom 15. März 2007 in der Zwangsverwaltungssache Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZVG 152a; ZwVwV 17 Abs. 1 Satz 2; 19 Abs. 1 Als Zwangsverwalter eingesetzte

Mehr

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Kenntnis des Käufers von einem Mangel der Kaufsache bei getrennt beurkundetem Grundstückskaufvertrag Einführung Grundstückskaufverträge

Mehr

Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 270/13 (1) Chemnitz, 07.04.2014 2 BV 29/13 ArbG Dresden B E S C H L U S S

Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 270/13 (1) Chemnitz, 07.04.2014 2 BV 29/13 ArbG Dresden B E S C H L U S S Sächsisches Landesarbeitsgericht Zwickauer Straße 54, 09112 Chemnitz Postfach 7 04, 09007 Chemnitz Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: Chemnitz, 07.04.2014 2 BV 29/13 ArbG Dresden B E S C H L U S S

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 11. Mai 2006 Heinzelmann, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 11. Mai 2006 Heinzelmann, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VII ZR 300/04 URTEIL Verkündet am: 11. Mai 2006 Heinzelmann, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: ja

Mehr

DNotI. Dokumentnummer: 12zb526_11 letzte Aktualisierung: 23.8.2012 BGH, 25.7.2012 - XII ZB 526/11. BGB 1903; FamFG 278, 286, 293

DNotI. Dokumentnummer: 12zb526_11 letzte Aktualisierung: 23.8.2012 BGH, 25.7.2012 - XII ZB 526/11. BGB 1903; FamFG 278, 286, 293 DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 12zb526_11 letzte Aktualisierung: 23.8.2012 BGH, 25.7.2012 - XII ZB 526/11 BGB 1903; FamFG 278, 286, 293 Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts nach Aufhebung

Mehr

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Geschäftszeichen: 4 UF 159/14 = 70 F 1455/14 Amtsgericht Bremen erlassen durch Übergabe an die Geschäftsstelle: Bremen, 22. 5. 2015 gez. [ ] Urkundsbeamtin der

Mehr

Sozialgericht Berlin Urteil vom 30.03.2012

Sozialgericht Berlin Urteil vom 30.03.2012 1. Die in 5 Abs. 11 SGB 5 genannten Nicht-EU-Ausländer unterfallen dann nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung nach 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB 5, wenn nach ihrem Aufenthaltstitel

Mehr

Verjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft. -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft

Verjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft. -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft Verjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft Üblicherweise legen Generalunternehmer in den Verträgen

Mehr

Im Namen des Volkes URTEIL. In dem Rechtsstreit ...

Im Namen des Volkes URTEIL. In dem Rechtsstreit ... Sächsisches Landesarbeitsgericht Az.: 9 Ca 9014/06 ArbG Bautzen, AK Görlitz Verkündet am 16. August 2006 Im Namen des Volkes URTEIL In dem Rechtsstreit... hat das Sächsische Landesarbeitsgericht Kammer

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 10 UF 162/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 2 F 990/06 Amtsgericht Strausberg Anlage zum Protokoll vom 22. Januar 08 Verkündet am 22. Januar 2008 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches

Mehr

IM NAMEN DES VOLKES. Urteil. . In dem Rechtsstreit. gegen

IM NAMEN DES VOLKES. Urteil. . In dem Rechtsstreit. gegen 300119/14 Beglaubigte Abschrift - Verkündet am 05.03.2015 Kuhlemann, Justizbeschäftigle als Urkundsbeamlin der Geschäftsstelle Landgericht Köln IM NAMEN DES VOLKES Urteil. In dem Rechtsstreit 1. - Kläger

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit. S.-C.-Straße 1, I.,

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit. S.-C.-Straße 1, I., 12 Sa 1241/07 8 Ca 3845/06 Arbeitsgericht Mönchengladbach Verkündet am 17. Oktober 2007 Esser Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 3 E 41/15 4 L 465/14 Beglaubigte Abschrift SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Antragsteller - - Erinnerungsführer - - Beschwerdeführer - prozessbevollmächtigt:

Mehr

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES LANDESSOZIALGERICHT BESCHLUSS

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES LANDESSOZIALGERICHT BESCHLUSS Az.: L 7 R 144/10 B PKH Az.: S 17 R 186/05 SG Lübeck SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES LANDESSOZIALGERICHT BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren - Klägerin und Beschwerdeführerin - g e g e n Deutsche Rentenversicherung

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 8. Januar 2009. in dem Insolvenzverfahren

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 8. Januar 2009. in dem Insolvenzverfahren BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 167/08 BESCHLUSS Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja vom 8. Januar 2009 in dem Insolvenzverfahren InsO 4c Nr. 1 a) Auch unvollständige Angaben des Schuldners, die ein falsches

Mehr

Stephan Bolz. VOB/B kompakt. 150 Antworten auf die wichtigsten Fragen zur VOB. Aktualisierungsbeilage zur VOB/B 2012 ISBN 978-3-481-02636-3

Stephan Bolz. VOB/B kompakt. 150 Antworten auf die wichtigsten Fragen zur VOB. Aktualisierungsbeilage zur VOB/B 2012 ISBN 978-3-481-02636-3 Stephan Bolz VOB/B kompakt 150 Antworten auf die wichtigsten Fragen zur VOB Aktualisierungsbeilage zur VOB/B 2012 ISBN 978-3-481-02636-3 Sehr geehrte Leserin, sehr geehrter Leser, im September 2012 ist

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 19. Januar 2010. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 19. Januar 2010. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF VI ZB 36/08 BESCHLUSS vom 19. Januar 2010 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja RVG-VV Nr. 1008 Wird ein Rechtsanwalt für eine im Wege des Direktanspruchs mitverklagte

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 12 W 16/02 Brandenburgisches Oberlandesgericht 018 13 OH 9/01 Landgericht Frankfurt (Oder) Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In dem selbständigen Beweisverfahren des... S...,..., - Verfahrensbevollmächtigte:

Mehr

Im Namen des Volkes URTEIL. In dem Rechtsstreit ...

Im Namen des Volkes URTEIL. In dem Rechtsstreit ... Sächsisches Landesarbeitsgericht Az.: 6 Ca 1286/05 ArbG Zwickau Verkündet am 26.02.2007 Im Namen des Volkes URTEIL In dem Rechtsstreit... hat das Sächsische Landesarbeitsgericht Kammer 3 durch den Vizepräsidenten

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 4 A 1013.07 (4 A 1014.04, 4 A 1010.05, 4 A 1023.06, 4 A 1010.07) In der Verwaltungsstreitsache 2 hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 22. Januar 2009

Mehr

O B E R L A N D E S G E R I C H T M Ü N C H E N

O B E R L A N D E S G E R I C H T M Ü N C H E N O B E R L A N D E S G E R I C H T M Ü N C H E N Az.: 1 W 260/12 9 O 21340/10 LG München I In Sachen - Klägerin und Antragstellerin - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen - Beklagter und Antragsgegner

Mehr

Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS

Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS 12 Ca 1902/10 (Arbeitsgericht Würzburg) Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren I S Prozessbevollmächtigte/r: Rechtsanwältin S G - Klägerin und Beschwerdeführerin - gegen Firma

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 7. Oktober 2004. in dem Rechtsstreit. Zuständigkeit nach Rücknahme des Mahnantrags

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 7. Oktober 2004. in dem Rechtsstreit. Zuständigkeit nach Rücknahme des Mahnantrags BUNDESGERICHTSHOF I ZB 20/04 BESCHLUSS vom 7. Oktober 2004 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR : ja Zuständigkeit nach Rücknahme des Mahnantrags ZPO 269 Abs. 3 Satz 3 und Abs. 4, 696

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss 10 WF 7/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 23 F 14/06 Amtsgericht Nauen Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache des Herrn Antragstellers und Beschwerdeführers, - Verfahrensbevollmächtigter:

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 13. September 2011. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 13. September 2011. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF VI ZB 9/10 BESCHLUSS vom 13. September 2011 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 91 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Macht die bei einem auswärtigen Gericht verklagte

Mehr

Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS

Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS 27 Ca 163/13 (ArbG München) Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren A. A-Straße, A-Stadt - Kläger und Beschwerdeführer - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. B. B-Straße,

Mehr

Fall: (Obersatz zu den 5 W s )

Fall: (Obersatz zu den 5 W s ) G:\Vorlesung\Repetitorium BGB und SachenR\4-6_Beispielsfall_mit_ausformulierter_Loesung im Gutachten-Stil-hier_Vollmacht_und_Mietrecht.doc Seite 1 Beispielsfall zur Lösung einer Klausur im Gutachten -

Mehr

10 Bundesverkehrsministerium verstößt gegen haushaltsrechtliche Vorschriften und unterrichtet den Haushaltsausschuss unzutreffend

10 Bundesverkehrsministerium verstößt gegen haushaltsrechtliche Vorschriften und unterrichtet den Haushaltsausschuss unzutreffend Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (Einzelplan 12) 10 Bundesverkehrsministerium verstößt gegen haushaltsrechtliche Vorschriften und unterrichtet den Haushaltsausschuss unzutreffend

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 7 U 148/05 Brandenburgisches Oberlandesgericht 014 2 O 38/05 Landgericht Cottbus Anlage zum Protokoll vom 26.4.2006 Verkündet am 26.4.2006 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches Oberlandesgericht

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 13 U 131/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 014 6 O 255/05 Landgericht Potsdam (Geschäftsnummer der Vorinstanz) Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In dem Rechtsstreit I gesellschaft mbh,

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. 6. April 2006. in dem Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. 6. April 2006. in dem Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 169/05 vom 6. April 2006 in dem Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 121 Abs. 2 Ist eine Vertretung durch Anwälte

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 27. März 2007. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 27. März 2007. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF VIII ZB 123/06 BESCHLUSS vom 27. März 2007 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 513, 520, 529, 531 Auch unter der Geltung des reformierten Zivilprozessrechts

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 11. Dezember 2014. in dem Zwangsvollstreckungsverfahren

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 11. Dezember 2014. in dem Zwangsvollstreckungsverfahren BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 69/12 BESCHLUSS vom 11. Dezember 2014 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 91 Abs. 1 Zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen eine

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VII ZR 103/02 Nachschlagewerk: ja URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 9. Januar 2003 Seelinger-Schardt, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Mehr

ENTWURF. Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages

ENTWURF. Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages ENTWURF Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages vom 12. September 2007 unter Berücksichtigung der der Hauptversammlung der Drillisch AG vom 21. Mai 2014 zur Zustimmung vorgelegten

Mehr

Darüber hinaus sollte sich der Arbeitgeber Klarheit über eine mögliche Teamfähigkeit seines Auszubildenden verschaffen.

Darüber hinaus sollte sich der Arbeitgeber Klarheit über eine mögliche Teamfähigkeit seines Auszubildenden verschaffen. 5.2. Probezeit 5.2.1. Dauer der Probezeit 5.2.2. Verlängerung der Probezeit? 5.2.3. Kündigung während der Probezeit 5.2.4. So urteilen die Gerichte 5.2.1. Dauer der Probezeit Das Ausbildungsverhältnis

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 1 B 81.04 VGH 4 LB 27/02 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 21. Dezember 2004 durch die Vizepräsidentin des

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. September 2009. in dem Insolvenzverfahren

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. September 2009. in dem Insolvenzverfahren BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 284/08 BESCHLUSS vom 17. September 2009 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 290 Abs. 1 Nr. 5 Im Regelinsolvenzverfahren kommt eine Versagung der

Mehr

beurteilen (Änderung der Rechtsprechung; Anschluss an die

beurteilen (Änderung der Rechtsprechung; Anschluss an die BUNDESFINANZHOF Kosten für den Erwerb eines Doktortitels können, sofern sie beruflich veranlasst sind, Werbungskosten sein. Sie sind regelmäßig nicht als Kosten der privaten Lebensführung zu beurteilen

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES LwZR 6/00 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 27. April 2001 Kanik Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 13. September 2012. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 13. September 2012. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF III ZB 24/12 BESCHLUSS vom 13. September 2012 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 und 3 a) Wendet sich der Berufungsführer gegen eine

Mehr

Elternzeit Was ist das?

Elternzeit Was ist das? Elternzeit Was ist das? Wenn Eltern sich nach der Geburt ihres Kindes ausschließlich um ihr Kind kümmern möchten, können sie bei ihrem Arbeitgeber Elternzeit beantragen. Während der Elternzeit ruht das

Mehr

Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 11.03.2009, Az: 5 U 35/08, Urteil; LG Hamburg, 31.01.2008, Az: 315 O 767/07

Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 11.03.2009, Az: 5 U 35/08, Urteil; LG Hamburg, 31.01.2008, Az: 315 O 767/07 Gericht BGH Aktenzeichen I ZR 47/09 Datum 21.01.2010 Vorinstanzen Rechtsgebiet Schlagworte Leitsätze Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 11.03.2009, Az: 5 U 35/08, Urteil; LG Hamburg, 31.01.2008,

Mehr

DNotI. Dokumentnummer: 31wx485_12 letzte Aktualisierung: 8.3.2013. OLG München, 21.1.2013-31 Wx 485/12. BGB 1924 ff.; NEhelG Art.

DNotI. Dokumentnummer: 31wx485_12 letzte Aktualisierung: 8.3.2013. OLG München, 21.1.2013-31 Wx 485/12. BGB 1924 ff.; NEhelG Art. DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 31wx485_12 letzte Aktualisierung: 8.3.2013 OLG München, 21.1.2013-31 Wx 485/12 BGB 1924 ff.; NEhelG Art. 12 10 Erbrecht nichtehelicher Kinder nach EGMR-Entscheidung;

Mehr

wegen unentschuldigter Fehltage in der Berufsschule oder fehlender Bereitschaft zur Eingliederung in die betriebliche Ordnung

wegen unentschuldigter Fehltage in der Berufsschule oder fehlender Bereitschaft zur Eingliederung in die betriebliche Ordnung Abmahnung Eine Abmahnung ist Ausdruck der Missbilligung eines Fehlverhaltens unter Androhung von Rechtsfolgen für die Zukunft, sofern dieses Verhalten nicht geändert bzw. eingestellt wird. 1. Wann ist

Mehr

Lösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen. Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB)

Lösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen. Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB) 3 Lösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB) Hierfür müsste zwischen diesen Parteien ein Kaufvertrag geschlossen worden sein.

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG BESCHLUSS. in dem Rechtsstreit. Prozessbevollmächtigte: g e g e n. wegen Kündigung

LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG BESCHLUSS. in dem Rechtsstreit. Prozessbevollmächtigte: g e g e n. wegen Kündigung 7 Ta 207/06 11 Ca 5519/06 (Nürnberg) LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG BESCHLUSS in dem Rechtsstreit A - Klägerin und Beschwerdeführerin - Prozessbevollmächtigte: g e g e n Firma B - Beklagte und Beschwerdegegnerin

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 2 B 38.15 OVG 5 LB 202/13 In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 25. November 2015 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht

Mehr