Brandenburgisches Oberlandesgericht

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1 10 UF 132/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 5.3 F 88/07 Amtsgericht Frankfurt (Oder) Anlage zum Protokoll vom 4. März 2008 Verkündet am 4. März 2008 als Urkundsbeamte(r) der Geschäftsstelle Brandenburgisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil In der Familiensache der Frau M K, - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Beklagten und Berufungsklägerin, g e g e n Herrn U.. S, - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Kläger und Berufungsbeklagten, hat der 2. Senat für Familiensachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die

2 - 2 - mündliche Verhandlung vom 5. Februar 2008 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Prof. Schael, die Richterin am Oberlandesgericht Berger und die Richterin am Oberlandesgericht Dr. Liceni-Kierstein für R e c h t erkannt: Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt (Oder) vom 6. Juni 2007 abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Wert des Berufungsverfahrens wird auf festgesetzt. Gründe I. Der Kläger begehrt die Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem vor dem Amtsgericht Frankfurt (Oder) geschlossenen Vergleich vom , durch den er sich zur Zahlung monatlichen Unterhalts von 175 an die Beklagte, seine volljährige Tochter, verpflichtet hat. Die am geborene Beklagte legte im Sommer 2002 das Abitur ab und nahm zum Wintersemester 2002/2003 an der TU C das Studium der Stadt - und Regionalplanung auf. Dieses Studium entsprach nicht ihren Neigungen, die Beklagte konnte auch den Anforderungen nicht gerecht werden. Sie ließ sich daher zum September 2003 exmatrikulieren und nahm im selben Monat eine Ausbildung zur Diätassistentin an der Berufungsfachschule in H auf, die sie am mit Erfolg abschloss. Durch Schreiben vom und informierte sie den Kläger vom - bevorstehenden bzw. erfolgten - Abschluss ihrer Ausbildung sowie davon, dass sie nun studieren wolle, um Lehrerin für Diätassistenz zu werden. Zum Wintersemester 2006/2007 nahm sie an der TU D das Studium der Lebensmittel-/Ernährungs- und Hauswirtschaftswissenschaften mit dem geplanten Abschluss Lehramt Berufsschule auf.

3 - 3 - Der Kläger stellte die Unterhaltszahlungen im Oktober 2006 ein. Die Beklagte betrieb die Zwangsvollstreckung, erzielte zeitweise mit einer geringfügigen Beschäftigung eigene Einkünfte und nahm ein Studentendarlehen bei der Bank auf. Der Kläger hat die Ansicht vertreten, dass der Beklagten ein Anspruch auf Ausbildungsunterhalt nicht mehr zustehe, und beantragt, die Zwangsvollstreckung aus dem Vergleich vom für unzulässig zu erklären. Durch das am verkündete Urteil, auf dessen tatsächliche Feststellungen gemäß 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, hat das Amtsgericht der Klage stattgegeben. Dagegen wendet sich die Beklagte mit der Berufung. Sie trägt vor: Der Beklagte müsse ihr weiterhin Unterhalt für ihre Ausbildung zahlen. Das jetzige Studium stehe mit ihrer zunächst absolvierten Ausbildung zur Diätassistentin in engem zeitlichem und sachlichem Zusammenhang. Sie beantragt, unter Abänderung des am verkündeten Urteils des Amtsgericht Frankfurt (Oder) die Vollstreckungsgegenklage abzuweisen. Der Kläger beantragt Berufungszurückweisung, verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung und trägt vor: Bei Vergleichsabschluss habe Einigkeit darüber bestanden, dass er Unterhalt nur noch bis zum Abschluss der Ausbildung zur Diätassistentin schulde. Die Beklagte habe zudem im Vorprozess wahrheitswidrige Angaben gemacht und verschwiegen, dass ihr Freund mit in der Wohnung wohne und sie teilweise eigene Einkünfte erzielt habe. Damit habe sie ihren Unterhaltsanspruch verwirkt. Sein Begehren sei gegebenenfalls in einen Abänderungsantrag umzudeuten. Dieser sei begründet, weil der Beklagten kein weiterer Unterhaltsanspruch zustehe. Er sei nicht verpflichtet, eine zweite Ausbildung zu finanzieren. Eine mehrstufige Ausbildung (Abitur - Lehre -

4 - 4 - Studium) liege nicht vor, weil die Beklagte nach dem Abitur zunächst ein Studium aufgenommen habe. Dieses habe sie abgebrochen und damit die Einheitlichkeit des Ausbildungsweges unterbrochen. Da die Beklagte nun eine Lehramtsbefähigung anstrebe, bestehe auch kein sachlicher Bezug zu ihrer Ausbildung zur Diätassistentin. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. II. Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. Der Kläger kann nicht verlangen, dass die Zwangsvollstreckung aus dem vor dem Amtsgericht Frankfurt (Oder) geschlossenen Vergleich vom wegen Unterhalts ab September 2006 für unzulässig erklärt wird. Allerdings ist die Vollstreckungsabwehrklage nach 767 ZPO zulässig. Die Vollstreckungsabwehrklage ist dann die richtige Klageart, wenn der Schuldner rechtsvernichtende oder rechtshemmende Einwendungen geltend machen will (vgl. Zöller/Herget, ZPO, 26. Aufl., 767, Rz. 1). Eine solche Einwendung erhebt der Kläger wenn er behauptet, der Unterhaltsanspruch der Beklagten sei durch Abschluss der Ausbildung erloschen (vgl. dazu OLG Köln, FamRZ 2001, 177) bzw. verwirkt (vgl. dazu Zöller/Herget, a.a.o., 767, Rz. 12 Verwirkung ). Die Vollstreckungsabwehrklage ist jedoch unbegründet. Eine - wirksame - Vereinbarung der Parteien, wonach durch Eintritt einer Bedingung, nämlich Abschluss der Ausbildung zur Diätassistentin, der Unterhaltsanspruch der Beklagten entfällt, liegt nicht vor. Der Kläger hat sich durch den Vergleich vom verpflichtet, der Beklagten ab Juli 2004 monatlichen Unterhalt von 175 zu zahlen. Weder aus dem Text des Vergleichs noch aus sonstigen Umständen, etwa dem Terminsprotokoll, ergibt sich, dass die vom Kläger übernommene Unterhaltsverpflichtung mit dem Abschluss der Ausbildung zur Diätassistentin erlöschen sollte. Eine dahingehende Vereinbarung wäre auch unwirksam. Denn ein - volljähriges - Kind kann gemäß 1614 Abs. 1 BGB nicht wirksam auf künftigen Unterhalt verzichten (vgl. dazu Wendl/Scholz, Unterhaltsrecht, 6. Aufl., 2, Rz. 521).

5 - 5 - Die Beklagte hat den Unterhaltsanspruch auch nicht verwirkt. Ungeachtet der Frage, ob die vom Kläger erhobenen Vorwürfe, die Beklagte habe mit einem Partner zusammen gewohnt und eigene Einkünfte verschwiegen, zutreffen, beziehen sie sich jedenfalls auf ein zeitlich vor Abschluss des Vergleichs liegendes Verhalten und können daher den durch den Vergleich titulierten Unterhaltsanspruch nicht entfallen lassen. Dass die Beklagte etwa nach Abschluss des Vergleichs ein zur Verwirkung des Unterhaltsanspruchs führendes Verhalten gezeigt hätte, hat der Kläger selbst nicht behauptet. Der Kläger ist auch nicht von der Verpflichtung zur Zahlung von Ausbildungsunterhalt frei geworden, weil die Beklagte im Wintersemester 2006 ein Studium aufgenommen hat und er diese Ausbildung nicht (mehr) finanzieren muss. Denn die Klage ist auch als Abänderungsklage gemäß 323 ZPO, in die sie gegebenenfalls umzudeuten ist (vgl. dazu OLG Bremen, OLGR 2000, 7 f.; OLG Bamberg, FamRZ 1980, 617 f.; Zöller/Vollkommer, a.a.o., 323, Rz. 16), unbegründet. Der Anspruch der Beklagten auf Ausbildungsunterhalt gemäß 1610 Abs. 2 BGB besteht für das im Wintersemester 2006/2007 aufgenommene Studium fort. Der Anspruch der Beklagten auf Ausbildungsunterhalt wurde durch den Wechsel vom Studium zu einer beruflichen Ausbildung im September 2003 nicht in Frage gestellt, was der Kläger durch den Abschluss des Vergleichs vom auch zu Recht akzeptiert hat. Die Beklagte hat nach dem Abitur zum Wintersemester 2002/2003 das Studium der Stadtund Regionalplanung aufgenommen, es im Frühjahr abgebrochen und im September 2003 die Ausbildung zur Diätassistentin aufgenommen. Sie hat also etwa ein Jahr nach Studienbeginn den Ausbildungswechsel vollzogen. Eine Orientierungsphase von bis zu einem Jahr kann regelmäßig nicht als unangemessen lang angesehen werden (vgl. Wendl/Scholz, a.a.o., 2, Rz. 71; Eschenbruch/Wohlgemuth, Der Unterhaltsprozess, 4. Auflage, Rz. 3256). Auf die Gründe des Abbruchs, die von der Beklagten mit mangelnder Neigung und nicht zu bewältigenden Anforderungen angegeben worden sind, kommt es für die Entscheidung nicht maßgeblich an. Denn jedem jungen Menschen ist zuzubilligen, dass er falsche Vorstellungen über den angestrebten Beruf hat oder sich über seine Fähigkeiten irrt. Aus diesem Grund steht ihm eine angemessene Orientierungsphase zu, bis zu deren Ablauf er seine Ausbildungspläne ändern kann, ohne seinen Unterhaltsanspruch einzubüßen. Daher umfasste der Anspruch der

6 - 6 - Beklagten auf Ausbildungsunterhalt auch die Zeit ihrer praktischen Berufsausbildung von September 2003 bis August Für das nach dem erfolgreichen Abschluss der Ausbildung aufgenommene Studium muss der Kläger seiner Tochter weiterhin Unterhalt zahlen. Denn das Studium stellt sich als Teil einer einheitlichen Ausbildung und damit als Weiterbildungsmaßnahme dar, deren Finanzierung dem Beklagten zuzumuten ist. Haben Eltern ihrem Kind eine Ausbildung zukommen zu lassen, sind sie grundsätzlich ihrer Unterhaltspflicht in ausreichendem Maße nachgekommen. Ein weitergehender Anspruch auf Ausbildungsunterhalt kommt ausnahmsweise dann in Betracht, wenn die weitere Ausbildung als eine bloße Weiterbildung anzusehen ist und von vornherein angestrebt war (vgl. dazu Wendl/Scholz, a.a.o., 2, Rz. 78). Ein weitergehender Anspruch auf Ausbildungsunterhalt besteht allerdings auch dann, wenn ein Kind nach Erlangung der Hochschulreife auf herkömmlichem schulischem Weg (Abitur) eine praktische Ausbildung (Lehre) absolviert und sich erst danach zu einem Studium entschließt (so genannte Abitur-Lehre-Studium-Fälle). Grund für die Modifizierung ist, dass ein zunehmend geändertes Verhalten der Studienberechtigten festzustellen ist, die sich durch eine praktische Berufsausbildung zunächst eine sichere Lebensgrundlage schaffen, ohne damit ein anschließendes Studium von vornherein ausschließen zu wollen (vgl. dazu BGH, FamRZ 2006, 1100 ff.; FamRZ 1995, 416 f.). Dabei ist es wegen des aus 1610 Abs. 2 BGB abzuleitenden Merkmals der Einheitlichkeit der Ausbildung und mit Rücksicht darauf, dass Eltern ihren Kindern grundsätzlich nur eine angemessene Berufsausbildung (nicht mehrere) zu gewähren haben, allerdings erforderlich, dass die einzelnen Ausbildungsabschnitte in engem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang stehen. Ferner müssen die praktische Ausbildung und das Studium derselben Berufssparte angehören oder jedenfalls so zusammenhängen, dass das eine für das andere eine fachliche Ergänzung, Weiterführung oder Vertiefung bedeutet oder dass die praktische Ausbildung eine sinnvolle Vorbereitung auf das Studium darstellt (vgl. BGH, FamRZ, 1993, 1057; FamRZ 1989, 842). Ein von vornherein bestehender Gesamtplan wird nicht verlangt. Es reicht aus, wenn der Wille zur Weiterbildung und Studienaufnahme erst während oder auch nach Beendigung der Lehre gefasst wird (vgl. BGH, FamRZ 2006, 1100 ff.; FamRZ 1990, 149). Diese Voraussetzungen sind entgegen der Auffassung des Klägers erfüllt.

7 - 7 - Ein sachlicher Zusammenhang zwischen der Ausbildung zur Diätassistentin und dem anschließenden Studium der Lebensmittel-, Ernährungs- und Hauswirtschaftswissenschaften mit dem Ziel der Befähigung zum Lehramt in einer Berufsschule liegt vor. Auch wenn jetzt der Schwerpunkt der Ausbildung darauf liegen mag, dass die Klägerin ein Lehramt anstrebt, so stellt sich die praktische Ausbildung doch als Vorstufe der jetzigen Studieninhalte dar, Kenntnisse, die den in der Ausbildung erworbenen entsprechen, sollen durch Lehrtätigkeit weiter vermittelt werden (s.a. OLG Köln, Urteil vom , 4 UF 148/02, veröffentlicht in Juris). Ein enger zeitlicher Zusammenhang ist ebenfalls zu bejahen. Denn die Beklagte hat unmittelbar nach Abschluss ihrer Ausbildung im August 2006 im nachfolgenden Wintersemester 2006/2007 das Studium aufgenommen. Da ein von vornherein bestehender Gesamtplan nicht erforderlich ist, genügt es, dass die Beklagte gegen Ende ihrer Berufsausbildung den Entschluss zur Aufnahme des Studiums gefasst hat, wovon sie den Kläger durch die beiden Schreiben vom und auch unterrichtet hat. An der Qualifizierung des Studiums als Weiterbildungsmaßnahme, die den Anspruch auf Ausbildungsunterhalt fortbestehen lässt, ändert auch der Umstand nichts, dass die Beklagte nach dem Abitur zunächst das Studium der Stadt- und Regionalplanung aufgenommen, sodann abgebrochen und danach die praktische Ausbildung zur Diätassistentin durchlaufen und abschlossen hat. Mit diesem Ausbildungswechsel hat sie sich nicht endgültig festgelegt, es bei der praktischen Ausbildung bewenden lassen zu wollen und auf ein späteres weiterführendes Studium zu verzichten. Dies wirkt sich im Übrigen auch auf die Belastung des Klägers als unterhaltspflichtigem Elternteil nicht aus. Denn diese besteht unabhängig davon, ob die Beklagte von einer Lehre in die andere wechselt und dann studiert oder, wie geschehen, zunächst ein Studium abbricht und dann in den Ausbildungsweg Lehre - Studium eintritt (vgl. dazu auch Senat, FuR 2007, 570 ff.). Dass ihm der Ausbildungsgang wirtschaftlich unzumutbar wäre, hat der Kläger selbst nicht behauptet.

8 - 8 - Die Beklagte ist auch weiterhin bedürftig. Da sie im eigenen Haushalt wohnt, liegt ihr Bedarf bei 590 und ist ab auf 640 gestiegen (Nr der Unterhaltsleitlinien des Brandenburgischen Oberlandesgerichts, Stand und ). Davon ist bedarfsdeckend das Kindergeld von 154 sowie die Waisenrente von knapp 185 monatlich abzuziehen. Es bleibt ein offener Bedarf von 251 bzw Weitere eigene Einkünfte muss sich die Beklagte nicht anrechnen lassen. Sie hat zwar eine geringfügig Beschäftigung ausgeübt und damit monatlich 250,30 bzw. im Dezember 2007 letztmalig 202,64 erhalten. Da der Kläger aber keinen Unterhalt mehr gezahlt hat, war sie, wie sie geltend macht, zur Deckung ihres täglichen Bedarfs gezwungen, eigene Einkünfte zu erzielen. Ihre eigenen Einkünfte sind daher entsprechend 1577 Abs. 2 Satz 1 BGB nicht anrechenbar (vgl. BGH, FamRZ 1995, 475 ff.; Wendl/Scholz, a.a.o., 2, Rz. 530). Die Beklagte muss sich auch die Einnahmen aus dem Studentenkredit nicht anrechnen lassen. Denn sie hat ihn, wie ihre geringfügige Beschäftigung, aufgenommen, um die vom Kläger nicht gewährten Unterhaltszahlungen auszugleichen und ihren Bedarf zu decken. Nach alledem ist der oben ermittelte Bedarf der Beklagten nicht gedeckt, sodass der Kläger jedenfalls den durch den Vergleich titulierten Unterhalt von 175 zahlen muss. Die Kostenentscheidung beruht auf 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Prof. Schael Dr. Liceni-Kierstein Berger

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