Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss

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1 10 UF 45/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht 2 F 567/05 Amtsgericht Strausberg 019 Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache der Frau D S, - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Antragstellerin, g e g e n Herrn S S, Antragsgegner, Beteiligte:

2 Deutsche Rentenversicherung B Beschwerdeführerin, 2. Deutsche Rentenversicherung, hat der 2. Senat für Familiensachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Prof. Schael, die Richterin am Oberlandesgericht Berger und den Richter am Oberlandesgericht Gutjahr am 2. November 2006 b e s c h l o s s e n: Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1. wird das Urteil des Amtsgerichts Strausberg vom 8. Februar 2006 in seinem Ausspruch über den Versorgungsausgleich abgeändert. Von dem Versicherungskonto Nummer des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung B werden eine angleichungsdynamische Rentenanwartschaft (Ost) in Höhe von monatlich 5,20 und eine nichtangleichungsdynamische Anwartschaft (West) in Höhe von monatlich 2,41, jeweils bezogen auf das Ende der Ehezeit am 31. August 2005, auf das Versicherungskonto Nummer der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung übertragen. Ferner wird von dem Versicherungskonto Nummer des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung B eine nichtangleichungsdynamische Anwartschaft (West) in Höhe von monatlich 3,12, bezogen auf das Ende der Ehezeit am 31. August 2005, auf das Versicherungskonto Nummer der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung übertragen. Der Monatsbetrag der zu übertragenden angleichungsdynamischen Anwartschaft ist in Entgeltpunkte (Ost), derjenige der nichtangleichungsdynamischen Anwartschaften in Entgeltpunkte umzurechnen. Es bleibt bei der erstinstanzlichen Kostenentscheidung. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf festgesetzt.

3 - 3 - Gründe Die gemäß 629 a Abs. 1, 621 e ZPO zulässige Beschwerde der Beteiligten zu 1. ist begründet. Der Antragstellerin sind gemäß 1587 a Abs. 1, 1587 b Abs. 1 BGB, 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG, 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 b, 3 Abs. 1 Nr. 4 VAÜG Rentenanwartschaften in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang zu übertragen. Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts kann der Ausgleich der Anwartschaft des Antragsgegners auf eine Leibrente bereits jetzt durch erweitertes Splitting ausgeglichen werden. Der Senat entscheidet ohne die in 53 b Abs. 1 FGG vorgesehene mündliche Verhandlung. Den Beteiligten ist rechtliches Gehör gewährt worden, der Sachverhalt ist hinreichend aufgeklärt und eine Einigung nicht zu erwarten, sodass von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden kann (vgl. Keidel/Weber, FGG, 15. Aufl., 53 b, Rz. 5). Wie sich aus der Auskunft der Beteiligten zu 1. vom ergibt, hat der Antragsgegner in der Ehezeit vom bis zum eine angleichungsdynamische Anwartschaft (Ost) in Höhe von monatlich 152,52 und eine nichtangleichungsdynamische Anwartschaft (West) in Höhe von monatlich 4,81 erworben. Nach der Auskunft des V Lebensversicherung o. G. vom hat der Antragsgegner daneben während der Ehe eine Anwartschaft auf eine Leibrente aus einem privaten Lebensversicherungsvertrag auf Rentenbasis erlangt. Das auf die Ehezeit entfallende Deckungskapital beträgt 1.376,94. Diese Anwartschaft, die statisch und deshalb nach dem Bewertungsschema des 1587 a Abs. 3 Nr. 1 BGB in eine regeldynamische Anwartschaft umzurechnen ist, führt auf dem Wege über die Umrechnung zu einer nichtangleichungsdynamischen Rentenanwartschaft (Senat, FamRZ 2001, 489, 490; Götsche, FamRZ 2002, 1235, 1239). Die Umrechnung erfolgt, indem das Deckungskapital mit Hilfe des für das Ehezeitende maßgeblichen Umrechnungsfaktors in Entgeltpunkte umgerechnet wird und die Entgeltpunkte sodann mit dem für das Ehezeitende maßgeblichen Rentenwert (West) multipliziert werden (vgl. wegen der Rechengrößen im Einzelnen Brudermüller/Schürmann, Tabellen zum Familienrecht, 26. Aufl., S. 44 und 39). Auf dieser Grundlage ergibt sich die folgende Berechnung: 1.376,94 x 0, = 0,2388 Entgeltpunkte 0,2388 Entgeltpunkte x 26,13 = 6,24.

4 - 4 - Dem steht auf Seiten der Antragstellerin ausweislich der Auskunft der Beteiligten zu 2. vom in der Ehezeit eine angleichungsdynamische Anwartschaft (Ost) in Höhe monatlich 142,13 gegenüber. Die Anwartschaft der Antragstellerin auf eine betriebliche Altersversorgung unterliegt dem öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich nicht. Denn die Anwartschaft ist noch nicht unverfallbar. Dem öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich unterliegen aber nur unverfallbare Anwartschaften, 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 3 BGB. Dies gilt auch, wenn das noch verfallbare Anrecht nicht beim Ausgleichspflichtigen, sondern beim Ausgleichsberechtigten besteht (BGH, FamRZ 1982, 899, 907; Johannsen/Henrich/Hahne, Eherecht, 4. Aufl., 1587 a, Rz. 183). Dies steht mit der Vorschrift des 1587 b Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 2 BGB im Einklang, wonach im Wege der Verrechnung nur ein einmaliger Ausgleich vorzunehmen ist. Denn dieser Bestimmung kann eine Regelung des Inhalts, dass bei einem späteren schuldrechtlichen Versorgungsausgleich der Ausgleich nur in derselben Richtung erfolgen dürfe, in der der öffentlich-rechtliche Wertausgleich vorgenommen wurde, nicht entnommen werden (BGH, a.a.o.; vgl. auch Schwab/Hahne, Handbuch des Scheidungsrechts, 5. Aufl., VI, Rz. 245). Allerdings hat der Arbeitgeber der Antragstellerin, die S W GmbH, dem Amtsgericht unter dem mitgeteilt, das Arbeitsverhältnis müsse bis Juli 2006 andauern, damit Unverfallbarkeit eintrete. Da das Gesetz für die Frage der Unverfallbarkeit nicht wie sonst auf den Stichtag des Ehezeitendes, sondern auf den Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung abstellt (Johannsen/Henrich/Hahne, a.a.o., 1587 a, Rz. 182), könnte die Anwartschaft nun, wenn sie tatsächlich im Juli 2006 unverfallbar geworden wäre, Berücksichtigung finden. Dies ist indes nicht der Fall. Im Beschwerdeverfahren hat der Senat den Arbeitgeber der Antragstellerin um Mitteilung gebeten, ob die Auskunft vom insbesondere in Bezug auf die Unverfallbarkeit weiterhin Bestand hat. Daraufhin hat die S W GmbH unter dem (Bl. 53) mitgeteilt, dass die Antragstellerin erst mit Erreichen des Rentenalters, frühestens ab dem , einen Anspruch auf Leistungen aus der betrieblichen Rentenversicherung hätte und bei früherem Ausscheiden vom Geschäftsführer entschieden würde, ob die Angestellte die Versicherung übernehmen könne. Hierauf hat der Senat um Übersendung der Rechtsgrundlagen (Geschäftsplan, Satzung) gebeten. Dem ist der Arbeitgeber der Antragstellerin unter dem

5 nachgekommen und hat u. a. eine Urkunde über eine Direktversicherung zu Gunsten der Antragstellerin und Erläuterungen zur Versicherungszusage vorgelegt. In Ziffer 2.5. der Erläuterungen zur Versicherungszusage ist geregelt, dass das Bezugsrecht unter den nachstehenden Vorbehalten unwiderruflich sei. Vorbehalten ist dem Arbeitgeber in Ziffer 2.5. a) insbesondere das Recht, alle Versicherungsleistungen, die auf seinen Beiträgen beruhen, für sich in Anspruch zu nehmen, wenn das Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versicherungsfalles endet, es sei denn, der Arbeitnehmer hat das 30. Lebensjahr vollendet und die Versorgungszusage hat fünf Jahre bestanden. Dies deckt sich mit den Regelungen, die das Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) hinsichtlich der Unverfallbarkeit dem Grunde nach vorsieht (vgl. Johannsen/Henrich/Hahne, a.a.o., 1587 a, Rz. 185). Gemäß 1 b Abs. 1 BetrAVG tritt Unverfallbarkeit dem Grunde nach ein, wenn der Arbeitnehmer das 30. Lebensjahr vollendet und die Versorgungszusage mindestens fünf Jahre bestanden hat. Beide Voraussetzungen sind im Hinblick auf die Antragstellerin nicht gegeben. Die Antragstellerin ist am geboren, hat im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats also erst das 28. Lebensjahr vollendet. Überdies stammt die ebenfalls vom Arbeitgeber vorgelegte Urkunde über eine Direktversicherung und damit die Versorgungszusage vom , sodass die Zusage nun bei Erlass der Entscheidung über den Versorgungsausgleich noch keine fünf Jahre bestanden hat. Da die Anwartschaft der Antragstellerin auf eine betriebliche Altersversorgung nach alledem noch nicht unverfallbar ist und somit dem öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich nicht unterliegt, bedarf es keiner Auseinandersetzung mit der Frage, ob dann, wenn eine solche Altersversorgung, wie vorliegend, als Direktversicherung abgeschlossen worden ist, die auf die Ehezeit bezogene Anwartschaft nicht gemäß 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 lit. b BGB nach der vom Arbeitgeber zugesagten Versorgungsleistung, sondern - nach Maßgabe des 1587 a Abs. 2 Nr. 5 b BGB - unter Rückgriff auf das in der Ehezeit im Rahmen des Versicherungsvertrages tatsächlich angesammelte Deckungskapital zu ermitteln ist (vgl. hierzu BGH, FamRZ 1994, 23, 24; FamRZ 2003, 1648, 1649; Johannsen/Henrich/Hahne, a.a.o., 1587 a, Rz. 192). Für die Gesamtbilanz folgt daraus, dass der Antragsgegner die höhere angleichungsdynamische Anwartschaft und als einziger eine zu berücksichtigende nichtangleichungsdynamische Anwartschaft erworben hat. Der Versorgungsausgleich kann somit nach 2 Abs. 1 Satz 1 Nr.

6 - 6-1 b VAÜG durchgeführt werden. Der Antragsgegner ist gemäß 1587 a Abs. 1 Satz 1 BGB ausgleichspflichtig. Zunächst sind gemäß 1587 b Abs. 1 BGB im Wege des so genannten Splittings Rentenanwartschaften auf die Antragstellerin zu übertragen. Ihr steht gemäß 1587 a Abs. 1 Satz 2 BGB die Hälfte des Wertunterschiedes zwischen ihrer in der gesetzlichen Rentenversicherung erworbenen angleichungsdynamischen Anwartschaften und denjenigen Anwartschaften, welche der Antragsgegner in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben hat, zu. Dies führt zur Übertragung einer angleichungsdynamischen Rentenanwartschaft in Höhe von monatlich 5,20 [= (152,52-142,13 ) : 2] und einer nichtangleichungsdynamischen Rentenanwartschaft (West) in Höhe von monatlich 2,41 (= 4,81 : 2) zu Gunsten der Antragstellerin. Mit dieser Übertragung von Anwartschaften hat es nicht sein Bewenden. Ebenfalls zu Lasten des Versicherungskontos des Antragsgegners bei der Beteiligten zu 1. ist nämlich die Anwartschaft auf eine Leibrente aus dem privaten Lebensversicherungsvertrag auszugleichen. Da der Versicherer nicht öffentlich-rechtlich organisiert ist und sein Geschäftsplan eine Realteilung von Versorgungsanrechten im Falle der Ehescheidung nicht vorsieht, kann der Ausgleich nicht im Wege des (analogen) Quasi-Splittings oder der Realteilung stattfinden. Möglich ist aber gemäß 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG ein Ausgleich in der Weise, dass unter Heranziehung der dem Antragsgegner noch verbliebenen nichtangleichungsdynamischen Rentenanwartschaft (West) bei der Beteiligten zu 1. durch erweitertes Splitting eine zusätzliche nichtangleichungsdynamische Rentenanwartschaft (West) auf das Versicherungskonto des Antragstellers bei der Beteiligten zu 2. übertragen wird. Diese zusätzliche nichtangleichungsdynamische Rentenanwartschaft (West) kann die Hälfte des umgerechneten Wertes der Leibrente von 6,24, also einen Betrag von 3,12 erreichen. Denn nach der Auskunft der Beteiligten zu 1. vom steht dem Antragsgegner aus allen in der gesetzlichen Rentenversicherung zurückgelegten Zeiten überhaupt eine Anwartschaft (West) in Höhe von 23,72 zu. Deshalb kann über den hälftigen Ehezeitanteil des Antragsgegners in der gesetzlichen Rentenversicherung von 2,41 hinaus ein erweitertes Splitting sogar bis zu einer Gesamthöhe von 5,53, also im Umfang weiterer 3,12, mit Rücksicht auf den in eine Rentenanwartschaft (West) umgerechneten Ehezeitanteil der Leibrente erfolgen. Der im Wege des erweiterten Splittings zu übertragende Betrag von 3,12 monat-

7 - 7 - lich übersteigt wertmäßig den Betrag von 2 % des auf einen Monat entfallenden Teils der am Ende der Ehezeit maßgeblichen Bezugsgröße ( 18 SGB IV) nicht. Denn dieser beläuft sich auf 48,30 (Brudermüller/Schürmann, a.a.o., S. 54). Nach 1587 b Abs. 6 BGB, 3 Abs. 1 Nr. 5 VAÜG ist anzuordnen, dass der Monatsbetrag der zu übertragenden nichtangleichungsdynamischen Rentenanwartschaft in Entgeltpunkte und der angleichungsdynamischen Rentenanwartschaft in Entgeltpunkte (Ost) umzurechnen ist. Der Höchstbetrag i. S. v b Abs. 5 BGB ist nicht erreicht. Die Kostenentscheidung beruht auf 93 a ZPO, die Wertfestsetzung auf 49 Nr. 3 GKG. Prof. Schael Berger Gutjahr

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