LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS. C & TS-Service GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer U. G., I. weg 62, I.,
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- Gisela Heinrich
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1 13 Ta 656/08 2 Ca 1887/08 Arbeitsgericht Wesel Z. F. C., N. weg 10, L.-M., g e g e n LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS In dem Klauselerteilungsverfahren - Kläger, Gläubiger und Beschwerdeführer - C & TS-Service GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer U. G., I. weg 62, I., - Beklagte, Schuldnerin und Beschwerdegegnerin - hat die 13. Kammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf am durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Nübold b e s c h l o s s e n : 1. Die sofortige Beschwerde des Gläubigers vom gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Wesel vom Ca 1887/08 wird kostenpflichtig zurückgewiesen. 2. Beschwerdewert: 400,
2 - 2 - G R Ü N D E : 1. Die sofortige Beschwerde ist zulässig: Zuständig für die Erteilung vollstreckbarer Ausfertigungen ist nach 724 Abs. 1 ZPO in den Fällen einer einfachen Klausel und außerhalb des Anwendungsbereichs des 20 Nr. 12 und 13 RPflG gemäß 724 Abs. 2 ZPO grundsätzlich der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle. Gegen dessen Entscheidungen im ersten Rechtszug, mit der er die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung ablehnt, ist gemäß 573 Abs. 1 ZPO die befristete Erinnerung gegeben. Gegen den die Erinnerung zurückweisenden Beschluss des Arbeitsgerichts ist sodann nach 573 Abs. 2, 567 Abs. 1 ZPO das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben. Dieses ist hier durch den Gläubiger form- und fristgerecht ( 569 ZPO) eingelegt worden. 2. In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die beantragte Vollstreckungsklausel zu Recht abgelehnt. Der Vergleich vom , für den die Klausel erteilt werden soll, hat nämlich für den Gläubiger mangels hinreichender Bestimmtheit keinen vollstreckungsfähigen Inhalt. a) Ein Titel ist nur dann bestimmt genug und zur Zwangsvollstreckung geeignet, wenn er den Anspruch des Gläubigers ausweist und Inhalt und Umfang der Leistungspflicht bezeichnet. Bei einem Zahlungstitel muss der zu vollstreckende Zahlungsanspruch betragsmäßig festgelegt sein oder sich zumindest aus dem Titel ohne weiteres errechnen lassen. Notfalls hat das Vollstreckungsorgan den Inhalt des Titels durch Auslegung festzustellen. Dabei muss der Titel jedoch aus sich heraus für eine Auslegung genügend bestimmt sein oder jedenfalls sämtliche Kriterien für seine Bestimmbarkeit eindeutig festlegen. Es genügt nicht, wenn auf Urkunden Bezug genommen wird, die nicht Bestandteil des Titels sind, oder wenn sonst die Leistung nur aus dem - 3 -
3 - 3 - Inhalt anderer Schriftstücke ermittelt werden kann (vgl. nur BGH XII ZR 94/03 NJW 2006, 695). Im fraglichen Vergleich haben die Parteien die bezifferte Zahlungspflicht des Schuldners mit dem Zusatz und dies unter Beachtung eines möglicherweise bestehenden Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses versehen. Ein solcher Beschluss änderte zwar nichts daran, dass der Gläubiger Inhaber der Forderung ist, er könnte jedoch eine Zahlung an sich nicht mehr verlangen, 836 Abs. 1 ZPO. Der Einwand, die Vergütungsforderungen seien von einem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erfasst, ist daher materiell-rechtlicher Natur. Da der Vergleich ausdrücklich offen lässt, ob und ggfs. in welcher Höhe ein die Vergütungsansprüche erfassender Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vorliegt, ist die Leistungspflicht der Schuldnerin folglich weder bestimmt noch aus dem Vergleich heraus bestimmbar. b) Entgegen der Auffassung des Gläubigers kann die Feststellung, ob ein derartiger Pfändungs- und Überweisungsbeschluss existiert, auch nicht dem vollstreckenden Gerichtsvollzieher überlassen werden. Nach dem Grundsatz der Trennung von Erkenntnis- und Vollstreckungsverfahren gehört die Prüfung derartiger Fragen nicht zu den Aufgaben des Vollstreckungsorgans. Wollen die Parteien einen Vergleich schließen, obwohl im Termin ein materiell-rechtlicher Einwand nicht abgearbeitet werden kann, müssen sie deshalb entscheiden, ob sie die Frage einem neuen Klageverfahren überlassen, wenn nach dem Vergleich kein Einvernehmen erzielt werden kann, oder ob sich der Schuldner der Zwangsvollstreckung in der bezifferten Höhe unterwirft und ein Zurückbleiben des materiell-rechtlich Geschuldeten hinter dem titulierten Betrag als materiell-rechtliche Einwendung im Verfahren der Vollstreckungsabwehrklage geltend gemacht werden soll. Mit anderen Worten: Ein hinreichend bestimmter Vollstreckungstitel kann bei der geschilderten Sachlage nur geschaffen werden, wenn die Parteien im Vergleich die Zahlungspflicht zunächst ohne Wenn und Aber titulieren, mit einem Zusatz jedoch zum Ausdruck bringen, dass der Schuldner mit einer bestimmten Einwendung nicht - 4 -
4 - 4 - ausgeschlossen sein soll, sondern ihm vorbehalten bleibt, diese im Wege der Vollstreckungsgegenklage geltend zu machen. Veranlassung hierfür besteht insoweit, als zwar die Präklusion nach 767 Abs. 2 ZPO für Prozessvergleiche nicht gilt, da sie nicht in Rechtskraft erwachsen (BAG AZR 278/67 DB 1968, 671; BGH IV ZR 57/52 NJW 1953, 345; BGH BLw 5/86 NJW-RR 1987, 1022), der Vergleich aber daraufhin auszulegen ist, ob und welche Einwendungen durch ihn ausgeschlossen sein sollen (LAG Nürnberg Sa 207/04 NZA-RR 2006, 100). Der fragliche Vergleich kann nicht im letztgenannten Sinn ausgelegt werden. Ohne entsprechende Anhaltspunkte kann in der Regel nicht davon ausgegangen werden, dass ein Schuldner sich durch uneingeschränkte Unterwerfung unter die Zwangsvollstreckung dem Risiko aussetzt, ein Zurückbleiben des materiell-rechtlich Geschuldeten hinter dem titulierten Betrag durch eigene Vollstreckungsgegenklage geltend machen zu müssen bzw. in die Notwendigkeit zu geraten, möglicherweise zu Unrecht beigetriebene Zahlungen zurückfordern zu müssen. Hinzukommt, dass der Vergleich auch für das Vollstreckungsorgan hinlänglich deutlich machen muss, ob die Parteien die eine oder die andere Variante gewählt haben. Dies könnte beispielsweise dadurch erreicht werden, dass für die Zahlungspflicht und die die materiell-rechtliche Einwendung betreffende Klausel jeweils getrennte Absätze gebildet werden und zu letzterer klargestellt wird, dass sie mit der Vollstreckungsgegenklage nach 767 ZPO geltend zu machen ist (vgl. BGH XII ZR 94/03 NJW 2006, 695). Auch der durch den Gläubiger angeführte Umstand, der Gerichtsvollzieher könne schon aufgrund der Pfändungsfreigrenzen erkennen, ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss habe keine Wirkung, überzeugt nicht. Wenn dies fraglos so wäre, hätte es der einschränkenden Klausel nicht bedurft. Sofern keine Unterhaltspflichten bestehen, ergeben sich pfändbare Beträge zudem bereits ab einem Nettoeinkommen von 990,- monatlich. Auch kann der Gerichtsvollzieher dem Vergleich nicht entnehmen, ob der Kläger - 5 -
5 - 5 - bereits anderweitige Zahlungen erhalten oder auf die Einhaltung der Pfändungsfreigrenzen verzichtet hat. Entgegen der Auffassung des Klägers liegt auch kein Fall des 775 Nr. 4 ZPO vor. Sofern bezogen auf die titulierte Vergütungsforderung ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss besteht, ist dies kein Umstand, der erst nach Abschluss des Vergleichs eingetreten ist. Auch ist die Aufzählung in 775 ZPO abschließend und der Übergang des zu vollstreckenden Anspruchs auf einen Dritten insbesondere weder Befriedigung noch Stundung isd. 775 Nr. 4 ZPO (Zöller-Stöber ZPO 27. Aufl. 775 RN 3). Der Kläger muss sich daher auf eine neue Klage verweisen lassen. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf 97 Abs. 1 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde ( 574 ZPO) liegen nicht vor. R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N G : Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel gegeben. Nübold
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