Was wird angegriffen?
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- Jasper Sommer
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1 Wiederholung: Was wird angegriffen? Titel Klausel Verfahren Vermögen 767ZPO 731,732 ZPO 766 ZPO 771,805 ZPO Skript ZPO II, Band 1, S. 43 ff, Th/P 766 Rn. 1 ff! Vollstreckungserinnerung, 766 ZPO, ggf. über 795 ZPO a. Zulässigkeit 1
2 aa. Statthaftigkeit bei Einwänden gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung insbesondere bei * formellen Fehlern des Gerichtsvollziehers im Rahmen der Ausführung = Möglichkeit der Verletzung von Verfahrensvorschriften wie 809, 811 ZPO * Weigerung des Gerichtsvollziehers, den Vollstreckungsauftrag auszuführen, 766 II ZPO * Rügen, dass die allgemeinen Verfahrensvoraussetzungen der Zwangsvollstreckung nicht vorliegen, Beispiele Es fehle ein wirksamer Antrag. Der Titel sei nicht oder nicht ordnungsgemäß zugestellt worden. Die Vollstreckungsklausel sei nicht auf den betreibenden Gläubiger umgeschrieben. Das unzuständige Vollstreckungsorgan habe gehandelt. die besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen nicht vorliegen, 2
3 Beispiele: Der Gläubiger habe bei Beginn der Zwangsvollstreckung die Zug um Zug zu bewirkende Gegenleistung entgegen 756 ZPO nicht in der gebotenen Form angeboten. Die notwendige Sicherheitsleistung sei nicht nachgewiesen und im Sinne von 751 Abs. 2 ZPO zugestellt worden. PROBLEM 1: Auslegung des Antrages 133,157 analog BGB! Abgrenzung zu materiellen Einwendungen insbesondere 771/767 ZPO Beispiele: ( )der Zwangsvollstreckung Einhalt gebieten, Beschwerde, Rüge Hinweis An dieser Stelle können dann Zusatzpunkte verdient werden, wenn der Rechtsreferendar kurz darlegt, dass eine objektive Klagehäufung mit dem einschlägigen Rechtsmittel für materiell-rechtliche Einwendungen nach 260 ZPO nicht möglich sei, da sowohl eine andere Verfahrensart als auch ein anderes Gericht zuständig ist. 3
4 Dies gilt unter den Rechtsmitteln wegen Verfahrensfehlern und wegen materiell-rechtlicher Einwendungen generell. Formulierungsbeispiel Soweit der Erinnerungsführer geltend macht, dass..., handelt es sich um eine Einwendung des materiellen Rechts, die mit der Vollstreckungsgegenklage nach 767 ZPO geltend zu machen ist. Diese ist vorliegend unstatthaft, da 766 ZPO nur Verfahrensrügen erfasst. Auch eine objektive Klagehäufung nach 260 ZPO scheidet aus, da die Rechtsmittel nicht in derselben Prozessart geführt werden und für die Vollstreckungserinnerung wie noch zu zeigen sein wird das Vollstreckungsgericht, für die Vollstreckungsgegenklage dagegen das Prozessgericht zuständig ist, sodass auch nicht das gleiche Gericht zuständig ist. PROBLEM 2: 766 ZPO nur bei Rügen, dass keine Klausel erteilt worden ist, bei Rüge wegen falscher Klausel 732,768 ZPO! PROBLEM 3NUR gegen Vollstreckungsmaßnahmen des GV, des Richters oder des Rechtspflegers, nicht bei Entscheidungen! Folge: Nach hm erfolgt Abgrenzung 4
5 von Maßnahme/Entscheidung nach einer nicht erfolgten/erfolgten Interessenabwägung (Indiz= Anhörung) Erinnerung, 766 ZPO Sofortige Beschwerde, 793 ZPO Abgrenzung, ob Interessenabwägung (Indiz: Anhörung) erfolgt(=entscheidung), wenn Entscheidung(-), dann Erinnerung (+) a) Gerichtsvollzieher (+), wenn die Vornahme ( 766 I 1 ZPO) oder gegen die Ablehnung ( 766 II ZPO) eines Vollstreckungsaktes durch Gerichtsvollzieher gegeben b) Vollstreckungsgericht Insbesondere bei der Rechtspfändung, 828 I ZPO. Das Vollstreckungsgericht handelt i.d.r. durch einen Rechtspfleger. Es kann aber auch durch einen Richter handeln: 5
6 aa) Richter Handelt Richter, kommt es zunächst darauf an, ob er Vollstreckungsakt ablehnt oder vornimmt. Bei Ablehnung = Entscheidung i.s.d. 793 ZPO. Dass die Entscheidung des Vollstreckungsgerichts ohne mündliche Verhandlung ergehen kann folgt aus 128 IV ZPO Bei Vornahme: Nimmt Richter einen Vollstreckungsakt vor, so kommt es nach h.m. darauf an, ob er vorher dem Vollstreckungsschuldner rechtliches Gehör gewährt, d.h. Gelegenheit zur Äußerung gegeben hat, oder nicht (s.o.). bb) Rechtspfleger Im Normalfall wird Vollstreckungsgericht nicht durch Richter, sondern durch Rechtspfleger tätig. In diesem Fall gilt 11 RPflG: Gegen die Entscheidung des Rechtspflegers ist das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist. 1) Wenn gegen eine Entscheidung des Richters ein Rechtsmittel gegeben wäre (z.b. die sofortige Beschwerde), dann ist dieses Rechtsmittel einschlägig. 6
7 11 I RPflG i.v.m. 793 ZPO, wenn sofortige Beschwerde gegeben wäre. 11 I RPflG i.v.m. 766 I ZPO, wenn Vollstreckungserinnerung gegeben wäre (s.o.) Grund: Der Rechtspfleger ist lediglich an die Stelle des Richters getreten! Beispiele für solche Entscheidungen nach 11 I RpflG: Hierzu gehören z. B. einstweilige Anordnungen oder Verfahrenseinstellungen ( 28 ff. ZVG), Zwischenverfügungen nach 18 GBO sowie Entscheidungen über die Aussetzung des Verfahrens, über Ordnungsmaßnahmen (LG Heilbronn Rpfleger 1995, 341) oder über die Berechtigung einer Zeugnisverweigerung. 2) Wenn gegen eine Entscheidung des Richters kein Rechtsmittel gegeben wäre, ist die befristete Erinnerung, einschlägig, vgl. 11 II RPflG. Rechtspfleger kann gemäß 11 II 2 RPflG abhelfen, tut er dies nicht, hat er Erinnerung gemäß 11 II 3 RPflG dem Richter vorzulegen, der über die Erinnerung abschließend entscheidet. c) Prozessgericht des ersten Rechtszuges Neben GV und Vollstreckungsgericht kommt das Prozessgericht des ersten Rechtszuges als drittes 7
8 Vollstreckungsorgan in Betracht (=dasjenige Gericht, das in erster Instanz über die Klage des Gläubigers gegen den Schuldner entschieden hat, z.b. 890 I 1 ZPO). Daher kann neben dem Amtsgericht auch das Landgericht Prozessgericht des ersten Rechtszuges sein. Nach 766 ZPO wäre das Amtsgericht als Vollstreckungsgericht für die Überprüfung der Entscheidung zuständig. Da aber keine untere Instanz eine Entscheidung einer höheren Instanz überprüfen können soll, wird weitgehend vertreten, dass Vollstreckungserinnerung gegen die Entscheidungen des Prozessgerichtes nicht gegeben ist. Folge: Richtiger Rechtsbehelf = Sofortige Beschwerde, 793 I i.v.m. 891 ZPO. d) Grundbuchamt Viertes Vollstreckungsorgan ist das Grundbuchamt, 867 I ZPO. Gegen seine Maßnahmen ist aber nicht die Erinnerung nach 766 ZPO gegeben, sondern in beschränktem Umfang die Beschwerde nach der Grundbuchordnung (vgl. 71 ff. GBO). bb. Zuständigkeit sachlich und örtliche Zuständigkeit: 766 I, 764 I, II, 802 ZPO 8
9 = ausschließliche Zuständigkeit des Amtsgerichts (Vollstreckungsgericht), in dessen Bezirk ZV stattgefunden hat funktionelle Zuständigkeit: Richter, 20 Nr. 17 S.2 RpflG (S.1 = Grs. Rechtspfleger!) cc. Form und Frist keine Fristeinhaltung erforderlich Form: schriftlich oder zu Protokoll, 569 II ZPO analog, nach 78 III ZPO KEIN Anwaltszwang) dd. Erinnerungsbefugnis (+) bei Möglichkeit der Berufung auf Verletzung von Verfahrensvorschriften Merke: neben Vollstreckungsschuldner und gläubiger werden auch Dritte erfasst, sofern diese durch eine drittschützende Norm in ihren Rechten beeinträchtigt sind Klassiker-Beispiele: 809 ZPO, 829 III ZPO, 811 I Nr. 1 und 5 ZPO, evidentes Dritteigentum Sehr schön auch OLG Köln OLGZ 1993, 113 ff: Recht auf Totenfürsorge nach 811 Nr. 13 ZPO! (vgl. auch Lang/Rauch ZJS 02/2009, S. 153 ff) ee. Rechtsschutzinteresse 9
10 grds. nur in der Zeit zwischen Beginn und Beendigung der Zwangsvollstreckung ggf. auch wenn die ZV unmittelbar bevorsteht und dem Erinnerungsführer ein nicht wieder gut zu machender Schaden droht b. Begründetheit (+), wenn das Gericht eine Verletzung von Verfahrensvorschriften feststellt und der Antragssteller beschwert ist Prüfungsreihenfolge gedanklich: 1. Allgemeine Verfahrensvoraussetzungen eingehalten (=Zuständigkeit, Partei- und Prozessfähigkeit usw.) 2. Allgemeine und besondere Voraussetzungen der ZV eingehalten (Titel nicht da oder offensichtlich unwirksam, Klausel nicht erteilt, Titel nicht zugestellt, usw.) 3. Besondere Voraussetzungen der Art der ZV eingehalten (zb. 762 ZPO= Protokoll, 808 ZPO = sofortiges ins Auge springen des Pfandsiegels,, 809 ZPO= Gewahrsamsprobleme) 10
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