Examinatorium Zivilprozessrecht Prof. Dr. Gomille
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- Gregor Baumann
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1 Examinatorium Zivilprozessrecht Prof. Dr. Gomille Augsburger Examinatorium der Juristischen Fakultät Universitätsstraße Augsburg Zimmer: 2010 Tel.: Fall 45 (Filesharing) A. Ermittlung des Rechtsschutzziels Lösungsvorschlag: Zunächst ist das Rechtsschutzziel des K zu ermitteln. Sein Interesse besteht darin, die gepfändeten Gegenstände zurückzuerhalten. Fraglich bleibt, ob und wie er dieses Interesse verfahrensrechtlich verwirklichen kann. I. Zweigeteiltes Rechtsschutzsystem im Vollstreckungsverfahren Das Rechtsschutzsystem im Zwangsvollstreckungsverfahren ist zweigeteilt: Mit den Rechtsbehelfen des Klauselerteilungsverfahrens geht der Vollstreckungsschuldner gegen die Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigung vor. Ihm stehen die Klauselerinnerung ( 732 ZPO) und ggf. die Klauselgegenklage ( 768 ZPO) zur Verfügung. Der Vollstreckungsgläubiger wehrt sich in diesem Verfahrensabschnitt gegen die Verweigerung der vollstreckbaren Ausfertigung. Seine Rechtsbehelfe sind die allgemeine Erinnerung ( 573 i.v.m. 724 Abs. 2 ZPO), die sofortige Beschwerde ( 567 ff. ZPO i.v.m. 11 Abs. 1, 20 Abs. 1 Nr. 12 RPflG) oder gegebenenfalls die Klauselerteilungsklage ( 732 ZPO). Mit den vollstreckungsrechtlichen Rechtsbehelfen werden Einwendungen gegen den Titel oder gegen die Durchführung der Zwangsvollstreckung geltend gemacht. Hier geht es nicht lediglich um die Klauselerteilung, sondern es hat die Vollstreckung bereits begonnen. K kann Rechtsschutz nur im System der vollstreckungsrechtlichen Rechtsbehelfe erlangen. 1
2 II. Die vollstreckungsrechtlichen Rechtsbehelfe 1. Erste Unterteilung: Schuldner oder Dritter Die erste systematische Unterteilung der zahlreichen vollstreckungsrechtlichen Rechtsbehelfe erfolgt danach, ob der Vollstreckungsschuldner oder ein Dritter Rechtsschutz begehrt. Dem betroffenen Dritten stehen zwei besondere Rechtsbehelfe zur Verfügung: 1 a) Drittwiderspruchsklage gem. 771 ZPO Mit der Drittwiderspruchsklage macht der Dritte dem Wortlaut des 771 Abs. 1 ZPO gemäß geltend, dass ihm an dem Vollstreckungsgegenstand ein die Veräußerung hinderndes Recht zustehe. Das ist missverständlich, da Drittrechte die Veräußerung im Wege der Zwangsvollstreckung ( 817 ZPO) nicht verhindern können. 2 Maßgeblich ist, ob die Zwangsvollstreckung auf Vermögen des Dritten übergreift, das nicht für die Titelforderung haftet. 3 Das Ziel der Drittwiderspruchsklage ist es, die Zwangsvollstreckung aus dem genau bezeichneten Titel in den genau bezeichneten Gegenstand für unzulässig zu erklären. Entsprechend sind Antrag und Tenor zu formulieren. 4 b) Klage auf vorzugsweise Befriedigung gem. 805 ZPO Mit der Klage auf vorzugsweise Befriedigung macht der Inhaber eines besitzlosen Pfandrechts ( 562 BGB) oder Vorzugsrechts geltend, aus dem Verwertungserlös bevorzugt befriedigt zu werden. Anders als der erfolgreiche Kläger nach 771 ZPO ist der Kläger nach 805 ZPO nicht an dem Vermögensgegenstand als solchem berechtigt. Über das Pfand-/Vorzugsrecht hat er sich lediglich den Substanzwert reserviert. Deshalb kann er auch nicht auf Einstellung der Zwangsvollstreckung in diesen Gegenstand klagen, sondern lediglich auf die bevorzugte Auskehr des erzielten Erlöses an sich. 5 Beim Sicherungseigentum ist umstritten, ob dieses als formelles Volleigentum unter 771 ZPO oder wegen seines wirtschaftlichen Zwecks, besitzloses Pfandrecht zu sein, unter 805 ZPO fällt. Die mittlerweile ganz h.m. zieht die Konsequenz daraus, dass es dinglich als Volleigentum konzipiert ist. Der Sicherungseigentümer geht demnach gem. 771 ZPO vor. 1 Zu beachten ist, dass der betroffene Dritte auch die Rechtsbehelfe einlegen kann, die sich gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung richten, namentlich 766 ZPO (Thomas/Putzo/Seiler, ZPO [37. Aufl. 2016], 771 Rn. 2; Münch- Komm/K. Schmidt/Brinkmann, ZPO [5. Aufl. 2016], 771 Rn. 30). Dabei geht es aber nicht um spezifische Interessen gerade des Drittbetroffenen. 2 Musielak/Voit/Lackmann, ZPO (13. Aufl. 2016), 771 Rn. 12; MünchKomm/K. Schmidt/Brinkmann, ZPO (5. Aufl. 2016), 771 Rn MünchKomm/K. Schmidt/Brinkmann, ZPO (5. Aufl. 2016), 771 Rn. 16; der Sache nach ebenso BGHZ 156, 310, 314 f.; KG, NJW 1958, 914; OLG Düsseldorf, NJW-RR 2001, 542, Thomas/Putzo/Seiler, ZPO (37. Aufl. 2016), 771 Rn Brox/Walker, Zwangsvollstreckungsrecht (10. Aufl. 2014), Rn
3 Antrag und Tenor lauten: 6 Der Kläger ist aus dem Reinerlös des am (Datum) gepfändeten genau bezeichneten Gegenstand bis zum Betrag von [ ] Euro vor dem Beklagten zu befriedigen. Hier ist K Vollstreckungsschuldner und gleichzeitig einzig Betroffener der Vollstreckungsmaßnahmen. Die Rechtsbehelfe der 771, 805 ZPO bilden sein Interesse nicht ab. 2. Zweite systematische Unterteilung: Wogegen wendet sich der Titelschuldner? Im zweiten Schritt unterscheidet man danach, ob der Rechtsbehelfsführer eine materiellrechtliche Einwendung gegen den titulierten Anspruch oder eine Einwendung gegen die formellen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung als solcher oder gegen ihre Durchführung erhebt. a) Materiellrechtliche Einwendungen gegen den titulierten Anspruch Maßgeblicher Rechtsbehelf ist 767 ZPO ( Vollstreckungsabwehrklage ). Die Vollstreckungsabwehrklage richtet sich gegen den Titel und ist darauf gerichtet, ihm die Vollstreckbarkeit zu nehmen. Antrag und Tenor lauten dementsprechend: 7 Die Zwangsvollstreckung aus dem genau bezeichneten Titel wird für unzulässig erklärt oder nur für zulässig erklärt Zug-um-Zug gegen eine Leistung. b) Formelle Einwendungen gegen die Zwangsvollstreckung oder die Art und Weise ihrer Durchführung aa) Vollstreckungserinnerung gem. 766 ZPO Betrifft: 8 Anträge, Einwendungen und Rügen gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung oder das von dem Vollstreckungsorgan zu beachtende Verfahren. Antrag und Tenor richten sich nach der Zielsetzung des Erinnerungsführers. Denkbar sind: Die Unzulässigerklärung der Zwangsvollstreckung in genau bestimmtem Umfang ( 775 Nr. 1 ZPO analog); 9 Aufhebung, 10 Anordnung 11 oder Durchführung 12 einer Vollstreckungsmaßnahme. bb) Sofortige Beschwerde gem. 793 ZPO Gerichtet gegen Entscheidungen, die im Zwangsvollstreckungsverfahren ohne mündliche Verhandlung ergehen können. Erfasst sind Beschlüsse des Vollstreckungsgerichts oder des Prozessgerichts der ersten Instanz. Nicht gemeint sind jedoch solche Beschlüsse, die gleichzeitig selbst 6 Thomas/Putzo/Seiler, ZPO (37. Aufl. 2016), 805 Rn Thomas/Putzo/Seiler, ZPO (37. Aufl. 2016), 767 Rn Thomas/Putzo/Seiler, ZPO (37. Aufl. 2016), 766 Rn Zöller/Stöber, ZPO (31. Aufl. 2016), 766 Rn Zöller/Stöber, ZPO (31. Aufl. 2016), 766 Rn Zöller/Stöber, ZPO (31. Aufl. 2016), 766 Rn Zöller/Stöber, ZPO (31. Aufl. 2016), 766 Rn
4 Vollstreckungsmaßnahmen sind (z.b. Pfändungs- und Überweisungsbeschluss bei der Forderungspfändung). 13 cc) Beschwerde gem. 71 GBO Die besondere Beschwerde findet nur bei der Immobiliarvollstreckung statt, wenn das Grundbuchamt als Vollstreckungsorgan tätig wird (Zwangshypothek). dd) Rechtspflegererinnerung gem. 11 Abs. 2 RPflG c) Abgrenzung Die Rechtspflegererinnerung kommt nur bei Entscheidungen des Rechtspflegers in Betracht, die nach den allgemeinen Verfahrensregeln nicht angreifbar sind. In diesen Fällen geht die Verweisung des 11 Abs. 1 RPflG ins Leere. 14 Erfasst sind insbesondere einstweilige Anordnungen nach 769 ZPO. 15 Gegen den Titel als solchen stehen K keine Einwendungen zur Seite. 767 ZPO scheidet aus. Gehandelt haben weder das Grundbuchamt noch der Rechtspfleger. Damit scheiden auch 71 GBO und 11 Abs. 2 RPflG aus. Die sofortige Beschwerde gem. 793 ZPO richtet sich lediglich gegen Entscheidungen, d.h. gegen Beschlüsse des Vollstreckungsgerichts oder des Prozessgerichts der ersten Instanz. Hier geht es um Mobiliarpfändungen des Gerichtsvollziehers, der keine Entscheidungen in diesem Sinn trifft. Gegen die Pfändungsmaßnahmen kommt allein die Vollstreckungserinnerung gem. 766 ZPO in Betracht. Sie hat Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist. B. Zulässigkeit der Vollstreckungserinnerung Zulässig ist die Erinnerung, wenn sie als solche statthaft ist, form- und fristgerecht eingelegt wurde, der Rechtsmittelführer beschwert ist und ein Rechtsschutzbedürfnis hat. I. Statthaftigkeit Die Vollstreckungserinnerung gem. 766 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist der statthafte Rechtsbehelf gegen die Pfändungen des Gerichtsvollziehers (s.o.). II. Form und Frist Für die formgerechte Einlegung der Erinnerung gibt es keine Vorschrift. Man wendet insoweit die Regeln über die sofortige Beschwerde gem. 569 Abs. 2 und Abs. 3 ZPO entsprechend an Thomas/Putzo/Seiler, ZPO (37. Aufl. 2016), 793 Rn Brox/Walker, Zwangsvollstreckungsrecht (10. Aufl. 2014) Rn Obwohl die Entscheidung durch Beschluss ergeht, lässt die h.m. analog 707 Abs. 2 ZPO ein Rechtsmittel nicht zu (Musielak/Voit/Lackmann, ZPO [13. Aufl. 2016], 769 Rn. 6; BeckOK/Preuß, ZPO [23. Ed. 2016], 769 Rn. 15 m.w.n. zur mittlerweile gefestigten Rechtsprechung des BGH). 16 MünchKomm/K. Schmidt/Brinkmann, ZPO (5. Aufl. 2016), 766 Rn
5 Danach ist Schriftform oder Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle erforderlich. Die Erinnerung ist beim zuständigen Vollstreckungsgericht i.s.d. 764 ZPO zu erheben. Auch eine Frist ist gesetzlich nicht vorgesehen. Daraus folgt, dass die Erinnerung eingelegt werden kann, ohne dass irgendeine Frist gewahrt werden müsste. 17 III. Erinnerungsbefugnis/Beschwer Nur wer beschwert ist, hat die Erinnerungsbefugnis und kann zulässig Erinnerung erheben. 18 Erforderlich ist eine rechtsverletzende Missachtung des Vollstreckungsverfahrensrechts. 19 K kann jedenfalls geltend machen, dass die Gegenstände nicht der Pfändung unterliegen, weil er auf sie angewiesen ist. I.Ü. gilt: Hier erhebt K als Vollstreckungsschuldner die Erinnerung (sog. Schuldnererinnerung ). Bei der Schuldnererinnerung fehlt die Beschwer nur dann, wenn die Vollstreckungsmaßnahme ausschließlich den Gläubiger oder Dritte betrifft. 20 Das ist hier nicht der Fall. Sämtliche Pfändungsgegenstände sind Eigentum des K. Schon daraus ergibt sich seine Betroffenheit in eigenen Rechten. IV. Rechtsschutzbedürfnis Für den besonderen Rechtsbehelf der Vollstreckungserinnerung muss schließlich das besondere vollstreckungsrechtliche Rechtsschutzbedürfnis gegeben sein. Das ist jedenfalls dann gegeben, wenn die Zwangsvollstreckung begonnen hat und die einzelne Vollstreckungsmaßnahme noch nicht beendet ist. 21 Die gepfändeten Sachen sind hier noch nicht versteigert und abgeliefert. Folglich dauert die Vollstreckungsmaßnahme noch an und das Rechtsschutzbedürfnis besteht. C. Begründetheit der Erinnerung Begründet ist die Erinnerung, wenn die Vollstreckungsmaßnahme zu Recht beanstandet worden ist. 22 Maßgebend ist der Zeitpunkt der Beschlussfassung, nicht der Zeitpunkt der gerügten Maßnahme. 23 I. Die Pfändung des Fernsehers Die verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit der Pfändung richtet sich nach 808 ff. ZPO. 1. Alleingewahrsam des Schuldners Die Pfändung einer beweglichen Sache beim Titel Schuldner setzt gem. 808 Abs. 1 ZPO Gewahrsam voraus, womit Alleingewahrsam gemeint ist. 24 Hier gegeben. 17 BGH BeckRS 2011, Rn Thomas/Putzo/Seiler, ZPO (37. Aufl. 2016), 766 Rn. 20a. 19 MünchKomm/K. Schmidt/Brinkmann, ZPO (5. Aufl. 2016), 766 Rn MünchKomm/K. Schmidt/Brinkmann, ZPO (5. Aufl. 2016), 766 Rn Thomas/Putzo/Seiler, ZPO (37. Aufl. 2016), 766 Rn. 21a. 22 MünchKomm/K. Schmidt/Brinkmann, ZPO (5. Aufl. 2016), 766 Rn MünchKomm/K. Schmidt/Brinkmann, ZPO (5. Aufl. 2016), 766 Rn BeckOK/Forbriger, ZPO (23. Ed. 2016), 808 Rn. 6. 5
6 2. Pfändbarkeit der gepfändeten Sache Die Pfändung des Fernsehers ist unzulässig, wenn dieser der Zwangsvollstreckung nicht unterliegt. Für die Pfändbarkeit beweglicher Sachen sind 811 ff. ZPO maßgeblich. Hier denkbar: 811 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. a) Zunächst Danach sind solche Sachen der Pfändung nicht unterworfen, die dem persönlichen Gebrauch oder dem Haushalt des Schuldners dienen, soweit der Schuldner sie zu einer seiner Berufstätigkeit und seiner Verschuldung angemessenen, bescheidenen Lebensund Haushaltsführung benötigt. Fernseher und Radio gehören deshalb dazu, weil sie den Beziehungen zur Umwelt dienen, insbesondere der Möglichkeit der Information über das Zeitgeschehen und der Teilnahme am kulturellen Leben. 25 Danach ist das Fernsehgerät an sich unpfändbar (siehe aber 811a ZPO). Im Zeitpunkt der Pfändung hatte K jedoch ein zweites Fernsehgerät. Wenn dieser dem Informationszweck genügt, ist das andere Fernsehgerät der Wertung des 811a ZPO entsprechend doch pfändbar. Danach genügt selbst ein Schwarzweißgerät dem von 811 Abs. 1 Nr. 1 ZPO geschützten Verwendungszweck, 26 so dass die Pfändung zunächst möglich war. b) Spätere Zerstörung des Ersatzgeräts Fraglich ist, ob die zwischenzeitliche Zerstörung des Ersatzgerätes der Erinnerung des K zum Erfolg verhilft. Dafür spricht, dass maßgeblicher Zeitpunkt für die Begründetheit der Erinnerung der Zeitpunkt der Entscheidung über sie ist. Problem: Wenn für die Pfändbarkeit wegen des Vorhandenseins eines Ersatzgeräts ebenfalls der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung maßgeblich ist, dann muss der Schuldner lediglich das Ersatzgerät zerstören, um das gepfändete Gerät zurückzuerhalten. 27 Deshalb gilt: Eine vor und bei der Pfändung pfändbare Sache wird durch eine Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse nach der Pfändung nicht unpfändbar. 28 Hinsichtlich der Pfändung des Fernsehers wird die Erinnerung des K keinen Erfolg haben. 25 Musielak/Voit/Becker, ZPO (13. Aufl. 2016), 811 Rn Hk/Kindl, Zwangsvollstreckung (3. Auflage 2015), 811a ZPO Rn Thomas/Putzo/Seiler, ZPO (37. Aufl. 2016), 811 Rn. 3a. 28 Thomas/Putzo/Seiler, ZPO (37. Aufl. 2016), 811 Rn. 3a. 6
7 II. Die Pfändung von Rechner und Bildschirm Soweit die Erinnerung gegen die Pfändung von Rechner und Bildschirm in Betracht kommt, ist sie begründet, wenn Pfändungsschutz für den Rechner und den Bildschirm besteht. Für den Pfändungsschutz bei Computern kommen 811 Abs. 1 Nrn. 1 oder 5 ZPO in Betracht. Ob ein Computer unter 811 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 5 ZPO fällt, hängt von dem Verwendungszweck ab. Wird der Computer lediglich privat genutzt, so handelt es sich um einen Fall des 811 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Hier wird man mittlerweile von einer grundsätzlichen Unpfändbarkeit ausgehen müssen, weil für dieses Gerät dieselben Erwägungen gelten wie für Fernseher und Radio. 29 Wird der Computer hingegen zur Erwerbstätigkeit genutzt, liegt ein Fall des 811 Abs. 1 Nr. 5 ZPO vor. Hiervon ist bei dem Schriftsteller K auszugehen. Da hier kein Ersatzgerät vorhanden ist und eine Austauschpfändung nach 811a ZPO weder durchgeführt noch angeboten wurde, war die Pfändung insoweit unzulässig. In Bezug auf die Pfändung des Rechners und des Bildschirms ist die Erinnerung folglich zulässig und begründet und hat Erfolg. 29 MünchKomm/Gruber, ZPO (5. Aufl. 2016), 811 Rn
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