7/10 Rechtsmittel und Rechtsbehelfe im ZVG-Verfahren

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1 Teil 7 Kapitel 10 Rechtsmittel, Rechtsbehelfe im ZVG-Verfahren 52. Aktualisierungs- u. Erg.-Lieferung Dezember 2000 Riedel Rechtsmittel, Rechtsbehelfe im ZVG-Verfahren Teil 7 Kapitel 10 Seite 1 7/10 Rechtsmittel und Rechtsbehelfe im ZVG-Verfahren Als zivilprozessuale Verfahren finden innerhalb der Zwangsversteigerung bzw. Zwangsverwaltung grundsätzlich die in der ZPO geregelten Rechtsmittel und Rechtsbehelfe Anwendung. Es gilt insbesondere der Grundsatz, daß Einwendungen, die den vollstreckbaren Anspruch selbst betreffen, nicht beim Versteigerungsgericht, sondern mittels der Vollstreckungsabwehrklage gemäß 767 ZPO beim Prozeßgericht zu erheben sind. Drittberechtigte haben ihre Rechte gemäß 771 ZPO mit der Drittwiderspruchsklage geltend zu machen. Dies gilt in der Teilungsversteigerung für den Miteigentümer, der die Unzulässigkeit der Teilung und damit die Versteigerungsanordnung behauptet, jedenfalls dann, wenn sich der Ausschluß der Teilung nicht aus dem Grundbuch ergibt. Materiell-rechtliche Einwendungen Auch im ZVG-Verfahren sind demnach Rechtsmittel und Rechtsbehelfe nur insoweit statthaft, als sie sich gegen Entscheidungen und Maßnahmen der Zwangsvollstreckung richten bzw. durch das ZVG ausdrücklich zugelassen werden. Trotz dieser zwischen der Zwangsversteigerung und den übrigen Vollstreckungsverfahren herrschenden Übereinstimmung bereitet die Bestimmung des jeweils gegen eine im ZVG-Verfahren getroffene Entscheidung zulässigen Rechtsmittels in der Praxis Probleme. Dies nicht zuletzt Riedel 52. Aktualisierungs- u. Erg.-Lieferung Dezember 2000

2 Teil 7 Kapitel 10 Seite 2 Rechtsmittel, Rechtsbehelfe im ZVG-Verfahren deshalb, weil das ZVG zum einen die Anfechtbarkeit verschiedener Maßnahmen und Entscheidungen ausschließt: Nach 95 ZVG kann gegen Beschlüsse, die vor dem Zuschlag ergehen, Beschwerde nur eingelegt werden, wenn es um die Anordnung, Aufhebung, einstweilige Einstellung oder Fortsetzung des Verfahrens geht. Zum anderen aber Anfechtungsmöglichkeiten eröffnet werden, die speziell auf das Versteigerungsverfahren abgestellt sind (z.b. 115 ZVG). Keine Rechtsmittelbelehrung Für den mit dem Verfahren nicht eingehend vertrauten Beteiligten kommt erschwerend hinzu, daß eine Belehrung über mögliche Rechtsbehelfe und Rechtsmittel im Zwangsversteigerungsverfahren grundsätzlich nicht vorgesehen ist.

3 Vor Beschlussfassung über den Zuschlag Teil 7 Kapitel Seite 1 Teil 7 Kapitel Vor Beschlussfassung über den Zuschlag 7/10.1 Übersicht: Rechtsmittel im ZVG-Verfahren 7/ Vor Beschlussfassung über den Zuschlag Getroffene Maßnahme bzw. Entscheidung Verfahrensanordnung, Beitrittszulassung jeweils ohne Anhörung des Schuldners dto. nach Anhörung des Schuldners Ablehnung der Anordnung bzw. des Beitritts Aufhebung des Verfahrens, z.b. nach 28, 29, 30, 180 ZVG Anberaumung des Versteigerungstermins Anfechtungsmöglichkeit Vollstreckungserinnerung nach 766 ZPO (vgl. OLG Koblenz Rpfleger 1972, 220) sofortige Beschwerde, 793 ZPO sofortige Beschwerde (vgl. OLG Koblenz Rpfleger 1973, 65) sofortige Beschwerde; für den Gläubiger, der nicht angehört wurde: Erinnerung nach 766 ZPO grundsätzlich nicht anfechtbar, da verfahrensleitende Maßnahme; Erinnerung nach 766 ZPO, wenn gegen Ordnungsvorschriften verstoßen wurde Frist keine keine keine Riedel 52. Aktualisierungs- u. Erg.-Lieferung Dezember 2000

4 Teil 7 Kapitel Seite 2 Vor Beschlussfassung über den Zuschlag Getroffene Maßnahme bzw. Entscheidung Einstellung des Verfahrens bzw. in diesem Sinne erfolgte Terminsverlegung Wertfestsetzung Abweisung eines Antrags auf nachträgliche Abänderung eines rechtskräftigen Wertfestsetzungsbeschlusses Auswahl und Beauftragung eines Sachverständigen Fortsetzung des Verfahrens nach Einstellung Verbindung bzw. Trennung von Verfahren, 18 ZVG Anfechtungsmöglichkeit sofortige Beschwerde; weitere Beschwerde ist ausgeschlossen, 30b Abs. 3 ZVG sofortige Beschwerde; weitere Beschwerde nicht zulässig, 74a Abs. 5 S. 3 ZVG sofortige Beschwerde; weitere Beschwerde nicht zulässig, LG Coburg Rpfleger 1999, 553 nicht gesondert anfechtbar, OLG Stuttgart Rpfleger 2000, 227 Erinnerung nach 766 ZPO; sofortige Beschwerde, wenn Anhörung vorausging Erinnerung nach 766 ZPO; sofortige Beschwerde, wenn Anhörung vorausging (vgl. LG Oldenburg Rpfleger 1985, 451) Frist keine keine Festsetzung der Sachverständigenvergütung einfache Beschwerde ( 16 Abs. 2 ZSEG); bei einem Beschwerdegegenstand unter DM 100: befristete Rechtspflegererinnerung keine

5 Vor Beschlussfassung über den Zuschlag Teil 7 Kapitel Seite 3 Getroffene Maßnahme bzw. Entscheidung Feststellung des geringsten Gebots Festsetzung abgeänderter Versteigerungsbedingungen Zurückweisung eines Gebots Zurückweisung eines Antrags auf Verteilung eines Gesamtrechts Ablehnung eines Antrags nach 765 a ZPO Entscheidung über Sicherheitsleistung Anfechtungsmöglichkeit nicht gesondert anfechtbar, aber im Wege der Zuschlagsbeschwerde zu verfolgen nicht gesondert anfechtbar, aber im Wege der Zuschlagsbeschwerde zu verfolgen Widerspruch, 72 Abs. 2 ZVG nicht gesondert anfechtbar (vgl. LG Krefeld Rpfleger 1987, 323) sofortige Beschwerde Widerspruch, 70 Abs. 2 ZVG Frist sofort, im Termin sofort, im Termin Soweit 95 ZVG die Anfechtbarkeit einzelner vor Beschlussfassung über den Zuschlag ergangener Entscheidungen bzw. Maßnahmen beschränkt, können Einwendungen im Rahmen der Zuschlagsbeschwerde erhoben werden, wenn die Zuschlagsentscheidung auf den zunächst unanfechtbaren Entscheidungen bzw. Maßnahmen beruht. Bei der Zwangsversteigerung zur Aufhebung der Gemeinschaft kann das Fehlen der für den Riedel 52. Aktualisierungs- u. Erg.-Lieferung Dezember 2000

6 Teil 7 Kapitel Seite 4 Vor Beschlussfassung über den Zuschlag Antrag eines Ehegatten nach 1365 Abs. 1 BGB erforderlichen Einwilligung ausnahmsweise dann mit der Erinnerung nach 766 ZPO und nicht mit der Drittwiderspruchsklage nach 771 ZPO geltend gemacht weden, wenn zwischen den Parteien unstreitig ist, dass außer dem Grundbesitz sonstiges Vermögen nicht vorhanden ist (vgl. OLG Koblenz Rpfleger 1979, 202, 203).

7 Nach Beschlußfassung über den Zuschlag Teil 7 Kapitel Seite 1 Nach Beschlußfassung über den Zuschlag Teil 7 Kapitel 7/ Nach Beschlußfassung über den Zuschlag Getroffene Maßnahme bzw. Entscheidung Zuschlagsentscheidung Verzögerung des Verteilungstermins Bestimmung eines Verteilungstermins ohne Einhaltung der Frist nach 105 Abs. 4 ZVG Aufstellung und Ausführung des Teilungsplans Anfechtungsmöglichkeit sofortige Beschwerde mit den Besonderheiten der 97 bis 104 ZVG (siehe dazu 7/10.2.2) Vollstreckungserinnerung bzw. Dienstaufsichtsbeschwerde sofortige Beschwerde Widerspruch gegen den Teilungsplan, 115 (s. 7/10.2.3); bei formellen Mängeln: sofortige Beschwerde Frist keine bis zur Ausführung des Plans; Riedel 52. Aktualisierungs- u. Erg.-Lieferung Dezember 2000

8 Teil 7 Kapitel Seite 2 Nach Beschlußfassung über den Zuschlag

9 Zwangsverwaltung Teil 7 Kapitel Seite 1 Teil 7 Kapitel Zwangsverwaltung 7/ Zwangsverwaltung Nachdem es im Zwangsverwaltungsverfahren keinen Zuschlag gibt, ist auch eine Unterscheidung von Verfahrensabschnitten vor und nach dem Zuschlag nicht möglich. Die Rechtsbehelfe im Zwangsverwaltungsverfahren werden durch 95 ZVG nicht beschränkt. Soweit im Zwangsverwaltungsverfahren Entscheidungen und Maßnahmen getroffen werden, die mit solchen im Versteigerungsverfahren wesensgleich sind, wie etwa die Anordnung des Verfahrens, gelten hinsichtlich deren Anfechtbarkeit die obigen Ausführungen. Getroffene Maßnahme bzw. Entscheidung Bestellung eines Zwangsverwalters Auswahl des Zwangsverwalters Anfechtungsmöglichkeit keine Anfechtungsmöglichkeit Vollstreckungserinnerung bzw. sofortige Beschwerde bei vorheriger Anhörung Frist keine Riedel 52. Aktualisierungs- u. Erg.-Lieferung Dezember 2000

10 Teil 7 Kapitel Seite 2 Zwangsverwaltung

11 Rechtspflegererinnerung Teil 7 Kapitel Seite 1 Rechtspflegererinnerung Teil 7 Kapitel /10.2 Die einzelnen Rechtsmittel 7/ Rechtspflegererinnerung Die Rechtspflegererinnerung ist gemäß 11 Abs. 2 RPflG in den Fällen statthaft, in denen nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Rechtsmittel nicht gegeben ist. Immer dann, wenn gegen eine Entscheidung weder die einfache, noch die sofortige Beschwerde zulässig ist, ist gegen die Entscheidung des Rechtspflegers mithin die Rechtspflegererinnerung gegeben. Sie ist in der für die sofortige Beschwerde geltenden Frist (2 Wochen) einzulegen. Der Rechtspfleger kann der Erinnerung abhelfen. Hilft er nicht ab, so legt er die Erinnerung dem Richter zur Entscheidung vor, der abschließend (keine Durchgriffserinnerung) entscheidet. Riedel 52. Aktualisierungs- u. Erg.-Lieferung Dezember 2000

12 Teil 7 Kapitel Seite 2 Rechtspflegererinnerung

13 Zuschlagsbeschwerde 10.2 Die einzelnen Rechtsmittel Teil 7 Kapitel Seite 1(1) Zuschlagsbeschwerde Teil 7 Kapitel 7/ Zuschlagsbeschwerde Soweit die Entscheidungen des Vollstreckungsgerichts mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar sind, gelten die allgemeinen Regelungen der 567 ff. ZPO. Abweichend hiervon enthalten die 97 bis 104 ZVG Besonderheiten, wenn sich die sofortige Beschwerde gegen die Erteilung des Zuschlags richtet. 7/ Beschwerdeberechtigte Die Beschwerde steht im Falle der Erteilung des Zuschlags jedem Beteiligten ( 9 ZVG), dem Ersteher sowie dem gemäß 69 Abs. 4 ZVG zugelassenen Bürgen zu. Wird der Zuschlag versagt, sind beschwerdeberechtigt die Gläubiger, soweit sie das Verfahren noch betreiben. Daneben sind in beiden Fällen jeder Bieter, dessen Gebot nicht nach 72 ZVG erloschen ist, und derjenige Dritte beschwerdeberechtigt, der gemäß 81 Abs. 2 und 3 ZVG die Rechte aus dem Meistgebot geltend machen kann ( 97 ZVG). Wird der Zuschlag auf ein Übergebot erteilt, das während der Bietstunde zurückgewiesen, aber wegen eines sofort dagegen erhobenen Widerspruchs nach der Bietstunde im Zusammenhang mit der Zuschlagsentscheidung zugelassen wurde, so ist der Bieter des durch die spätere Zulassung des Übergebots erlosche- Riedel 52. Aktualisierungs- u. Erg.-Lieferung Dezember 2000

14 Teil 7 Kapitel Seite 1(2) Zuschlagsbeschwerde 10.2 Die einzelnen Rechtsmittel nen Gebots nicht beschwerdeberechtigt (LG Koblenz, Rpfleger 1987, 425). Beschwer Der Vollstreckungsschuldner ist bei Versagung des Zuschlags nicht beschwerdeberechtigt, da er insoweit in seinen Rechten nicht verletzt ist. Im Teilungsversteigerungsverfahren entsprechen die Positionen von Gläubiger und Schuldner denen von Antragsteller und Antragsgegner. Im Zwangsverwaltungsverfahren ist die Zuschlagsbeschwerde verfahrensspezifisch nicht gegeben. 7/ Beschwerdefrist Fristbeginn Die zweiwöchige Beschwerdefrist beginnt bei Versagung des Zuschlags mit der Verkündung des Beschlusses. Bei Erteilung des Zuschlags mit der Verkündung des Beschlusses für die Beteiligten, welche im Termin erschienen oder vertreten waren, ansonsten mit der Zustellung der Entscheidung ( 98 ZVG). Die Verkündung der Entscheidung ist für die anwesenden Beteiligten auch dann maßgebend, wenn diesen der Beschluß irrtümlich nochmals zugestellt wurde (OLG Celle, Rpfleger 1986, 489). Soweit die Entscheidung über den Zuschlag nicht im Versteigerungstermin, sondern in einem späteren Verkündungstermin bekanntgegeben wird, reicht die Anwesenheit in einem dieser Termine dafür aus, daß eine Zustellung des Beschlusses nicht erfolgt und die Beschwerdefrist für den anwesenden Beteiligten mit der Verkündung der

15 Zuschlagsbeschwerde 10.2 Die einzelnen Rechtsmittel Entscheidung zu laufen beginnt (OLG Köln. Rpfleger 1980, 354). Die Einlegung der sofortigen Erinnerung (Beschwerde) gegen den Zuschlagsbeschluß bei dem Beschwerdegericht (Landgericht) genügt zur Wahrung der Notfrist der 96 ZVG, 577 Abs. 2 ZPO (Hans. OLG Bremen, Rpfleger 1979, 72). (Fortsetzung Seite 3) Teil 7 Kapitel Seite 1(3) Riedel 52. Aktualisierungs- u. Erg.-Lieferung Dezember 2000

16 Teil 7 Kapitel Seite 2 Zuschlagsbeschwerde

17 Widerspruch gegen den Teilungsplan 10.2 Die einzelnen Rechtsmittel Teil 7 Kapitel Seite 1(1) Teil 7 Kapitel Widerspruch gegen den Teilungsplan 7/ Widerspruch gegen den Teilungsplan, 115 ZVG Der Widerspruch gegen den Teilungsplan stellt einen speziellen Rechtsbehelf gegen die Aufstellung, die inhaltliche Ausgestaltung des Teilungsplan und dessen Ausführung dar. Dieser ist nach Erhebung anlässlich der mündlichen Verhandlung über den Teilungsplan nach 876 ff. ZPO durch die außerhalb des Versteigerungsverfahrens zu erhebende Widerspruchsklage innerhalb eines Monats nach dem Terminstag geltend zu machen (vgl. nachfolgende 7/ ). Der Widerspruch dient primär der Geltendmachung sachlicher Einwendungen gegen den Teilungsplan, also der Wahrung materieller Rechte (vgl. nachfolgend 7/ ). Verfahrensrechtliche Einwendungen, wie z.b. die unrichtige Feststellung der Teilungsmasse oder die Aufstellung des Teilungsplans unter Zugrundelegung eines unrichtig berechneten Meistgebots, können unabhängig von einem Widerspruch mit der sofortigen Beschwerde nach 577 Abs. 2 ZPO verfolgt werden. (vgl. OLG Köln MDR 1969, 401; BGH Rpfleger 1977, 246; OLG Düsseldorf Rpfleger 1995, 265). Treffen die Verletzung materiellen Rechts und verfahrensrechtliche Verstöße zusammen, ist sowohl die sofortige Beschwerde, als auch der Widerspruch nach 115 ZVG gegeben. Umstritten ist, ob die Frist für die Einlegung der sofortigen Beschwerde mit der Verkündung des Teilungsplans im Verteilungstermin beginnt oder ob hierfür die Zustellung des Tei- Beginn der Beschwerdefrist Riedel 52. Aktualisierungs- u. Erg.-Lieferung Dezember 2000

18 Teil 7 Kapitel Seite 1(2) Widerspruch gegen den Teilungsplan 10.2 Die einzelnen Rechtsmittel lungsplans nach 329 Abs. 3 ZPO erforderlich ist. Unter Hinweis auf die entsprechende Regelung des 98 ZVG für die Zuschlagsbeschwerde gehen von der Verkündung als Fristbeginn aus: OLG Stuttgart Rpfleger 2000, 226; OLG Karlsruhe Rpfleger 1995, 427; OLG Koblenz InVo 1998, 81; OLG Schleswig SchlHAnz 1983, 194; Zeller/Stöber, Nr. 6.3 zu 113 ZVG. Dagegen halten für den Fristbeginn die Zustellung des Teilungsplans für erforderlich: OLG Hamm Rpfleger 1985, 453; Eickmann, Zwangsversteigerungsrecht, ; Mohrbutter/ Drischler/Radtke/Tiedemann, Zwangsversteigerungspraxis, 7. Aufl. Bd. 2 S / Gegenstand des Widerspruchs Der Widerspruch, mit dem die Unrichtigkeit des Teilungsplans aufgrund Verletzung materiellen Rechts geltend gemacht wird, kann sich richten gegen: Höhe des Anspruchs a) die Höhe eines aufgenommenen Anspruchs. Hierunter fallen auch die Nichtberücksichtigung von Ansprüchen oder die zu Unrecht erfolgte Berücksichtigung eines Anspruchs. Nicht mit dem Widerspruch, sondern mit der Vollstreckungsabwehrklage muss der Schuldner Einwendungen geltend machen, die sich gegen den rechtskräftig festgestellten Anspruch richten ( 115 Abs. 3 ZVG), wobei das Vollstreckungsgericht gemäß 769 Abs. 2 ZPO das Verfahren einstweilen einstellen kann;

19 Widerspruch gegen den Teilungsplan 10.2 Die einzelnen Rechtsmittel Teil 7 Kapitel Seite 1(3) b) den Rang eines Anspruchs innerhalb des Teilungsplans. Der Widerspruch kann sich dabei sowohl gegen den letzten Hebeberechtigten richten, was bei Begründetheit des Widerspruchs zu dessen Ausfall führt, als auch gegen weitere Berechtigte, was bei Begründetheit nicht zu deren Ausfall, sondern nur Rang des Anspruchs (Fortsetzung Seite 3) Riedel 52. Aktualisierungs- u. Erg.-Lieferung Dezember 2000

20 Teil 7 Kapitel Seite 2 Widerspruch gegen den Teilungsplan 10.2 Die einzelnen Rechtsmittel

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