marken- und wettbewerbsverfahrensrecht Sommersemester 2013

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1 marken- und wettbewerbsverfahrensrecht Sommersemester 2013 Dr. Cornelius Renner Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht einstweilige verfügung Rechtsbehelfe Zurückweisender Beschluss: Sofortige Beschwerde ( 567 ff. ZPO) Erlassender Beschluss Widerspruch, 924 ZPO - keine Frist - Entscheidung nach mündlicher Verhandlung durch Urteil, 925 ZPO - Tenor: Die Einstweilige Verfügung wird bestätigt oder Die einstweilige Verfügung wird aufgehoben und der auf ihren Erlass gerichtete Antrag zurückgewiesen, Teilaufhebung möglich - Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung Anordnung des Hauptsacheverfahrens, 926 ZPO, bei Nichterhebung wird einstweilige Verfügung auf Antrag aufgehoben Urteil für beide Parteien Berufung keine Revision gegen Berufungsurteil, 542 Abs. 2 S. 1 ZPO Aufhebung wegen veränderter Umstände, 927 ZPO

2 Antrag Erlassbeschluss Zurückweisungsbeschluss Widerspruch mündliche Verhandlung Urteil Berufung sofortige Beschwerde Berufungsurteil Zurückweisungsbeschluss Erlassbeschluss

3 Vollziehung 936, 928, 929 ZPO Vollziehung ist grds. jede Maßnahme der Zwangsvollstreckung, wenn aber noch keine schuldhafte Zuwiderhandlung, genügt Erfüllung der ersten Vollziehungsvoraussetzung, der Zustellung der ev Parteizustellung, 922 Abs. 2 ZPO durch Gerichtsvollzieher, 192 Abs. 1 ZPO, Brief genügt nicht (KG WRP 1995, 325), von Anwalt zu Anwalt auch durch Telefax ( 195 Abs. 1 ivm 174 Abs. 2 S. 1 ZPO) oder durch elektronisches Dokument ( 195 ivm 174 Abs. 3 S. 1, 2 ZPO) Amtszustellung, so sie erfolgt, genügt nicht (BGH GRUR 1993, 415 Straßenverengung)! Auslandszustellung durch Gericht auf Antrag ( 183 ZPO) Adressat - wem ist zuzustellen? grds. Antragsgegner selbst wenn Anwalt bestellt, zwingend ihm (OLG Celle GRUR 1998, 77) für Bestellung genügt eindeutige Mitteilung (OLG Köln GRUR 2001, 456), Vollmacht nicht erforderlich, offensichtlich bei Beteiligung am Verfahren, etwa durch Schutzschrift

4 Vollziehung Inhalt der Zustellung mit Antragsschrift, wenn Gericht auf den Antrag Bezug genommen und ihn ausdrücklich zum Bestandteil seines Beschlusses gemacht hat, OLG München NJW-RR 2003, 1722 vollständig und leserlich, OLG Köln GRUR 1995, 284; wichtig sind insbesondere Tenorbestandteile wie in Bezug genommene Werbekopien ggf. farbige Zustellung erforderlich, OLG Hamburg GRUR-RR 2007, 406, aber nur, wenn für Verbotstenor von Bedeutung, OLG Köln GRUR-RR 2010, 175 einstweilige verfügung Vollziehung Erneute Zustellung nach Änderung der ev Wird die ev im Widerspruchs- oder Berufungsverfahren wesentlich erweitert, inhaltlich geändert oder wesentlich eingeschränkt, ist eine erneute Vollziehung binnen Monatsfrist erforderlich. Ebenso wenn Landgericht ev zunächst erlässt, auf Widerspruch wieder aufhebt, und OLG/KG im Berufungsurteil die ev bestätigt (OLG Frankfurt WRP 2002, 334)

5 Vollziehung Heilung von Zustellungsmängeln gemäß 189 ZPO ( tatsächlicher Zugang ) bei Beschlussverfügungen: früher Heilung ausgeschlossen (arg: Zustellung nicht nur Vollziehungsakt, sondern auch Vss. für Wirksamwerden, bei Urteilsverfügung Wirksamkeit schon mit Verkündung durch Gericht); heute (nach Neureglung des 189 ZPO) Heilung bei tatsächlichem Zugang; (+), wenn der richtige Adressat das Schriftstück, also die ev in die Hand bekommen hat (str.), KG lässt sogar Heilung durch - (Beschl. v W 274/10) und Fax-Zusendung (MD 2005, 278) an Anwalt zu. bei Urteilsverfügungen unstreitig Heilung nach 189 ZPO möglich einstweilige verfügung Antrag auf Aufhebung der ev wegen unterbliebener Hauptsacheklage, 926 ZPO zunächst Antrag gemäß 926 Abs. 1 ZPO - Antrag auf Fristsetzung zur Klageerhebung - zuständig für die Entscheidung ist der Rechtspfleger - angemessene Frist zur Klageerhebung idr 3-4 Wochen - bei versäumter Frist: Antrag auf Aufhebung der ev wegen unterbliebener Hauptsacheklage, 926 Abs. 2 ZPO - Zuständig ist das Verfügungsgericht - begründet ist der Antrag, wenn der Gl nicht fristgerecht HS-Klage über den Gegenstand des Verfügungsantrags erhoben hat - Entscheidung nach mündlicher Verhandlung durch Endurteil

6 Antrag auf Aufhebung der ev wegen veränderter Umstände, 936, 927 Abs. 1 ZPO Zuständig ist das Hauptsachegericht (sofern anhängig, ansonsten Verfügungsgericht) Der Antrag ist begründet, wenn der Schuldner glaubhaft macht, dass sich die Umstände seit Erlass der ev geändert haben Beispiele: - wenn Verfügungsanspruch erloschen (z.b. durch Abgabe einer Unterlassungserklärung oder durch Verjährung undurchsetzbar geworden) - wenn HS-Klage rechtskräftig abgewiesen - wenn der Gläubiger die Frist des 929 Abs. 2 nicht einhält Entscheidung durch Endurteil Kostenentscheidung nach 91 ff. ZPO (Antragsgegner sollte den Antragsteller wegen 93 ZPO vorher zum Verzicht auf seine Rechte aus dem Titel auffordern) einstweilige verfügung Antrag auf Aufhebung der ev wegen veränderter Umstände, 936, 927 Abs. 1 ZPO Rechtsmittel: Berufung Verhältnis zu anderen Rechtsbehelfen - Solange die ev noch nicht rechtskräftig ist, hat der Antragsgegner die Wahl zwischen Widerspruch, Berufung oder Aufhebungsantrag - RSB für Antrag nach 927 entfällt aber sobald Widerspruch oder Berufung eingelegt ist (denn auch hier können veränderte Umstände geltend gemacht werden)

7 Schutzschrift Situation: Abmahnung wegen UWG/Kennzeichenverstoß, Erlass einer ev ohne mündliche Verhandlung wird befürchtet, möglicher Antragsgegner will seine Sicht der Dinge dem Gericht darstellen Einreichung der Schutzschrift bei Gericht, um Zurückweisung des Antrags oder zumindest mündliche Verhandlung zu erreichen Gericht hat Schutzschrift zu beachten (Art. 103 Abs. 1 GG), bei erfolgreicher Schutzschrift (Gericht will also ablehnen), muss es Antragsteller Gelegenheit zur Äußerung geben. Vorteil: unterliegt keinem Anwaltszwang Problem: Einreichung bei welchem Gericht? Stichwort: Fliegender Gerichtsstand - bei den in Frage kommenden Gerichten (v.a. Hamburg und Berlin ) - Hinterlegung im Zentralen Schutzschriftenregister (ZSR), hier haben sich viele Gerichte verpflichtet, vor Erlass einer EV nachzufragen, Berlin leider nicht

8 Schutzschrift Kosten: - Wird der befürchtete Antrag gar nicht gestellt, so kann dem Einreicher allenfalls ein materiell-rechtlicher Erstattungsanspruch unter dem Gesichtspunkt der Verteidigung gegen eine unberechtigte Abmahnung zustehen - Wird der Antrag gestellt, aber ohne mündliche Verhandlung zurückgewiesen oder zurückgenommen, sind die Kosten dem Gegner zu erstatten (BGH GRUR 2003, 456 Kosten einer Schutzschrift I; BGH GRUR 2007, 727 Kosten einer Schutzschrift II; BGH GRUR 2008, 640 Tz 10 Kosten einer Schutzschrift III) und zwar gemäß 91 ZPO im Kostenerstattungsverfahren - Dies gilt unabhängig davon, ob die Schutzschrift vor oder nach Eingang des Verfügungsantrags eingegangen ist - Eine Erstattung scheidet aus, wenn die Schutzschrift erst nach Rücknahme (OLG Karlsruhe WRP 1981, 39) oder endgültiger Zurückweisung des Antrags eingeht. Dies gilt auch dann, wenn der Antragsgegner die Antragsrücknahme nicht kannte (BGH GRUR 2007, 727 Kosten der Schutzschrift II) einstweilige verfügung Schutzschrift Alternative zur Schutzschrift: Ausführliches Abwehrschreiben an den Gegner mit der Aufforderung dieses ggf. zusammen mit dem Antrag bei Gericht einzureichen (insbes. bei anwaltlichen Abmahnschreiben sollte man davon ausgehen, dass der Aufforderung Folge geleistet wird, aber Restrisiko bleibt)

9 Abschlussverfahren Abschlussschreiben und Abschlusserklärung Einstweilige Verfügung enthält nur eine vorläufige Regelung, Gläubiger muss abwägen, ob er Hauptsacheklage erheben soll (ev kann auf Antrag des Schuldners aufgehoben werden, z.b. weil der wettbewerbsrechtliche Anspruch verjährt ist (6 Monate, 11 UWG!) Abschlussschreiben: - keine Voraussetzung für Hauptsacheklage, verhindert aber 93 ZPO - Inhalt: Schuldner wird aufgefordert innerhalb einer Frist eine (meist vorformulierte) Erklärung abzugeben, mit der er den Gläubiger so stellt, als hätte dieser statt des vorläufigen einen endgültigen Titel. - angemessene Frist: mindestens zwei Wochen ab Zugang des Abschlussschreibens (KG WRP 1989, 659, 661)

10 Abschlussverfahren Abschlussschreiben und Abschlusserklärung Kosten aus GoA (BGH GRUR 2010, 1038, str.) Abschlusserklärung - Gläubiger ist so zu stellen, als hätte er einen Hauptsachetitel: Verzicht auf mögliche Rechtsbehelfe ( 924, 926, 927 ZPO, ggf. Berufung), Erklärung ist unbedingt und vorbehaltlos abzugeben - Schuldner verliert (im Umfang seines Verzichts) Möglichkeit, gegen ev vorzugehen - Schuldner kann nicht mehr nach 945 ZPO vorgehen - Wiederholungsgefahr (auch im Verhältnis zu Dritten) entfällt

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