Agricola-Verlag GmbH, Butjadingen-StoIlhamm, Schulstraße 23/24 / / Fax:
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1 Agricola-Verlag GmbH, Butjadingen-StoIlhamm, Schulstraße 23/24 / info@agricola-verlag.de / Fax: Nachtrag zur 8. Auflage des LwVG-Kommentars (Stand 2012/2013) von DirAG a.d. Johannes Ernst Mitteilung an die Bezieher des neuen Kommentars: Bitte fügen Sie die Ergänzungen bzw. Änderungen, die im Format des Kommentars geschnitten sind, ihrem Buch bei. Der Text kann auch kostenfrei aus der Homepage des Verlages heruntergeladen werden.
2 Nachtrag zur 8. Auflage LwVG-Kommentar Am hat der Bundestag das Gesetz zur Einführung einer Rechtsbehelfsbelehrung im Zivilprozess und zur Änderung anderer Vorschriften beschlossen (BGBl. I 2012 S. 2418). Einzelne Bestimmungen des Gesetzes sind bereits in Kraft getreten, die Übrigen werden am in Kraft treten (Art. 21). Das Gesetz führt eine Rechtsbehelfsbelehrungspflicht in allen bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten ein, in denen die anwaltliche Vertretung nicht obligatorisch ist (BR-Drucks. 17/10490 S. 1). Art. 1, einzelne Bestimmungen des Art. 6 sowie Art. 7 des Gesetzes haben, soweit nachfolgend abgedruckt, auch Auswirkung auf das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen. Artikel 1 Änderung der Zivilprozessordnung Die Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202; 2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2182) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) In der Angabe zu Buch 1 Abschnitt 3 Titel 4 wird nach dem Wort `Versäumung;" das Wort `Rechtsbehelfsbelehrung;" eingefügt. b) Die Angabe zu 232 wird wie folgt gefasst: ` 232 Rechtsbehelfsbelehrung". 2. In Buch 1 Abschnitt 3 wird in die Überschrift zu Titel 4 nach dem Wort `Versäumung;" das Wort `Rechtsbehelfsbelehrung;" eingefügt. 2
3 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ` Das Gericht kann anordnen, dass mehrere in einer Klage erhobene Ansprüche in getrennten Prozessen verhandelt werden, wenn dies aus sachlichen Gründen gerechtfertigt ist. Die Entscheidung ergeht durch Beschluss und ist zu begründen." wird wie folgt gefasst: ` 232 Rechtsbehelfsbelehrung Jede anfechtbare gerichtliche Entscheidung hat eine Belehrung über das statthafte Rechtsmittel, den Einspruch, den Widerspruch oder die Erinnerung sowie über das Gericht, bei dem der Rechtsbehelf einzulegen ist, über den Sitz des Gerichts und über die einzuhaltende Form und Frist zu enthalten. Dies gilt nicht in Verfahren, in denen sich die Parteien durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen müssen, es sei denn, es ist über einen Einspruch oder Widerspruch zu belehren oder die Belehrung ist an einen Zeugen oder Sachverständigen zu richten. Über die Möglichkeit der Sprungrevision muss nicht belehrt werden." 5. Dem 233 wird folgender Satz angefügt: `Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist." Satz 2 wird aufgehoben. 7. In 550 Absatz 1 wird die Angabe `Abs. 1 Satz 4" durch die Wörter `Absatz 1 Satz 3" ersetzt. 8. In 692 Absatz 1 Nummer 5 werden die Wörter `der auch" durch die Wörter `das auch" ersetzt. 9. Dem 699 wird folgender Absatz 5 angefügt: `(5) Die Belehrung gemäß 232 ist dem Antragsgegner zusammen mit der Zustellung des Vollstreckungsbescheids schriftlich mitzuteilen." 3
4 10. In 703b Absatz 1 werden die Wörter `und Ausfertigungen" durch die Wörter `Ausfertigungen und Vollstreckungsklauseln" ersetzt c Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird die Angabe ` " durch die Angabe ` " ersetzt. b) In Satz 2 wird die Angabe `65." durch die Angabe `67." ersetzt. 12. In 938 Absatz 1 wird das Wort `freien" durch das Wort `freiem" ersetzt. Artikel 6 Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) Das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2587), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Juli 2012 (BGBl. I S. 1577) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird in der Angabe zu 38 das Wort `Bekanntgabe" durch das Wort `Mitteilung" ersetzt. 2. Dem 18 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: `Ist der Beteiligte verhindert, die Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde einzuhalten, beträgt die Frist einen Monat." (zu 9 LwVG Rz. 46) 3. In 35 Absatz 4 Satz 2 werden nach der Angabe ` 891 und 892" die Wörter `der Zivilprozessordnung eingefügt. (zu 9 LwVG Rz. 64) 4
5 4. Dem 39 wird folgender Satz angefügt: `Über die Sprungrechtsbeschwerde muss nicht belehrt werden." (zu 9 LwVG Rz. 197) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: `(2) Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen, wenn sie sich gegen folgende Entscheidungen richtet: 1. Endentscheidungen im Verfahren der einstweilige Anordnung oder 1. Entscheidungen über Anträge auf Genehmigung eines Rechtsgeschäfts." (zu 9 LwVG Rz. 411) 7. Dem 64 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: `Anträge auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für eine beabsichtigte Beschwerde sind bei dem Gericht einzulegen, dessen Beschluss angefochten werden soll." (zu 9 LwVG Rz. 412) 8. In 65 Absatz 2 wird das Wort `Gericht" durch die Wörter `Beschwerdegericht oder der Vorsitzende" ersetzt. (zu 9 LwVG Rz. 418) 9. In 75 Absatz 2 wird dem Wortlaut folgender Satz vorangestellt: `Die Sprungrechtsbeschwerde ist in der in 63 bestimmten Frist einzulegen." (zu 9LwVG Rz. 458) Artikel 7 Änderung des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen 48 Absatz 2 Satz 2 und 3 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs- 5
6 nummer 317-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 43 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586) geändert worden ist, wird aufgehoben. Artikel 21 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 am 1. Januar 2014 in Kraft. Die Artikel 1 Nummer 3, 7, 8, 10 und 11, Artikel 3 und 4 Nummer 1, 3 bis 9 sowie die Artikel 5, 6, 8 Nummer 4 und die Artikel 15 bis 17 treten am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft. Die Artikel 18 und 19 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft. (Abdruck des Gesetzes mit freundlicher Genehmigung des Bundesanzeiger-Verlags) Übersicht Bisher Art 1 Änderung der ZPO 145 Abs. 1 Das Gericht kann anordnen, dass mehrere in einer Klage erhobene Ansprüche in getrennten Prozessen verhandelt werden. Titel 4. Folgen der Versäumung, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Neu (kursiv) 145 Abs. 1 Das Gericht kann anordnen, dass mehrere in einer Klage erhobene Ansprüche in getrennten Prozessen verhandelt werden, wenn dies aus sachlichen Gründen gerechtfertigt ist. Die Entscheidung ergeht durch Beschluss und ist zu begründen. (zu 48 LwVG Rz. 24) Titel 4. Folgen der Versäumung; Rechtsbehelfsbelehrung; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand 232 aufgehoben 232 Rechtsbehelfsbelehrung Jede anfechtbare gerichtliche Entscheidung hat eine Belehrung über das statthafte Rechtsmittel, den Einspruch, den Widerspruch oder die Erinnerung sowie über das Gericht, bei dem der Rechtsbehelf einzulegen ist, über den Sitz des Gerichts und über die einzuhaltende Form und Frist zu enthalten. Dies gilt nicht in Verfahren, in denen sich die Parteien durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen müssen, es sei denn, es ist über einen Einspruch oder Wi- 6
7 derspruch zu belehren oder die Belehrung ist an einen Zeugen oder Sachverständigen zu richten. Über die Möglichkeit der Sprungrevision muss nicht belehrt werden." m.w.v (zu 48 LwVG Rzn. 47 ff.) 233 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand War eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert, eine Notfrist oder die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde oder die Frist des 234 Abs. 1 einzuhalten, so ist ihr auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. 338 Einspruch Der Partei, gegen die ein Versäumnisurteil erlassen ist, steht gegen das Urteil der Einspruch zu. Hierauf ist die Partei zugleich mit der Zustellung des Urteils schriftlich hinzuweisen; dabei sind das Gericht, bei dem der Einspruch einzulegen ist, und die einzuhaltende Frist und Form mitzuteilen. 550 Zustellung der Revisionsschrift Mit der Revisionsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden, soweit dies nicht bereits nach 544 Absatz 1 Satz 4 geschehen ist. 692 Mahnbescheid Der Mahnbescheid enthält: 5. für den Fall, dass Formulare eingeführt sind, den Hinweis, dass der Widerspruch mit einem Formular der beigefügten Art erhoben werden soll, der auch bei jedem Amtsgericht erhältlich ist und ausgefüllt werden kann; 233 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand War eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert, eine Notfrist oder die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde oder die Frist des 234 Abs. 1 einzuhalten, so ist ihr auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist." m.w.v (zu 48 LwVG Rzn. 54 ff.) 338 Einspruch Der Partei, gegen die ein Versäumnisurteil erlassen ist, steht gegen das Urteil der Einspruch zu. Satz 2 aufgehoben. m.w.v (zu 48 LwVG Rz. 52) 550 Zustellung der Revisionsschrift Mit der Revisionsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden, soweit dies nicht bereits nach 544 Absatz 1 Satz 3 geschehen ist. (zu 48 LwVG Rz. 25) 692 Mahnbescheid Der Mahnbescheid enthält: 5. für den Fall, dass Formulare eingeführt sind, den Hinweis, dass der Widerspruch mit einem Formular der beigefügten Art erhoben werden soll, das auch bei jedem Amtsgericht erhältlich ist und ausgefüllt werden kann; (zu 48 LwVG Rz. 11) 7
8 699 Vollstreckungsbescheid Abs. 1 bis 4 703b Sonderregelungen für maschinelle Bearbeitung Bei maschineller Bearbeitung werden Beschlüsse, Verfügungen und Ausfertigungen mit dem Gerichtssiegel versehen; einer Unterschrift bedarf es nicht. 851c Pfändungsschutz bei Altersrenten (2) Um dem Schuldner den Aufbau einer angemessenen Alterssicherung zu ermöglichen, kann er unter Berücksichtigung der Entwicklung auf dem Kapitalmarkt, des Sterblichkeitsrisikos und der Höhe der Pfändungsfreigrenze, nach seinem Lebensalter gestaffelt, jährlich einen bestimmten Betrag unpfändbar auf der Grundlage eines in Absatz 1 bezeichneten Vertrags bis zu einer Gesamtsumme von Euro ansammeln. Der Schuldner darf vom 18. bis zum vollendeten 29. Lebensjahr Euro, vom 30. bis zum vollendeten 39. Lebensjahr Euro, vom 40. bis zum vollendeten 47. Lebensjahr Euro, vom 48. bis zum vollendeten 53. Lebensjahr Euro, vom 54. bis zum vollendeten 59. Lebensjahr Euro und vom 60. bis zum vollendeten 65. Lebensjahr Euro jährlich ansammeln. Übersteigt der Rückkaufwert der Alterssicherung den unpfändbaren Betrag, sind drei Zehntel des überschießenden Betrags unpfändbar. Satz 3 gilt nicht für den Teil des Rückkaufwerts, der den dreifachen Wert des in Satz 1 genannten Betrags übersteigt. 699 Vollstreckungsbescheid Abs. 1 bis 4 (5) Die Belehrung gemäß 232 ist dem Antragsgegner zusammen mit der Zustellung des Vollstreckungsbescheids schriftlich mitzuteilen. m.w.v (zu 48 Rz. 11) 703b Sonderregelungen für maschinelle Bearbeitung Bei maschineller Bearbeitung werden Beschlüsse, Verfügungen, Ausfertigungen und Vollstreckungsklauseln mit dem Gerichtssiegel versehen; einer Unterschrift bedarf es nicht. (zu 48 LwVG rt. 11) 851c Pfändungsschutz bei Altersrenten (2) Um dem Schuldner den Aufbau einer angemessenen Alterssicherung zu ermöglichen, kann er unter Berücksichtigung der Entwicklung auf dem Kapitalmarkt, des Sterblichkeitsrisikos und der Höhe der Pfändungsfreigrenze, nach seinem Lebensalter gestaffelt, jährlich einen bestimmten Betrag unpfändbar auf der Grundlage eines in Absatz 1 bezeichneten Vertrags bis zu einer Gesamtsumme von Euro ansammeln. Der Schuldner darf vom 18. bis zum vollendeten 29. Lebensjahr Euro, vom 30. bis zum vollendeten 39. Lebensjahr Euro, vom 40. bis zum vollendeten 47. Lebensjahr Euro, vom 48. bis zum vollendeten 53. Lebensjahr Euro, vom 54. bis zum vollendeten 59. Lebensjahr Euro und vom 60. bis zum vollendeten 67. Lebensjahr Euro jährlich ansammeln. Übersteigt der Rückkaufwert der Alterssicherung den unpfändbaren Betrag, sind drei Zehntel des überschießenden Betrags unpfändbar. Satz 3 gilt nicht für den Teil des Rückkaufwerts, der den dreifachen Wert des in Satz 1 genannten Betrags übersteigt. Art. 6 Änderung des FamFG 18 Antrag auf Wiedereinsetzung Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist bin- 18 Antrag auf Wiedereinsetzung Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist binnen 8
9 nen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. 35 Zwangsmittel Abs. 1 bis 3 (4) Ist die Verpflichtung zur Herausgabe oder Vorlage einer Sache oder zur Vornahme einer vertretbaren Handlung zu vollstrecken, so kann das Gericht, soweit ein Gesetz nicht etwas anderes bestimmt, durch Beschluss neben oder anstelle einer Maßnahme nach den Absätzen 1, 2 die in 883, 886, 887 der Zivilprozessordnung vorgesehenen Maßnahmen anordnen. Die 891 und 892 gelten entsprechend. (5) 39 Rechtsbehelfsbelehrung Jeder Beschluss hat eine Belehrung über das statthafte Rechtsmittel, den Einspruch, den Widerspruch oder die Erinnerung sowie das Gericht, bei dem diese Rechtsbehelfe einzulegen sind, dessen Sitz und die einzuhaltende Form und Frist zu enthalten. 63 Beschwerdefrist (2) Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen, wenn sie sich gegen 1. eine einstweilige Anordnung oder 2. einen Beschluss, der die Genehmigung eines Rechtsgeschäfts zum Gegenstand hat, richtet. (3) zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Ist der Beteiligte verhindert, die Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde einzuhalten, beträgt die Frist einen Monat. (zu 9 LwVG Rz. 46) 35 Zwangsmittel Abs. 1 bis 3 (4) Ist die Verpflichtung zur Herausgabe oder Vorlage einer Sache oder zur Vornahme einer vertretbaren Handlung zu vollstrecken, so kann das Gericht, soweit ein Gesetz nicht etwas anderes bestimmt, durch Beschluss neben oder anstelle einer Maßnahme nach den Absätzen 1, 2 die in 883, 886, 887 der Zivilprozessordnung vorgesehenen Maßnahmen anordnen. Die 891 und 892 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. (5) (zu 9 LwVG Rz. 64) 39 Rechtsbehelfsbelehrung Jeder Beschluss hat eine Belehrung über das statthafte Rechtsmittel, den Einspruch, den Widerspruch oder die Erinnerung sowie das Gericht, bei dem diese Rechtsbehelfe einzulegen sind, dessen Sitz und die einzuhaltende Form und Frist zu enthalten. Über die Sprungrechtsbeschwerde muss nicht belehrt werden (zu 9 LwVG Rz. 197) 63 Beschwerdefrist (2) Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen, wenn sie sich gegen folgende Entscheidungen richtet: 1. Endentscheidungen im Verfahren der einstweiligen Anordnung oder 2. Entscheidungen über Anträge auf Genehmigung eines Rechtsgeschäfts. (3) (zu 9 LwVG Rz. 411) 9
10 64 Einlegung der Beschwerde Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Beschluss angefochten wird. 65 Beschwerdebegründung (2) Das Gericht kann dem Beschwerdeführer eine Frist zur Begründung der Beschwerde einräumen. 75 Sprungrechtsbeschwerde (2) Für das weitere Verfahren gilt 566 Abs. 2 bis 8 der Zivilprozessordnung entsprechend. 64 Einlegung der Beschwerde Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Beschluss angefochten wird. Anträge auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für eine beabsichtigte Beschwerde sind bei dem Gericht einzulegen, dessen Beschluss angefochten werden soll. (zu 9 LwVG Rz. 412) 65 Beschwerdebegründung (2) Das Beschwerdegericht oder der Vorsitzende kann dem Beschwerdeführer eine Frist zur Begründung der Beschwerde einräumen. (zu 9 LwVG Rz. 418) 75 Sprungrechtsbeschwerde (2) Die Sprungrechtsbeschwerde ist in der in 63 bestimmten Frist einzulegen. Für das weitere Verfahren gilt 566 Abs. 2 bis 8 der Zivilprozessordnung entsprechend. (zu 9 LwVG Rz. 458) Art. 7 Änderung des LwVG 48 Anwendbarkeit der ZPO (2) Die 13 und 19 dieses Gesetzes sind entsprechend anzuwenden. Jede Entscheidung hat auf das statthafte Rechtsmittel, das Gericht, bei dem es einzulegen ist, dessen Sitz und die einzuhaltende Form und Frist hinzuweisen. Ein fehlendes Verschulden im Sinne des 233 der Zivilprozessordnung wird vermutet, wenn eine Rechtsmittelbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. 48 Anwendbarkeit der ZPO (2) Die 13 und 19 dieses Gesetzes sind entsprechend anzuwenden. Satz 2 und 3 werden m.w.v aufgehoben. Begründung: Satz 2 und 3 werden wegen des allgemeinen Verweises auf die ZPO entbehrlich (s. BT-Drucks. 17/10490 S. 21, 22). 10
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