SchiedsamtsZeitung 36. Jahrgang 1965, Heft 08 Online-Archiv Seite
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- Alexander Tiedeman
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1 AUS DER GESETZGEBUNG GESETZ ÜBER DAS SCHIEDSMANNSWESEN IM LANDE BERLIN Vom 31. März GVBL. S. 705 Das Abgeordnetenhaus hat folgendes Gesetz beschlossen: Artikel I Die Schiedsmannsordnung vorn 29. März 1879 (GS S. 321) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1924 (GS S. 751), zuletzt geändert durch das Gesetz über Kosten im Bereich der Justizverwaltung vom 27. Februar 1958 (GVB1. S. 233), wird wie folgt geändert: 1. In 1 erhält Absatz 1 folgende Fassung: (1) Zur Sühneverhandlung über streitige Rechtsangelegenheiten werden in den Bezirken Schiedsmänner bestellt. Jeder Bezirk wird in mehrere Schiedsmannsbezirke geteilt. Für jeden Schiedsmannsbezirk wird ein Schiedsmann bestellt. Absatz 2 wird gestrichen. Absatz 3 erhält folgende Fassung: (3) Die Schiedsmannsbezirke werden durch die Bezirksverwaltungen abgegrenzt erhält folgende Fassung: (1) Schiedsmann kann nicht sein: 1. wer infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Befähigung zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren hat; 2. wer entmündigt ist oder unter Pflegschaft oder vorläufiger Vormundschaft steht. (2) Schiedsmann soll nicht sein: 1. wer das 30. Lebensjahr nicht vollendet hat; 2. wer nicht in dem Schiedsmannsbezirk wohnt; 3. wer durch sonstige, nicht unter Absatz 1 Nr. 2 fallende gerichtliche Anordnungen in der Verfügung über sein Vermögen beschränkt ist. 3. In 3 erhält Absatz 1 folgende Fassung: (1) Die Bezirksverordnetenversammlung wählt den Schiedsmann für jeden Schiedsmannsbezirk. Absatz 2 wird gestrichen. Absatz 3 erhält folgende Fassung: (3) Der Schiedsmann wird für fünf Jahre gewählt. Bis zum Amtsantritt des Gewählten bleibt der bisherige Schiedsmann tätig erhält folgende Fassung: Die zu Schiedsmännern Gewählten bedürfen der Bestätigung durch den Seite 1/5
2 Amtsgerichtspräsidenten. 5. In 5 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte bei dem Amtsgericht ihres Wohnsitzes durch die Worte von dem Amtsgerichtspräsidenten ersetzt. Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung: Der Eid wird dahin geleistet:, Ich schwöre, die Pflichten eines Schiedsmanns getreulich zu erfüllen, so wahr mir Gott helfe`. In Absatz 1 wird folgender Satz 3 eingefügt: Der Eid kann ohne die Worte, so wahr mir Gott helfe` geleistet werden erhält folgende Fassung: Die Schiedsmänner sind ehrenamtlich tätig. 7. In 5 7 erhält Absatz 1 folgende Fassung: (1) Das Recht der Aufsicht über die Schiedsmänner steht dem Amtsgerichtspräsidenten und den ihm übergeordneten Behörden der Justizverwaltung zu. Absatz 3 Satz 2 wird gestrichen. 8. In 5 8 Abs. 1 Nr. 2 wird das Wort drei durch die Zahl 5 ersetzt, Nr. 5 gestrichen und Nr. 5a wird Nr. 5. Absatz 2 erhält folgende Fassung: (2) Über die Befugnis zur Ablehnung entscheidet die Bezirksverordnetenversammlung. Über die Befugnis zur Niederlegung entscheidet der Amtsgerichtspräsident. 9. In 5 9 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte aus anderen erheblichen Gründen durch die Worte aus wichtigem Grunde ersetzt. Absatz 2 erhält folgende Fassung: (2) Für die Enthebung vom Amte ist der Erste Zivilsenat des Kammergerichts zuständig. Vor der Entscheidung ist der Schiedsmann zu hören erhält folgende Fassung: (1) Wer ohne einen der in 8 enthaltene Gründe das Amt des Schiedsmanns ablehnt oder niederlegt, kann in eine Geldbuße bis zu 150,- DM genommen werden. Über die Verhängung der Geldbuße entscheidet der Amtsgerichtspräsident. (2) Gegen die Entscheidung des Amtsgerichtspräsidenten kann der Betroffene Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellen. Das Verfahren richtet sich nach den $5 23 ff. des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz. (3) Die Geldbuße fließt dem Bezirk zu. 11. In 12 wird Absatz 2 gestrichen. 12. In $ 18 Satz 2 werden die Worte Gemeinden und Korporationen durch die Worte Juristische Personen ersetzt. Seite 2/5
3 Es wird folgender Satz eingefügt: Eltern als gesetzliche Vertreter ihrer ehelichen oder diesen rechtlich gleichgestellten Kinder können sich auf Grund einer Vollmacht gegenseitig vertreten erhält folgende Fassung: Die Parteien können sich in jeder Lage des Verfahrens des Beistandes eines Rechtsanwalts bedienen. Andere Beistände können von dem Schiedsmann zurückgewiesen werden, es sei denn, dass die Partei nicht lesen oder schreiben kann. 14. In 5 20 Abs. 2 erhalten Satz 1 folgende Fassung: Wohnt nur der Antragsteller im Geltungsbereich dieses Gesetzes, so kann er den Antrag bei dem Schiedsmann, in dessen Bezirk er wohnt, zu Protokoll geben. 15. In 5 22 erhält Absatz 3 folgende Fassung: (3) Auf Antrag der betroffenen Partei kann das Amtsgericht Tiergarten die Strafe herabsetzen oder aufheben. Seine Entscheidung ist endgültig. Der Antrag ist schriftlich bei dem Schiedsmann binnen einer Frist von zwei Wochen, die mit der Bekanntmachung der Ordnungsstrafe beginnt, einzureichen. Erachtet der Schiedsmann den Antrag für begründet, so kann er die Ordnungsstrafe selbst herabsetzen oder aufheben. Entspricht der Schiedsmann dem Antrag nicht, so hat er den Antrag unverzüglich dem Amtsgericht vorzulegen. Dieses kann Ermittlungen anstellen. Es entscheidet ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss, der zu begründen ist. Das Verfahren vor dem Amtsgericht ist gebührenfrei. Solange über den Antrag nicht endgültig entschieden ist, darf die Ordnungsstrafe nicht vollstreckt werden. 16. In 5 28 Abs. 2 und 5 32 Abs. 2 wird jeweils hinter dem Wort Amtsgericht das Wort Tiergarten eingefügt und der Nebensatz in dessen Bezirk der Schiedsmann wohnt gestrichen. 17. In 5 33 wird der Zahl 187 der Buchstabe a hinzugefügt. 18. In 35 erhält Satz 2 folgende Fassung: Die Bestimmungen des 5 13 Abs. 2 und des 5 17 Abs. 1 Nr. 1 finden Anwendung; wohnt der Beschuldigte nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes, so bedarf es der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des Beschuldigten, wenn die Zuständigkeit eines im Geltungsbereich dieses Gesetzes tätigen Schiedsmanns begründet werden soll. 19. In 36 Abs. 1 erhält Satz 1 folgende Fassung: Das Amtsgericht Tiergarten kann, wenn es für die Erhebung der Privatklage zuständig ist, auf Antrag gestatten, dass von dem Sühneversuch abgesehen werde, wenn der Antragsteller nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes wohnt und ihm unter Berücksichtigung seiner Verhältnisse und nach den Umständen des Falles Seite 3/5
4 nicht zugemutet werden kann, zu der Verhandlung zu erscheinen. 20. In 5 38 Abs. 1 Satz 2 wird der Satzteil dasselbe gilt von dem Ehemann einer Partei gestrichen. Absatz 1 Satz 3 erhält folgende Fassung: Der gesetzliche Vertreter ist als Beistand zur Sühneverhandlung zuzulassen. 21. In 5 39 Abs. 1 Satz 3 werden das Wort die durch das Wort beide und die Worte in demselben Gemeindebezirke durch die Worte im Geltungsbereich dieses Gesetzes ersetzt. Absatz 4 erhält folgende Fassung: (4) 22 Abs. 3 findet Anwendung wird gestrichen. 23. In der Überschrift des Vierten Abschnitts werden die Worte und Stempel gestrichen wird gestrichen. 25. In 43 erhält Absatz 1 folgende Fassung: (1) Für die Sühneverhandlung wird in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten eine Gebühr von 5,- DM, in Strafsachen eine Gebühr von 6,- DM erhoben; kommt ein Vergleich zustande, so erhöht sich die Gebühr in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten auf 10,- DM, in Strafsachen auf 12,- DM. Der Schiedsmann kann unter Berücksichtigung der Verhältnisse der Parteien und der Schwierigkeit des Falles diese Gebühren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten auf höchstens 60,- DM, in Strafsachen auf höchstens 75,- DM erhöhen. In Absatz 2 werden die Worte zwei Deutschen Mark durch die Zahl 3 sowie die Buchstaben DM ersetzt. 26. In 5 45 wird Satz 4 gestrichen erhält folgende Fassung: Die Gebühren, Schreibgebühren, Ordnungsstrafen und baren Auslagen werden auf Antrag des Schiedsmanns von den Beteiligten im Verwaltungswege beigetrieben. 28. In 5 48 Abs. 1 werden die Worte der Gemeinde durch die Worte dem Bezirk ersetzt. 29. In 5 49 erhalten Absatz 1 und 2 folgende Fassung: (1) Die Ordnungsstrafen, die auf Grund dieses Gesetzes erhoben werden, fließen dem Bezirk zu, der die sächlichen Kosten zu tragen hat. (2) Die gemäß 43 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3 einkommenden Gebühren fließen zu 60 vom Hundert dem Schiedsmann und zu 40 vom Hundert dem Bezirk zu, der die sächlichen Kosten zu tragen hat. Wird die Gebühr gemäß 43 Abs. 1 Satz 2}, über den in Satz 1 der Vorschrift bestimmten Betrag hinaus erhöht, so fließt der Mehrbetrag ausschließlich dem Bezirk zu, der die sächlichen Kosten zu tragen hat. Seite 4/5
5 erhält folgende Fassung: Über Einwendungen des Kostenschuldners gegen den Kostenansatz entscheidet das Amtsgericht Tiergarten. Die Entscheidung ist endgültig. Sie ergeht kostenfrei erhält folgende Fassung: Der Senator für Justiz und der Senator für Inneres erlassen die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften. Artikel II Die Schiedsmannsordnung gilt vom Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes ab in Berlin als Berliner Schiedsmannsgesetz in der aus der Anlage ersichtlichen Fassung*. Artikel III 1. Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1965 in Kraft. 2. Gleichzeitig tritt 4 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über Kosten im Bereich der Justizverwaltung vom 27. Februar 1958 (GVB1. S. 233) insoweit außer Kraft, als darin bestimmt ist, dass zu den Gebühren der Schiedsmänner nach der Schiedsmannsordnung ein Zuschlag in Höhe von 20 vom Hundert erhoben wird. 3. Gebühren sind nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu erheben, wenn sie nach dem Inkrafttreten des Gesetzes fällig werden. 4. Die Amtszeit der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes im Amt befindlichen Schiedsmänner endet nach Ablauf der dreijährigen Wahlperiode. Seite 5/5
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