Im Beitrittsgebiet ist allgemein Anlage I, Kapitel III, Sachgebiet A, Abschnitt III Nr. 5 des EinigungsV zu beachten.
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- Monica Schmitz
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1 Rechtsbehelfsfristen Im Beitrittsgebiet ist allgemein Anlage I, Kapitel III, Sachgebiet A, Abschnitt III Nr. 5 des EinigungsV zu beachten. 1. Handelssachen Rechtsbehelf Frist Fristbeginn 1 Androhung eines Zwangsgeldes wegen unterlassener Eintragung durch das Registergericht Einspruch Ablehnung der 567 ZPO, 11 2 Wochen Zustellung 3 Beschluss, durch den das Zwangsgeld wegen unterlassener Eintragung in das Handels- /Partnerschaftsregister festgesetzt bzw. Einspruch gegen die Androhung verworfen wird 139 I, 160 b, 22 I 4 über den Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumnis der Einspruchsfrist 137, 22 II 5 Benachrichtigung des Registergerichts über eine beabsichtigte Löschung der Firma von Amts wegen 141 I, 142 I Nicht weniger als 3 Monate Zustellung oder Bekanntmachung im Handelsregister
2 6 Verfügung, die den zurückweist 141 III, 142 III, 22 I 7 Aufforderung des Registergerichts an AG, KGaA oder GmbH, wegen Mangels der eingetragenen Satzung eine den Mangel behebende Satzungsänderung anzumelden 144 a I, IV 8 Verfügung, durch die der Mangel der Satzung festgestellt oder ein zurückgewiesen wird 144 a III, 22 I 9 Verfügung, durch die über einen Antrag in Handelssachen nach 145 entschieden wird 146 II, 2 I 10 Verfügung, die über das Verlangen, eine Mitgliederversammlung eines eingetragenen Vereins zu berufen, entscheidet 160, 22 I 1 a, Verfügung, durch die die Anmeldung eines Vereins oder einer Satzungsänderung zurückgewiesen wird; Verfügung, durch die dem Verein die Rechtsfähigkeit auf Grund des 73 BGB entzogen wird 160 a, 22 I 1 a, Versäumnis der Frist der sofortigen durch führer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand 22 II 1 2 Wochen Beseitigung des Hindernisses
3 13 über den Antrag 22 I 14 Kostenentscheidung, wenn in der Hauptsache eine nicht ergangen ist und der Wert des gegenstandes 100 übersteigt 2. Kartellverfahren 20 a II, 22 I Rechtsbehelf Frist Fristbeginn 15 Beschlagnahme von Beweismitteln durch die Kartellbehörde gerichtliche 55 III GWB 16 des Amtsgerichts, in dessen Bezirk die Beschlagnahme vorgenommen worden ist 55 IV GWB, 306 StPO 17 Verfügung der Kartellbehörde; Unterlassen einer beantragten Verfügung 65 I, III, 62 III 1 GWB Zustellung 18 Nichtbescheidung eines Antrages auf Vornahme der Verfügung ohne zureichenden Grund in angemessener Frist 65 II, 62 III 2 GWB 19 In der Hauptsache erlassene Beschlüsse der Oberlandesgerichte Rechtsbeschwerde 73 I, 75 III, V, 65 III, 74 V GWB Zustellung des Zulassungsbeschlus -ses; Zustellung der 20 Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das Oberlandesgericht Nichtzulassungsbe -schwerde 74 I, III, IV, 65 III GWB Zustellung 3. Patentverfahren
4 Rechtsbehelf Frist Fristbeginn 21 Veröffentlichung der Patenterteilung im Patentblatt 22 Einspruch gegen ein Patent; Dritter weist nach, dass gegen ihn Klage wegen Verletzung des Patentes erhoben ist; Dritter weist nach, dass er auf Aufforderung des Patentinhabers, eine angebliche Patentverletzung zu unterlassen, Klage mit der Feststellung erhoben hat, dass er das Patent nicht verletze Einspruch 59 I 3 Monate Nach Veröffentlichung Beitritt 59 II 3 Monate Tag der Erhebung der Verletzungsbzw. Feststellungsklage 23 Kostenfestsetzungsbeschluss im Einspruchsverfahren 62 II 4, 73 II 2 Wochen Zustellung 24 Beschlüsse der Prüfungsstellen und Patentabteilungen 73 I, II 25 Beschlüsse der senate des Patentgerichts, durch die über eine nach 73 entschieden wird Rechtsbeschwerde 100 I, 102 I, III 26 Urteile der Nichtigkeitssenate des Patentgerichts wegen Erklärung der Nichtigkeit oder Zurücknahme des Patentes oder wegen Erteilung einer Zwangslizenz Berufung 84, 100 I
5 27 Beschlüsse der Nichtigkeitssenate Nur mit Hauptsachentschei -dung anfechtbar 100 IV, Beschluss des Patentgerichts, die des Berufung als unzulässig zu Berufungsgerichts verwerfen 112 II 1 Woche Zustellung 29 Urteile der Nichtigkeitssenate über den Erlass einstweiliger Verfügungen im Verfahren wegen Erteilung einer Zwangslizenz 85, 122 I, II 30 Unverschuldete Wiedereinsetzungs 123 I, II, IV Versäumung einer Frist, die gegenüber dem Patentamt oder Gericht einzuhalten war; gilt nicht für: Einspruchsfrist ( 59 ), frist bei gegen Aufrechterhaltung eines Patentes ( 73 II ) und Anmeldungsfrist bezüglich Anmeldungen, für die eine Priorität in Anspruch genommen werden kann -antrag 2 Monate, Ausschluss 1 Jahr Wegfall des Hindernisses Ablauf der versäumten Frist
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