marken- und wettbewerbsverfahrensrecht Sommersemester 2014

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1 marken- und wettbewerbsverfahrensrecht Sommersemester 2014 Dr. Cornelius Renner Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht einleitung Begriffe Wettbewerbsverfahrensrecht Markenverfahrensrecht Vorlesungsüberblick Materiell-rechtliche Ansprüche Außergerichtliches Verfahren Einstweiliger Rechtsschutz Hauptsacheverfahren Zwangsvollstreckung }im Marken- und Wettbewerbsrecht Markenrechtliche Verfahren Exkurs: Patentrecht/Urheberrecht/Presserecht

2 einleitung Rechtsgrundlagen / Gesetzestexte UWG MarkenG ZPO MarkenV GMV Grenzbeschlagnahmeverordnung (Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 über das Vorgehen der Zollbehörden gegen Waren, die im Verdacht stehen, bestimmte Rechte des Geistigen Eigentums zu verletzen, und die Maßnahmen gegenüber Waren, die erkanntermaßen derartige Rechte verletzen vom , ABlEU Nr. L 196/7 vom ) PatG GebrMG UrhG DesignG PresseG Berlin Überblick Unterlassung Beseitigung Auskunft Schadensersatz Kostenerstattung

3 außerhalb des WettbewerbsR grds. kein Anspr. auf rechtmäßiges Verhalten Verletzungsunterlassungsanspruch konkrete Verletzungshandlung Wiederholungsgefahr Konkrete Verletzungshandlung hat große Bedeutung für Umfang des es BGHZ 66, Tag der offenen Tür I BGH GRUR 1984, adidas Sportartikel Weitergehender Anspruch in Kombination mit vorbeugender Unterlassung, zb bei Berühmung oder mehreren Verletzungen Verletzung muss rechtswidrig sein, nicht aber schuldhaft! Rechtswidrigkeit wird indiziert spielt fast keine Rolle, allenfalls Einwilligung bei Schutzrechten Einwand zulässiger Rechtsverteidigung (zb Äußerungen der Parteien im Verletzungsprozess) kein Rechtfertigungsgrund, schließt Rechtsschutzinteresse aus (BGH GRUR 1987, Gegenangriff) Wiederholungsgefahr Wiederholungsgefahr ist materiell-rechtliche Anspruchsvoraussetzung, nicht prozessuale Zulässigkeitsvoraussetzung (BGH GRUR 1973, Neues aus der Medizin) Gefahr erneuter Begehung! ernstliche Befürchtung ( 259 ZPO) Tatsächliche Umstände müssen gewisse Wahrscheinlichkeit erneuter Begehung begründen Es muss gleiche, nicht identische Handlung durch dieselbe Person drohen Vermutung der Wiederholungsgefahr im gesamten gewerblichen Rechtsschutz (vgl. schon BGH GRUR 1955, Holländische Obstbäume) Entlastende Umstände sind vom Verletzer vorzutragen (BGH GRUR 1987, Wiederholte Unterwerfung I) und beseitigen in der Praxis äußerst selten die Wiederholungsgefahr

4 - Wiederholungsgefahr BGH, Urt. v I ZR 84/90 - Jubiläumsverkauf (GRUR 1992, 318) Die Bekl., die im Bundesgebiet über zahlreiche Filialen den Einzelhandel mit Schuhen und anderen Bedarfsgegenständen betreibt, veranstaltete aus Anlas ihres 75 - jährigen Firmenjubiläums vom bis einen Jubiläumsverkauf, auf den sie in Werbeprospekten hinwies. Hierin hieß es unter anderem: 10 % auf alles. Auf alles im Prospekt und im Laden. 10 % Jubiläumsnachlass auf alle ausgezeichneten Preise im Prospekt und im Laden. Unser Preis ist der ausgezeichnete Preis minus 10 %. Der Abzug erfolgt an der Kasse. - Wiederholungsgefahr BGH, Urt. v I ZR 84/90 - Jubiläumsverkauf (GRUR 1992, 318) Amtlicher Leitsatz: Wiederholungsgefahr ist - ausnahmsweise - nicht zu vermuten, wenn nicht damit zu rechnen ist, daß sich ein allein aus Anlaß eines Jubiläumsverkaufs im Sinne des 7 Absatz 3 Nr. 2 UWG begangener Verstoß gegen die Preisangabenverordnung und zugleich gegen 1 UWG früher als 25 Jahre nach seiner Begehung wiederholt. Ergebnis im konkreten Fall äußerst zweifelhaft, weil konkrete Verletzunghandlung sich auf pauschale Preisherabsetzung während Sonderveranstaltung abstrahieren lässt, die sich jederzeit wiederholen ließ (vgl. auch Teplitzky, 6. Kap. Rn. 14)

5 Wiederholungsgefahr - Fortfall grds. durch strafbewehrte Unterlassungserklärung, einfaches Versprechen genügt auch bei führenden Industrieunternehmen von besonders gutem Ruf (so noch OLG Frankfurt WRP 1969, 495, aufgehoben von BGH GRUR 1965, Küchenmaschine) oder Körperschaften des öffentlichen Rechts (BGH GRUR 1994, Auskunft über Notdienste) nicht (dazu näher im Rahmen von III. der Gliederung - Außergerichtliches Verfahren) Einfache Unterlassungserklärung genügt auch dann nicht gegenüber Dritten, wenn Abmahnender sie akzeptiert (wirkt als Verzicht) Auch strafbewehrte Unterlassungserklärung bewirkt Wegfall nicht, wenn nicht ernstlich ( unter Freunden ) Auch Unterlassungstitel beseitigt Wiederholungsgefahr gegenüber jedermann Wiederholungsgefahr - Fortfall Ausnahmen sind nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen anzunehmen: - ausnahmsweise Aufgabe der Geschäftstätigkeit, aber: - sie entfällt insbesondere nicht schon mit der Aufgabe der Betätigung, in deren Rahmen die Verletzungshandlung erfolgt ist, solange nicht auch jede Wahrscheinlichkeit für eine Wiederaufnahme ähnlicher Tätigkeiten durch den Verletzer beseitigt ist (BGH, GRUR 2001, TCM-Zentrum) - die Wiederaufnahme muss also ganz unwahrscheinlich sein, denkbar etwa bei Aufgabe wegen Alters

6 Wiederholungsgefahr - Fortfall Ausnahmen sind nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen anzunehmen: - veränderte Umstände - Beispiel aus dem Presserecht: Äußerung wird durch spätere Veröffentlichung von Umständen zulässig (BGH, VI ZR 93/12 - Kachelmann); auch im Wettbewerbsrecht denkbar, etwa bei Äußerungen über Mitbewerber, die später ohnehin allgemein bekannt werden Vorbeugende Unterlassung Selbständiger, der neben dem Verletzungsunterlassungsanspruch bestehen kann Gewohnheitsrechtlich anerkannt (vgl. schon BGH GRUR 1955, 411) und jetzt in 8 Abs. 1 S. 1 UWG geregelt. Voraussetzung ist, dass eine Verletzungshandlung zu befürchten ist, deren Begehung einen Verletzungsunterlassungsanspruch begründen würde; es muss ernsthaft zu besorgen sein, dass rechtswidriger Eingriff in absolutes Recht oder anderes geschützes Gut oder Interesse unmittelbar bevorsteht Auf Gefahr eines Schadens kann es nicht ankommen Beispiele: - Berühmung, zu einer bestimmten Handlung berechtigt zu sein - Berühmung zur Rechtsverteidigung genügt nicht, insbesondere nicht, wenn Grund der Rechtsverteidigung ausdrücklich zum Ausdruck gebracht wird - Markenanmeldung (BGH GRUR 2008, 91 - Metrosex) - Titelschutzanzeige (BGH GRUR 2001, Tagesreport)

7 BGH, Urt. v I ZR 106/99 - Berühmungsaufgabe (GRUR 2001, 1174) 1. Eine Berühmung, aus der die unmittelbar oder in naher Zukunft ernsthaft drohende Gefahr einer Begehung abzuleiten ist, kann unter Umständen auch in Erklärungen zu sehen sein, die im Rahmen der Rechtsverteidigung in einem gerichtlichen Verfahren abgegeben werden. Die Tatsache allein, dass sich ein Bekl. gegen die Klage verteidigt und dabei die Auffassung äußert, zu dem beanstandeten Verhalten berechtigt zu sein, ist jedoch nicht als eine Berühmung zu werten, die eine Erstbegehungsgefahr begründet. 2. An die Beseitigung der Erstbegehungsgefahr sind grundsätzlich weniger strenge Anforderungen zu stellen als an den Fortfall der durch eine Verletzungshandlung begründeten Gefahr der Wiederholung des Verhaltens in der Zukunft. Eine durch Berühmung geschaffene Erstbegehungsgefahr und mit ihr der entfallen grundsätzlich mit der Aufgabe der Berühmung. Eine solche liegt jedenfalls in der uneingeschränkten und eindeutigen Erklärung, dass die beanstandete Handlung in der Zukunft nicht vorgenommen werde. Vorbeugende Unterlassung Fortfall der Erstbegehungsgefahr - Berühmungsaufgabe, muss grds. nicht strafbewehrt sein - bei Markenanmeldung Rücknahme/Verzicht - bei Titelschutzanzeige str., Lit. fordert teilweise Anzeige mit Inhalt, dass Recht nicht mehr in Anspruch genommen wird; entscheidend ist aber ernsthafter Wille, der auch in einfacher Erklärung gegenüber einem Unterlassungsgläubiger zum Ausdruck kommen kann.

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