internetrecht urheberrecht Wintersemester! 2015/2016

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1 internetrecht Wintersemester 2015/2016 dr. cornelius renner Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht Thumbnails BGH GRUR 2012, 602 Vorschaubilder II Die Veröffentlichung von Vorschaubildern ist auch dann nach den Grundsätzen der Entscheidung Vorschaubilder I zulässig, wenn der Urheber nicht in die Veröffentlichung auf der Internetseite einverstanden war, von der Google die Bilder übernommen hat, so lange die Werke überhaupt mit Zustimmung des Urhebers im Internet veröffentlicht worden sind

2 Thumbnails Landgericht Hamburg Urt. v. 12. April O 201/11 - yasni Volltext: Die Grundsätze des BGH aus der Entscheidung Vorschaubilder I finden auch Anwendung bei Einbindung eines Fotos auf den Seiten der Personensuchmaschine yasni. (so zur Parallelproblematik bei 22 KUG auch LG Köln ZUM-RD 2011, 626) Urhebernennung ( 13 UrhG) LG Köln, Urteil vom 30. Januar O 427/13 KG Berlin, Hinweisbeschluss vom , Az. 24 U 111/15 Bilder des Anbieters pixelio.de sind mit einer Urhebernennung in der Bilddatei selbst zu versehen (Verfügungsantrag in Berufungsinstanz zurückgenommen)

3 Urhebernennung ( 13 UrhG) KG, Hinweisbeschluss vom U 111/15 Die Pflicht zur Urheberbenennung nach den Bedingungen" von Pixelio ist keine Bedingung im Rechtssinne, so dass bei fehlender Nennung das Nutzungsrecht gleichwohl besteht. Es besteht in einem solchen Fall kein Schadensersatzanspruch nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie. Auch die MFM-Richtlinien gelten nicht. Angemessen kann bei fehlender Urheberbenennung ein pauschaler Schadensersatz von 100,00 EUR sein. Hyperlinks BGH GRUR 2003, Paperboy Wer einen Hyperlink auf eine vom Berechtigten öffentlich zugänglich gemachte Webseite mit einem lich geschützten Werk setzt, begeht damit keine liche Nutzungshandlung, sondern verweist lediglich auf das Werk in einer Weise, die Nutzern den bereits eröffneten Zugang erleichtert. Weder hält er das geschützte Werk selbst öffentlich zum Abruf bereit, noch übermittelt er dieses selbst auf Abruf an Dritte. Derjenige, der das Werk in das Internet gestellt hat, entscheidet darüber, ob das Werk der Öffentlichkeit zugänglich bleibt. Wird die Webseite mit dem geschützten Werk nach dem Setzen des Hyperlinks gelöscht, geht dieser ins Leere. Einem Nutzer, der die URL als genaue Bezeichnung des Fundorts der Webseite im Internet noch nicht kennt, wird der Zugang zu dem Werk durch den Hyperlink zwar erst ermöglicht und damit das Werk im Wortsinn zugänglich gemacht; dies ist aber auch bei einem Hinweis auf ein Druckwerk oder eine Webseite in der Fußnote einer Veröffentlichung nicht anders.

4 Veröffentlichung fremder Werke im Rahmen der eigenen Internetseite öffentliches Zugänglichmachen im Sinne des 19a UrhG? Jedenfalls nicht, wenn offensichtlich, dass Inhalte von anderer Internetseite stammen (zb Framing eines Amazon Angebotes: OLG Köln, Urt. v. 14. September U 73/12) BGH, Beschluss vom 16. Mai I ZR 46/12 - Die Realität Die bloße Verknüpfung eines auf einer fremden Internetseite bereitgehaltenen Werkes mit der eigenen Internetseite im Wege des "Framing" stellt danach grundsätzlich kein öffentliches Zugänglichmachen dar, weil allein der Inhaber der fremden Internetseite darüber entscheidet, ob das auf seiner Internetseite bereitgehaltene Werk für die Öffentlichkeit zugänglich bleibt. Das Recht des öffentlichen Zugänglichmachens wird nicht verletzt, wenn der für einen Internetauftritt Verantwortliche nur den - tatsächlich unzutreffenden - Eindruck erweckt, er halte selbst das Werk zum Abruf bereit. Die Wiedergabe des Films auf der Internetseite der Beklagten im Wege des "Framing" könnte jedoch bei einer im Blick auf Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG gebotenen richtlinienkonformen Auslegung des 15 Abs. 2 UrhG ein unbenanntes Verwertungsrecht der öffentlichen Wiedergabe verletzen. Dies wird EuGH zu entscheiden haben. Anbieter macht sich das fremde Werk durch eine solche Einbettung in seine eigene Internetseite zu eigen. Ein solches Verhalten ist nach Ansicht des Senats bei wertender Betrachtung als öffentliche Wiedergabe im Sinne des 25 Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG einzustufen.

5 EuGH, Beschluss vom C-348/13 Die Einbettung eines auf einer Website öffentlich zugänglichen geschützten Werkes in eine andere Website mittels eines Links unter Verwendung der Framing-Technik, wie sie im Ausgangsverfahren in Frage steht, allein stellt keine öffentliche Wiedergabe isv Art. Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft dar, soweit das betreffende Werk weder für ein neues Publikum noch nach einem speziellen technischen Verfahren wiedergegeben wird, das sich von demjenigen der ursprünglichen Wiedergabe unterscheidet. Streaming LG Köln, Beschl. v O 86/13 - bejaht Provider-Auskunftsanspruch LG Köln, Beschl. v. 24. Januar O 188/13 Die Kammer neigt insoweit der Auffassung zu, dass ein bloßes Streaming einer Video-Datei grundsätzlich noch keinen relevanten rechtswidrigen Verstoß im Sinne des Urheberrechts, insbesondere keine unerlaubte Vervielfältigung i.s.d. 16 UrhG darstellt, wobei diese Frage bislang noch nicht abschließend höchstrichterlich geklärt ist. Eine solche Handlung dürfte vielmehr bei nur vorübergehender Speicherung aufgrund einer nicht offensichtlich rechtswidrig hergestellten bzw. öffentlich zugänglich gemachten Vorlage regelmäßig durch die Vorschrift des 44a Nr. 2 UrhG gedeckt sein ( ). Entscheidend ist Auslegung des Begriffs rechtmäßige Nutzung. Wenn dieser so zu verstehen, dass Werkgenuss regelmäßig zulässig, keine Verletzung. Vgl. auch BT-Drs. 18/246.

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