internetrecht urheberrecht Wintersemester 2012/2013

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1 internetrecht Wintersemester 2012/2013 dr. cornelius renner Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht Bearbeitungsrecht 23 UrhG Bearbeitungen oder andere Umgestaltungen des Werkes dürfen nur mit Einwilligung des Urhebers des bearbeiteten oder umgestalteten Werkes veröffentlicht oder verwertet werden. Handelt es sich um eine Verfilmung des Werkes, um die Ausführung von Plänen und Entwürfen eines Werkes der bildenden Künste, um den Nachbau eines Werkes der Baukunst oder um die Bearbeitung oder Umgestaltung eines Datenbankwerkes, so bedarf bereits das Herstellen der Bearbeitung oder Umgestaltung der Einwilligung des Urhebers. 24 UrhG (1) Ein selbständiges Werk, das in freier Benutzung des Werkes eines anderen geschaffen worden ist, darf ohne Zustimmung des Urhebers des benutzten Werkes veröffentlicht und verwertet werden. (2) Absatz 1 gilt nicht für die Benutzung eines Werkes der Musik, durch welche eine Melodie erkennbar dem Werk entnommen und einem neuen Werk zugrunde gelegt wird.

2 Bearbeitungsrecht - Abstracts BGH, Urt. v I ZR 12/08 und I ZR 13/08 - perlentaucher Genießt ein Schriftwerk allein aufgrund seiner sprachlichen Gestaltung Urheberrechtschutz, so stellt eine Zusammenfassung des gedanklichen Inhalts in eigenen Worten grundsätzlich eine lich unbedenkliche freie Benutzung dieses Schriftwerks im Sinne des 24 Abs. 1 UrhG dar. Enthält eine solche Zusammenfassung auch Formulierungen, auf denen die schöpferische Eigenart des Schriftwerks beruht, kommt es für die Prüfung, ob eine abhängige Bearbeitung ( 23 Satz 1 UrhG) oder eine freie Benutzung ( 24 Abs. 1 UrhG) vorliegt, darauf an, ob die Zusammenfassung trotz dieser Übereinstimmungen in der Gesamtschau einen so großen äußeren Abstand zum Schriftwerk einhält, dass sie selbständiges Werk ist Für die Beurteilung, ob Benutzung eines Zeichens im Sinne des 23 MarkenG gegen die guten Sitten verstößt, ist Urheberrechtsverletzung unerheblich OLG Jena MMR 2008, 408 Das Anzeigen, also Verwerten von i.r.d. Trefferliste einer Suchmaschine greift in das dem Urheber vorbehaltene Recht nach 23 UrhG ein. Die von der Bekl. erstellten und in der Trefferliste der Suchmaschine angezeigten sind sonstige Umgestaltungen i.s.v. 23 UrhG Der bloßen Verkleinerung bzw. Komprimierung kommt auch keine eigenständige, dem Werk dienende Funktion zu Der Suchmaschinenbetreiber kann sich nicht darauf berufen, seine Trefferliste mit gehöre zum Bereich der (zustimmungsfrei zu verwertenden) freien Benutzung i.s.v. 24 UrhG. Denn 24 UrhG privilegiert allein eine selbstständige Neuschöpfung, die einen ausreichenden künstlerischen Abstand zum benutzten Werk aufweist. sind keine zulässigen Zitate i.s.v. 51 UrhG. Jedenfalls fehlt es an einem berechtigten Zitatzweck.

3 OLG Jena MMR 2008, 408 Das OLG Jena verneint Unterlassungsanspruch gleichwohl: Gleichwohl steht der Kl. ein Unterlassungsanspruch im vorliegend zu entscheidenden Falle i.e. nicht zu, weil dessen Geltendmachung rechtsmissbräuchlich ist ( 242 BGB). Dies folgt aus dem Umstand, dass die Kl. eine Suchmaschinenoptimierung in der Gestalt vorgenommen hat, dass den Suchmaschinen der Zugriff auf ihre Seite erleichtert wird, die crawler der Suchmaschine sozusagen angelockt werden. Dass die Kl. eine solche Suchmaschinenoptimierung durch die Aufnahme zahlreicher Meta-Elemente, die sie ständig aktualisiert und ändert, vorgenommen hat, ist von der Bekl. bereits erstinstanzlich detailliert vorgetragen worden. Sie hat beschrieben, welche Wortlisten die Kl. im Quellcode in der Befehlszeile zu Meta Name = keywords Content eingefügt hat, damit die Seite der Kl. bevorzugt als Suchtreffer angezeigt wird. BGH GRUR 2010, Vorschaubilder I Der Betreiber einer Suchmaschine, der Abbildungen von Werken, die Dritte ins Internet eingestellt haben, als Vorschaubilder (sog. ) in der Trefferliste seiner Suchmaschine auflistet, macht die abgebildeten Werke nach 19a UrhG öffentlich zugänglich. Die Verwertung eines geschützten Werks als Zitat setzt nach wie vor einen Zitatzweck im Sinne einer Verbindung zwischen dem verwendeten fremden Werk oder Werkteil und den eigenen Gedanken des Zitierenden voraus. Ein rechtswidriger Eingriff in liche Befugnisse ist nicht nur dann zu verneinen, wenn der Berechtigte rechtsgeschäftlich entweder durch Einräumung entsprechender Nutzungsrechte über sein Recht verfügt oder dem Nutzer die entsprechende Werknutzung schuldrechtlich gestattet hat. Vielmehr ist die Rechtswidrigkeit eines Eingriffs in ein ausschließliches Verwertungsrecht auch dann ausgeschlossen, wenn der Berechtigte in die rechtsverletzende Handlung eingewilligt hat. Eine solche Einwilligung setzt keine auf den Eintritt dieser Rechtsfolge gerichtete rechtsgeschäftliche Willenserklärung voraus.

4 BGH GRUR 2012, 602 Vorschaubilder II Die Veröffentlichung von Vorschaubildern ist auch dann nach den Grundsätzen der Entscheidung Vorschaubilder I zulässig, wenn der Urheber nicht in die Veröffentlichung auf der Internetseite einverstanden war, von der Google die Bilder übernommen hat, so lange die Werke überhaupt mit Zustimmung des Urhebers im Internet veröffentlicht worden sind Landgericht Hamburg Urt. v. 12. April O 201/11 - yasni Volltext: Die Grundsätze des BGH aus der Entscheidung Vorschaubilder I finden auch Anwendung bei Einbindung eines Fotos auf den Seiten der Personensuchmaschine yasni. (so zur Parallelproblematik bei 22 KUG auch LG Köln ZUM-RD 2011, 626)

5 Hyperlinks BGH GRUR 2003, Paperboy Wer einen Hyperlink auf eine vom Berechtigten öffentlich zugänglich gemachte Webseite mit einem lich geschützten Werk setzt, begeht damit keine liche Nutzungshandlung, sondern verweist lediglich auf das Werk in einer Weise, die Nutzern den bereits eröffneten Zugang erleichtert. Weder hält er das geschützte Werk selbst öffentlich zum Abruf bereit, noch übermittelt er dieses selbst auf Abruf an Dritte. Derjenige, der das Werk in das Internet gestellt hat, entscheidet darüber, ob das Werk der Öffentlichkeit zugänglich bleibt. Wird die Webseite mit dem geschützten Werk nach dem Setzen des Hyperlinks gelöscht, geht dieser ins Leere. Einem Nutzer, der die URL als genaue Bezeichnung des Fundorts der Webseite im Internet noch nicht kennt, wird der Zugang zu dem Werk durch den Hyperlink zwar erst ermöglicht und damit das Werk im Wortsinn zugänglich gemacht; dies ist aber auch bei einem Hinweis auf ein Druckwerk oder eine Webseite in der Fußnote einer Veröffentlichung nicht anders. Leistungsschutzrecht für Presseverlage Gesetzentwurf der Bundesregierung: blob=publicationfile 87f Presseverleger (1) Der Hersteller eines Presseerzeugnisses (Presseverleger) hat das ausschließliche Recht, das Presseerzeugnis oder Teile hiervon zu gewerblichen Zwecken öffentlich zugänglich zu machen. Ist das Presseerzeugnis in einem Unternehmen hergestellt worden, so gilt der Inhaber des Unternehmens als Hersteller. (2) Ein Presseerzeugnis ist die redaktionell-technische Festlegung journalistischer Beiträge im Rahmen einer unter einem Titel auf beliebigen Trägern periodisch veröffentlichten Sammlung, die bei Würdigung der Gesamtumstände als überwiegend verlagstypisch anzusehen ist und die nicht überwiegend der Eigenwerbung dient. Journalistische Beiträge sind insbesondere Artikel und Abbildungen, die der Informationsvermittlung, Meinungsbildung oder Unterhaltung dienen.

6 Nutzung lich geschützter Inhalte BGH GRUR 2003, Internet-Videorekorder Hersteller der Vervielfältigung einer Funksendung durch Aufnahme auf Bildoder Tonträger ( 87 Abs. 1 Nr. 2 Fall 1, 15 Abs. 1 Nr. 1, 16 UrhG) ist allein derjenige, der die körperliche Festlegung der Funksendung technisch bewerkstelligt, selbst wenn er sich dabei technischer Hilfsmittel bedient, die Dritte zur Verfügung gestellt haben. Eine Funksendung wird nicht öffentlich zugänglich gemacht ( 87 Abs. 1 Nr. 1 Fall 2, 15 Abs. 2 Nr. 2, 19a UrhG), wenn jeweils nur eine einzelne Aufnahme einer Sendung auf Bild- oder Tonträger jeweils nur einer einzelnen Person zugänglich gemacht wird, selbst wenn diese einzelnen Personen in ihrer Gesamtheit eine Öffentlichkeit bilden. Eine Funksendung wird weitergesendet ( 87 Abs. 1 Nr. 1 Fall 1, 20 UrhG), wenn der Sendende die Sendesignale sogleich an Empfänger weiterleitet, denen er eine Empfangsvorrichtung zur Verfügung gestellt hat und die in ihrer Gesamtheit eine Öffentlichkeit bilden. Nutzung lich geschützter Inhalte OLG Dresden MMR 2011, Internet-Videorekorder Der Kunde von save.tv lässt Vervielfältigungen nicht i.s.d. 53 Abs. 1 S. 2 durch einen anderen herstellen. Vielmehr speichert er die Sendung selbst ab, weil er einen vollständig automatisierten Aufzeichnungsprozess auslöst, in den nicht manuell eingegriffen wird. Daher ist der Kunde technisch betrachtet als Hersteller der vollständig automatisierten Aufzeichnung anzusehen. Safe.tv verstößt gegen das Recht des Sendeunternehmens, seine Funksendung weiterzusenden.

7 Nutzung lich geschützter Inhalte - Google-Buchsuche Fraglich ist internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte und Anwendbarkeit des deutschen Urheberrechts, weil Google vorwiegend in den USA scannt. Vervielfältigungshandlung findet demnach nicht in Deutschland statt. Abrufbarkeit der Bücher führt aber zumindest zu einem öffentlichen Zugänglichmachen und damit auch zur Anwendung deutschen Urheberrechts.

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