Urheberrecht im Internet

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1 Urheberrecht im Internet RA Christopher Beindorff Beindorff & Ipland Rechtsanwälte Rubensstr Hannover Tel.: / Fax info@beindorff-ipland.de FOLIE 0

2 Urheberrecht im Internet Entstehung Urheberrecht Urheberrecht entsteht nach deutschem Recht generell durch Schöpfung eines schutzfähigen Werkes Idee als solches nicht geschützt nur konkrete Umsetzung Gewisse Schöpfungshöhe bei einzelnen Werken erforderlich ( kleine Münze ) Kennzeichnung nach deutschem Recht (z.b. )nicht erforderlich (beachte: z. B. in USA ist Kennzeichnung fürschutz erforderlich) 70 Jahre Schutz nach Tod des Urhebers danach erlischt Urheberrechtsschutz Problem: Miturheberschaft eindeutige Regelungen treffen FOLIE 1

3 Urheberrecht im Internet Schutzfähige Werke Bilder, Fotos, Grafiken Filmwerke Texte Darstellungen technischer Art (z. B. Stadtpläne) Datenbanken (z.b. Wörterbücher, Linksammlungen) Musik, Sounds (Schutz auch vor Sampling) Optische Gestaltung Website? (nur bei sehr aufwändig gestaltetem Layout) Websiteprogrammierung ist keine Software FOLIE 2

4 Urheberrecht im Internet Rechte des Urhebers Recht der Veröffentlichung und Zugänglichmachung (ob und wie) Zeitpunkt der Veröffentlichung Kennzeichnung und Namensnennung des Urhebers Verbot der Entstellung (z.b. Wiedergabe eines Fotos in geringer Auflösung) Recht auf Bearbeitung oder Umgestaltung Recht auf Vervielfältigung (Kopie) Recht auf Verbreitung der Kopie FOLIE 3

5 Urheberrecht im Internet Ausnahmen Beispiele Ausnahmen Rechte des Urhebers: freie Nutzung des Werkes gem. 24 UrhG.Fremdes Werk darf nicht übernommen werden, sondern lediglich als Vorlage oder Anregung fürein anderes Werk dienen (Nachahmungsfreiheit) Abstracts (Zusammenfassungen von Texten) Aufbau muss sich deutlich vom Original abheben, eigene geistige Schöpfung, Originaltextstellen dürfen nicht oder nur sehr beschränkt wiedergegeben werden Zitatrecht: Zitat darf nur dazu dienen, eigene Ausführungen zu bekräftigen aber nicht dazu, unvollständiges Werk aufzufüllen. FOLIE 4

6 Urheberrecht im Internet Besonderheiten I Besonderheiten Bilder CC Licence (einzelne Lizenzmodelle beachten) Urheber gibt Rechte auch mit CC Lizenz nicht auf, sondern erlaubt Nutzung wiederum unter bestimmten Bedingungen. Hält sich Nutzer des frei zugänglichen Materials nicht an die Vorgaben der Lizenz, so stehen dem Urheber Rechte aus der Verletzung zu. Cliparts und andere vermeintlich frei verfügbare Bilder - Meist Lizenzvereinbarung: Nutzung im Internet z. B. nur fürprivaten Gebrauch gestattet, f ürgewerbliche / kommerzielle Nutzung Lizenzgebühr fällig etc. Thumbnails (Achtung: Umgestaltung, Veröffentlichung, Vervielfältigung des Bildes) FOLIE 5

7 Urheberrecht im Internet Besonderheiten II Besonderheiten Bilder II Recht am eigenen Bild 22 KUG: Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Einwilligung gilt im Zweifelals erteilt, wenn der Abgebildete eine Entlohnung erhält. (allgemeines Persönlichkeitsrecht) Ausnahmen: Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte (Promis, Politiker etc.) Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben FOLIE 6

8 Urheberrecht im Internet Links Verlinkungen auf fremde Seiten grundsätzlich zulässig Voraussetzungen: Es muss klar erkennbar sein, dass Seite eines Dritten aufgerufen wird (Angabe des Namens des Anbieters) Kein Framing Kein Inlinelinking Deep-Linking erlaubt, wenn klar erkennbar ist, dass fremde Seite aufgerufen wird Keine (nachträgliche) Unterlassungsaufforderung des Betreibers FOLIE 7

9 Urheberrecht im Internet Rechtsfolgen Unterlassung (strafbewehrte Unterlassungserklärung / Vertragsstrafe) Auskunftsansprüche Vernichtung Schadensersatz (oft Lizenzanalogie) Achtung: Haftung des Inhabers eines Unternehmens fürangestellte (Ausnahme: Schadensersatz) Mittel der außergerichtlichen Geltendmachung: Abmahnung Ggf. Strafbarkeit ( 106 ff. UrhG) FOLIE 8

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