Workshop 6 Youtube, Saarclip und Co. - Was es bei der Erstellung von Video-Clips zu beachten gibt.
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- Fritzi Baumgartner
- vor 8 Jahren
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1 Workshop 6 Youtube, Saarclip und Co. - Was es bei der Erstellung von Video-Clips zu beachten gibt. Simone Schnipp, freie Medienpädagogik für die Landesmedienanstalt Saarland Simmione@web.de
2 Die Landesmedienanstalt (LMS): wacht über die privaten Radio- und Fernsehanbieter engagiert sie sich im Bereich der Medienkompetenz fördert den Medien- und Filmstandort Saarland
3 Das Medienkompetenz Zentrum bietet: Seminare und Fortbildungen Informationen und Newsletter Materialien Medienkompetenz-Portal Ausleihe von Equipment
4 Wer Personen filmt/fotografiert UND diese Bilder einer Öffentlichkeit präsentiert UND/ODER verbreitet, bewegt sich in den folgenden Rechtsbereichen. 1. Allgemeines Persönlichkeitsrecht 2. Recht am eigenen Bild (Kunsturheberrecht)
5 Allgemeines Persönlichkeitsrecht Grundgesetz Artikel 2 (1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
6 Kunsturheberrechtsgesetz 22 Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, dass er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt. Nach dem Tode des Abgebildeten bedarf es bis zum Ablaufe von 10 Jahren der Einwilligung der Angehörigen des Abgebildeten. Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner und die Kinder des Abgebildeten und, wenn weder ein Ehegatte oder Lebenspartner noch Kinder vorhanden sind, die Eltern des Abgebildeten.
7 Ausnahmen nach 23 KunstUrhG 1. Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte; 2. Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen; 3. Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben; 4. Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient.
8 Einverständniserklärung für Videoprojekte von Mitwirkenden, Schauspielern, Interviewten, Technikern von allen, die am Video mitgewirkt haben und darin vorkommen bei Straßeninterviews reicht mündliche Zustimmung
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10 Wer Videos einer Öffentlichkeit präsentiert UND/ODER verbreitet, bewegt sich im Rechtsbereich des Urheberrechtsgesetz Literatur Texte Ideen Musik Melodien
11 Urheberrechtsgesetz (UrhG.) Das Urheberrecht soll die ideellen und materiellen Interessen eines Urhebers an seinem Geisteswerk schützt. Liegt ein Werk (Musikstück, Foto, Text) vor, hat der Urheber die Rechte an der Veröffentlichung, Verwertung und Vervielfältigung des Werkes Das Urheberrecht schützt aber nur Produkte, die als Werk nach dem Urheberrechtsgesetz sind. 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers gemeinfrei.
12 Ein Werk muss folgende Voraussetzungen haben: persönliche Schöpfung durch einen Menschen geistiger Gehalt gedanklicher oder ästhetischer Art wahrnehmbare Formgestalt (Ideen zählen nicht dazu) Individualität im Sinne von Originalität und Eigenständigkeit
13 Schutzbereiche Der Schutz nach dem Urheberrechtsgesetz bezieht sich auf zwei Schutzbereiche: Verwertungsrechte: nur der Urheber alleine hat das Recht, sein Werk zu vervielfältigen (digital, analog), zu verbreiten, öffentlich zugänglich zu machen (Funk, Internet). Persönlichkeitsrechte: der Urheber hat die vollen ideellen Interessen am Werk. Er hat ein Recht auf Namensnennung, wird sein Bild oder Lied veröffentlicht.
14 Ausnahmen und erlaubte Nutung Öffentliche Zugänglichmachung für wissenschaftliche Forschung oder Zwecke (Bibliotheken, Universitäten). Öffentlich, aber nur für beschränkten und privilegierten Personenkreis. Vervielfältigung zum eigenen wissenschaftlichen Gebrauch (Studieren, Prüfungen), keine Veröffentlichung oder weitere Verbreitung Vorübergehende Vervielfältigung im Arbeitsspeicher
15 Musik - Die GEMA Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte Sperrung für GEMA Titel bei youtube "In Deutschland nicht verfügbar"... über Schweden ist mir Gema so was von egal ;)
16 Quelle. Tarifbeispiel GEMA
17 Zu beachten - Video fürs Web! Maximal 3 Minuten Länge Keine Schwenks, keine Zooms Ruhige Kamera, Stativ oder ruhige Hand Guter Ton, klare Sprache Klare Schnitte, wenig Effekte Detailaufnahmen vorziehen, nahe dran sein
18 Player und Formate jedes Video muss für das Internet vorbereitet werden (Kompression) es gibt keinen Standard und keine gemeinsame Basis Container-Formate mit entsprechenden Playern/Plug-Ins: Flash, Mov, MP4 und AVI Codecs: H264, MPEG-1/2, Cinepak, Sorenson
19 Youtube rechtlich 2010: mehr als 2 Milliarden Aufrufen pro Tag YouTube verlangt von allen Nutzern eine Bestätigung der Urheberrechte Videos, die Urheberrechtsgesetze verstoßen, werden entfernt Creative Commons-Lizenzen Titel und die URL des Videos auf YouTube mitteilen Behält sich vor, Videos weiterzuverkaufen oder zu lizenzieren, ohne den Autor vorher fragen zu müssen
20 Youtube rechtlich Quelle:
21 Youtube technisch Container-Format ist Flash Videoauflösung von 480x360 Pixeln und höher Nicht länger als 15 Minuten und 2GB YouTube Videos auf der eigenen Website einbinden HTML5 wird an Bedeutung gewinnen HD/3D geht auch
22 Links
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