71 Abs. 2 Satz 2, 53 Abs. 1 Satz 1 GBO, 894 BGB. OLG Dresden, 17. Zivilsenates, Beschluss vom Az.: 17 W 659/10

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1 1 Leitsatz Der auf vom Urkundsnotar gestellten Vollzugsantrag als Grundstücks-(mit)-eigentümer eingetragene Erwerber kann gegen diese Eintragung nicht in zulässiger Weise Beschwerde mit dem Ziel der Eintragung eines Amtswiderspruchs einlegen. 71 Abs. 2 Satz 2, 53 Abs. 1 Satz 1 GBO, 894 BGB OLG Dresden, 17. Zivilsenates, Beschluss vom Az.: 17 W 659/10

2 2 Oberlandesgericht Dresden 17. Zivilsenat Aktenzeichen: 17 W 0659/10 LG- -5 AG Dresden, Grundbuchamt Beschluss des 17. Zivilsenats vom In der Grundbuchsache Grundbuch von L, Blatt Beteiligte: 1. U M, O Weg 12, D 2. U M, O Weg 12, D Beschwerdeführer wegen Grundbucheintragung

3 3 hat der 17. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden ohne mündliche Verhandlung durch Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Niklas, Richter am Oberlandesgericht Bokern und Richterin am Oberlandesgericht Dr. Nicklaus beschlossen: 1. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 und 2 wird als unzulässig verworfen. 2. Kosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Gründe: I. Die Beteiligten zu 1 und 2, Eheleute, sind aufgrund eines am mit der Bauträgerin geschlossenen Erwerbsvertrages seit dem als je hälftige Eigentümer des im Beschlusseingang bezeichneten Grundstücks, auf dem ihr Reihenendhaus mit Stellplatz (jeweils Nr. ) steht, im Grundbuch eingetragen. Gegenstand der Übereignungsverpflichtung der Bauträgerin waren außerdem zum einen Miteigentumsanteile von 1/10 bzw. 1/16 an zwei zum Haus der Eheleute führenden Wegegrundstücken, zum anderen ein Miteigentumsanteil von 1/179 an insgesamt fünf im Baugebiet verteilten Grünflächen. In Bezug auf diese Grünflächen sollte sich die in 17 des Kaufvertrages enthaltene, unter anderem für die Mitarbeiterin F. des Notars erteilte Vollmacht nach der Regelung unter 1 b der Anlage 1 zur Kaufvertragsurkunde auch darauf erstrecken, "ergänzende Erklärungen zur Größe des Anteils abzugeben", weil "aufgrund der Größenordnung unvorhergesehene Entwicklungen eintreten können" und "sich unter Umständen der vorgenannte ideelle Anteil an den Grünflächen verändern (kann)". Am hat die Notariatssekretärin F. unter Berufung auf die Vollmacht in 17 des Kaufvertrages für die

4 4 Vertragsparteien eine Teilauflassung nebst Eintragungsbewilligung erklärt, wonach das Eigentum von der Verkäuferin auf die Käufer als Eigentümer zu je 1/2 wie folgt übergehen solle: Miteigentumsanteile von 1/16 bzw. 1/10 an den Wegegrundstücken Blatt 11 ( ) bzw. Blatt 12 ( ) des Grundbuchs von L und von 1/24 am einzelnen Grünflächengrundstück Blatt 13 desselben Grundbuchs ( ). Auf den am eingegangenen Vollzugsantrag des Notars hat das Grundbuchamt die Beteiligten zu 1 und 2 jeweils einzeln als Miteigentümer der bezeichneten Grundstücke zu je 1/32 (Blatt 11 ) bzw. 1/20 (Blatt 12 ) und 1/48 (Blatt 13 ) ins Grundbuch eingetragen. Gegen die Umschreibung, namentlich zu der das Grünflächengrundstück betreffenden, haben die Beteiligten Widerspruch eingelegt. Ihren Rechtsbehelf haben sie entsprechend einem Hinweis des Grundbuchamtes als Beschwerde mit dem Ziel der Eintragung eines Amtswiderspruchs bezeichnet. Das Grundbuchamt hat dem Rechtsmittel am nicht abgeholfen, weil es zwar zulässig, aber vor allem mit Blick auf die der Notariatsangestellten umfassend erteilte Vollmacht unbegründet sei. II. Die Beschwerde ist unzulässig. Zwar kann nach 71 Abs. 2 S. 2 GBO i.v.m. 53 Abs. 1 S. 1 GBO gegen eine erfolgte Eintragung Beschwerde mit dem Ziel der Eintragung eines Amtswiderspruchs eingelegt werden. Weitere Zulässigkeitsvoraussetzung ist aber die Beschwerdebefugnis. In Fällen beschränkter, auf Eintragung eines Amtswiderspruchs zielender Beschwerde ist nur derjenige zur Anfechtung berechtigt, der nach 894 BGB einen Anspruch auf Berichtigung des Grundbuchs hätte, wenn die angegriffene Eintragung unrichtig wäre (vgl. OLG Frankfurt OLGR 2006, 376 m.w.n.). Ein materieller Berichtigungsanspruch aus 894 BGB steht den Beteiligten zu 1 und 2 gegen die Bauträgerin, die bisherige und unterstellt (für den Fall unwirksamer Auflas-

5 5 sung) noch heutige Eigentümerin der Miteigentumsanteile an den drei Grundstücken, indes nicht zu. Macht jemand nämlich geltend, ihm stehe das im Grundbuch für ihn gebuchte Grundstückseigentum nicht zu, so kann er vom wahren Eigentümer nicht nach 894 BGB Grundbuchberichtigung verlangen (BGH NJW 2005, 2983). Infolgedessen fehlt den Beteiligten zu 1 und 2 zugleich die Befugnis, mittels Beschwerde die Eintragung eines Widerspruchs gegen ihre - sie im Übrigen für sich betrachtet nicht beschwerende, sondern begünstigende - Eintragung als Miteigentümer der Grundstücke zu erreichen. III. Damit kommt es nicht mehr darauf an und muss deshalb dahingestellt bleiben, ob namentlich in Bezug auf das Grünflächengrundstück eine wirksame, von der erteilten Vollmacht gedeckte Auflassung erfolgt ist und/oder ob den Beteiligten gegen die Bauträgerin weitergehende Ansprüche zustehen. IV. Kosten werden nicht erhoben, weil das Grundbuchamt den Beteiligten zu Unrecht zur Einlegung einer Beschwerde gemäß 71 Abs. 2 S. 2, 53 GBO geraten hat, 16 Abs. 1 GBO. Dr. Niklas Dr. Nicklaus Bokern

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