Strafprozessrecht SoS 2006
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- Maike Hofmann
- vor 8 Jahren
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1 Strafprozessrecht SoS 2006 Prof. Dr. Roland Hefendehl
2 Gliederung 21. Stunde 8. ordentliche und außerordentliche Rechtsbehelfe a) Überblick über die Rechtsmittel und Rechtsbehelfe b) Berufung c) Revision 19. Juli von 19
3 8. ordentliche und außerordentliche Rechtsbehelfe a) Überblick über die Rechtsmittel und Rechtbehelfe aa) Überblick Rechtsbehelfe ordentliche Rechtsbehelfe Rechtsmittel Beschwerde Berufung Revision Einspruch gegen Strafbefehl außerordentliche Rechtsbehelfe Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Verfassungsbeschwerde Menschenrechtsbeschwerde Wiederaufnahme des Verfahrens Antrag gem. 23 ff. EGGVG 19. Juli von 19
4 a) Überblick über die Rechtsmittel und Rechtsbehelfe bb) ordentliche Rechtsbehelfe Rechtsmittel greift ein Berufung Revision Beschwerde einfache sofortige Einspruch 410 Devolutiveffekt Abhilfeverfahren nein 306 Abs Abs. 3 Suspensiveffekt Abs. 3 Frist 1 Woche 1 Woche keine 1 Woche 2 Wochen 410 Abs. 1 iudex a quo 314 Abs Abs Abs. 1 Verbot der reformatio 331 Abs Abs. 2 S.1 gilt nicht gilt nicht in peius Quelle: Volk S Juli von 19
5 cc) ausgewählte Fragestellungen und Probleme Rechtsbehelfe bedingen ein Rechtsschutzbedürfnis. Kann sich eine dazu notwendig Beschwer nur aus dem Tenor der Entscheidung ergeben oder kommt die gesamte Entscheidung als Grundlage der Beschwer in Betracht? Übersicht zur Beschwer. Rechtsmittelverzicht Zurücknahme eines bereits eingelegten Rechtsmittels Verkürzung des Rechtsmittelweges in der politischen Diskussion 19. Juli von 19
6 b) Berufung aa) Zulässigkeitsvoraussetzungen der Berufung (1) Statthaftigkeit der Berufung grundsätzlich: jede Entscheidung des Amtsgerichts ( 312) Ausnahme: Annahmeberufung gem. 313 (2) Rechtsmittelberechtigung ( ) (3) Beschwer des Rechtsmittelführers (4) Frist: 314 (5) Form: in deutscher Sprache ( 184 GVG) schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle 19. Juli von 19
7 b) Berufung aa) Zulässigkeitsvoraussetzungen der Berufung (Fortsetzung) (6) Adressat: das Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird (iudex a quo) (7) Begründung grundsätzlich fakultativ ( 317) quasi-obligatorisch bei * Annahmeberufung * Rechtsmittelbeschränkung (8) kein wirksamer Rechtsmittelverzicht 19. Juli von 19
8 bb) Ablauf des Berufungsverfahrens Urteil des Amtsgerichts Verwerfung als unzulässig 319 Abs. 1 Prüfung der Rechtsmittelfrist durch den Amtsrichter Antrag gem. 319 Abs. 2 oder Antrag auf Wiedereinsetzung Verwerfung als unzulässig 322 Abs. 1 Entscheidung des Landgerichts ( 76 GVG) über die Zulässigkeit Nichtannahmebeschluss 313, 322 a 19. Juli von 19
9 bb) Ablauf des Berufungsverfahrens (Fortsetzung) Verwerfung als unzulässig 322 Abs. 1 sofortige Beschwerde 322 Abs. 2 Entscheidung des Landgerichts ( 76 GVG) über die Zulässigkeit Durchführung der Berufungsverhandlung Vorbereitung der Berufungsverhandlung, 323 Berufungsverhandlung Berufungsurteil 328 Nichtannahmebeschluss 313, 322 a Verwerfungsurteil gemäß 329 Abs. 1 eigene Sachentscheidung Zurückverweisung 19. Juli von 19
10 cc) ausgewählte Fragestellungen und Probleme Wahl zwischen Berufung und Sprungrevision Unterschied zwischen Berufungs- und Hauptverhandlung Anwesenheitspflichten des Angeklagten 19. Juli von 19
11 c) Revision aa) Revisionsgründe absolute Revisionsgründe ( 338) Das Vorliegen bestimmter Verfahrensfehler reicht aus. relative Revisionsgründe ( 337) Es muss eine Gesetzesverletzung vorliegen + das Urteil muss auf diesem Fehler beruhen + (bloße Möglichkeit ist dabei ausreichend). Sachrüge sachlich-rechtlicher Mangel = fehlerhafte Anwendung des materiellen Rechts Verfahrensrüge formell-rechtlicher Mangel = fehlerhafte Verfahrensführung des Gerichts - Fortsetzung - Die Sachrüge kann allgemein und unspezifiziert erhoben werden (sog. allg. Sachrüge). Eine allgemeine Verfahrensrüge gibt es nicht. 19. Juli von 19
12 c) Revision aa) Revisionsgründe/speziell: Verfahrensrüge Jeder Verfahrensfehler muss einzeln gerügt werden (beachte die Begründungsanforderungen in 344 Abs. 2 Satz 2). Anforderungen sind in der Praxis sehr hoch. Das Revisionsgericht prüft allein die gerügten Mängel plus das Vorliegen der Prozessvoraussetzungen. Beweislast für den Verfahrensverstoß liegt i.d.r. beim Revisionsführer. Aufklärungsrüge: Der Beschwerdeführer muss die Tatsache, die das Tatgericht nicht genügend erforscht hat, und die Beweismittel, dessen es sich hätte bedienen können, nennen. 19. Juli von 19
13 c) Revision bb) Revisionsgründe/speziell: Verlust von Verfahrensrügen Zeitablauf: Teilweise werden im Verfahren rechtzeitig Einreden verlangt; Bsp.: 6 a S. 3, 25, 246 Abs. 2 Verzicht: wenn Verfahrensrechte ausnahmsweise disponibel sind; Bsp.: Rechtsmittelbelehrung ( 35 a); Mitteilung der Anklageschrift ( 201). Unterlassene Beanstandung: Beweislast für den Verfahrensverstoß liegt i.d.r beim Revisionsführer. Verwirkung: allenfalls bei Arglist. 19. Juli von 19
14 cc) Revisionsgericht OLG (3 Berufsrichter, 122 Abs. 1 GVG) BGH (5 Berufsrichter, 139 GVG) Erste Instanz AG ( 121 Abs. 1 Nr. 1 a, b GVG) Erste Instanz LG wenn ausschließlich Verletzung von Landesrecht gerügt Erste Instanz LG (Regel) ( 135 Abs.1 GVG) Erste Instanz OLG ( 135 Abs.1 GVG) ( 121 Abs. 1 Nr. 1 GVG ) 19. Juli von 19
15 dd) Zulässigkeit und Verfahren der Revision (Teil 1) Statthaftigkeit ( 333, 335) alle strafgerichtlichen Urteile der LG erstinstanzliche OLG-Urteile Sprungrevision Revisionseinlegung ( 341) binnen einer Woche schriftlich oder zu Protokoll beim iudex a quo Revisionsbegründung Form und Frist: 345 Inhalt: Juli von 19
16 dd) Zulässigkeit und Verfahren der Revision (Teil 2) Prüfung von Form und Frist durch den iudex a quo ( 346 Abs. 1) Verwerfung als unzulässig Antrag gem. 346 Abs. 2 Antrag gem. 44 ff. Zustellung der Revisionsschrift an Gegner des Beschwerdeführers Gegenerklärung ( 347 Abs. 1) Weiterleitung durch die StA Revisionsgericht 19. Juli von 19
17 dd) Zulässigkeit und Verfahren der Revision (Teil 3) Entscheidung des Revisionsgerichts Entscheidung durch Beschluss: Verweisung an das zuständige Gericht ( 348) Verwerfung durch Beschluss als unzulässig ( 349 Abs. 1) Verwerfung durch Beschluss als unbegründet ( 349 Abs. 2) Entscheidung zugunsten des Revisionsführers ( 349 Abs. 4) Einstellung wg. Verfahrenshindernis ( 206) Einstellung gem. 153 Abs. 2, a Abs. 2) Anberaumung einer Revisionshauptverhandlung ( 350) Durchführung der Revisionshauptverhandlung ( 351, 352, 356) Entscheidung durch Urteil ( 349 Abs. 5) Inhalt: a, Juli von 19
18 c) Revision ee) ausgewählte Fragestellungen und Probleme Zwecke der Revision Besteht uneingeschränkte Zulässigkeit der Sprungrevision auch dann, wenn die Berufung gegen dasselbe Urteil der Berufungsannahme gem. 313 bedürfte? Muss der Revisionsführer bei der Verfahrensrüge auch die Tatsachen angeben, aus denen sich die Möglichkeit der Kausalität von Verfahrensfehler und Urteil ergibt? Überblick über die absoluten Revisionsgründe gem. 338 Entscheidung des Revisionsgerichts in der Sache selbst Revisionserstreckung auf Mitangeklagte, 357 Greift 357 auch jenseits der Verletzung sachlichen Strafrechts? Greift 357 analog bei der Berufung? Muss zur Anwendung des 357 der Nichtrevident zustimmen? 19. Juli von 19
19 c) Revision ee) ausgewählte Fragestellungen und Probleme Die erweitere Revision: Entwicklung von Regeln in der Rechtsprechung, die vor allem den Zugriff auf die Beweiswürdigung erlauben. Denk- und Erfahrungssätze werden den juristischen Gesetzen gleichgestellt. 19. Juli von 19
21. Teil: Zu den Rechtsbehelfen (Grundzüge)
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