I. Übersicht II. Berufung III. Revision
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- Jörn Sternberg
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1 I. Übersicht II. Berufung III. Revision BERUFUNG UND REVISION
2 I. Übersicht Verfahrenshandlungen i.w.s. Nicht rechtskräftige Urteile i.e.s. von Gerichten 1. Instanz kantonal BStG Rechtskräftige Urteile i.w.s. (Verfahrenserledigung) Beschwerde, Art Berufung, Art Revision, Art Abweisung Gutheissung Strafrechtsbeschwerde BGG Art
3 I. Übersicht Verfahrenshandlungen i.w.s. Nicht rechtskräftige Urteile i.e.s. von Gerichten 1. Instanz kantonal BStG Rechtskräftige Urteile i.w.s. (Verfahrenserledigung) Beschwerde, Art Berufung, Art Revision, Art Abweisung Gutheissung Strafrechtsbeschwerde BGG Art
4 I. Übersicht Verfahrenshandlungen i.w.s. Nicht rechtskräftige Urteile i.e.s. von Gerichten 1. Instanz kantonal BStG Rechtskräftige Urteile i.w.s. einer Verfahrenserledigung Beschwerde, Art Berufung, Art Revision, Art Abweisung Gutheissung Strafrechtsbeschwerde BGG Art
5 II. Berufung Charakterisierung: primär vollkommen suspensiv und devolutiv wirkend ordentlich: zur Anfechtung noch nicht rechtskräftiger Urteile i.d.r. mündliches Verfahren führt zu einem i.d.r. reformatorischen, ausnahmsweise kassatorischen Berufungsentscheid 5
6 II. Berufung 1. Gegenstand Art. 398 I Art. 398 Zulässigkeit und Berufungsgründe 1 Die Berufung ist zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. 6
7 II. Berufung Charakterisierung: primär vollkommen suspensiv und devolutiv wirkend ordentlich: zur Anfechtung noch nicht rechtskräftiger Urteile i.d.r. mündliches Verfahren führt zu einem i.d.r. reformatorischen, ausnahmsweise kassatorischen Berufungsentscheid 7
8 II. Berufung 2. Berufungsgründe Kognition des Berufungsgerichts Art. 398 II u. III Art. 398 Zulässigkeit und Berufungsgründe 2 Das Berufungsgericht kann das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen. 8
9 II. Berufung 2. Berufungsgründe Kognition des Berufungsgerichts Art. 398 II u. III Art. 398 Zulässigkeit und Berufungsgründe 3 Mit der Berufung können gerügt werden: a. Rechtsverletzungen b. die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts; c. Unangemessenheit. 9
10 II. Berufung 2. Berufungsgründe Kognition des Berufungsgerichts Art. 398 II u. III Rüge von Rechtsverletzungen Art. 398 Zulässigkeit und Berufungsgründe 3 a. Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; 10
11 II. Berufung 2. Berufungsgründe Kognition des Berufungsgerichts Art. 398 II u. III Rüge von Rechtsverletzungen: Verfahrensrecht materielles Recht 11
12 II. Berufung 2. Berufungsgründe Kognition des Berufungsgerichts Art. 398 II u. III Rüge von Sachverhaltsfeststellungen Art. 398 Zulässigkeit und Berufungsgründe 3 b. die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts; 12
13 II. Berufung 2. Berufungsgründe Kognition des Berufungsgerichts Art. 398 II u. III Rüge der Unangemessenheit Art. 398 Zulässigkeit und Berufungsgründe 3 c. Unangemessenheit. 13
14 II. Berufung Charakterisierung: primär vollkommen suspensiv und devolutiv wirkend ordentlich: zur Anfechtung noch nicht rechtskräftiger Urteile i.d.r. mündliches Verfahren führt zu einem i.d.r. reformatorischen, ausnahmsweise kassatorischen Berufungsentscheid 14
15 II. Berufung 3. Wirkung Art. 402 Suspensiv Art. 402 Wirkung der Berufung Die Berufung hat im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung. 15
16 II. Berufung 3. Wirkung Art. 402 Devolutiv Zuständigkeit des Berufungsgerichts 16
17 II. Berufung Charakterisierung: primär vollkommen suspensiv und devolutiv wirkend ordentlich: zur Anfechtung noch nicht rechtskräftiger Urteile i.d.r. mündliches Verfahren führt zu einem i.d.r. reformatorischen, ausnahmsweise kassatorischen Berufungsentscheid 17
18 II. Berufung 4. Verfahren Art. 399 ff. Anmeldung Art. 399 I beim «iudex a quo» Innerhalb von 10 Tagen ab Eröffnung des Urteils 18
19 II. Berufung 4. Verfahren Art. 399 ff. Berufungserklärung 399 III beim «iudex ad quem» Innerhalb von 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Urteils 19
20 II. Berufung 4. Verfahren Art. 399 ff. Berufungserklärung Art. 399 III Art. 399 Anmeldung der Berufung und Berufungserklärung 3 Die Partei hat anzugeben a. ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht; b. welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt; und c. welche Beweisanträge sie stellt. 20
21 II. Berufung 4. Verfahren Art. 399 ff. Berufungserklärung Art. 399 IV Art. 399 Anmeldung der Berufung und Berufungserklärung 4 Wer nur Teile des Urteils anficht, hat in der Berufungserklärung verbindlich anzugeben, auf welche der folgenden Teile sich die Berufung beschränkt: 21
22 II. Berufung 4. Verfahren Art. 399 ff. Berufungserklärung Art. 399 IV Art a. den Schuldpunkt, allenfalls bezogen auf einzelne Handlungen; b. die Bemessung der Strafe; c. die Anordnung von Massnahmen; d. den Zivilanspruch e. die Nebenfolgen des Urteils; 22
23 II. Berufung 4. Verfahren Art. 399 ff. Berufungserklärung Art. 399 IV Art f. die Kosten, Entschädigungs und Genugtuungsfolgen; g. die nachträglichen richterlichen Entscheidungen. 23
24 II. Berufung 4. Verfahren Art. 399 ff. Vorprüfung und ev. Nachbesserung Art. 400 ev. Anschlussberufung Art. 401 ev. Nichteintretensentscheid Art. 403 Überprüfung in der Sache, grundsätzlich im Umfang der Anfechtung Art. 404 mündliches Verfahren 405, 407 ausnahmsweise schriftliches Verfahren
25 II. Berufung Charakterisierung: primär vollkommen suspensiv und devolutiv wirkend ordentlich: zur Anfechtung noch nicht rechtskräftiger Urteile i.d.r. mündliches Verfahren führt zu einem i.d.r. reformatorischen, ausnahmsweise kassatorischen Berufungsentscheid 25
26 II. Berufung 5. Berufungsentscheid Art. 408 f. Möglichkeit 1: Abschreibungsentscheid Keine Auseinandersetzung in der Sache Möglichkeit 2: reformatorisches Berufungsurteil Art. 408 ausnahmsweise Möglichkeit 3: kassatorischer Berufungsentscheid Art
27 III. Revision Charakterisierung: subsidiär aufgrund von neuen Tatsachen und Beweismitteln erhoben und daher nicht vollkommen Nicht suspensiv und nur teilweise devolutiv ausserordentlich, gegen bereits rechtskräftige verfahrensabschliessende Strafentscheide schriftliches Verfahren 27
28 III. Revision Charakterisierung: führt zu einem wahlweise kassatorischen oder reformatorischen Revisionsentscheid der mitunter ein neues Verfahren in der betreffenden Sache auslöst 28
29 III. Revision Charakterisierung: subsidiär aufgrund von neuen Tatsachen und Beweismitteln erhoben und daher nicht vollkommen Nicht suspensiv und nur teilweise devolutiv ausserordentlich, gegen bereits rechtskräftige verfahrensabschliessende Strafentscheide schriftliches Verfahren 29
30 III. Revision 1. Gegenstand Art. 410 I Art. 410 Zulässigkeit und Revisionsgründe 1 Wer durch ein rechtskräftiges Urteil, einen Strafbefehl, einen nachträglichen richterlichen Entscheid oder einen Entscheid im selbstständigen Massnahmenverfahren beschwert ist, kann die Revision verlangen, 30
31 III. Revision Charakterisierung: subsidiär aufgrund von neuen Tatsachen und Beweismitteln erhoben und daher nicht vollkommen Nicht suspensiv und nur teilweise devolutiv ausserordentlich, gegen bereits rechtskräftige verfahrensabschliessende Strafentscheide schriftliches Verfahren 31
32 III. Revision 2. Revisionsgründe eingeschränkte Kognition des Revisionsgerichts Art. 410 I u. II Art Zulässigkeit und Revisionsgründe a. neue Tatsachen oder neue Beweismittel b. mit einem späteren Strafentscheid in unverträglichem Widerspruch c. durch eine strafbare Handlung auf das Ergebnis des Verfahrens eingewirkt 32
33 III. Revision 2. Revisionsgründe eingeschränkte Kognition des Revisionsgerichts Art. 410 I u. II Neue Tatsachen oder neue Beweismittel Art. 410 Zulässigkeit und Revisionsgründe 1 a. neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vorliegen, die geeignet sind, einen Freispruch, eine wesentlich mildere oder wesentlich strengere Bestrafung der verurteilten Person oder eine Verurteilung der freigesprochenen Person herbeizuführen; 33
34 III. Revision 2. Revisionsgründe eingeschränkte Kognition des Revisionsgerichts Art. 410 I u. II Neue Tatsachen oder neue Beweismittel Erheblichkeit relativer Revisionsgrund «Nova»: bereits im Urteilszeitpunkt vorliegend, aber erst nach dem Urteil sichtbar/beweisbar 34
35 III. Revision 2. Revisionsgründe eingeschränkte Kognition des Revisionsgerichts Art. 410 I u. II Widersprüchlicher späterer Strafentscheid Art. 410 Zulässigkeit und Revisionsgründe 1 b. der Entscheid mit einem späteren Strafentscheid, der den gleichen Sachverhalt betrifft, in unverträglichem Widerspruch steht; 35
36 III. Revision Revisionsgründe eingeschränkte Kognition des Revisionsgerichts Art. 410 I u. II Widersprüchlicher späterer Strafentscheid 2. Strafentscheid zum gleichen Sachverhalt mit zum 1. Strafentscheid unvereinbarer Sachverhaltsfeststellung 36
37 III. Revision 2. Revisionsgründe eingeschränkte Kognition des Revisionsgerichts Art. 410 I u. II Strafbare Einwirkung auf das Urteil Art. 410 Zulässigkeit und Revisionsgründe 1 b. sich in einem anderen Strafverfahren erweist, dass durch eine strafbare Handlung auf das Ergebnis des Verfahrens eingewirkt worden ist; eine Verurteilung ist nicht erforderlich; ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden. 37
38 III. Revision 2. Revisionsgründe eingeschränkte Kognition des Revisionsgerichts Art. 410 I u. II Strafbare Einwirkung auf das Urteil «falsa», z.b. Aussagedelikte in einem anderen Strafverfahren, aber nicht notwendigerweise durch ein Urteil erwiesen wenn kein Strafverfahren mehr möglich: Beweis auf andere Weise 38
39 III. Revision 2. Revisionsgründe eingeschränkte Kognition des Revisionsgerichts Art. 410 I u. II Umsetzung eines EGMR Urteils Art. 410 Zulässigkeit und Revisionsgründe 2 Die Revision wegen Verletzung der EMRK kann verlangt werden, wenn: a. der [EGMR] in einem endgültigen Urteil festgestellt hat, dass die EMRK verletzt worden sind; 39
40 III. Revision 2. Revisionsgründe eingeschränkte Kognition des Revisionsgerichts Art. 410 I u. II Umsetzung eines EGMR Urteils Art. 410 Zulässigkeit und Revisionsgründe 2 b. eine Entschädigung nicht geeignet ist, die Folgen der Verletzung auszugleichen; und c. die Revision notwendig ist, um die Verletzung zu beseitigen. 40
41 III. Revision Charakterisierung: subsidiär aufgrund von neuen Tatsachen und Beweismitteln erhoben und daher nicht vollkommen Nicht suspensiv und nur teilweise devolutiv ausserordentlich, gegen bereits rechtskräftige verfahrensabschliessende Strafentscheide schriftliches Verfahren 41
42 III. Revision 3. Wirkung nicht suspensiv Nach der allgemeinen Regel (Art. 387) keine aufschiebende Wirkung 42
43 III. Revision 3. Wirkung Zuständigkeit des Berufungsgericht: teilweise devolutiv devolutiv bei Revision gegen Strafbefehl devolutiv bei Revision gegen erstinstanzliches Urteil nicht devolutiv bei Revision gegen einen Berufungsentscheid, neue Besetzung Art
44 III. Revision Charakterisierung: subsidiär aufgrund von neuen Tatsachen und Beweismitteln erhoben und daher nicht vollkommen Nicht suspensiv und nur teilweise devolutiv ausserordentlich, gegen bereits rechtskräftige verfahrensabschliessende Strafentscheide schriftliches Verfahren 44
45 III. Revision 4. Verfahren Art. 411 ff. Schriftliches begründetes Gesuch Art. 411 Vorprüfung und ev. Nichteintretensentscheid Art. 412 I u. II Prüfung der Revisionsgründe Art. 412 III und IV 45
46 III. Revision Charakterisierung: führt zu einem wahlweise kassatorischen oder reformatorischen Revisionsentscheid der mitunter ein neues Verfahren in der betreffenden Sache auslöst 46
47 III. Revision 5. Revisionsentscheid und ev. neues Verfahren Art. 413 ff. Möglichkeit 1: Abweisung Art. 413 I 47
48 III. Revision 5. Revisionsentscheid und allfälliges neues Verfahren Art. 413 ff. Möglichkeit 2: Gutheissung Art. 413 II u. II Kassatorischer Entscheid und Rückverweisung an eine Vorinstanz Art. 413 II lit. a, III, 414, 415 u.u. reformatorischer Entscheid Art. 413 II lit. b 48
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