bfu-fachtagung Suisse Public 2015
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1 bfu-fachtagung Suisse Public 2015 Haftung bei Unfällen wer ist wann haftbar? Oliver Rosch, Wissenschaftl. Mitarbeiter Recht Fachtagung Suisse Public
2 Einzelfall es kommt darauf an... Fachtagung Suisse Public
3 VERANSTALTUNG Fachtagung Suisse Public
4 Fachtagung Suisse Public
5 Die Akteure im Überblick Veranstalter Fachtagung Suisse Public
6 Akteure Veranstalter Gesamtverantwortung Gesamtkoordination Verkehrssicherungs- und Schutzpflichten Fachtagung Suisse Public
7 Akteure Eigentümer Grundeigentümer ordnungsgemässer Zustand der Liegenschaft / Infrastruktur Fachtagung Suisse Public
8 Akteure Standortgemeinde Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung Bewilligungen Öffentliche Strasseninfrastruktur Sonstige öffentliche Infrastruktur (z.b. Sportanlagen) Fachtagung Suisse Public
9 Akteure Öffentliche Sicherheitsorgane Zuständigkeiten Befugnisse Koordinationsaufgaben Fachtagung Suisse Public
10 Akteure Private Sicherheitsdienste Zuständigkeiten Befugnisse => keine Polizeibefugnisse Koordinationsaufgaben «Betriebsbewilligung» Fachtagung Suisse Public
11 Akteure Zuschauer Erwartet einen Veranstaltungsbesuch ohne Gefahren und Risiken Darf selber Veranstaltung nicht gefährden / behindern Fachtagung Suisse Public
12 Akteure Teilnehmer Eigenverantwortung / Selbstverschulden Verantwortung für die der «Aktivität» inhärenten Risiken Erwartet eine sichere Infrastruktur Fachtagung Suisse Public
13 Beispiel: Tödlicher Berglauf Sachverhalt: 2008, Zugspitzlauf: ca. 18 km, 2235 Höhenmeter Schlechte Wetterbedingungen: Temperaturen unter dem Gefrierpunkt, Schneefall 2 Teilnehmer starben, weitere wurden verletzt Verfahren gegen Veranstalter (fahrlässige Tötung, fahrlässige Körperverletzung) Schlecht ausgerüstete Läufer wurden am Start nicht gehindert Fachtagung Suisse Public
14 Beispiel: Tödlicher Berglauf Urteil: Veranstalter wurde freigesprochen, 2. Instanz «Jene Läufer, welche die Warnungen des Veranstalters missachtet hatten, haben sich eigenverantwortlich selbst gefährdet.» Fachtagung Suisse Public
15 Akteure Weitere Wetterdienst Versicherungen Fachpersonen (Risikomanagement) Medien Fachtagung Suisse Public
16 Haftungsgrundlagen Fachtagung Suisse Public
17 Vertrag Veranstalter Zuschauer Veranstalter Teilnehmer Verlangt der Betreiber einer Sportinfrastruktur / Sportveranstalter Eintritt / Entgelt, entsteht zwischen ihm und dem Teilnehmer / Zuschauer ein Vertragsverhältnis. Aufgrund des Vertrags hat der Betreiber / Veranstalter strenge Schutz- und Obhutspflichten. Fachtagung Suisse Public
18 Ausservertragliche Haftung Z.B. Werkeigentümerhaftung nach Art. 58 OR Erhebliche Bedeutung in der Praxis Das Werk muss beim bestimmungsgemässen Gebrauch (aber auch bei nahe liegendem Missbrauch, z.b. durch Kinder) genügend Sicherheit bieten. Fachtagung Suisse Public
19 Strafrechtliche Verantwortlichkeit Bestrafung eines Täters / einer Täterin wegen deren Verhalten (oder Unterlassen) Im Vordergrund bei Sportunfällen: - fahrlässige Tötung (Art. 117 StGB) - fahrlässige einfache oder schwere Körperverletzung (Art. 125 StGB) Im Strafverfahren gilt die Unschuldsvermutung. Ein Strafverfahren endet entweder mit einer Verurteilung, einer Einstellung oder einem Freispruch. Ein Fahrlässigkeitsdelikt setzt immer die Verletzung einer Sorgfaltspflicht voraus. Fachtagung Suisse Public
20 Gibt es einen allgemein gültigen Sorgfaltsmassstab? Ein «Veranstalter» hat alle objektiv erforderlichen und zumutbaren Schutzmassnahmen zu treffen. Fachtagung Suisse Public
21 Gibt es einen allgemein gültigen Sorgfaltsmassstab? Ein Veranstalter hat alle objektiv erforderlichen und zumutbaren Schutzmassnahmen zu treffen. Kriterien für die Zumutbarkeit: Art und schwere der drohenden Gefahren Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts Technische Möglichkeit der Gefahrbeherrschung Kosten- / Nutzenanalyse Quellen der Sorgfaltspflichten: Staatliche Vorschriften Sog. nicht-staatliches Recht, z.b. Richtlinien / Empfehlungen anerkannter Organisationen, Verbände Fachtagung Suisse Public
22 Zwischenfazit Die Verantwortung ist gross! Ein gewisses Haftungsrisiko bleibt doch es kann mit verschiedenen Massnahmen minimiert werden. Fachtagung Suisse Public
23 Wirksame Haftungsprävention Bei Veranstaltungen / der Erstellung von Sportinfrastrukturen können Haftungsrisiken primär durch eine sorgfältige Planung und Erstellung der Bauten / des Events und durch einen gewissenhaften Unterhalt vermieden werden; Verantwortlichkeiten im Vorfeld einer Veranstaltung definieren; Risikobeurteilung durch kompetente Fachperson (Einfluss auf Sicherheitskonzept usw.); Die Resultate, resp. Risiken und die basierend darauf getroffenen Massnahmen sind nachvollziehbar und lückenlos zu dokumentieren (History); Fachtagung Suisse Public
24 Apropos... GMV = Gesunder Menschenverstand Dokumentationspflicht: Fachtagung Suisse Public
25 Fachtagung Suisse Public
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