Examinatorium Zivilprozessrecht Prof. Dr. Gomille

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1 Examinatorium Zivilprozessrecht Prof. Dr. Gomille Augsburger Examinatorium der Juristischen Fakultät Universitätsstraße Augsburg Zimmer: 2010 Tel.: Fall 32 (Die rote Zora) Lösungsvorschlag: Die Klage des K hat Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist. A. Zulässigkeit der Klage I. Begriff und Streitgegenstand der Vollstreckungsabwehrklage Das Zwangsvollstreckungsverfahren ist formalisiert. Sobald die Vollstreckungsvoraussetzungen erfüllt sind, insbesondere also ein vollstreckbarer Titel vorliegt, ist die Durchführung der Zwangsvollstreckung gerechtfertigt. 1 Materielle Einwendungen gegen den titulierten Anspruch werden im Verfahren nicht berücksichtigt. 2 Sogar die Erfüllung ist nur nach Maßgabe von 775 Nrn. 4 und 5 ZPO beachtlich. Das Instrument, mit dem der Schuldner nachträglich entstandene Einwendungen gegen die titulierte Forderung in der Zwangsvollstreckung zur Berücksichtigung bringt, ist die Vollstreckungsabwehrklage gem. 767 ZPO. Es handelt sich um eine prozessuale Gestaltungsklage mit dem Ziel, dem Titel die Vollstreckbarkeit zu nehmen. 3 Mit diesem Ziel ist zugleich der Streitgegenstand der Vollstreckungsabwehrklage beschrieben. 4 Dementsprechend beantragt der Kläger, die Vollstreckung aus dem genau bezeichneten Titel für unzulässig zu erklären. 5 II. Sachentscheidungsvoraussetzungen und Prozesshindernisse I.Ü. gelten hinsichtlich der Zulässigkeit keine grundsätzlichen Besonderheiten gegenüber den gewöhnlichen Klagen der ZPO. Auf Folgendes sei in diesem Zusammenhang hingewiesen: 1 MünchKomm/K. Schmidt/Brinkmann, ZPO (5. Aufl. 2016), 767 Rn BeckOK/Preuß, ZPO (23. Ed. 2016), 767 Rn BeckOK/Preuß, ZPO (23. Ed. 2016), 767 Rn Thomas/Putzo/Seiler, ZPO (37. Aufl. 2016), 767 Rn BeckOK/Preuß, ZPO (23. Ed. 2016), 767 Rn. 2. 1

2 Sachlich und örtlich zuständig ist ausschließlich das Prozessgericht des ersten Rechtszuges. 6 Das Rechtsschutzbedürfnis für eine Vollstreckungsabwehrklage ist gegeben, sobald ein Titel vorliegt, der zur Zwangsvollstreckung geeignet ist. 7 Es fehlt, wenn der Titelschuldner gegen den Vollstreckungstitel einen statthaften Rechtsbehelf eingelegt hat. 8 Es entfällt, sobald die Zwangsvollstreckung als Ganzes beendet ist. 9 Hier bestehen keine Zweifel an der Zulässigkeit der Vollstreckungsabwehrklage. Insbesondere steht ihrer zulässigen Erhebung nicht die Rechtskraft der Entscheidung aus dem zwischen B und K geführten Erstprozess entgegen. Dort ging es um einen Leistungsantrag. Hier geht es darum, die Zwangsvollstreckung aus dem dort ergangenen Titel zu beseitigen. B. Begründetheit der Klage Die Klage ist begründet, wenn gegen den titulierten Anspruch eine Einwendung des K besteht, die nicht nach 767 Abs. 2 ZPO präkludiert ist. Zu richten ist die Klage dabei stets gegen den Vollstreckungsgläubiger, d.h. gegen diejenige Person, die der Titel als solchen bezeichnet. 10 I. Einwendung des K: Verlorene Aktivlegitimation der B K kann gegen den Titel einwenden, dass tatsächlich nicht B, die den Prozess in eigenem Namen und für eigene Rechnung geführt hat, sondern Z Inhaberin der Forderung ist. Danach wäre die Klage der B an sich wegen fehlender Aktivlegitimation als unbegründet abzuweisen gewesen. 11 Daran ändert der Umstand, dass der Titel zwischenzeitlich auf die tatsächliche Inhaberin der Forderung Z umgeschrieben wurde, nichts. II. Keine Präklusion der einwendungsbegründenden Tatsachen gem. 767 Abs. 2 ZPO Im Rahmen der Vollstreckungsabwehrklage kann K diese Einwendung gem. 767 Abs. 2 ZPO allerdings nur dann mit Erfolg vorbringen, wenn die Gründe, auf denen sie beruht, erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung, in der die Einwendungen spätestens hätten geltend gemacht werden können, entstanden sind. Die Abtretung der streitbefangenen Forderung erfolgte vor dem Ende der letzten Tatsachenverhandlung des Erstprozesses. K hätte sie in diesem Prozess einwenden müssen. Seine fehlende Kenntnis von der Zession hilft K hier nicht weiter. Ihrer Geltendmachung im Rahmen einer Vollstreckungsabwehrklage steht 767 Abs. 2 ZPO entgegen. Die Vollstreckungsabwehrklage gegen Z wäre danach zulässig aber unbegründet. 6 Zöller/Herget, ZPO (31. Aufl. 2016), 767 Rn BeckOK/Preuß, ZPO (23. Ed. 2016), 767 Rn Thomas/Putzo/Seiler, ZPO (37. Aufl. 2016), 767 Rn Thomas/Putzo/Seiler, ZPO (37. Aufl. 2016), 767 Rn Thomas/Putzo/Seiler, ZPO (37. Aufl. 2016), 767 Rn Zu beachten ist, dass hier kein Fall des 265 Abs. 2 ZPO gegeben ist. Diese Vorschrift regelt die Situation, dass die Veräußerung der streitbefangenen Sache oder Forderung im Prozess offenbar wird. Hier ist die Zession von B an Z aber gerade heimlich geschehen. Aber auch wenn B den Prozess gem. 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO in gesetzlicher Prozessstandschaft für Z weitergeführt hätte, hätte sie ihren Antrag auf Leistung an Z umstellen müssen. Andernfalls wäre ihre Klage als zulässig aber unbegründet abgewiesen worden (s. dazu Fall 18). 2

3 III. Bedenken gegen dieses Ergebnis Freilich bestehen Bedenken gegen dieses Ergebnis. 1. Die drohende doppelte Inanspruchnahme des Titelschuldners K Wenn man an der Präklusion gem. 767 Abs. 2 ZPO auch dann festhält, wenn der Titelschuldner von der Abtretung der streitbefangenen Forderung erst nach der letzten Tatsachenverhandlung des Erstprozesses erfährt, dann droht der Titelschuldner doppelt in Anspruch genommen zu werden. a) Inanspruchnahme durch Z Als Zessionarin ist Z Rechtsnachfolgerin der im Titel bezeichneten Gläubigerin B. 12 Folglich kann sie gem. 727 Abs. 1 Alt. 1 ZPO den Titel auf sich umschreiben lassen und aus ihm gegen K vollstrecken. Diese Titelumschreibung ist hier erfolgt. b) Inanspruchnahme durch B aa) Fortbestehende Gläubigerstellung des Zedenten Ungeachtet der erfolgten Titelumschreibung kann der im Titel ursprünglich genannte Zedent weiter der wahre Gläubiger der Forderung sein. So liegt es namentlich, wenn die Abtretung aus (im Titelumschreibungsverfahren nicht ersichtlichen Gründen) unwirksam ist. bb) Die beschränkte Anzahl vollstreckbarer Ausfertigungen Gegen eine Inanspruchnahme durch B, die den Titel im Erstprozess erstritten hat, ist K an sich dadurch geschützt, dass von einem Vollstreckungstitel wegen eines vollstreckbaren Anspruchs lediglich eine vollstreckbare Ausfertigung erstellt wird. 13 Auch geht mit der Erteilung der Rechtsnachfolgeklausel das Recht auf Vollstreckung an den Zessionar Z über. 14 Folglich kann B danach keine weiteren vollstreckbaren Ausfertigungen für sich mehr beantragen. Aber: Aufgrund von 733 ZPO kann der Gläubiger die Erteilung weiterer Ausfertigungen erreichen, wenn er hierfür ein schutzwürdiges Interesse glaubhaft macht. 15 Dieses ist etwa dann gegeben, wenn gleichzeitige Vollstreckungsmaßnahmen durch verschiedene Vollstreckungsorgane an verschiedenen Orten geplant sind. 16 Somit kann durchaus die Situation eintreten, dass mehrere vollstreckbare Ausfertigungen eines Titels in Umlauf sind, von denen nicht alle auf den Zessionar hier Z - umgeschrieben sind. Hinzu kommt, dass die Abtretung womöglich unwirksam ist. 12 S. Saenger/Kindl, ZPO (7. Aufl. 2017), 727 Rn MünchKomm/Wolfsteiner, ZPO (5. Aufl. 2016), 733 Rn Zöller/Stöber, ZPO (31. Aufl. 2016), 727 Rn Steiner/Theede/Knop, Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen (9. Aufl. 2013), Rn. A Steiner/Theede/Knop, Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen (9. Aufl. 2013), Rn. A

4 Hier läuft der Schuldner Gefahr, wegen des umgeschriebenen Titels an den vermeintlichen Zessionar leisten zu müssen, obwohl die Abtretung unwirksam ist. 2. Schutzmechanismen gegen eine doppelte Inanspruchnahme Das Gesetz sieht verschiedene Mechanismen zum Schutz des Schuldners gegen eine doppelte Inanspruchnahme nach Abtretung vor. In der vorliegenden Konstellation greifen sie jedoch sämtlich nicht ein: a) 407 Abs. 1 BGB Gem. 407 Abs. 1 BGB muss der neue Gläubiger eine Leistung gegen sich gelten lassen, die der Schuldner nach der Abtretung an den bisherigen Gläubiger bewirkt. Eine Leistung an die Zedentin B würde K also von einer Leistungspflicht gegenüber der Zessionarin Z befreien. Sobald K als Schuldner aber nach Eintritt der Rechtskraft von der Zession erfährt, verliert er den Schuldnerschutz des 407 Abs. 1 BGB. Eine Leistung auf die titulierte Forderung würde ihn gegenüber Z nicht von seiner Schuld befreien. Er müsste also auch an Z leisten, weil sie die wahre Inhaberin der Forderung ist. b) 407 Abs. 2 BGB Gem. 407 Abs. 2 BGB muss der Zessionar ein rechtskräftiges Urteil, das zwischen dem Zedenten und dem Schuldner ergeht, gegen sich gelten lassen, wenn der Rechtsstreit erst nach der Abtretung rechtshängig 17 wird. 407 Abs. 2 BGB erfasst damit zum einen nur den Fall, dass der Schuldner im Prozess gegen den Zedenten obsiegt (Argument: gegen sich gelten lassen ). Das ist hier nicht der Fall. K hat den Prozess gegen B verloren. Außerdem gilt 407 Abs. 2 BGB nur für die Abtretung vor Rechtshängigkeit des Prozesses über die Forderung (Grund: Nach der Rechtshängigkeit gilt 325 ZPO). Hier erfolgte die Abtretung erst nach Rechtshängigkeit. c) 409 Abs. 1 BGB Sofern der Gläubiger dem Schuldner anzeigt, dass er die Forderung abgetreten habe, muss er dem Schuldner gegenüber die angezeigte Abtretung gegen sich gelten lassen, auch wenn sie nicht erfolgt oder nicht wirksam ist. Wenn die Zedentin B dem Schuldner K die Abtretung der titulierten Forderung angezeigt oder wenigstens bestätigt hat, befreit die Leistung an den Zessionar den Schuldner von einer etwaig fortbestehenden Leistungspflicht gegenüber dem Zedenten. Hier kein solcher Fall, da K von der Abtretung nicht durch Hinweis von B, sondern durch Z erfahren hat. 17 MünchKomm/Roth/Kieninger, BGB (7. Aufl. 2016), 407 Rn

5 IV. Lösungsmöglichkeiten Damit droht K hier entgegen der Wertung der 407, 409 BGB u.u. doppelt in Anspruch genommen zu werden. Fraglich bleibt, ob dies einen Wertungswiderspruch begründet und wie dieser gegebenenfalls aufgelöst werden kann. 1. Denkbar: Teleologische Reduktion des 767 Abs. 2 ZPO Um die Wertung der 407, 409 BGB durchzusetzen, ist 767 ZPO teleologisch zu reduzieren Abs. 2 ZPO wäre folglich um die ungeschriebene Einschränkung zu ergänzen: Das gilt nicht für die Abtretung des Anspruchs, sofern der Schuldner hiervon erst nach der letzten Tatsachenverhandlung des Vorprozesses erfährt. Die nachträgliche Kenntnis des Schuldners von der Zession ist danach eine nach 767 Abs. 2 ZPO beachtliche Tatsache. 2. Aber abzulehnen Mit der heute h.m. ist die teleologische Reduktion als Lösungsansatz für diese Konstellationen aber abzulehnen. Die teleologische Reduktion ist von den Wortlautgrenzen nicht mehr gedeckt. 19 Sie ist zum Schutz des Schuldners auch nicht erforderlich, weil er dem Risiko der doppelten Inanspruchnahme durch die Hinterlegung gem. 372 Satz 2 Alt. 2 BGB entgehen kann. Infolge der Hinterlegung wird der Schuldner nach Maßgabe des 378 BGB von der Schuld befreit. Gegenüber der Vollstreckung durch den Titelgläubiger ist die Hinterlegung dann eine nach 767 Abs. 2 ZPO zu berücksichtigende neue Tatsache. 20 Die Vollstreckungsabwehrklage des K ist zulässig aber unbegründet und deshalb erfolglos. 18 RGZ 84, 286, BGH NJW 2001, 231, BGH NJW 2001, 231,

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