In 4 der Urkunde unterwarf sich der Ehemann der sofortigen Zwangsvollstreckung. Hierzu heißt es:

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "In 4 der Urkunde unterwarf sich der Ehemann der sofortigen Zwangsvollstreckung. Hierzu heißt es:"

Transkript

1 DNotI Deutsches Notarinstitut Gutachten-Abruf-Dienst Gutachten des Deutschen Notarinstituts Abruf-Nr.: 98622# letzte Aktualisierung: 10. November 2009 BGB 1629 Abs. 2, 3; ZPO 794; FamFG 244 Scheidungsvereinbarung; Titulierung von Unterhaltsansprüchen; Unterhaltsvereinbarung zugunsten Dritter; Erteilung einer Vollstreckungsklausel für volljährig gewordene Kinder I. Sachverhalt Mit notarieller Urkunde aus 1994 verpflichtete sich der Ehemann in einer Scheidungsfolgenvereinbarung in 2 zur Zahlung von Kindesunterhalt. In 2 letzter Absatz heißt es: Der Erschienene zu 2 verpflichtet sich, die vorstehenden Unterhaltsbeträge zu Händen der Erschienenen zu 1 (Kindesmutter) zu zahlen und zwar jeweils monatlich im Voraus bis spätestens zum 15. Werktag eines jeden Monats. In 4 der Urkunde unterwarf sich der Ehemann der sofortigen Zwangsvollstreckung. Hierzu heißt es: Wegen der in 1 und 2 aufgeführten Zahlungsverpflichtung unterwirft sich der Erschienene zu 2 der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen. Die Erschienene zu 1 soll berechtigt sein, sich jederzeit eine vollstreckbare Ausfertigung erteilen zu lassen. Die nunmehr volljährigen Kinder verlangen die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung. Deutsches Notarinstitut Gerberstraße Würzburg Telefon (0931) Fax (0931) dnoti@dnoti.de internet: user/mr/pool/gutachten/2010/98622-fax.doc

2 Seite 2 II. Frage Kann ein in der Scheidungsfolgenvereinbarung aus dem Jahr 1994 enthaltener Titel für Unterhalt der damals minderjährigen Kinder auf die inzwischen volljährigen Kinder umgeschrieben werden? Darf diesen eine weitere Ausfertigung erteilt werden? III. Zur Rechtslage 1. Problemstellung Für die Klauselerteilung ist der Notar nur zuständig, sofern es um die Vollstreckbarstellung von Ansprüchen aus notariellen Urkunden geht, vgl. 797 Abs. 2 ZPO (Zöller/Stöber, ZPO, 27. Aufl. 2009, 797 Rn. 4). Zuständig ist in diesem Rahmen der Notar, der die Urkunde in Urschrift verwahrt bzw. ein anderer Notar i. S. von 45 BNotO. Den volljährigen Kindern ist nur dann eine vollstreckbare Ausfertigung zu erteilen, wenn sie Titelgläubiger sind bzw. geworden sind. Dies ist dann der Fall, wenn sie einen eigenen Zahlungsanspruch gegen ihren Vater haben und dieser Anspruch ihnen gegenüber tituliert ist. Da die Kinder im Zeitpunkt des Abschlusses der Scheidungsvereinbarung noch minderjährig waren und auch an den vertraglichen Vereinbarungen nicht selbst mitgewirkt haben, wurde ein vertraglicher Unterhaltsanspruch für sie nur dann begründet, wenn entweder ein Vertrag in ihrem Namen oder mit unmittelbarer Wirkung über ihr Recht oder als echter Vertrag zu ihren Gunsten abgeschlossen wurde. 2. Handeln der Eltern im Namen der Kinder Gem Abs. 1 S. 2 BGB vertreten die Eltern ihr Kind grundsätzlich gemeinschaftlich. Gem Abs. 2 S. 2 BGB kann allerdings ein Elternteil, in dessen Obhut sich das Kind befindet, Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den anderen Elternteil alleine geltend machen Abs. 2 S. 2 BGB begründet damit das Alleinvertretungsrecht des Elternteils, in dessen alleiniger Obhut sich das Kind befindet. Wie jede Vertretung setzt auch diejenige nach 1629 Abs. 2 S. 2 BGB ein Handeln im Namen des vertretenen Kindes voraus ( 164 Abs. 1 S. 1 BGB). Vorliegend hat die Mutter der Kinder zumindest nicht ausdrücklich im Namen ihrer Kinder die Unterhaltsvereinbarung mit dem Vater geschlossen, sodass die konkreten Umstände des Einzelfalls nicht dafür sprechen, dass sie in deren Namen gehandelt hat ( 164 Abs. 1 S. 2 BGB). 3. Keine Anwendung von 1629 Abs. 3 BGB Geht man daher davon aus, dass die Eltern im eigenen Namen gehandelt haben, so ist zunächst darauf hinzuweisen, dass bei Titeln aus gerichtlichen Urteilen betreffend Kindesunterhalt zwar weitgehend anerkannt ist, dass ein vom Elternteil in gesetzlicher Prozessstandschaft nach 1629 Abs. 3 BGB erstrittener Unterhaltstitel, der auf den entsprechenden Elternteil lautet, bei Eintritt der Volljährigkeit des Kindes in entsprechender Anwendung von 727 Abs. 1 ZPO auf das volljährig gewordene Kind umgeschrieben werden kann, obwohl eine Rechtsnachfolge im eigentlichen Sinne nicht vorliegt (OLG Hamm FamRZ 2000, 1590; OLG Zweibrücken FamRZ 2000, 164; OLG Köln FamRZ 1985, 626; Göppinger/Wax, Unterhaltsrecht, 2008, Rn. 2576). Vorliegend geht es aber gerade nicht um einen Kindesunterhaltsanspruch, der durch einen Prozessstandschafter erstrittenes gerichtliches Urteil tituliert ist bzw. erstmalig tituliert werden soll. Für die außergerichtliche Einigung der Eltern über den Kindesunterhalt gilt nach

3 Seite 3 ganz h. M Abs. 3 BGB nicht, da die Vorschrift den Zweck hat, dass das unterhaltsberechtigte Kind nicht Partei eines Unterhaltsprozesses wird (vgl. OLG Hamburg FamRZ 1981, 490; MünchKomm/Huber, 5. Aufl. 2008, 1629 Rn. 89). 4. Vertrag zugunsten der Kinder Wenn die Ehegatten eine Regelung für die Zeit nach Erreichung der Volljährigkeit des Kindes treffen wollen, wird regelmäßig angeraten, ausdrücklich zu bestimmen, ob es sich dabei um einen echten Vertrag zugunsten Dritter handelt (vgl. Langenfeld, Handbuch der Eheverträge und Scheidungsvereinbarungen, 5. Aufl. 2005, Rn. 1041; Münch, Unterhaltsvereinbarungen nach der Reform, 2009, Rn. 309; Bergschneider, Verträge in Familiensachen, 3. Aufl. 2006, Rn. 316). Im Mittelpunkt des Interesses steht daher die Frage, ob durch die Scheidungsvereinbarung der Eltern ein Handeln als Vertreter für die Kinder scheidet hier wohl aus, ein eigener Unterhaltsanspruch im Wege des Vertrages zugunsten Dritter begründet wurde und der Ehemann als Unterhaltsschuldner sich auch gerade wegen des Kindesunterhalts den Kindern gegenüber der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hat. Nur dann wären die Kinder selbst Titelgläubiger und hätten ein Recht auf Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigung. Der Vollstreckungsgläubiger muss dabei dem Titel nach hinreichend bestimmbar als solcher bezeichnet sein (DNotI-Report 1997, 201, 202; Münch, Vollstreckbare Urkunden und prozessualer Anspruch, 1988, 287). a) Schon zur materiell-rechtlichen Ebene ist zu sagen, dass der BGH strenge Anforderungen an die Annahme stellt, es sei eine Vereinbarung über Kindesunterhalt in einer Scheidungsvereinbarung mit dem Ziel eines eigenen Forderungsrecht des Kindes gewollt (BGH FamRZ 1980, 342, 343; 1986, 254, 255; vgl. auch OLG Koblenz FamRZ 1992, 1217; OLG Stuttgart FamRZ 1992, 716). Etwa in der Entscheidung FamRZ 1986, 254, 255 hat der BGH ein hinreichendes Indiz für das Vorliegen eines eigenen Forderungsrechts auch dann nicht gesehen, wenn sich der Unterhaltsschuldner in der Urkunde der sofortigen Zwangsvollstreckung wegen der Unterhaltsverpflichtung gegenüber (in diesem Fall) der Ehefrau und den gemeinsamen Kindern unterworfen hat. Bei Fehlen besonderer Umstände ist nach dieser Rechtsprechung im Regelfall davon auszugehen, dass die Eltern lediglich interne Vereinbarungen getroffen haben. Eine andere Linie vertritt lediglich das KG (Beschl. v , MDR 1971, 489), wonach dann, wenn sich ein Elternteil in einer vollstreckbaren Urkunde verpflichtet, für die gemeinsamen Kinder zu Händen des anderen zur Vertretung berechtigten Elternteils einen laufenden Unterhaltsbetrag mit der Maßgabe zu zahlen, dass er eine Forderung der Kinder anerkenne und sich wegen dieser Forderung der Zwangsvollstreckung unterwerfe, die Kinder, nicht der vertretene Elternteil, Vollstreckungsgläubiger seien (i.e. ähnlich wohl Wolfsteiner, Die vollstreckbare Urkunde, 2. Aufl. 2006, Rn ). Die Entscheidung des KG ist jedoch eine Einzelfallentscheidung geblieben. Im vorliegenden Fall sind uns zumindest keine Indizien bekannt, die angesichts der restriktiven Tendenz des BGH für ein eigenes Forderungsrecht der Kinder sprechen könnten. Dennoch weisen wir darauf hin, dass es sich hier letztendlich um eine Frage der Auslegung des ursprünglichen Vertrags handelt. Mangels Kenntnis der Hintergründe des Vertrags bzw. der Motive der Vertragsschließenden können wir hierzu jedoch leider keine gutachterliche Stellungnahme abgeben. b) Soweit demzufolge überhaupt angenommen werden kann, dass ein echter Vertrag zugunsten Dritter, hier zugunsten der Kinder, geschlossen wurde, hätten die Kinder gleichwohl nur dann einen Anspruch auf Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung, wenn eine Zwangsvollstreckungsunterwerfung auch ihnen gegenüber erfolgt ist

4 Seite 4 (Wolfsteiner, Rn ff.; Zöller/Stöber, 794 Rn. 29). Da der Vollstreckungsgläubiger im Titel zumindest bestimmbar bezeichnet sein muss, bestehen im vorliegenden Fall u. E. erhebliche Zweifel daran, ob den vertraglichen Bestimmungen entnommen werden kann, dass der Ehemann sich auch den Kindern gegenüber der Zwangsvollstreckung unterworfen hat, möge diesen auch ein eigener materiell-rechtlicher Anspruch zur Seite stehen. Der vorliegende Text der Vereinbarung bezeichnet keinen Vollstreckungsgläubiger. 4 S. 2 der Vereinbarung, der lediglich die Kindesmutter berechtigt, sich eine vollstreckbare Ausfertigung erteilen zu lassen, spricht jedoch dafür, dass 4 Abs. 1 in der Weise auszulegen ist, dass sich der Kindesvater lediglich gegenüber seiner Ehefrau der Zwangsvollstreckung unterwerfen wollte. Auch dies ist jedoch letztlich Auslegungsfrage, die von uns nur eingeschränkt beantwortet werden kann. 5. Vollstreckung aus Titeln vor Inkrafttreten des KindUG Auch wenn eine hinreichend bestimmbare Bezeichnung der Kinder als Vollstreckungsgläubiger vorläge, ist fraglich, ob ein solcher Vollstreckungstitel nicht durch die Volljährigkeit entfallen ist. Grundsätzlich regelt hierzu 244 FamFG, dass einer Vollstreckung aus einem sonstigen Titel nach 794 ZPO die Volljährigkeit nicht entgegengehalten werden kann, wenn der Verpflichtete dem Kind nach Vollendung des 18. Lebensjahres Unterhalt zu gewähren hat. Demnach muss vollstreckbare Ausfertigung eines Regelbetragstitels auch noch nach Vollendung des 18. Lebensjahres erteilt werden (Wolfsteiner, Rn. 26.9). Fraglich ist, ob 244 FamFG auf den Unterhaltsanspruch der Kinder aus der Scheidungsfolgenvereinbarung aus dem Jahr 1994 überhaupt anwendbar ist. Hierzu hat der BGH noch zu der Vorgängervorschrift des 798a ZPO mit Beschluss vom (NJW-RR 2006, 217 ff.) entschieden, dass 798a ZPO nur auf solche Vollstreckungstitel Anwendung findet, die Unterhaltsansprüche i. S. von 1612a BGB in der seit dem geltenden Fassung feststellen oder die gem. Art. 5 3 KindUG auf das seit geltende Recht umgestellt worden sind. Durch das KindUG vom (BGBl. I, 666) wurde mit Wirkung zum f BGB aufgehoben und das vereinfachte Verfahren zur Festsetzung des Regelunterhalts für nichteheliche minderjährige Kinder nach 642 ff. ZPO a. F. abgeschafft. Stattdessen wurde durch die Neufassung des 1612a BGB allen minderjährigen Kindern die Möglichkeit eröffnet, den Unterhalt als Prozentsatz des Regelbetrags nach der Regelbetragsverordnung zu verlangen. Die Regelbeträge werden jeweils für drei Lebensaltersstufen festgesetzt, 1612a Abs. 3 BGB. Die dritte Altersstufe beginnt mit dem 13. Lebensjahr, eine Begrenzung bis zum Eintritt der Volljährigkeit sieht das Gesetz nicht vor. Der gem. Art. 8 Abs. 2 KindUG bis zum befristete Art. 5 3 KindUG sah als Übergangsregelung vor, dass Schuldtitel über Unterhaltsleistungen nach dem vor dem geltenden Recht auf Antrag in dynamisierte Unterhaltstitel umgestellt, also dahin abgeändert werden konnten, dass die Unterhaltsrente entsprechend der Regelbetragsverordnung festgesetzt wurde. Aus dieser Systematik des KindUG folgert der BGH, dass der Gläubiger für Ansprüche nach dem 18. Lebensjahr nicht mehr aus dem den Regelunterhalt nach 1615f BGB a.f. festsetzenden Unterhaltstitel vollstrecken und sich auch nicht auf 798a ZPO berufen kann (BGH NJW-RR 2006, 217, 218). Vorliegend wurden die Unterhaltsansprüche der Kinder in der Scheidungsfolgenvereinbarung aus dem Jahr 1994 noch als Regelunterhalt nach 1615f BGB a.f. festgesetzt. Es sind keine Anhaltspunkte im Sachverhalt ersichtlich, wonach eine Umstellung der Unterhaltsansprüche nach Art. 5 3 KindUG vorgenommen wurde. Demnach ist davon auszuge-

5 Seite 5 hen, dass eine Vollstreckung aus einem etwaig vorliegenden Unterhaltstitel der Kinder nicht mehr möglich ist. Dies steht der Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung zugunsten der Kinder entgegen.

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss 9 UF 108/05 Brandenburgisches Oberlandesgericht 3 FH 33/04 Amtsgericht Zehdenick 002 Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache L S, Antragsgegner und Beschwerdeführer, g e g e

Mehr

EG-VollstrTitelVO Artt. 8, 10; EG-UntVO Artt. 68, 75 Bestätigung einer notariellen Urkunde als Europäischer Vollstreckungstitel

EG-VollstrTitelVO Artt. 8, 10; EG-UntVO Artt. 68, 75 Bestätigung einer notariellen Urkunde als Europäischer Vollstreckungstitel DNotI Deutsches Notarinstitut Gutachten-Abruf-Dienst Gutachten des Deutschen Notarinstituts Abruf-Nr.: 132802 letzte Aktualisierung: 11. März 2014 EG-VollstrTitelVO Artt. 8, 10; EG-UntVO Artt. 68, 75 Bestätigung

Mehr

Anspruch auf unbefristeten Titel über Kindesunterhalt

Anspruch auf unbefristeten Titel über Kindesunterhalt OLG Bamberg, Beschluss v. 14.05.2018 2 UF 14/18 Titel: Anspruch auf unbefristeten Titel über Kindesunterhalt Normenketten: BGB 1601, 1612a Abs. 1 S. 3 Nr. 3 FamFG 244 Leitsatz: Ein minderjähriges Kind

Mehr

Der damals als Schlichter tätige Notar hat mittlerweile seinen Amtssitz verlegt. Das Amt wird derzeit durch einen Notariatsverwalter verwaltet.

Der damals als Schlichter tätige Notar hat mittlerweile seinen Amtssitz verlegt. Das Amt wird derzeit durch einen Notariatsverwalter verwaltet. DNotI Deutsches Notarinstitut Fax-Abruf-Dienst Gutachten des Deutschen Notarinstituts Fax-Abruf-Nr.: 90418# letzte Aktualisierung: 10. März 2009 EGZPO 15a; BaySchlG Art. 18 f.; ZPO 794 Abs. 1 Nr. 1 Vollstreckbare

Mehr

ZPO 733, 797 Abs. 3; BeurkG 52 Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung einer notariellen Urkunde

ZPO 733, 797 Abs. 3; BeurkG 52 Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung einer notariellen Urkunde DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 11131 letzte Aktualisierung: 24.Juni 2000 ZPO 733, 797 Abs. 3; BeurkG 52 Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung einer notariellen Urkunde Es

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss 10 WF 107/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht 2 F 1147/05 Amtsgericht Strausberg 019 Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache der Frau K V - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt

Mehr

1. Hemmung der Ausschlagungsfrist wegen höherer Gewalt

1. Hemmung der Ausschlagungsfrist wegen höherer Gewalt DNotI Deutsches Notarinstitut GUTACHTEN Dokumentnummer: 12135 letzte Aktualisierung: 11.08.2005 BGB 1944 Abs. 2 S. 3, 210 Abs. 1, 1643 Abs. 2 S. 1, 1829 Abs. 3, 1831 Erbschaftsausschlagung für ein minderjähriges

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 10 WF 29/02 Brandenburgisches Oberlandesgericht 019 4 F 204/01 Amtsgericht Schwedt Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache... hat der 2. Senat für Familiensachen des Brandenburgischen

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 10 WF 256/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 2 F 629/07 Amtsgericht Strausberg Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache des Herrn M P, - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte

Mehr

DNotI. Fax - Abfrage. Sehr geehrter Herr Kollege, wir danken Ihnen für Ihre Anfrage vom 31. August 1998.

DNotI. Fax - Abfrage. Sehr geehrter Herr Kollege, wir danken Ihnen für Ihre Anfrage vom 31. August 1998. DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer: 11013# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004 ZPO 792, 794 Abs. 1 Nr. 5, 798, 173; BGB 164, 170, 172; BeurkG

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS. C & TS-Service GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer U. G., I. weg 62, I.,

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS. C & TS-Service GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer U. G., I. weg 62, I., 13 Ta 656/08 2 Ca 1887/08 Arbeitsgericht Wesel Z. F. C., N. weg 10, L.-M., g e g e n LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS In dem Klauselerteilungsverfahren - Kläger, Gläubiger und Beschwerdeführer

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 2. Dezember in der Familiensache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 2. Dezember in der Familiensache BUNDESGERICHTSHOF XII ZB 207/08 BESCHLUSS vom 2. Dezember 2009 in der Familiensache Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 93; FamFG 243 Nr. 4 Ein Unterhaltsschuldner, der nur Teilleistungen auf den

Mehr

HGB 48 ff.; AktG 112; BGB 181 Befreiung eines Prokuristen von den Beschränkungen des 181 BGB im Aktienrecht (Bezugnahme auf DNotI-Report 2007, 89)

HGB 48 ff.; AktG 112; BGB 181 Befreiung eines Prokuristen von den Beschränkungen des 181 BGB im Aktienrecht (Bezugnahme auf DNotI-Report 2007, 89) DNotI Deutsches Notarinstitut GUTACHTEN Dokumentnummer: 13209 letzte Aktualisierung: 25.7.2007 HGB 48 ff.; AktG 112; BGB 181 Befreiung eines Prokuristen von den Beschränkungen des 181 BGB im Aktienrecht

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss 10 WF 202/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 6 F 370/07 Amtsgericht Bernau Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache der Frau W S, - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Klägerin

Mehr

1. Anspruch auf Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung ( 52 BeurkG; 797 ZPO)

1. Anspruch auf Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung ( 52 BeurkG; 797 ZPO) DNotI Deutsches Notarinstitut GUTACHTEN Dokumentnummer: 11461 letzte Aktualisierung: 02.02.2006 ZPO 733, 794 Abs. 1 Nr. 5, 797 Abs. 3; BeurkG 51 Abs. 2 Anspruch auf Erteilung einer weiteren vollsteckbaren

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss 10 WF 277/05 Brandenburgisches Oberlandesgericht 5.3 F 274/05 Amtsgericht Frankfurt (Oder) 019 Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache der Frau M R - Prozessbevollmächtigte:

Mehr

I. Sachverhalt. II. Fragen

I. Sachverhalt. II. Fragen DNotI Deutsches Notarinstitut Fax-Abruf-Dienst Gutachten des Deutschen Notarinstituts Fax-Abruf-Nr.: 87051# letzte Aktualisierung: 28. Januar 2009 EGBGB Art. 15; GBO 47; BGB 428, 1030 Bulgarien: Erwerb

Mehr

BGB 328, 329; ZPO 726, 727, 797 Abs. 2; BeurkG 52 Vollstreckungsklausel bei Ablösungsvereinbarung für bestehende dingliche Belastungen

BGB 328, 329; ZPO 726, 727, 797 Abs. 2; BeurkG 52 Vollstreckungsklausel bei Ablösungsvereinbarung für bestehende dingliche Belastungen DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 11197 letzte Aktualisierung: 17. Januar 2001 BGB 328, 329; ZPO 726, 727, 797 Abs. 2; BeurkG 52 Vollstreckungsklausel bei Ablösungsvereinbarung für bestehende

Mehr

Fassung BT-Drucks. 16/1830 modifizierte Fassung vom Grundsatz der Eigenverantwortung

Fassung BT-Drucks. 16/1830 modifizierte Fassung vom Grundsatz der Eigenverantwortung SYNOPSE RegE - Änderungen Rechtsausschuss Fassung BT-Drucks. 16/1830 modifizierte Fassung vom 07.11.2007 1569 Grundsatz der Eigenverantwortung Nach der Scheidung obliegt es jedem Ehegatten, selbst für

Mehr

I. Sachverhalt. II. Frage. III. Zur Rechtslage. 1. Das auf die Vaterschaftsanerkennung anwendbare Recht

I. Sachverhalt. II. Frage. III. Zur Rechtslage. 1. Das auf die Vaterschaftsanerkennung anwendbare Recht DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstituts Dokumentnummer: 1483# letzte Aktualisierung: 31. August 2001 EGBGB Art. 19; BGB 1594 Italien; Vaterschaftsanerkennung

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 26. Oktober in dem Zwangsvollstreckungsverfahren

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 26. Oktober in dem Zwangsvollstreckungsverfahren BUNDESGERICHTSHOF I ZB 113/05 BESCHLUSS vom 26. Oktober 2006 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR : ja ZPO 720a, 807 Der Gläubiger kann im Rahmen der Sicherungsvollstreckung

Mehr

BGB 286; ZPO 794 Abs. 1 Nr. 5 Vollstreckungsklausel wegen Verzugszinsen (Bezug auf Gutachten, DNotI-Report 23/1994, S. 1)

BGB 286; ZPO 794 Abs. 1 Nr. 5 Vollstreckungsklausel wegen Verzugszinsen (Bezug auf Gutachten, DNotI-Report 23/1994, S. 1) DNotI Deutsches Notarinstitut GUTACHTEN Dokumentnummer: 11498 letzte Aktualisierung: 28.6.2007 BGB 286; ZPO 794 Abs. 1 Nr. 5 Vollstreckungsklausel wegen Verzugszinsen (Bezug auf Gutachten, DNotI-Report

Mehr

KostO 154, 155; EuGVO Art. 38, 57; EuZVO Frankreich: Vollstreckung von Kostenforderungen (Bezug auf Gutachten, Fax-Abruf-Nr.

KostO 154, 155; EuGVO Art. 38, 57; EuZVO Frankreich: Vollstreckung von Kostenforderungen (Bezug auf Gutachten, Fax-Abruf-Nr. DNotI Deutsches Notarinstitut GUTACHTEN Dokumentnummer: 14253 letzte Aktualisierung: 14.08.2006 KostO 154, 155; EuGVO Art. 38, 57; EuZVO Frankreich: Vollstreckung von Kostenforderungen (Bezug auf Gutachten,

Mehr

Erster Abschnitt Erteilung der Vollstreckungsklausel zu gerichtlichen Entscheidungen und zu anderen Schuldtiteln. VollstrVtrNLDAG

Erster Abschnitt Erteilung der Vollstreckungsklausel zu gerichtlichen Entscheidungen und zu anderen Schuldtiteln. VollstrVtrNLDAG Gesetz zur Ausführung des Vertrages vom 30. August 1962 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen

Mehr

Vollstreckung - was passiert, wenn die geschlossene Vereinbarung nicht erfüllt wird? Grundzüge des Zwangsvollstreckungsrechts

Vollstreckung - was passiert, wenn die geschlossene Vereinbarung nicht erfüllt wird? Grundzüge des Zwangsvollstreckungsrechts Vollstreckung - was passiert, wenn die geschlossene Vereinbarung nicht erfüllt wird? Grundzüge des Zwangsvollstreckungsrechts Wolfsburg, 06.05.2017 Philipp Reh Amtsgericht Wolfsburg Gliederung I. Allgemeine

Mehr

1. Vollständig entgeltliche Verfügung über zum Nachlass gehörenden Grundbesitz bei befreitem Vorerben

1. Vollständig entgeltliche Verfügung über zum Nachlass gehörenden Grundbesitz bei befreitem Vorerben DNotI Deutsches Notarinstitut GUTACHTEN Dokumentnummer: 12144 letzte Aktualisierung: 18.1.2007 BGB 2113, 2136, 1913, 1915, 1821; GBO 51, 22 Pflegerbestellung für unbekannte Nacherben bei teilweise unentgeltlicher

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 9 WF 279/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 019 53 F 252/06 Amtsgericht Cottbus Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache R./. R hat der 1. Senat für Familiensachen des Brandenburgischen

Mehr

Unterhalt für die Vergangenheit und Verfahrensrecht

Unterhalt für die Vergangenheit und Verfahrensrecht Unterhalt für die Vergangenheit und Verfahrensrecht Dr. Lambert Krause Rechtsanwalt Fachanwalt für Familienrecht Waldshut-Tiengen und Wurmlingen (Tuttlingen) Inhaltsverzeichnis 1 Unterhalt für die Vergangenheit...

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 9 UF 115/02 Brandenburgisches Oberlandesgericht 16 F 76/02 Amtsgericht Bad Liebenwerda Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache der Frau K..., - Berufungsklägerin und Antragsgegnerin

Mehr

Zur Berechtigung eines Abänderungsbegehrens, wenn der Unterhaltsberechtigte

Zur Berechtigung eines Abänderungsbegehrens, wenn der Unterhaltsberechtigte Leitsatz: Zur Berechtigung eines Abänderungsbegehrens, wenn der Unterhaltsberechtigte eine Titulierung seines Anspruchs in dynamischer Form verlangt hatte, der Verpflichtete den Titel jedoch in statischer

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 11. Mai in dem Zwangsvollstreckungsverfahren

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 11. Mai in dem Zwangsvollstreckungsverfahren BUNDESGERICHTSHOF I ZB 94/05 BESCHLUSS vom 11. Mai 2006 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR : ja ZPO 888 Die Verurteilung eines Vermieters, eine Betriebskostenabrechnung

Mehr

ZPO 727; ZVG 146 Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung bei vorbehaltenem Wohnungsrecht. I. Sachverhalt. II. Fragen

ZPO 727; ZVG 146 Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung bei vorbehaltenem Wohnungsrecht. I. Sachverhalt. II. Fragen DNotI Deutsches Notarinstitut Fax-Abruf-Dienst Gutachten des Deutschen Notarinstituts Fax-Abruf-Nr.: 93754# letzte Aktualisierung: 22. April 2009 ZPO 727; ZVG 146 Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS In dem Klauselerteilungsverfahren. - Klägerin und Gläubigerin

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS In dem Klauselerteilungsverfahren. - Klägerin und Gläubigerin 16 Ta 115/05 3 Ca 95/02 Arbeitsgericht Duisburg LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS In dem Klauselerteilungsverfahren T. K., O. Str. 72, E., - Klägerin und Gläubigerin Prozessbevollmächtigte: Rechtssekretäre

Mehr

X. Familienleistungsausgleich

X. Familienleistungsausgleich 88 C. Die Ehescheidung 1. Grundsätzliches Der Familienleistungsausgleich des 31 EStG stellt das Existenzminimum eines Kindes von der Einkommensteuer frei. Diese Freistellung wird durch die Freibeträge

Mehr

In der Familiensache. betreffend den Umgang mit dem Minderjährigen...

In der Familiensache. betreffend den Umgang mit dem Minderjährigen... 10 UF 103/02 Brandenburgisches Oberlandesgericht 021 7 F 345/01 Amtsgericht Eisenhüttenstadt Beschluss In der Familiensache betreffend den Umgang mit dem Minderjährigen... hat der 2. Senat für Familiensachen

Mehr

2: Vollstreckungsvoraussetzungen

2: Vollstreckungsvoraussetzungen 2: Vollstreckungsvoraussetzungen A. Antrag des Gläubigers B. Allgemeine Verfahrensvoraussetzungen C. Titel D. Klausel E. Zustellung F. Kein Vollstreckungshindernis Folie 13 Vollstreckungsvoraussetzungen

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 26. März in dem Zwangsverwaltungsverfahren

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 26. März in dem Zwangsverwaltungsverfahren BUNDESGERICHTSHOF V ZB 140/13 BESCHLUSS vom 26. März 2014 in dem Zwangsverwaltungsverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja BGB 1147, 1030; ZPO 325, 727, 794 Abs. 1 Nr. 5, 800; ZVG 146, 150 Abs.

Mehr

gem. 13a BeurkG; Zuständigkeit zur Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigung

gem. 13a BeurkG; Zuständigkeit zur Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigung DNotI Deutsches Notarinstitut Gutachten-Abruf-Dienst Gutachten des Deutschen Notarinstituts Abruf-Nr.: 139471 letzte Aktualisierung: 2. Februar 2015 BGB 128, 152; ZPO 794 Abs. 1 Nr. 5, 797 Abs. 2; BeurkG

Mehr

BGB 26, 28, 32, 48 Liquidation eines Vereins durch den Vorstand; Vertretungsbefugnis der Liquidatoren

BGB 26, 28, 32, 48 Liquidation eines Vereins durch den Vorstand; Vertretungsbefugnis der Liquidatoren DNotI Deutsches Notarinstitut GUTACHTEN Dokumentnummer: 13168 letzte Aktualisierung: 12.09.2005 BGB 26, 28, 32, 48 Liquidation eines Vereins durch den Vorstand; Vertretungsbefugnis der Liquidatoren I.

Mehr

BeurkG 52; ZPO 725, 794 Abs. 1 Nr. 5, 797 Abs. 2; BGB 428, 432 Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung bei Gläubigermehrheit

BeurkG 52; ZPO 725, 794 Abs. 1 Nr. 5, 797 Abs. 2; BGB 428, 432 Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung bei Gläubigermehrheit DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 11204 letzte Aktualisierung: 22. April 1999 BeurkG 52; ZPO 725, 794 Abs. 1 Nr. 5, 797 Abs. 2; BGB 428, 432 Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung bei

Mehr

EGBGB Art. 15; GBO 33 Kasachstan: Ehegüterrecht, Erwerb einer Immobilie in Deutschland zu Alleineigentum eines kasachischen Ehegatten. I.

EGBGB Art. 15; GBO 33 Kasachstan: Ehegüterrecht, Erwerb einer Immobilie in Deutschland zu Alleineigentum eines kasachischen Ehegatten. I. DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstituts Dokumentnummer: 14301# letzte Aktualisierung: 15. Januar 2008 EGBGB Art. 15; GBO 33 Kasachstan: Ehegüterrecht, Erwerb

Mehr

Beschluss des 2. Senats für Familiensachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 26. April 2004 (10 WF 58/04)

Beschluss des 2. Senats für Familiensachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 26. April 2004 (10 WF 58/04) Beschluss des 2. Senats für Familiensachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 26. April 2004 (10 WF 58/04) 019 1603 BGB Leitsatz Die Frage, ob ein volljähriges Kind, das ein Internat besucht,

Mehr

Scheidungsfolgenvereinbarung (Vorlage)

Scheidungsfolgenvereinbarung (Vorlage) Scheidungsfolgenvereinbarung (Vorlage) zwischen, geb. am, wohnhaft im Folgenden: Ehefrau und, geb. am, wohnhaft im Folgenden: Ehemann Die Parteien haben am vor dem Standesbeamten in die Ehe miteinander

Mehr

ZPO 80 Abs. 1, 88, 89, 726, 794 Abs. 1 Nr. 5, 797 Abs. 2 Form des Vollmachtnachweises bei Zwangsvollstreckungsunterwerfung durch Vertreter

ZPO 80 Abs. 1, 88, 89, 726, 794 Abs. 1 Nr. 5, 797 Abs. 2 Form des Vollmachtnachweises bei Zwangsvollstreckungsunterwerfung durch Vertreter DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer: 1143# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004 ZPO 80 Abs. 1, 88, 89, 726, 794 Abs. 1 Nr. 5, 797 Abs. 2 Form

Mehr

EGBGB Art. 22, 23; FGG 43b; AdoptWirkG 5 Kroatien: Minderjährigenadoption durch in Deutschland lebendes kroatisches Ehepaar. I. Sachverhalt. II.

EGBGB Art. 22, 23; FGG 43b; AdoptWirkG 5 Kroatien: Minderjährigenadoption durch in Deutschland lebendes kroatisches Ehepaar. I. Sachverhalt. II. DNotI Deutsches Notarinstitut Fax-Abruf-Dienst Gutachten des Deutschen Notarinstituts Dokumentnummer: 14321# letzte Aktualisierung: 4. September 2008 EGBGB Art. 22, 23; FGG 43b; AdoptWirkG 5 Kroatien:

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 4. Oktober in dem Zwangsvollstreckungsverfahren

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 4. Oktober in dem Zwangsvollstreckungsverfahren BUNDESGERICHTSHOF VII ZB 46/05 BESCHLUSS vom 4. Oktober 2005 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: ja nein ZPO 794 Abs. 1 Nr. 1 Der in einem Prozessvergleich ausgewiesene bezifferte

Mehr

I. Sachverhalt. II. Fragen

I. Sachverhalt. II. Fragen DNotI Deutsches Notarinstitut Gutachten-Abruf-Dienst Gutachten des Deutschen Notarinstituts Abruf-Nr.: 101829# letzte Aktualisierung: 31. März 2010 EGBGB Art. 14, 15 Sowjetunion/Russland: Spätaussiedlerin,

Mehr

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen -Ausfertigung- Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Geschäftszeichen: 5 WF 3/17 = 151 F 1406/16 Amtsgericht Bremerhaven B e s c h l u s s In der Familiensache betreffend den Umgang mit dem am [ ]

Mehr

Aufgaben Zivilrichter erster Instanz. 3. Streitgenossenschaft. 3.1 Begriff und Überblick 3.2 einfache StG, 59, 60

Aufgaben Zivilrichter erster Instanz. 3. Streitgenossenschaft. 3.1 Begriff und Überblick 3.2 einfache StG, 59, 60 Aufgaben Zivilrichter erster Instanz Besonderer Teil 3. Streitgenossenschaft 3.1 Begriff und Überblick 3.2 einfache StG, 59, 60 1. materielle Rechtslage bei Personenmehrheit 2. prozessuale Dispostionsmöglichkeiten

Mehr

Wissenschaftliche Dienste. Sachstand. Unterhalt für im EU-Ausland lebendes Kind Deutscher Bundestag WD /17

Wissenschaftliche Dienste. Sachstand. Unterhalt für im EU-Ausland lebendes Kind Deutscher Bundestag WD /17 Unterhalt für im EU-Ausland lebendes Kind 2017 Deutscher Bundestag Seite 2 Unterhalt für im EU-Ausland lebendes Kind Aktenzeichen: Abschluss der Arbeit: 1. Juni 2017 Fachbereich: WD 7: Zivil-, Straf- und

Mehr

DNotI. Dokumentnummer: 2uf69_06 letzte Aktualisierung: OLG Zweibrücken, UF 69/06. BGB 1587o

DNotI. Dokumentnummer: 2uf69_06 letzte Aktualisierung: OLG Zweibrücken, UF 69/06. BGB 1587o DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 2uf69_06 letzte Aktualisierung: 03.07.2006 OLG Zweibrücken, 03.07.2006-2 UF 69/06 BGB 1587o Nachträgliche Beschränkung des Versorgungsausgleichs durch Scheidungsvereinbarung

Mehr

BGB 1602 Abs. 2, 1614, 1629, 1638, 1795, 1821, 1822, 518, 525 Schenkung eines Barbetrags mit der Pflicht zur Anrechnung auf den Kindesunterhalt

BGB 1602 Abs. 2, 1614, 1629, 1638, 1795, 1821, 1822, 518, 525 Schenkung eines Barbetrags mit der Pflicht zur Anrechnung auf den Kindesunterhalt DNotI Deutsches Notarinstitut GUTACHTEN Dokumentnummer: 12455 letzte Aktualisierung: 27.7.2007 BGB 1602 Abs. 2, 1614, 1629, 1638, 1795, 1821, 1822, 518, 525 Schenkung eines Barbetrags mit der Pflicht zur

Mehr

A könnte einen Anspruch auf Grundbuchberichtigung haben gem. 894 BGB.

A könnte einen Anspruch auf Grundbuchberichtigung haben gem. 894 BGB. Lösung Fall 19: Das Berliner Grundstück Teil II A könnte einen Anspruch auf Grundbuchberichtigung haben gem. 894 BGB. Dann müsste das Grundbuch hinsichtlich eines dinglichen Rechts am Grundstück unrichtig

Mehr

DNotI. Fax - Abfrage. Gutachten des Deutschen Notarinstituts Dokumentnummer: 11527# letzte Aktualisierung: 17. Juli 2008

DNotI. Fax - Abfrage. Gutachten des Deutschen Notarinstituts Dokumentnummer: 11527# letzte Aktualisierung: 17. Juli 2008 DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstituts Dokumentnummer: 11527# letzte Aktualisierung: 17. Juli 2008 ZPO 727; InsO 80, 81, 35 Umschreibung der Vollstreckungsklausel

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 6 W 185/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht 14 O 490/03 Landgericht Frankfurt (Oder) Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In dem Kostenfestsetzungsverfahren Frau U V, geb. M, - Prozessbevollmächtigte:

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 9 WF 169/02 Brandenburgisches Oberlandesgericht 019 97 F 144/02 Amtsgericht Cottbus Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss des minderjährigen Kindes T... P..., In der Familiensache - Prozessbevollmächtigte:

Mehr

HGB 9, 12; HRV 9; BGB 1922; BeurkG 42 Abs. 3 Nachweis der Erbfolge zum Handelsregister durch notarielles Testament nebst Eröffnungsniederschrift;

HGB 9, 12; HRV 9; BGB 1922; BeurkG 42 Abs. 3 Nachweis der Erbfolge zum Handelsregister durch notarielles Testament nebst Eröffnungsniederschrift; DNotI Deutsches Notarinstitut Fax-Abruf-Dienst Gutachten des Deutschen Notarinstituts Dokumentnummer: 91012# letzte Aktualisierung: 12. Januar 2009 HGB 9, 12; HRV 9; BGB 1922; BeurkG 42 Abs. 3 Nachweis

Mehr

BGB 2347 Pflichtteilsverzicht gegenüber einem beschränkt geschäftsfähigen bzw. geschäftsunfähigen Minderjährigen

BGB 2347 Pflichtteilsverzicht gegenüber einem beschränkt geschäftsfähigen bzw. geschäftsunfähigen Minderjährigen DNotI Deutsches Notarinstitut GUTACHTEN Dokumentnummer: 12156 letzte Aktualisierung: 17.7.2007 BGB 2347 Pflichtteilsverzicht gegenüber einem beschränkt geschäftsfähigen bzw. geschäftsunfähigen Minderjährigen

Mehr

OLG Nürnberg, Beschluss v W 1742/17, 15 W 1860/17

OLG Nürnberg, Beschluss v W 1742/17, 15 W 1860/17 OLG Nürnberg, Beschluss v. 12.10.2017 15 W 1742/17, 15 W 1860/17 Titel: Grundbuchbeschwerde (Eintragung von Zwangshypotheken) Normenkette: 172 ZPO Leitsatz: Die Regelung des 172 ZPO ist für die Zustellung

Mehr

DNotI. Fax-Abruf-Dienst. I. Sachverhalt. Gutachten des Deutschen Notarinstituts Dokumentnummer: 14320# letzte Aktualisierung: 21.

DNotI. Fax-Abruf-Dienst. I. Sachverhalt. Gutachten des Deutschen Notarinstituts Dokumentnummer: 14320# letzte Aktualisierung: 21. DNotI Deutsches Notarinstitut Fax-Abruf-Dienst Gutachten des Deutschen Notarinstituts Dokumentnummer: 14320# letzte Aktualisierung: 21. Oktober 2008 EGBGB Art. 14, 15 Kroatien: Grundstückserwerb zu Alleineigentum

Mehr

vom In der Unterhaltssache Antragsteller/in Vorname, Name, Plz, Wohnort des minderjährigen Kindes

vom In der Unterhaltssache Antragsteller/in Vorname, Name, Plz, Wohnort des minderjährigen Kindes Amtsgericht Familiengericht Geschäftsnummer des Gerichts Bei Schreiben an das Gericht bitte stets angeben Vollstreckbare Ausfertigung Antragsteller/in erteilt z. Hd. z. Hd. d. am Prozessbev. Unterschrift

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss 10 WF 55/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 24 F 254/06 Amtsgericht Nauen Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache der Frau M K, - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen

Mehr

InsO 80, 91, 117; BGB 875, 878, 883 "Schubladenlöschungsbewilligung" und Insolvenz des Käufers; Löschungsvollmacht

InsO 80, 91, 117; BGB 875, 878, 883 Schubladenlöschungsbewilligung und Insolvenz des Käufers; Löschungsvollmacht DNotI Deutsches Notarinstitut Gutachten-Abruf-Dienst Gutachten des Deutschen Notarinstituts Fax-Abruf-Nr.: 98030# letzte Aktualisierung: 30. Dezember 2009 InsO 80, 91, 117; BGB 875, 878, 883 "Schubladenlöschungsbewilligung"

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BUNDESGERICHTSHOF V ZB 175/13 BESCHLUSS vom 21. Januar 2016 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2016:210116BVZB175.13.0 - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Januar 2016 durch die Vorsitzende

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss. In der Familiensache

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss. In der Familiensache 9 WF 225/99 Brandenburgisches Oberlandesgericht 34 F 147/99 Amtsgericht Oranienburg 016 Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache des Herrn K...-D... R...,..., Klägers und Beschwerdeführers,

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss 10 WF 197/01 Brandenburgisches Oberlandesgericht 3 F 131/01 Amtsgericht Eberswalde 018 Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache des Herrn F... R..., - Prozessbevollmächtigte:

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss 10 WF 215/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht 5.1 F 412/05 Amtsgericht Frankfurt (Oder) 019 Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache des Herrn T A, - Prozessbevollmächtigter:

Mehr

Wem stehen die Rückübertragungsansprüche hinsichtlich der nicht mehr valutierten Grundschulden zu?

Wem stehen die Rückübertragungsansprüche hinsichtlich der nicht mehr valutierten Grundschulden zu? DNotI Deutsches Notarinstitut GUTACHTEN Dokumentnummer: 11456 letzte Aktualisierung: 27.03.2006 ZVG 44, 49, 52, 90, 180; BGB 1191, 1192 Folge der Aufnahme einer nicht mehr valutierenden Grundschuld in

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss 9 UF 91/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache des Herrn A S, - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin Beklagten und Beschwerdeführers, g e g e n Frau G S, - Prozessbevollmächtigte:

Mehr

I. Zum Sachverhalt. II. Fragestellung. 1. Können die Eheleute nach deutschem Recht letztwillig verfügen?

I. Zum Sachverhalt. II. Fragestellung. 1. Können die Eheleute nach deutschem Recht letztwillig verfügen? DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstituts Dokumentnummer: 1495# letzte Aktualisierung: 16. Oktober 2001 EGBGB Art. 25, 26 Slowenien; gemeinschaftliches Testament

Mehr

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen - Ausfertigung - Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Geschäftszeichen: 5 UF 6/11 = 72 F 318/10 Amtsgericht Bremen-Blumenthal B e s c h l u s s In der Familiensache [ ] Verfahrensbevollmächtigte:

Mehr

Examinatorium Zivilprozessrecht Prof. Dr. Gomille

Examinatorium Zivilprozessrecht Prof. Dr. Gomille Examinatorium Zivilprozessrecht Prof. Dr. Gomille Augsburger Examinatorium der Juristischen Fakultät Universitätsstraße 24 86159 Augsburg Zimmer: 2010 Tel.: +49 821 598-4055 examinatorium@jura.uni-augsburg.de

Mehr

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Geschäftszeichen: 4 UF 108/16 = 60 F 3764/16 Amtsgericht Bremen B e s c h l u s s In der Familiensache [ ], Anzunehmende, [ ] Verfahrensbevollmächtigte zu 1 und

Mehr

Beschluss: 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. 3. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 305,12 festgesetzt.

Beschluss: 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. 3. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 305,12 festgesetzt. LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG 2 Ta 68/18 2 Ca 1097/17 (Arbeitsgericht Würzburg) Datum: 28.06.2018 Rechtsvorschriften: 91, 788 ZPO Orientierungshilfe: Kosten der Zwangsvollstreckung kann der Gläubiger gegen

Mehr

BGB 2289, 2290 Umfang der Bindungswirkung eines Erbvertrages; Aufhebung; Beteiligung der Vertragsparteien

BGB 2289, 2290 Umfang der Bindungswirkung eines Erbvertrages; Aufhebung; Beteiligung der Vertragsparteien DNotI Deutsches Notarinstitut Gutachten-Abruf-Dienst Gutachten des Deutschen Notarinstituts Abruf-Nr.: 100794# letzte Aktualisierung: 24. Februar 2010 BGB 2289, 2290 Umfang der Bindungswirkung eines Erbvertrages;

Mehr

Scheidungsfolgenvereinbarung Mustervorlage

Scheidungsfolgenvereinbarung Mustervorlage Scheidungsfolgenvereinbarung Mustervorlage Diese Scheidungsfolgenvereinbarung regelt die Scheidungsfolgesachen zwischen: 1. Frau geborene geboren am in Anschrift: - Nachfolgend Ehefrau genannt - 2. Herr

Mehr

BGB 1018, 1021, 428; GBO 47 Unterhaltungspflicht und teilweise Löschung einer einheitlichen Dienstbarkeit mehrerer Grunddienstbarkeitsberechtigter

BGB 1018, 1021, 428; GBO 47 Unterhaltungspflicht und teilweise Löschung einer einheitlichen Dienstbarkeit mehrerer Grunddienstbarkeitsberechtigter DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstituts Dokumentnummer: 11526# letzte Aktualisierung: 20. November 2007 BGB 1018, 1021, 428; GBO 47 Unterhaltungspflicht und teilweise

Mehr

DNotI. Gutachten-Abruf-Dienst. Gutachten des Deutschen Notarinstituts Abruf-Nr.: # letzte Aktualisierung: 1. Juni 2010

DNotI. Gutachten-Abruf-Dienst. Gutachten des Deutschen Notarinstituts Abruf-Nr.: # letzte Aktualisierung: 1. Juni 2010 DNotI Deutsches Notarinstitut Gutachten-Abruf-Dienst Gutachten des Deutschen Notarinstituts Abruf-Nr.: 103187# letzte Aktualisierung: 1. Juni 2010 ZPO 794 Abs. 1 Nr. 5, 724; BGB 280, 286, 288, 433 Verzug

Mehr

OBERLANDESGERICHT OLDENBURG

OBERLANDESGERICHT OLDENBURG OBERLANDESGERICHT OLDENBURG Im Namen des Volkes Urteil 12 U 46/14 12 O 1813/13 Landgericht Osnabrück Verkündet am 22.07.2014.. In dem Rechtsstreit B K,, O., Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G R,.,.O.,

Mehr

Vertraglich vereinbarter Zinsanspruch ist bei Darlehensgewährung nicht von Restschuldbefreiung ausgenommen

Vertraglich vereinbarter Zinsanspruch ist bei Darlehensgewährung nicht von Restschuldbefreiung ausgenommen DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 9zr113_11 letzte Aktualisierung: 16.2.2012 BGH, 17.11.2011 - IX ZR 113/11 ZPO 91a, 233, 234; InsO 302 Nr. 1 Vertraglich vereinbarter Zinsanspruch ist bei Darlehensgewährung

Mehr

Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS

Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS 31 Ca 17806/09 (ArbG München) Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren C. C-Straße, A-Stadt - Kläger und Beschwerdeführer - Prozessbevollmächtigte/r: Rechtsanwältin D. D-Straße,

Mehr

Nichteheliche Lebensgemeinschaft

Nichteheliche Lebensgemeinschaft Zivilrecht Familienrecht Übersichten A. Anwendbares Recht Nichteheliche Lebensgemeinschaft I. Eherecht analog? Eherecht ist nicht analog anwendbar, da der besondere Schutz durch Art 6 GG dies ausschließt.

Mehr

Handlungsempfehlungen zum Urteil des BGH vom XII ZR 66/10

Handlungsempfehlungen zum Urteil des BGH vom XII ZR 66/10 Handlungsempfehlungen zum Urteil des BGH vom 18.04.2012 XII ZR 66/10 Die Landesjugendämter Rheinland und Westfalen-Lippe haben am 15.06.2012 durch eine Expertengruppe des überregionalen Arbeitskreises

Mehr

DNotI. Dokumentnummer: 31wx20_10 letzte Aktualisierung: OLG M ünchen, W x 2 0/10. BGB 1945; BayAGGVG Art.

DNotI. Dokumentnummer: 31wx20_10 letzte Aktualisierung: OLG M ünchen, W x 2 0/10. BGB 1945; BayAGGVG Art. DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 31wx20_10 letzte Aktualisierung: 31.05.2010 OLG M ünchen, 25.02.2010-3 1 W x 2 0/10 BGB 1945; BayAGGVG Art. 37 Keine Entscheidungsbefugnis des Nachlassgerichts

Mehr

10.2 Voraussetzungen für die Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigung von Urteilen

10.2 Voraussetzungen für die Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigung von Urteilen 10. Vollstreckbare Ausfertigung 10. Vollstreckbare Ausfertigung 10.1 Zuständigkeit 10.1.1 Die vollstreckbare Ausfertigung von zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titeln, welche einen vollstreckungsfähigen

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss 9 UF 137/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 30 F 27/05 Amtsgericht Guben 019 Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache des Herrn H L, - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte

Mehr

Zwangsvollstreckungsrecht. Vorlesung Zwangsvollstreckungsrecht mit Robin Matzke

Zwangsvollstreckungsrecht. Vorlesung Zwangsvollstreckungsrecht mit Robin Matzke Zwangsvollstreckungsrecht Vorliegen der Zwangsvollstreckungsvoraussetzungen - Wiederholung - 1. Allgemeine Verfahrensvoraussetzungen a) Zulässigkeit des Rechtswegs, 13 GVG b) Zuständigkeit des Vollstreckungsorgans

Mehr

I. Sachverhalt. II. Frage

I. Sachverhalt. II. Frage DNotI Deutsches Notarinstitut Fax-Abruf-Dienst Gutachten des Deutschen Notarinstituts Fax-Abruf-Nr.: 87895# letzte Aktualisierung: 6. April 2009 InsO 35, 200, 34 Abs. 3 S. 3; BGB 177, 182, 184, 185 Vollmachtlose

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 29. Oktober in der Familiensache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 29. Oktober in der Familiensache BUNDESGERICHTSHOF XII ZB 250/14 BESCHLUSS vom 29. Oktober 2014 in der Familiensache Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja BGB 1629 Abs. 3 Satz 1; 1712 Abs. 1 Nr. 2 Auch bei getrenntlebenden, verheirateten

Mehr

Vereinbarungen iiber den Kindesunterhalt

Vereinbarungen iiber den Kindesunterhalt Katrin Freeh Vereinbarungen iiber den Kindesunterhalt LIT Kapitel 1: Problems tellung und Gang der Untersuchung. 1 1 Einfuhrung und Problemstellung 1 2 Gang der Untersuchung 7 Kapitel 2:Elterliche Vereinbarungen

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss 10 WF 285/05 Brandenburgisches Oberlandesgericht 9 F 294/04 Amtsgericht Fürstenwalde 019 Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache des Herrn T H - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 2 D 20/10 5 K 686/09 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn prozessbevollmächtigt: - Kläger - - Beschwerdeführer - gegen die Technische Universität Dresden

Mehr

OBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS

OBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS OBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS 9 U 16/08 OLG Naumburg 23 O 548/06 LG Stendal In dem Rechtsstreit Um die Aktualität der Datenbank im Interesse aller Nutzer zu erhalten, benötige ich alle - auch die

Mehr

Beschluss: Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Nürnberg vom wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Beschluss: Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Nürnberg vom wird kostenpflichtig zurückgewiesen. LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG 7 Ta 28/17 4 Ca 5174/15 (Arbeitsgericht Nürnberg) Datum: 11.09.2017 Rechtsvorschriften: 704 ZPO, 615 BGB Orientierungshilfe: Enthält ein gerichtlicher Vergleich, der den Arbeitgeber

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 14. Januar in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 14. Januar in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 177/09 BESCHLUSS vom 14. Januar 2010 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 14 Abs. 1 Wird der Insolvenzantrag allein auf eine Forderung aus einer vollstreckbaren

Mehr

Der Auktionator und die Erschienene zu 1) handeln zugleich für

Der Auktionator und die Erschienene zu 1) handeln zugleich für 2 1) (Mitarbeiter des Auktionshauses) handelnd für die Deutsche Grundstücksauktionen AG, Kurfürstendamm 65, 10707 Berlin, - nachstehend "Auktionshaus" genannt -, 2) (Auktionator) - nachstehend Auktionator

Mehr

Satzung, Ermächtigung, Geschäftsführer, Liquidator, 181 BGB, Befreiung, Selbstkontrahierungsverbot

Satzung, Ermächtigung, Geschäftsführer, Liquidator, 181 BGB, Befreiung, Selbstkontrahierungsverbot Gericht OLG Zweibrücken Aktenzeichen 3 W 62/11 Datum Beschluss vom 06.07.2011 Vorinstanzen AG Montabaur, 14.04.2011, Az. 6 HRB 5357 Rechtsgebiet Schlagworte Leitsätze Gesellschaftsrecht Satzung, Ermächtigung,

Mehr

I. Sachverhalt. II. Fragen

I. Sachverhalt. II. Fragen DNotI Deutsches Notarinstitut GUTACHTEN Dokumentnummer: 14278 letzte Aktualisierung: 31.7.2007 EGBGB Art. 21, 24; Verordnung (EG) Nr. 2201/2003; Haager Minderjährigenschutzabkommen (MSA) Tschechien: Gesetzliche

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 26. April in der Familiensache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 26. April in der Familiensache BUNDESGERICHTSHOF XII ZB 243/15 BESCHLUSS vom 26. April 2017 in der Familiensache Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja VersAusglG 4 Abs. 2 Der Auskunftsanspruch gegen den Versorgungsträger nach 4 Abs.

Mehr