Oberlandesgericht Karlsruhe. Beschluss
|
|
- Felix Neumann
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Aktenzeichen: 20 WF 58/17 3 F 359/13 AG Bruchsal Oberlandesgericht Karlsruhe 20. ZIVILSENAT - SENAT FÜR FAMILIENSACHEN Beschluss In der Familiensache B. - Antragstellerin und Beschwerdeführerin - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. gegen R. - Antragsgegnerin - Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt R. wegen Elternunterhalt; hier: Kostenfestsetzung nach 106 ZPO hat das Oberlandesgericht Karlsruhe Zivilsenat - Senat für Familiensachen - durch den Vorsitzenden Richter Dr. Guttenberg, den Richter Weber und die Richterin Schneider beschlossen: 1. Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Familiengericht Bruchsal vom , 3 F 359/13, abgeändert: Die von der Antragsgegnerin an die Antragstellerin gemäß 113 Abs. 1 FamFG, 106 ZPO nach dem rechtskräftigen Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom zu erstattenden Kosten werden auf 2,56 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß 247 ZPO hieraus seit festgesetzt.
2 20 WF 58/17 - Seite 2-2. Die weitergehende sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben. 4. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. 5. Der Verfahrenswert wird für das Beschwerdeverfahren auf 210,28 festgesetzt. Gründe: I. Die Beteiligten streiten im Kostenfestsetzungsverfahren über die Erstattungsfähigkeit der Reisekosten der Bevollmächtigten der Antragstellerin. In der Hauptsache hatte die Antragstellerin einen Unterhaltsanspruch (Elternunterhalt) aus übergegangenem Recht verfolgt. Die Antragstellerin ließ sich im Beschwerdeverfahren vor dem Oberlandesgericht Karlsruhe durch in B. kanzleiansässige Rechtsanwälte vertreten. Nach dem rechtskräftigen Beschluss des Senats vom hat die Antragstellerin 44%, die Antragsgegnerin 56% der Kosten zu tragen. Im Kostenfestsetzungsverfahren meldete die Antragstellerin Reisekosten und Abwesenheitsgelder für ihre Bevollmächtigten für 2 Gerichtstermine in Karlsruhe und einen Gerichtstermin beim Amtsgericht B. (Rechtshilfevernehmung) an. Diese wurden von der Rechtspflegerin des Amtsgerichts im Kostenfestsetzungsbeschluss vom abgesetzt mit der Begründung, die Antragstellerin als Behörde mit rechtlich geschulten Mitarbeitern sei durchaus in der Lage gewesen, einen Anwalt am Ort des Gerichts schriftlich zu informieren. Ersatzweise wurden tatsächliche (Termin ) und fiktive (Termine , ) Fahrtkosten für jeweils einen Mitarbeiter der Behörde zu den Gerichtsterminen angesetzt. Gegen diesen, ihr am zugestellten, Kostenfestsetzungsbeschluss hat die Antragstellerin die am beim Amtsgericht eingegangene sofortige Beschwerde eingelegt, der die Rechtspflegerin des Amtsgerichts nicht abgeholfen hat. Die Antragstellerin beruft sich darauf, dass für sie in jedem Fall Reisekosten in der Höhe erstattungsfähig seien, wie sie für einen am entferntesten Ort des OLG-Gerichtsbezirks niedergelassenen Rechtsanwalt entstanden wären. Diese beliefen sich auf 535,20 und seien somit höher als die tatsächlich geltend gemachten Kosten von insgesamt 298,70. Die Antragsgegnerin tritt der sofortigen Beschwerde entgegen.
3 20 WF 58/17 - Seite 3 - II. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist gemäß 113 Abs. 1 FamFG, 104 Abs. 3, 567 ff. ZPO, 11 Abs. 1 RPflG zulässig. Insbesondere beträgt der Wert des Beschwerdegegenstandes mehr als 200, (geltend gemachte Kosten 1.149,80, berücksichtigte Kosten 774,30, Differenz 375,50, 56% hiervon sind 210,28 ). Die sofortige Beschwerde ist nur teilweise begründet. 1) Entgegen der von der Beschwerdeführerin vertretenen Ansicht sind die Reisekosten eines auswärtigen Rechtsanwalts nicht stets bis zur Höhe der fiktiven Reisekosten von dem weitest entfernt liegenden Ort im Gerichtsbezirk zu erstatten. Die Frage ist allerdings in Literatur und Rechtsprechung umstritten (wie hier OLG Celle NJW 2015, 2670; OLG Frankfurt JurBüro 2016, 203; Musielak/Voit/Flockenhaus, ZPO, 14. Aufl., 91 Rn. 18; a. A. OLG Köln MDR 2016, 184; OLG Schleswig NJW 2015, 3311; OLG Frankfurt, Beschl. v W 17/15, juris; Zöller/Herget, ZPO, 31. Aufl., 91 Rn. 13 Reisekosten des Anwalts ; BeckOK ZPO/Jaspersen/Wache, 91 Rn. 168). Zweifelsfrei ist, dass die Reisekosten auch eines am weitest entfernt gelegenen Ort innerhalb des OLG-Bezirks (hier nach Angaben der Beschwerdeführerin L., Entfernung nach Karlsruhe 231 km) niedergelassenen bevollmächtigten Rechtsanwalts ohne weitere Prüfung der Notwendigkeit erstattungsfähig wären, 113 Abs. 1 FamFG, 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO. Diese Konstellation liegt jedoch hier nicht unmittelbar vor. Die Antragstellerin hat tatsächlich nicht einen Rechtsanwalt in L. beauftragt. Die Regelung in 91 Abs. 2 Satz1 ZPO legt zunächst den Schluss nahe, dass bis zur Höhe der fiktiven Kosten der Reise eines fiktiven Verfahrensbevollmächtigten mit Niederlassung am weitest entfernten Ort im Gerichtsbezirk auch die Reisekosten eines am Drittort außerhalb des OLG-Bezirks niedergelassenen Verfahrensbevollmächtigten erstattungsfähig seien, da sich sonst bei gleicher oder gar geringerer Entfernung eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung ergäbe (OLG Köln a. a. O.). Dieses Argument überzeugt letztlich aber nicht. Überzeugend hat vielmehr das OLG Celle (a. a. O.) dargelegt, dass die Regelung in 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO der Gleichbehandlung aller in einem Gerichtsbezirk niedergelassenen Rechtsanwälte dienen dürfte; deren Beauftragung soll ungeachtet der Entfernung vom Gericht ohne Nachteile im Rahmen der Kostenerstattung erfolgen können. Nach der Gesetzesbegründung trägt die Regelung der Ortsbezogenheit Rechnung (Bundesratsdrucksache 16/513 S. 19; Bundestagsdrucksache 16/3837 S. 27). Dieser Zweck rechtfertigt auch bei ähnlicher oder gar geringerer Entfernung die vom Gesetzeswortlaut klar vorgenommene Unterscheidung zwischen den innerhalb des Bezirks und den außerhalb des Bezirks niedergelassenen Rechtsanwälten. Diese gesetzliche Vorgabe unterscheidet sich auch klar von den Regeln für VKH / PKH - dort gilt gemäß 121 Abs. 3 ZPO bezüglich bezirksfremder Rechtsanwälte lediglich ein Mehrkostenverbot. Es ist nach allem am Wortlaut des 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO festzuhalten. Die Notwendigkeitsprüfung entfällt nur bei den Reisekosten des tatsächlich im Gerichtsbezirk niedergelassenen Rechtsanwalts.
4 20 WF 58/17 - Seite 4-2) Soweit der angegriffene Beschluss darauf abstellt, dass es für die Antragstellerin als Behörde mit rechtlich geschulten Mitarbeitern nicht notwendig war, einen Rechtsanwalt an ihrem Sitz zu beauftragen, bringt die Beschwerde hiergegen nichts vor. Wird eine Angelegenheit von rechtlich geschulten Mitarbeitern bearbeitet, so kann erwartet werden, dass diese in der Lage sind, einen am Sitz des Prozessgerichts ansässigen Rechtsanwalt umfassend schriftlich zu unterrichten (BGH VersR 2006, 1089). 3) Die fiktiven weiteren Beteiligtenauslagen für die jeweils separate Anreise eines Mitarbeiters der Antragstellerin hat das Amtsgericht im angegriffenen Beschluss bereits berücksichtigt. 4) Hinzuzusetzen sind allerdings noch die fiktiven Reisekosten eines am Gerichtsort in Karlsruhe niedergelassenen Verfahrensbevollmächtigten zu der Rechtshilfevernehmung beim Amtsgericht B. Die Antragstellerin war dort tatsächlich anwaltlich vertreten. Dies ist ihr zuzugestehen, so dass für einen in Karlsruhe niedergelassenen Rechtsanwalt zum Termin am folgende Reisekosten angefallen wären: 282 km einfache Entfernung * 2 * 0,30 = 169,20 Tage- und Abwesenheitsgeld für mehr als vier bis acht Stunden: 40,00 Ergibt einschließlich Mehrwertsteuer 248,95 Hiervon wiederum abzuziehen sind die vom Amtsgericht für diesen Termin angesetzten Fahrtkosten eines Mitarbeiters der Antragstellerin (36,00 ), da nicht erkennbar ist, warum bei der Rechtshilfevernehmung die Anwesenheit eines Rechtsanwalts und zusätzlich eines Mitarbeiters der Antragstellerin notwendig gewesen sein sollte. Somit zusätzlich anzuerkennen 212,95, insgesamt (774, ,95 =) 987,25. Dies führt im Ergebnis zu folgender Kostenerstattung: Antragstellerin Antragsgegnerin Anwaltskosten 987,25 Anwaltskosten 1.250,69 Anwaltskosten gesamt: 2.237,94 Antragstellerin: 44% = 984,69 Antragsgegnerin 56% = 1.253,25 Eigene Kosten: 987,25 Eigene Kosten: 1.250,69 Von der Gegenseite zu erstatten: 2,56 Der Gegenseite zu erstatten: 2,56 Ein Gerichtskostenausgleich hatte nicht stattzufinden, da keine Vorschüsse eingezahlt wurden; die Antragstellerin ist kostenbefreit. Die Kostenentscheidung folgt aus 113 Abs. 1 FamFG, 92 ZPO; die Antragstellerin hat ihr wirtschaftliches Beschwerdeziel etwa zur Hälfte erreicht. Der Verfahrenswert entspricht dem Umfang des Beschwerdeangriffs. Die Rechtsbeschwerde wird gemäß 574 Abs. 2 ZPO zur
5 20 WF 58/17 - Seite 5 - Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung im Hinblick auf die dargestellte unterschiedliche Rechtsprechung der Oberlandesgerichte zugelassen. Dr. Guttenberg Weber Schneider Vorsitzender Richter Richter Richterin Erlass des Beschlusses ( 38 Abs. 3 Satz 3 FamFG): Übergabe an die Geschäftsstelle am Nagel, JAng'e Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS. In dem Kostenfestsetzungsverfahren. Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte I.,u. a., X. Straße 5, G.
Geschäftsnummer: 16 Ta 178/03 6 Ca 6282/99 ArbG Düsseldorf LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS In dem Kostenfestsetzungsverfahren T. L., U.straße 37, N., - Kläger, Antragsteller und Beschwerdegegner
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
6 W 227/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht 005 10 O 634/05 Landgericht Potsdam (Geschäftsnummer der Vorinstanz) Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In dem Rechtsstreit Versicherung AG, vertreten
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 10. Juli in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF VIII ZB 106/11 BESCHLUSS Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja vom 10. Juli 2012 in dem Rechtsstreit BGB 91 Abs. 1 Satz 1 Die Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Unterbevollmächtigten,
MehrLANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN B E S C H L U S S. In Sachen. g e g e n
10 Ta 252/03 16 Ca 13247/97 (München) LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN B E S C H L U S S In Sachen - Kläger und 1. Beschwerdeführer - Prozessbevollmächtigte: g e g e n - Beklagte und 2. Beschwerdeführerin
MehrLandesarbeitsgericht München BESCHLUSS
24b Ca 723/08 I (ArbG München -Kammer Ingolstadt -) Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren S. Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt T. - Kläger und Beschwerdeführer zu 1) - -
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
6 W 17/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 8 O 24/02 Landgericht Potsdam (Geschäftsnummer der Vorinstanz) Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In dem Kostenfestsetzungsverfahren 1.) L B, 2.
MehrLandesarbeitsgericht München BESCHLUSS
31 Ca 17806/09 (ArbG München) Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren C. C-Straße, A-Stadt - Kläger und Beschwerdeführer - Prozessbevollmächtigte/r: Rechtsanwältin D. D-Straße,
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
6 W 167/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 12 O 492/05 Landgericht Frankfurt (Oder) Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In dem Kostenfestsetzungsverfahren der H Kreditversicherungs AG, -
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 13. Juni 2006. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 44/04 BESCHLUSS vom 13. Juni 2006 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 91 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 Die Beauftragung eines am Sitz des Insolvenzverwalters
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss
6 W 63/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 022 1 O 14/06 Landgericht Potsdam Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In dem Kostenfestsetzungsverfahren B Brandenburg/Havel Immobilien Verwaltungsgesellschaft
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
6 W 185/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht 14 O 490/03 Landgericht Frankfurt (Oder) Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In dem Kostenfestsetzungsverfahren Frau U V, geb. M, - Prozessbevollmächtigte:
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
6 W 82/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht 6 O 583/04 Landgericht Potsdam Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In dem Kostenfestsetzungsverfahren der Stadt L, vertreten durch die Bürgermeisterin,
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
6 W 32/02 Brandenburgisches Oberlandesgericht 023 17 O 308/00 Landgericht Frankfurt (Oder) Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In dem Kostenfestsetzungsverfahren der Frau H... U...,... Berlin,
MehrAktenzeichen: 11 W 368/02. Leitsatz:
Aktenzeichen: 11 W 368/02 Leitsatz: Nicht der Nominalbetrag der Hypothek, sondern die Höhe der valutierten Forderung bestimmt den Streitwert, wenn der Hypothekengläubiger auf Duldung der Zwangsvollstreckung
MehrBESCHLUSS. Landesarbeitsgericht Nürnberg. In dem Beschwerdeverfahren. 4 Ta 82/08 10 Ca 3686/05 (Arbeitsgericht Nürnberg)
10 Ca 3686/05 (Arbeitsgericht Nürnberg) Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren A - Kläger und Beschwerdeführer - gegen Firma B vertreten durch die Geschäftsführerinnen C und
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 13. September 2011. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF VI ZB 9/10 BESCHLUSS vom 13. September 2011 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 91 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Macht die bei einem auswärtigen Gericht verklagte
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
6 W 2/08 Brandenburgisches Oberlandesgericht 4 O 6/05 Landgericht Cottbus (Geschäftsnummer der Vorinstanz) Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Rechtsanwaltsvergütungssache betreffend den
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 1. März in der Familiensache
BUNDESGERICHTSHOF XII ZB 448/16 BESCHLUSS vom 1. März 2017 in der Familiensache Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja FamFG 113 Abs. 1; ZPO 233 B, 238 Abs. 2 Bei gesonderter Entscheidung über das Wiedereinsetzungsgesuch
MehrNever ending story: Reisekosten des PKH-Anwalts
PROZESS-/VERFAHRENSKOSTENHILFE Never ending story: Reisekosten des PKH-Anwalts von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz Immer wieder treten Streitigkeiten auf, wenn es darum geht, ob ein im Wege der
MehrLeitsatz: OLG Dresden, 23. Familiensenat, Beschluss vom Az.: 23 WF 0475/11
Leitsatz: Wird die Verfahrenskostenhilfebewilligung auf einen Vergleichsabschluss über nicht anhängige Gegenstände erstreckt, kann der beigeordnete Rechtsanwalt aus der Staatskasse die Erstattung einer
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss
10 WF 7/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 23 F 14/06 Amtsgericht Nauen Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache des Herrn Antragstellers und Beschwerdeführers, - Verfahrensbevollmächtigter:
MehrB e s c h l u s s. Beklagter zu 2. und Beschwerdeführer,
Geschäftszeichen: 2 W 155/09 5 O 1758/07 Landgericht Braunschweig B e s c h l u s s In der Beschwerdesache 1.. Beklagter zu 1., Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte. 2.. Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte..
MehrLeitsatz: OLG Dresden, 23. Familiensenat, Beschluss vom 26. November 2012, 23 UF 890/12
Leitsatz: Die Rückwärtsfrist des 137 Abs. 2 Satz 1 FamFG endet mit Beginn des Tages, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, auf den der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist (Anschluss
MehrGesetze/Vorschriften: 5 I, 18 II VersAusglG 63, 64 Nr. 1 SGB VI
Leitsatz: 1. Maßgeblich für die Betrachtung der Geringfügigkeit sind allein die Kapitalwerte der Rentenanwartschaften. Denn nach 5 Abs. 1 VersAusglG, 63, 64 Nr. 1 SGB VI sind Entgeltpunkte maßgebliche
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss
10 WF 261/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht 5.3 F 188/06 Amtsgericht Frankfurt (Oder) 019 Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache der Frau S Q, Antragstellerin und Beschwerdeführerin,
MehrBeglaubigte Abschrift LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS. In dem Kostenfestsetzungsverfahren
Geschäftsnummer: 16 Ta 107/03 3 Ca 7621/99 ArbG Düsseldorf Beglaubigte Abschrift LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS In dem Kostenfestsetzungsverfahren I. X., C.straße 124, E.. - Klägerin, Antragsgegnerin
MehrBitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 177/11 (6) Chemnitz, Ca 7065/09 ArbG Bautzen, Außenkammern Görlitz B E S C H L U S S
Sächsisches Landesarbeitsgericht Zwickauer Straße 54, 09112 Chemnitz Postfach 7 04, 09007 Chemnitz Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: Chemnitz, 10.08.2011 7 Ca 7065/09 ArbG Bautzen, Außenkammern Görlitz
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 28. Oktober in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF III ZB 41/04 BESCHLUSS vom 28. Oktober 2004 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 567 Abs. 2, 574; BRAGO 26 a) Bei einer Rechtsbeschwerde gegen Entscheidungen
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
6 W 136/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht 2 O 236/05 Landgericht Potsdam Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In dem Kostenfestsetzungsverfahren der F GmbH, Beklagten und Beschwerdeführerin,
MehrHanseatisches Oberlandesgericht in Bremen
Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Geschäftszeichen: 4 WF 69/12 = 71a F 626/11 Amtsgericht Bremen-Blumenthal B e s c h l u s s In der Familiensache [ ], Antragsteller, Verfahrensbevollmächtigte:
MehrTitel: Beratungshilfe: Beratung in Scheidungs- und Scheidungsfolgesachen als verschiedene Angelegenheiten
OLG Nürnberg, Beschluss v. 29.03.2011 11 WF 1590/10 Titel: Beratungshilfe: Beratung in Scheidungs- und Scheidungsfolgesachen als verschiedene Angelegenheiten Normenketten: RVG 13 II 1, 15 I, II, 16 Nr.
MehrOLG Schleswig - 15 WF 9/08 -
OLG Schleswig Beschluss vom 03.03.2008-15 WF 9/08 - Tenor Die sofortige Beschwerde der Bezirksrevisorin bei dem Landgericht Itzehoe vom 28. Dezember 2007 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Familiengericht
MehrLeitsätze: Oberlandesgericht Dresden, 20. Zivilsenat - Familiensenat - Beschluss vom 13.01.2009, 20 WF 0003/09.
Leitsätze: 1. Der im Hauptsacheverfahren nach 121 ZPO beigeordnete Rechtsanwalt ist für ein späteres Prozesskostenhilfeüberwachungsverfahren nicht allein aufgrund des gesetzlichen Umfangs der ihm früher
MehrOBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS
OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS VII Verg 51/04 In dem Vergabenachprüfungsverfahren pp. hat der Vergabesenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf durch den Richter am Oberlandesgericht D. und die Richterinnen
MehrLeitsatz 1. Verfahren wegen Versorgungsausgleich, die ausgesetzt und so vom Verbund abgetrennt sind, werden mit der Wiederaufnahme nach dem
Leitsatz 1. Verfahren wegen Versorgungsausgleich, die ausgesetzt und so vom Verbund abgetrennt sind, werden mit der Wiederaufnahme nach dem 01.09.2009 selbständige Familiensachen, sind also keine Folgesachen.
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
6 W 76/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 2 O 99/03 Landgericht Potsdam Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In dem Kostenfestsetzungsverfahren der Frau E M, Beklagten zu 3.) und Beschwerdeführerin,
MehrHanseatisches Oberlandesgericht in Bremen
Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Geschäftszeichen: 4 WF 82/16 = 69 F 6850/15 Amtsgericht Bremen erlassen durch Übergabe an die Geschäftsstelle: Bremen, 14.11.2016 gez. Packhäuser, Amtsinspektorin
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss
9 UF 91/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache des Herrn A S, - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin Beklagten und Beschwerdeführers, g e g e n Frau G S, - Prozessbevollmächtigte:
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 11. Mai in der Familiensache
BUNDESGERICHTSHOF XII ZB 582/15 BESCHLUSS vom 11. Mai 2016 in der Familiensache Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 172 Abs. 1, 233 Satz 2 Fb Im Rahmen von 172 Abs. 1 ZPO dient eine zusätzliche
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 4. Oktober in dem Zwangsvollstreckungsverfahren
BUNDESGERICHTSHOF VII ZB 40/05 BESCHLUSS vom 4. Oktober 2005 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: ja nein ZPO 726 Abs. 1 Ist ein Vergleich unter Widerrufsvorbehalt geschlossen worden,
MehrOLG Dresden, 23. Zivilsenat, Beschluss vom , Az.: 23 UF 0212/10
Leitsatz: Es ist im Regelfall nicht angebracht, die einerseits im alten Bundesgebiet, andererseits in den neuen Bundesländern erworbenen Teile der gesamten Anwartschaft im Rahmen des 18 VersAusglG gesondert
MehrHanseatisches Oberlandesgericht in Bremen
- Ausfertigung - Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Geschäftszeichen: 5 UF 6/11 = 72 F 318/10 Amtsgericht Bremen-Blumenthal B e s c h l u s s In der Familiensache [ ] Verfahrensbevollmächtigte:
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 11. Februar 2003. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF VIII ZB 92/02 BESCHLUSS vom 11. Februar 2003 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein ZPO 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO 104 Abs. 2 Satz 3 BRAGO 28 a) Der Rechtsanwalt, der sich vor einem
MehrReisekosten eines auswärtigen Rechtsanwalts
OLG Nürnberg, Beschluss v. 13.12.2012 12 W 2180/12 Titel: Reisekosten eines auswärtigen Rechtsanwalts Normenketten: VV-RVG Nr. 7006 ZPO 91, 758a IV ZPO 91, 758a IV 758a IV ZPO 104 ZPO 247 BGB ZPO 91, 758a
MehrHanseatisches Oberlandesgericht in Bremen
Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Geschäftszeichen: 5 UF 117/15 = 68 F 4010/14 Amtsgericht Bremen B e s c h l u s s In der Familiensache betreffend die Abstammung der am [ ] 2014 in [ ] geborenen
MehrHanseatisches Oberlandesgericht in Bremen
Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Geschäftszeichen: 4 WF 19/13 = 67 F 3454/12 Amtsgericht Bremen B e s c h l u s s In der Familiensache [ ], Antragsteller, Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwältin
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
6 W 109/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht 8 O 261/05 Landgericht Potsdam (Geschäftsnummer der Vorinstanz) Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In dem Kostenfestsetzungsverfahren gem. 126
Mehr1835, 1836 a, 1908 i, 1908 e BGB, 1 Abs. 1 S. 3 BVormVG, UStG
1835, 1836 a, 1908 i, 1908 e BGB, 1 Abs. 1 S. 3 BVormVG, UStG Leitsatz: Der Anspruch des Berufsbetreuers auf Erstattung seiner Auslagen umfaßt auch die auf die Auslagen entfallende Umsatzsteuer (Aufgabe
MehrRechtsänderung bei nicht ausgleichsreifen Anrechten
Leitsatz zu 20 UF 1153/11 Rechtsänderung bei nicht ausgleichsreifen Anrechten Ein Anrecht eines Beamten in der gesetzlichen Rentenversicherung ist, auch wenn die für eine Regelaltersrente maßgebende Wartezeit
MehrSCHLESWIG-HOLSTEINISCHES LANDESSOZIALGERICHT BESCHLUSS
Az.: L 4 SF 80/11 B SG Az.: S 14 KA 382/10 SG Kiel SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES LANDESSOZIALGERICHT BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren - Kläger - Prozessbevollmächtigte: g e g e n vertreten durch - Beklagte
MehrOberlandesgericht Dresden. Beschluss. t~l_. Aktenzeichen: Verg 0007/11 1/SVK/ Landesdirektion Leipzig. des Vergabesenats. vom
Oberlandesgericht Dresden Aktenzeichen: Verg 0007/11 1/SVK/028-11 Landesdirektion Leipzig Beschluss des Vergabesenats vom 30.09.2011 In der Vergabesache Antragstellerin und Beschwerdeführerin Prozessbevollmächtigte:
MehrLANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN B E S C H L U S S. In Sachen. g e g e n
10 Ta 276/07 6 Ca 3015/05 S (Regensburg) LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN B E S C H L U S S In Sachen - Kläger Prozessbevollmächtigter: g e g e n - Beklagter und Beschwerdeführer - Prozessbevollmächtigte:
Mehr8 W 1179/01. Leitsatz:
8 W 1179/01 Leitsatz: Der Streitwert im selbstständigen Beweisverfahren bestimmt sich nach dem geltend gemachten Anspruch, welcher auf der Grundlage der Sachdarstellung des Antragstellers nach objektiven
MehrLeitsatz: OLG Dresden, 19. Zivilsenat - Familiensenat-, Beschluss vom 14. Januar 2014, Az.: 19 UF 398/13
Leitsatz: Nach der Entscheidung des Beschwerdegerichts über einen Antrag auf Verfahrenskostenhilfe für eine beabsichtigte Beschwerde ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 13. Juli 2004. in der Rechtsbeschwerdesache
BUNDESGERICHTSHOF X ZB 40/03 BESCHLUSS vom 13. Juli 2004 in der Rechtsbeschwerdesache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 91 Abs. 2 Satz 1 2. Halbs. Die Beauftragung eines am Sitz des Insolvenzverwalters
MehrLG Saarbrücken Beschluss vom 15.3.2013
1. Der Betroffene, der erfolgreich gegen die Anordnung der Abschiebungshaft Rechtsbeschwerde eingelegt hat, kann grundsätzlich nicht die Erstattung der Gebühren des für ihn in dem Rechtsbeschwerdeverfahren
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
BUNDESGERICHTSHOF XII ZR 58/06 BESCHLUSS vom 5. Juli 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Juli 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter
MehrLeitsatz: Oberlandesgericht Dresden, 23. Familiensenat, Beschluss vom Beschluss vom , Az: 23 WF 0453/10
Leitsatz: 1. Die Verweisung in 168 Abs. 1 Satz 4 FamFG, die der alten Rechtslage in 56g Abs. 1 Satz 4 FGG entspricht, soll lediglich die einfache Zahlbarmachung im Verwaltungswege ermöglichen, nicht aber
MehrBeschluss des Bundesgerichtshofs vom 12.12.2002 I ZB 29/02 - Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 12.12.2002 I ZB 29/02 wie folgt entschieden:
HVBG-INFO 006/2004-458- Bei dem Mehraufwand für die Vertretung einer am eigenen Gerichtsstand klagenden oder verklagten Partei durch einen auswärtigen Rechtsanwalt handelt es sich nicht um Kosten, die
MehrOLG Dresden, 24. Zivilsenats Familiensenats, Beschluss vom , Az, 24 WF 0801/10
Leitsatz Auch wenn die Beiordnung eines Rechtsanwaltes zu Beginn eines Verfahrens in Betracht gekommen wäre, kann eine erst später beantragte Beiordnung nicht mehr erforderlich sein, wenn sich das gerichtliche
MehrLeitsatz: OLG Dresden, 20. Familiensenat, Beschluss vom 19. Juni 2013, Az. 20 WF 573/13
Leitsatz: Ist in einem sorgerechtlichen Verfahren (hier: 1628 BGB) ein berufsmäßig tätiger Verfahrensbeistand bestellt und wird im Verlauf dieses Verfahrens dessen Gegenstand durch förmlichen Gerichtsbeschluss
Mehr2. Eine Aufhebung und Zurückverweisung nach 538 Abs. 2 Nr. 3 ZPO kommt im Verfügungsverfahren nicht in Betracht.
Leitsätze: 1. Lehnt das Amtsgericht den Erlass einer einstweiligen Verfügung ab und erlässt das Landgericht auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers ein Versäumnis,- und nach zulässigem Einspruch
MehrLeitsatz: Oberlandesgericht Dresden, 20. Zivilsenat -Familiensenat- Beschluss vom , Az.: 20 WF 0556/06
Leitsatz: Der Gegenstandswert eines Verfahrens auf Zuweisung der Ehewohnung für die Trennungszeit gemäß 1361 b BGB bemisst sich nach dem einjährigen Mietwert ( 100 Abs. 3 Satz 1 KostO); demgegenüber scheidet
MehrLeitsatz: OLG Dresden, 24. Zivilsenat Familiensenat Beschluss vom , Az.: 24 WF 116/09
Leitsatz: Im PKH-Verfahren kann ein Antragsteller nicht geltend machen er zahle seinem Lebensgefährten Unterhalt. Er kann aber als besondere Belastung den Betrag geltend machen mit dem sein Einkommen nach
MehrB e s c h l u s s. Geschäftszeichen: 3 WF 36/08 30 F 418/06 Amtsgericht Salzgitter. In der Familiensache. der X, Klägerin,
Geschäftszeichen: 3 WF 36/08 30 F 418/06 Amtsgericht Salzgitter B e s c h l u s s In der Familiensache der X, Klägerin, Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen Y Beklagten, Verfahrensbevollmächtigte:
MehrStreitwert bei Abgabe nach Teilzahlung im Mahnverfahren. Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 17.03.2004,
Streitwert bei Abgabe nach Teilzahlung im Mahnverfahren Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 17.03.2004 Az: 8 W 82/04 Leitsatz Bei Teilzahlung nach Erlass eines Mahnbescheides und entsprechender
Mehrmit Zustimmung der anderen auf die Durchführung des Versorungsausgleichs
Leitsätze: Einem Rechtsanwalt steht die Einigungsgebühr nach VV 1000 Abs. 1 Satz 1 zum RVG zu, wenn ein Scheidungsfolgenvergleich sich nicht darin erschöpft, dass bei festgestellten Versorgungsanwartschaften
MehrOBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS
OBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS 2 W 26/14 OLG Naumburg 11 T 207/13 LG Magdeburg 202 M 4438/11 AG Magdeburg In dem Vergütungsfestsetzungsverfahren hat der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Naumburg
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 8. März in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 174/10 BESCHLUSS vom 8. März 2012 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 91 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Beauftragt ein Insolvenzverwalter einen Anwalt
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
BUNDESGERICHTSHOF XII ZB 400/10 BESCHLUSS vom 19. Januar 2011 in der Familiensache - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Januar 2011 durch den Richter Dose, die Richterin Weber-Monecke
Mehr³ ³ ³ ³ ³ ³ ³ ³ ³ ³ ³ ³. Beschluss. des 21. Zivilsenats. vom 17.06.2002. In dem Rechtsstreit. gegen., vertr. d.d.
Oberlandesgericht Dresden Aktenzeichen: 21 W 0757/02 1 HKO 6293/00 LG Leipzig Beschluss des 21. Zivilsenats vom 17.06.2002 In dem Rechtsstreit vertr. d.d. Geschäftsführer Klägerin und Beschwerdegegnerin
MehrHanseatisches Oberlandesgericht in Bremen
Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Geschäftszeichen: 4 UF 108/16 = 60 F 3764/16 Amtsgericht Bremen B e s c h l u s s In der Familiensache [ ], Anzunehmende, [ ] Verfahrensbevollmächtigte zu 1 und
MehrHanseatisches Oberlandesgericht in Bremen
Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Geschäftszeichen: 4 UF 10/15 = 71a F 380/14 Amtsgericht Bremen-Blumenthal erlassen durch Übergabe an die Geschäftsstelle: Bremen, 15.4.2015 gez. [ ], Amtsinspektorin
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss
9 UF 25/08 Brandenburgisches Oberlandesgericht 22 F 39/07 Amtsgericht Bad Liebenwerda 019 Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache der Frau C S, - Verfahrensbevollmächtigter:
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 26. Februar in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF XII ZB 499/11 BESCHLUSS vom 26. Februar 2014 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 91 Abs. 1 Satz 1; RVG-VV Nr. 1000, 3401 a) Die Kosten eines Unterbevollmächtigten,
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 13. November in der Familiensache
BUNDESGERICHTSHOF XII ZB 612/12 BESCHLUSS vom 13. November 2013 in der Familiensache Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja FamFG 158 Abs. 7 Mit den Fallpauschalen des 158 Abs. 7 Satz 2 und 3 FamFG sind
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss
10 WF 202/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 6 F 370/07 Amtsgericht Bernau Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache der Frau W S, - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Klägerin
MehrLeitsatz: OLG Dresden, 19. Zivilsenat, Beschluss vom 22. November 2013, Az.: 19 UF 686/13
Leitsatz: Ein im erstinstanzlichen Versorgungsausgleichsverfahren formell nicht Beteiligter, aber nach 59 Abs. 1 Fam FG beschwerdeberechtigter Versorgungsträger kann auch nach Ablauf der Frist des 63 Abs.
MehrOberlandesgericht Dresden, 20. Zivilsenat - Familiensenat - Beschluss vom , Az.: 20 UF 0526/10
Leitsatz: Bei einer kurzen Ehe i.s.v. 3 Abs. 3 VersAusglG muss der Antrag auf Durchführung des Versorgungsausgleichs nicht unter Beachtung der Frist des 137 Abs. 2 Satz 1 FamFG gestellt werden. Oberlandesgericht
MehrLandesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS
3 Ca 1186/09 (Arbeitsgericht Bamberg - Kammer Coburg -) Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren J W B Prozessbevollmächtigte/r: Rechtsanwälte R - Kläger und Beschwerdeführer
Mehr:..,~ '" - ---... OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS. ln dem Kostenfestsetzungsverfahren. gegen
1?.01.2011-15:14 0211 49?1 518 Oberlandesgericht Ducsseidorf s. 3/ 14 Beglaubigte Abschrift (Telekopie gemäß 317 Abs.S, 329 Abs.1 ZPO) EINGANG 1 7. April 2014 :..,~ '" - ---... OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF
MehrOberlandesgericht Braunschweig 2 W 18/11 8 O 884/08 (078) Landgericht Braunschweig. Beschluss. In dem Beschwerdeverfahren
Leitsätze: 1. Eine Zahlung, die der im Rahmen der Prozesskostenhilfe beigeordnete Rechtsanwalt von seinem Mandanten oder einem Dritten auf den Teil der Geschäftsgebühr erhalten hat, der auf die Verfahrensgebühr
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 4 E 68/11 1 K 356/09 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Regionalen Zweckverbands Wasserversorgung Bereich vertreten durch den Verbandsvorsitzenden
MehrLeitsatz: OLG Dresden, Az.: 23 UF 239/10, Beschluss vom
Leitsatz: Trotz Vorliegens einer Geringfügigkeit im Sinne von 18 VersAusglG ist der Versorgungsausgleich durchzuführen, wenn der Ausgleichspflichtige neben dem Anrecht mit einem geringen Ausgleichswert
MehrEntscheidungen Thüringer Oberlandesgericht
Seite 1 von 6 Entscheidung Thüringer Oberlandesgericht Thüringer Oberlandesgericht Az.: 6 W 375/12, 6 W 386/12 HRB 506120 AG Jena In der Handelsregistersache K... UG (haftungsbeschränkt) hier: Änderung
MehrBESCHLUSS: Gründe: LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG. 5 Ta 53/12 2 Ca 2058/11 (Arbeitsgericht Würzburg) Datum: 25.03.2013
LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG 5 Ta 53/12 2 Ca 2058/11 (Arbeitsgericht Würzburg) Datum: 25.03.2013 Rechtsvorschriften: 121 Abs. 3 ZPO; 48 Abs. 1 RVG Leitsatz: Die Vergütung eines beigeordneten Rechtsanwalts
MehrLandesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS
4 Ca 509/10 (Arbeitsgericht Bamberg - Kammer Coburg -) Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren U G - Kläger - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S & L - Beschwerdeführer -
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
BUNDESGERICHTSHOF VI ZB 71/08 BESCHLUSS vom 26. Mai 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Mai 2009 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, die Richter Wellner,
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 6. April 2005. in dem Kostenfestsetzungsverfahren
BUNDESGERICHTSHOF V ZB 25/04 BESCHLUSS vom 6. April 2005 in dem Kostenfestsetzungsverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 46 Abs. 2, 91 Abs. 1 und 2; BRAGO 61 Abs. 1 Nr. 1 a) Bei der Richterablehnung
MehrHanseatisches Oberlandesgericht in Bremen
Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Geschäftszeichen: 5 WF 67/14 = 58 F 608/13 OV2 Amtsgericht Bremen B e s c h l u s s In der Familiensache [ ], Antragstellerin, Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen
MehrWichtige neue Entscheidung
LANDESANWALTSCHAFT BAYERN Landesanwaltschaft Bayern Postfach 34 01 48 80098 München 12.12.2014 Wichtige neue Entscheidung Kostenrecht: Erledigung des anwaltlichen Auftrags 8 Abs. 1, 15 Abs. 5 Satz 1 und
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 323/11 Nachschlagewerk: ja URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 11. Juli 2012 Ermel Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGHZ: nein
MehrBeschluss. Thüringer Oberlandesgericht. Az.: 1 W 141/14 3 O 508/11 LG Meiningen. In Sachen I P. - Beklagter -
Thüringer Oberlandesgericht Az.: 1 W 141/14 3 O 508/11 LG Meiningen Beschluss In Sachen I P - Beklagter - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt E T - Antragsteller und Beschwerdeführer - gegen K. S. S.,
MehrLeitsatz: OLG Dresden, Vergabesenat, Beschluss vom , Az.: WVerg 0003/11
Leitsatz: Lassen die Ausschreibungsunterlagen die Abgabe eines Angebots zu, so wird ein Bieter hieran nicht dadurch gehindert, dass das ausgeschriebene Leistungsprofil nicht den anerkannten Regeln der
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 28. September 2011. in der Rechtsbeschwerdesache
BUNDESGERICHTSHOF I ZB 97/09 BESCHLUSS vom 28. September 2011 in der Rechtsbeschwerdesache Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja Ausländischer Verkehrsanwalt ZPO 91 Abs. 1 a) Für die Frage, ob die Kosten
MehrLandesarbeitsgericht München BESCHLUSS
9 Ca 4029/09 (ArbG Augsburg) Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren C. C-Straße, C-Stadt - Kläger und Beschwerdeführer - Prozessbevollmächtigte/r: Rechtsanwälte D. D-Straße,
MehrOLG Dresden, 24. Zivilsenat Familiensenat - Beschluss vom 22. Februar 2010, Az.: 24 WF 0147/10
Leitsätze: Jeder Antrag eines Vormundes auf Festsetzung einer Vergütung ist als selbstständiges Verfahren im Sinne von Art. 111 Abs. 1 und 2 FGG-Reformgesetz zu behandeln. Maßgebend für die Rechtsanwendung
MehrKein Anspruch des Rechtsanwalts auf Übersendung der Grundakten
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: i15w261_12 letzte Aktualisierung: 8.3.2013 OLG Hamm, 15.11.2012 - I-15 W 261/12 GBO 12; FamFG 13 Kein Anspruch des Rechtsanwalts auf Übersendung der Grundakten
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF VII ZB 30/02 BESCHLUSS vom in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein ZPO 494 a a) Einer Klageerhebung im Sinne von 494 a Abs. 1 ZPO steht die Erhebung einer Widerklage gleich.
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS. in der Familiensache. b) Zur Fristberechnung bei sogenannten rückwärts laufenden Wochenfristen.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES XII ZB 427/11 BESCHLUSS in der Familiensache Verkündet am: 5. Juni 2013 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ:
Mehr