Urteil Az. 31 U 118/14

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Urteil Az. 31 U 118/14"

Transkript

1 Urteil Az. 31 U 118/14 OLG Hamm 16. März 2015 Tenor Die Berufung der Kläger gegen das am verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld wird zurückgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist vorläug vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht vor der Vollstreckung die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe (Ÿ540 ZPO) A) Die Parteien haben erstinstanzlich darüber gestritten, ob die Kläger eine am unterzeichnete Vertragsurkunde, in der 2 Darlehen i.h.v und i.h.v aufgeführt waren, wirksam widerrufen haben. Ferner haben die Kläger geltend gemacht, sie hätten einen Darlehensvertrag vom über wirksam widerrufen, weshalb sie keine Zahlungen mehr schuldeten. Dabei haben sich die Kläger darauf berufen, die ihnen erteilte Widerrufsbelehrung sei unwirksam. (= openjur 2015, 15962) 1

2 Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat behauptet, bei dem Darlehen über habe es sich um ein Annuitätendarlehen der F AG gehandelt, weshalb sie gar nicht passivlegitimiert sei. Das Darlehen über sei den Kläger nur für einen Zeitraum von 1 1/2 Jahren bewilligt worden und sodann per / in ein D-Darlehen umgeschuldet worden. Mit Abruf und Auszahlung dieses neuen Darlehens sei das am von den Klägern aufgenommene Darlehen über vollständig zurückgeführt worden. Die Kläger haben beantragt, festzustellen 1. dass die Willenserklärung zum Abschluss des Darlehensvertrages über ein Darlehensnennbetrag von mit der Kto.-Nr...., 2. die Willenserklärung zum Abschluss des Kreditvertrages über ursprünglich mit der Kto.-Nr...., Bankleitzahl:..., 3. die Willenserklärung zum Abschluss des Darlehensvertrages über zum Kto.... wirksam widerrufen worden sind. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat die Auassung vertreten, die von ihr verwendeten Widerrufsbelehrung hätten das in Ÿ355 Abs. 2 S. 1 BGB a.f. aufgestellte Deutlichkeitsgebot erfüllt. Insbesondere seien sie auch hinsichtlich der Widerrufsfolgen fehlerfrei gewesen. Insoweit lasse sich Ÿ355 Abs. 2 S. 1 BGB a.f. entnehmen, dass über das voraussetzungslose Widerrufsrecht als solches, die Widerrufsfrist und den Fristbeginn, den Inhalt und die Form der Widerrufserklärung, die Fristwahrung durch Absendung der Widerrufserklärung, den Namen und die Anschrift des Widerrufsempfängers sowie die Bezugnahme auf den zu widerrufenden Vertrag aufzuklären sein, nicht dagegen über die Widerrufsfolgen. Etwas Abweichendes lasse sich auch nicht der Musterwiderrufsbelehrung in Anl. 2 zu Ÿ14 BGB Info- VO entnehmen. Die dort vorgesehene Hinweispicht über die Rechtsfolgen des Widerrufs betree nur Haustürgeschäfte. Zudem habe Anl. 2 zu Ÿ14 Abs. 1 und 3 der BGB-InfoVO bestimmt, dass der Absatz über die Widerrufsfolgen entfallen könne, wenn die beiderseitigen Leistungen - wie im vorliegenden Fall - erst nach Ablauf der Widerrufsfrist erbracht würden. Schlieÿlich hat die Beklagte die Auassung vertreten, ein etwaiges Widerrufsrecht der Kläger sei verwirkt. Wegen des weiteren Tatsachenvortrags der Parteien einschlieÿlich der genauen Fassung der erstinstanzlich gestellten Sachanträge nimmt der Senat Bezug auf 2

3 den Tatbestand des angefochtenen Urteils Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Mit dieser Entscheidung sind die Kläger nicht einverstanden und verfolgen ihre Anträge weiter, soweit es um das Darlehen über geht. Die Kläger sind der Auassung, sie hätten den Darlehensvertrag vom wirksam widerrufen. Entgegen der Annahme des Landgerichts sei die Widerrufsbelehrung nicht ordnungsgemäÿ und der Widerruf damit nicht verfristet gewesen. Dass die im vorliegenden Verfahren von der Beklagten verwendete Widerrufsbelehrung nicht den Anforderungen des Ÿ355 BGB a.f. entsprochen habe, lasse sich bereits dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom (XI ZR 33/08) entnehmen, da sich aus Sicht des unbefangenen Durchschnittskunden der Eindruck ergebe, diese Voraussetzungen seien bereits mit der Übermittlung des die Widerrufsbelehrung enthaltenden Vertragsantrags der Beklagten erfüllt und die Widerrufsfrist beginne ohne Rücksicht auf eine Vertragserklärung des Verbrauchers bereits am Tag nach dem Zugang des Angebots der Beklagten zu laufen. Weiter halten die Kläger es für rechtsfehlerhaft, dass auf die Widerrufsfolgen nicht hingewiesen worden sei. Insoweit habe das Landgericht verkannt, dass es nicht darauf ankomme, ob die vertragliche Leistung nach der Vertragsgestaltung vor Ablauf der Widerrufsfrist erfolgen solle, sondern ob sie nach der tatsächlichen Vertragsgestaltung ausgeschlossen gewesen sei. Seite 2 des Darlehensvertrags lasse sich hinsichtlich der Zinsen entnehmen, dass diese Verzinsung mit dem Tag der angegebenen festen Wertstellung der D habe beginnen sollen. Im Übrigen könne es auf diese Frage gar nicht ankommen, da die Beklagte tatsächlich über Folgen des Widerrufs belehrt habe, sie jedoch nur über die Pichten der Kläger, nicht aber deren Rechte informiert habe. Dies halten die Kläger für unzulässig. Die Kläger beantragen, festzustellen, dass die Willenserklärung der Berufungskläger zum Abschluss des Darlehensvertrages vom über einen Darlehensbetrag von wirksam widerrufen wurde. Die Beklagte beantragt, die Berufung der Kläger zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung. Sie wiederholt und vertieft ihren erstinstanzlichen Tatsachenvortrag. Wegen des weiteren Tatsachenvortrags der Parteien nimmt der Senat Bezug auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen. B) 3

4 Die Berufung ist unbegründet. Die Klage ist unbegründet. Die Kläger haben den Darlehensvertrag über einen Betrag von vom nicht wirksam mit Schreiben vom gemäÿ ŸŸ355 Abs. 1 S. 1, 495 BGB a.f. widerrufen. Denn die Widerrufsfrist des Ÿ355 I 2 BGB a.f. war im Zeitpunkt des Widerrufs abgelaufen. Entgegen der Ansicht der Kläger entsprach die ihnen erteilte Widerrufsbelehrung den Anforderungen des Ÿ355 Abs. 2 S. 1 BGB a.f. I. Aus der Widerrufsbelehrung ergab sich gerade nicht, dass die Frist für den Widerruf bereits mit Erhalt des Darlehensangebots beginnt, was der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom (XI ZR 33/08, ZIP 2009, 952) beanstandet hat. In dem Sachverhalt, der dem Bundesgerichtshof zur Überprüfung vorlag, lautete die Widerrufsbelehrung wie folgt: 'Sie können ihre Vertragserklärung ohne Angabe von Gründen in Textform (z.b. Brief, Fax, ) oder durch Rücksendung der Ware innerhalb von 2 Wochen widerrufen. Die Frist beginnt frühestens mit dem Erhalt dieser Belehrung. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs oder der Ware. Vorliegend heiÿt es in der Widerrufsbelehrung wie folgt: 'Der Lauf der Frist für den Widerruf beginnt einen Tag, nachdem mir ein Exemplar dieser Widerrufsbelehrung und eine Vertragsurkunde, mein schriftlicher Vertragsantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder meines Vertragsantrages zur Verfügung gestellt wurden. Aus der ausdrücklichen Verwendung der Worte mein schriftlicher Vertragsantrag bzw. meines Vertragsantrages ist eindeutig zu entnehmen, dass es um das Angebot des Darlehensnehmers und nicht um dasjenige der Bank geht (vgl. OLG Celle ZIP 2014, 2073, 2074 mit zustimmender Anmerkung von Homberger, EWiR 21/2014, 671 f.). II. Ohne Erfolg berufen sich die Kläger darauf, dass es nicht darauf ankommen könne, ob die vertragliche Leistung nach der Vertragsgestaltung vor Ablauf der Widerrufsfrist ausgeschlossen sein sollte, sondern dass es darauf ankomme, ob sie nach der tatsächlichen Vertragsgestaltung ausgeschlossen war. Soweit die Kläger auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom (VIII ZR 103/10) verweisen, verkennen sie, dass der Entscheidung des Bundesgerichtshofs ein Haustürgeschäft zugrundelag. Bei einem solchen Haustürgeschäft muss aufgrund 4

5 der Regelung des Ÿ312 Abs. 2 BGB ein Hinweis auf die Rechtsfolgen des Ÿ357 Abs. 1 und 3 BGB erfolgen. Demzufolge gilt die von den Klägern zitierte Rechtsprechung für Haustürgeschäfte (vgl. auch BGH NJW-RR 2012, 1197 Rz. 19 f. m.w.n.; BGH NJW-RR 2011, 785, 787 Rz. 17), nicht jedoch für einen Darlehensvertrag wie im vorliegenden Fall III. Soweit die Kläger schlieÿlich einen fehlenden Hinweis auf Rechte und/oder Pichten nach erfolgtem Widerruf beanstanden, vermag dies ebenfalls die Fehlerhaftigkeit der Widerrufsbelehrung nicht zu begründen. Die Kläger verkennen insoweit, dass nach Ÿ355 BGB a.f. ein solcher Hinweis nicht erforderlich war. Soweit die Widerrufsbelehrung der Kläger gleichwohl unter der Überschrift Widerruf bei bereits erhaltenen Leistungen den Hinweis enthält, dass ich für den Fall, dass ich vor Ablauf der Widerrufsfrist bereits eine Leistung von der Bank erhalten habe, mein Widerrufsrecht dennoch ausüben kann, ich im Fall eines Widerrufs allerdings empfangene Leistungen an die Bank zurückzugewähren muss und der Bank die von mir aus der Leistung gezogenen Nutzungen herauszugeben habe, ist dieser Hinweis von Rechts wegen nicht zu beanstanden, da er dem Abwicklungsverhältnis nach einem Widerruf Rechnung trägt (vgl. OLG Celle, a.a.o.) IV. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf ŸŸ97 Abs. 1, 708 Z. 10, 711 ZPO. Die Revision hat der Senat nicht zugelassen, weil die tatbestandlichen Voraussetzungen des ŸŸ543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. 5

Urteil Az. 3 O 332/14

Urteil Az. 3 O 332/14 Urteil Az. 3 O 332/14 LG Dortmund 8. Mai 2015 Tenor 1 2 3 4 Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist vorläug vollstreckbar. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung

Mehr

Landgericht Düsseldorf, 8 O 93/13

Landgericht Düsseldorf, 8 O 93/13 Landgericht Düsseldorf, 8 O 93/13 Datum: Gericht: Spruchkörper: Entscheidungsart: Aktenzeichen: 14.03.2014 Landgericht Düsseldorf 8. Zivilkammer Urteil 8 O 93/13 Tenor: Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 11 U 33/03 Brandenburgisches Oberlandesgericht 012 6 O 368/02 Landgericht Potsdam Anlage zum Protokoll vom 23.09.2003 Verkündet am 23.09.2003... Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES XI ZR 458/17 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 27. Februar 2018 Weber Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle ECLI:DE:BGH:2018:270218UXIZR458.17.0

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 12. April 2007 Seelinger-Schardt, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 12. April 2007 Seelinger-Schardt, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VII ZR 122/06 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 12. April 2007 Seelinger-Schardt, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk:

Mehr

Landgericht Berlin. Im Namen des Volkes. Urteil. Geschäftsnummer: 38 O 88/14 verkündet am :

Landgericht Berlin. Im Namen des Volkes. Urteil. Geschäftsnummer: 38 O 88/14 verkündet am : Landgericht Berlin Im Namen des Volkes Urteil Geschäftsnummer: 38 O 88/14 verkündet am : 19.12.2014 In dem Rechtsstreit Justizobersekretärin 1. der Frau E R, 2. des Herrn S R, beide N, - Prozessbevollmächtigte:

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES XI ZR 470/15 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 4. Juli 2017 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 6 U 94/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht 4 O 72/06 Landgericht Cottbus Anlage zum Protokoll vom 18.09.2007 Verkündet am 18.09.2007 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches Oberlandesgericht

Mehr

Urteil Az. 5 O 242/14

Urteil Az. 5 O 242/14 Urteil Az. 5 O 242/14 LG Wuppertal 23. Dezember 2014 Tenor 1 2 3 Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger jeweils zur Hälfte. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 7 U 250/03 Brandenburgisches Oberlandesgericht 014 14 O 216/03 Landgericht Frankfurt (Oder) Anlage zum Protokoll vom 5.5.2004 Verkündet am 5.5.2004... Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 29. August in dem Rechtsstreit. Die Nichtzulassungsbeschwerde kann ohne Zustimmung des Gegners zurückgenommen

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 29. August in dem Rechtsstreit. Die Nichtzulassungsbeschwerde kann ohne Zustimmung des Gegners zurückgenommen BUNDESGERICHTSHOF XI ZR 318/16 BESCHLUSS vom 29. August 2017 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 543 f., 565 Satz 1, 516 Abs. 1, 329 Abs. 2 Die Nichtzulassungsbeschwerde kann

Mehr

Z e i c h n u n g s s c h e i n

Z e i c h n u n g s s c h e i n ABAKUS Xpansion 2013 G e n u s s r e c h t e Zeichnungsschein ABAKUS Xpansion 2013 Genussrechte ABAKUS Managementholding KG Gartenstrasse 40 88212 Ravensburg Telefon +49 (0) 751 977 197-0 Telefax +49 (0)

Mehr

Beschluss Az. 13 U 81/14

Beschluss Az. 13 U 81/14 Beschluss Az. 13 U 81/14 OLG Köln 10. August 2015 Tenor 1 1. Der Senat weist darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 13.5.2014-3 O 235/13 -

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BUNDESGERICHTSHOF V ZB 175/13 BESCHLUSS vom 21. Januar 2016 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2016:210116BVZB175.13.0 - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Januar 2016 durch die Vorsitzende

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 6. Juni in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 6. Juni in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF XII ZR 80/06 BESCHLUSS vom 6. Juni 2006 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: BGHR: nein ja ZPO 712, 714, 719 Abs. 2 Eine Einstellung der Zwangsvollstreckung durch das Revisionsgericht

Mehr

Privater Darlehensvertrag

Privater Darlehensvertrag Privater Darlehensvertrag Art.-Nr. 2208e 2017. Alle Rechte liegen bei Avery Zweckform GmbH. Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe sowie öffentliche Zugänglichmachung bedürfen der Zustimmung

Mehr

Lebensversicherungsvertrag - Rückzahlungsanspruch gemäß 8 VVG a.f.

Lebensversicherungsvertrag - Rückzahlungsanspruch gemäß 8 VVG a.f. LG Kempten, Endurteil v. 20.10.2017 52 S 936/17 Titel: Lebensversicherungsvertrag - Rückzahlungsanspruch gemäß 8 VVG a.f. Normenketten: VVG 8 BGB 124 Abs. 3, 199 Abs. 1, 288 Abs.1, 291, 346 Abs. 1, 347

Mehr

Urteil Az. 2 O 289/13

Urteil Az. 2 O 289/13 Urteil Az. 2 O 289/13 LG Duisburg 5. Mai 2014 Tenor 1 2 3 Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläug vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 7 U 188/03 Brandenburgisches Oberlandesgericht 6 O 639/02 Landgericht Potsdam (Geschäftsnummer der Vorinstanz) Abschrift Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In dem Rechtsstreit des Herrn P...

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 7 U 189/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht 014 12 O 421/05 Landgericht Potsdam Anlage zum Protokoll vom 4.4.2007 Verkündet am 4.4.2007 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches Oberlandesgericht

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES XI ZR 314/15 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 9. Mai 2017 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:

Mehr

Muster für die Widerrufsbelehrung Widerrufsbelehrung. Widerrufsrecht

Muster für die Widerrufsbelehrung Widerrufsbelehrung. Widerrufsrecht Muster für die Widerrufsbelehrung 23.02.2011-03.08.2011 Widerrufsbelehrung Widerrufsrecht Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von [14 Tagen] [1] ohne Angabe von Gründen in Textform (z.b. Brief,

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 323/11 Nachschlagewerk: ja URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 11. Juli 2012 Ermel Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGHZ: nein

Mehr

OBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS

OBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS OBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS 9 U 16/08 OLG Naumburg 23 O 548/06 LG Stendal In dem Rechtsstreit Um die Aktualität der Datenbank im Interesse aller Nutzer zu erhalten, benötige ich alle - auch die

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES I I ZR 1 0 9 / 1 3 Nachschlagewerk: ja URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 18. März 2014 Stoll Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGHZ:

Mehr

Widerrufsbelehrung (Onlineshop)

Widerrufsbelehrung (Onlineshop) Widerrufsbelehrung (Onlineshop) Widerrufsbelehrung bei Warenlieferung; Belehrung in Textform erfolgt vor Vertragsschluss ("klassischer" Onlineshop), Rücksendekosten bis 40 Euro Wert der zurückzusendenden

Mehr

Abschrift. Amtsgericht Zossen. Im Namen des Volkes. Urteil

Abschrift. Amtsgericht Zossen. Im Namen des Volkes. Urteil Abschrift Az.: 4C158/16 Amtsgericht Zossen Im Namen des Volkes Urteil In dem Rechtsstreit Lorraine Media GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführer, Hauptstraße 117, 10827 Berlin - Klägerin- Prozessbevollmächtigter:

Mehr

I m N a m e n d e s V o l k e s U r t e i l

I m N a m e n d e s V o l k e s U r t e i l Landgericht Kassel Aktenzeichen: 4 O 550/12 Es wird gebeten, bei allen Eingaben das vorstehende Aktenzeichen anzugeben Verkündet am: 29. November 2013.., Justizangestellte Urkundsbeamtin/-beamter der Geschäftsstelle

Mehr

LG München I, , Az: 16 HKO 10382/08, Urteil. -Adressen, Kaufvertragsrecht, Werkvertragsrecht, Mängel, Rügeobligenheit

LG München I, , Az: 16 HKO 10382/08, Urteil.  -Adressen, Kaufvertragsrecht, Werkvertragsrecht, Mängel, Rügeobligenheit Gericht OLG München Aktenzeichen 23 U 1818/09 Datum 08.10.2009 Vorinstanzen Rechtsgebiet Schlagworte Leitsätze LG München I, 18.12.2008, Az: 16 HKO 10382/08, Urteil Vertragsrecht E-Mail-Adressen, Kaufvertragsrecht,

Mehr

Amtsgericht Münster IM NAMEN DES VOLKES. Urteil

Amtsgericht Münster IM NAMEN DES VOLKES. Urteil Abschrift 7 C 486/18 Verkündet am 28.08.2018, Justizbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Amtsgericht Münster IM NAMEN DES VOLKES Urteil In dem Rechtsstreit der Lorraine Media GmbH, vertr.

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES XI ZR 359/16 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 23. Januar 2018 Herrwerth Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 4. Juni in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 4. Juni in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF XII ZR 55/08 BESCHLUSS vom 4. Juni 2008 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 712, 719 a) Eine Einstellung der Zwangsvollstreckung durch das Revisionsgericht

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit. BGB 126b, 355 Abs. 2 Satz 1 (Fassung vom 2. Januar 2002)

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit. BGB 126b, 355 Abs. 2 Satz 1 (Fassung vom 2. Januar 2002) BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES XI ZR 381/16 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 21. Februar 2017 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:

Mehr

Vertraglich vereinbarter Zinsanspruch ist bei Darlehensgewährung nicht von Restschuldbefreiung ausgenommen

Vertraglich vereinbarter Zinsanspruch ist bei Darlehensgewährung nicht von Restschuldbefreiung ausgenommen DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 9zr113_11 letzte Aktualisierung: 16.2.2012 BGH, 17.11.2011 - IX ZR 113/11 ZPO 91a, 233, 234; InsO 302 Nr. 1 Vertraglich vereinbarter Zinsanspruch ist bei Darlehensgewährung

Mehr

Zum Rechtsgrund eines abstrakten Schuldversprechens

Zum Rechtsgrund eines abstrakten Schuldversprechens DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 11zr202_08 letzte Aktualisierung: 28.11.2011 BGH, 20.9.2011 - XI ZR 202/08 BGB 780, 781, 812 Zum Rechtsgrund eines abstrakten Schuldversprechens 1. Personalsicherheiten

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BUNDESGERICHTSHOF XII ZR 58/06 BESCHLUSS vom 5. Juli 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Juli 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES XI ZR 572/16 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 3. Juli 2018 Beširović Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:

Mehr

Erklärung zur Erhöhung der Kommanditeinlage

Erklärung zur Erhöhung der Kommanditeinlage Windenergie Münstertal Planungs- GmbH & Co. KG Erklärung zur Erhöhung der Kommanditeinlage Ich, der/die Unterzeichnende bin bereits Kommanditist/-in der Windenergie Münstertal Planungs- GmbH & Co. KG.

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss 9 UF 120/02 Brandenburgisches Oberlandesgericht 53 F 193/01 Amtsgericht Cottbus Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache des Herrn T... S...,..., - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin...

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VI ZR 506/14 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 19. April 2016 Böhringer-Mangold Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk:

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES XI ZR 586/15 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 16. Mai 2017 Herrwerth Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 413/12 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 13. November 2013 Ring Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ:

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 12. Mai in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 12. Mai in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF X I Z R 3 9 7 / 1 4 BESCHLUSS vom 12. Mai 2015 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ZPO 78 Abs. 1, 307, 335 Abs. 1, 555 Abs. 1 und 3 1. Nachdem die Revision begründet worden

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VI ZR 267/03 URTEIL Verkündet am: 18. Mai 2004 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: ja in dem Rechtsstreit BGHZ: BGHR:

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 7 U 105/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 014 6 O 237/05 Landgericht Potsdam Anlage zum Protokoll vom 19.3.2008 Verkündet am 19.3.2008 Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 6 U 79/03 Brandenburgisches Oberlandesgericht 005 11 O 221/02 Landgericht Potsdam Anlage zum Protokoll vom 13.01.2004 verkündet am 13.01.2004... Justizobersekretärin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Mehr

Referentenentwurf für ein

Referentenentwurf für ein - 1 - Bearbeitungsstand: 23.03.2010 11:41 Uhr Referentenentwurf für ein Gesetz zur Anpassung der Vorschriften über den Wertersatz bei Widerruf von Fernabsatzverträgen1) Vom [Datum der Ausfertigung] Der

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES XI ZR 402/16 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 9. Januar 2018 Herrwerth Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle ECLI:DE:BGH:2018:090118UXIZR402.16.0

Mehr

Leitsatz: OLG Dresden, 4. Zivilsenat, Urteil vom 20. September 2012, Az. 4 U 381/12

Leitsatz: OLG Dresden, 4. Zivilsenat, Urteil vom 20. September 2012, Az. 4 U 381/12 Leitsatz: Eine Verlängerung der Frist zur Begründung einer Anschlussberufung kommt auch dann nicht in Betracht, wenn zugleich um Fristverlängerung zur Erwiderung auf die Berufung nachgesucht wird. Eine

Mehr

Beglaubigte Abschrift. Landgericht Berlin. Im Namen des Volkes. Urteil

Beglaubigte Abschrift. Landgericht Berlin. Im Namen des Volkes. Urteil Beglaubigte Abschrift Geschäftsnummer: 5 O 60/10 In dem Rechtsstreit der ( PHBHKBmbH, vertreten d.d. Geschäftsführer* Landgericht Berlin Im Namen des Volkes Urteil verkündet am : 08.07.2010 MMH Justizobersekretärin

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 4 U 105/04 Brandenburgisches Oberlandesgericht 12 O 571/03 Landgericht Frankfurt (Oder) Verkündet am 09.02.2005..., Justizobersekretärin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches Oberlandesgericht

Mehr

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Endurteil des Landgerichts München I vom , AZ: 35 O 13671/15, aufgehoben.

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Endurteil des Landgerichts München I vom , AZ: 35 O 13671/15, aufgehoben. OLG München, Endurteil v. 16.11.2016 20 U 3077/16 Titel: Verwirkung des Widerrufsrechts Normenketten: BGB 355 Abs. 1 BGB af 358 Abs. 2, 495 Abs. 1 Leitsatz: Bei beendeten Verbraucherdarlehensverträgen

Mehr

Landgericht Aachen IM NAMEN DES VOLKES. Urteil

Landgericht Aachen IM NAMEN DES VOLKES. Urteil Beglaubigte Abschrift 9 O 545/09 Verkündet am 26.03.2010 Olejniczak Justizbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Landgericht Aachen IM NAMEN DES VOLKES Urteil In dem Rechtsstreit der Firma

Mehr

Widerrufsbelehrung, Verbraucherkredit, verbundenes Geschäft, Citibank/Targobank

Widerrufsbelehrung, Verbraucherkredit, verbundenes Geschäft, Citibank/Targobank infobrief 01/2011 Donnerstag, 27. Januar 2011 AT - Seit 1995 - Ein Service des iff für die Verbraucherzentralen und den VZBV - Seit 1995 - Infobriefe im Internet: http://news.iff-hh.de/index.php?id=2599

Mehr

Urteil Az. 10 S 110/14

Urteil Az. 10 S 110/14 Urteil Az. 10 S 110/14 LG Detmold 14. Januar 2015 Leitsätze 1. Eine Vollmacht bezüglich der Vermögensangelegenheiten des Vollmachtgebers berechtigt den Bevollmächtigten auch dann zu einer Verfügung über

Mehr

~ Amtsgericht Maulbronn

~ Amtsgericht Maulbronn Abschrift Aktenzeichen: 2C186/15 = ~ Amtsgericht Maulbronn Im Namen des Volkes Urteil In dem Rechtsstreit Lorraine Media GmbH, vertr. d.d. GF Sabine Goertz, Hauptstr. 117, 10827 Berlin, Gz.: - Klägerin-

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL. 11. März 2008 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL. 11. März 2008 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES XI ZR 317/06 VERSÄUMNISURTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 11. März 2008 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk:

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES XI ZR 393/16 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 10. Oktober 2017 Herrwerth Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 9. Juli in dem Zwangsvollstreckungsverfahren

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 9. Juli in dem Zwangsvollstreckungsverfahren BUNDESGERICHTSHOF VII ZB 9/13 BESCHLUSS vom 9. Juli 2014 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 930 Eine aufgrund eines Arrestes gepfändete Forderung kann dem

Mehr

Koblenz IM NAMEN DES VOLKES. Urteil ' j'x. - Kläger, Widerbeklagter und Berufungskläger - - Beklagte, Widerklägerin und Berufungsbeklagte -

Koblenz IM NAMEN DES VOLKES. Urteil ' j'x. - Kläger, Widerbeklagter und Berufungskläger - - Beklagte, Widerklägerin und Berufungsbeklagte - Aktenzeichen: 12 S 128/06 IOC 203/05 Amtsgericht Montabaur Verkündet am: 20.12.2006 Schäfer, Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Landgericht Koblenz IM NAMEN DES VOLKES Urteil '

Mehr

Amtsgericht Siegburg IM NAMEN DES VOLKES. Urteil

Amtsgericht Siegburg IM NAMEN DES VOLKES. Urteil Beglaubigte Abschrift (Telekopie gemäß 16~ Abs. 3 ZPO) 112 C 12/18 Amtsgericht Siegburg IM NAMEN DES VOLKES Urteil In dem Rechtsstreit der Lorraine Media GmbH, vertr. d. d. Geschäftsführerin 117, 10827

Mehr

Urteil Az. I-27 U 2/14

Urteil Az. I-27 U 2/14 Urteil Az. I-27 U 2/14 OLG Düsseldorf 20. Mai 2015 Leitsätze 1. Verwendet der Betreiber eines Blockheizkraftwerks ein Gemisch aus zerti- ziertem und nicht zertiziertem Palmölranat zum Betrieb der Anlage,

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 18. Juli in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 18. Juli in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF VI ZR 52/16 BESCHLUSS vom 18. Juli 2017 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 85 Abs. 2, 233 Satz 1 B, Fe Ein Prozessbevollmächtigter muss seine Partei darüber

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 11. November 2008 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 11. November 2008 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES XI ZR 269/06 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 11. November 2008 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: ja BGHZ:

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 17. September 2008 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 17. September 2008 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 58/08 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 17. September 2008 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:

Mehr

solargeno Solar-Bürger-Genossenschaft

solargeno Solar-Bürger-Genossenschaft solargeno Solar-Bürger-Genossenschaft Darlehensvertrag zwischen der, im Folgenden Darlehensnehmerin genannt, und ihrem Mitglied, im Folgenden Darlehensgeber genannt. 1 Zweck Zweck des Darlehens ist die

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 11. Mai in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 11. Mai in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF VI ZB 19/04 BESCHLUSS vom 11. Mai 2004 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: BGHR: nein ja ZPO 319, 511 Enthält ein Urteil keinen Ausspruch über die Zulassung der Berufung, kann

Mehr

Vertrag über die Gewährung eines Sachdarlehens

Vertrag über die Gewährung eines Sachdarlehens Vertrag über die Gewährung eines Sachdarlehens Zwischen Name, Vorname Straße, Hausnummer PLZ, Ort -nachfolgend Darlehensgeber genanntund GoldSilberShop.de GmbH Borsigstraße 18 65205 Wiesbaden -nachfolgend

Mehr

Vertrag über die Gewährung eines Sachdarlehens

Vertrag über die Gewährung eines Sachdarlehens Vertrag über die Gewährung eines Sachdarlehens Zwischen Name, Vorname Straße, Hausnummer PLZ, Ort -nachfolgend Darlehensgeber genanntund GoldSilberShop.de GmbH Borsigstraße 18 65205 Wiesbaden -nachfolgend

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BUNDESGERICHTSHOF XII ZB 154/01 BESCHLUSS vom 14. Mai 2003 in Sachen - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Mai 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richter Gerber,

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 204/10 Nachschlagewerk: ja URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 8. Juni 2011 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGHZ: nein

Mehr

OBERLANDESGERICHT OLDENBURG

OBERLANDESGERICHT OLDENBURG OBERLANDESGERICHT OLDENBURG Im Namen des Volkes Urteil 12 U 46/14 12 O 1813/13 Landgericht Osnabrück Verkündet am 22.07.2014.. In dem Rechtsstreit B K,, O., Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G R,.,.O.,

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 13 U 185/05 Brandenburgisches Oberlandesgericht 005 11 O 409/03 Landgericht Frankfurt (Oder) Anlage zum Protokoll vom 06.09.2006 Verkündet am 06.09.2006 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BUNDESGERICHTSHOF VIII ZR 224/11 BESCHLUSS vom 6. Dezember 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Dezember 2011 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter

Mehr

Ausgestaltung von Widerrufsbelehrungen bei Verbraucherdarlehensverträgen

Ausgestaltung von Widerrufsbelehrungen bei Verbraucherdarlehensverträgen OLG München, Endurteil v. 21.05.2015 17 U 334/15 Titel: Ausgestaltung von Widerrufsbelehrungen bei Verbraucherdarlehensverträgen Normenkette: EGBGB Art. 247 6 Abs. 2 S. 3 Leitsätze: 1. Die Widerrufsbelehrung

Mehr

df100 Karton Neu df110 Karton Neu df120 Karton Neu df15 Karton Neu Artikelnummer: MENGE: Größe Außen:

df100 Karton Neu df110 Karton Neu df120 Karton Neu df15 Karton Neu Artikelnummer: MENGE: Größe Außen: Artikelnummer Bundeinheit 20 Stück auf Palette df100 Größe Innen 80x10x10cm MENGE 20 40 60 80 100 200 400 500 1000 Größe Außen PREIS 19,49 31,49 42,49 53,99 67,99 133,99 265,00 338,00 685,00 8,0 Liter

Mehr

Amtsgericht Hamm. Beschluss

Amtsgericht Hamm. Beschluss Beglaubigte Abschrift 28 C 137/18 Amtsgericht Hamm Beschluss I n dem Rechtsstreit der Lorraine Media GmbH, ges. vertr. d. d. GF Berlin, Hauptstr. 117, 10827 Klägerin, Prozessbevollmächtigter: gegen Beklagte,

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BUNDESGERICHTSHOF XI ZR 116/15 BESCHLUSS vom 22. September 2015 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. September 2015 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ellenberger,

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 5/00 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 10. Juli 2003 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: ja nein

Mehr

Tenor. Tatbestand. LG Nürnberg-Fürth, Urteil v O 7468/14

Tenor. Tatbestand. LG Nürnberg-Fürth, Urteil v O 7468/14 LG Nürnberg-Fürth, Urteil v. 13.04.2015 6 O 7468/14 Titel: Anspruch auf Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigung nach Widerruf des Darlehensvertrages, Wirksamkeit des Widerrufs und Ordnungsgemäß der

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit. an Senatsurteil vom 29. März VIII ZR 191/05, NJW 2006, 2552 Rn. 12 ff.).

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit. an Senatsurteil vom 29. März VIII ZR 191/05, NJW 2006, 2552 Rn. 12 ff.). BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 315/11 Nachschlagewerk: ja URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 26. September 2012 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGHZ:

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 12. Februar in dem Rechtsstreit. Berichtigter Leitsatz

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 12. Februar in dem Rechtsstreit. Berichtigter Leitsatz BUNDESGERICHTSHOF VII ZB 76/07 BESCHLUSS vom 12. Februar 2009 in dem Rechtsstreit Berichtigter Leitsatz Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 278, 520 Abs. 2 a) Ein als besondere Ausgestaltung des

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 11. Januar 2007 Seelinger-Schardt Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 11. Januar 2007 Seelinger-Schardt Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VII ZR 165/05 URTEIL Verkündet am: 11. Januar 2007 Seelinger-Schardt Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: ja in dem Rechtsstreit

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BUNDESGERICHTSHOF XI ZR 200/15 BESCHLUSS vom 19. Januar 2016 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2016:190116BXIZR200.15.0 - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 4 U 213/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht 5 O 106/06 Landgericht Neuruppin Anlage zum Protokoll vom 20.06.2007 verkündet am 20.06.2007 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches Oberlandesgericht

Mehr

Beschluss vom 04. August 1999, Az.: 8 U 2159/ ZPO. Leitsatz:

Beschluss vom 04. August 1999, Az.: 8 U 2159/ ZPO. Leitsatz: Beschluss vom 04. August 1999 Az.: 8 U 2159/99 345 ZPO Leitsatz: 1. Ein Verhandeln zur Hauptsache i.s.v. 345 ZPO setzt nicht voraus dass Sachanträge gestellt werden. Es genügt dass nach Erörterung von

Mehr

DNotI. Dokumentnummer: 8zr264_12 letzte Aktualisierung: BGH, VIII ZR 264/12. BGB 556 Abs. 3, 199 Abs. 1 Nr.

DNotI. Dokumentnummer: 8zr264_12 letzte Aktualisierung: BGH, VIII ZR 264/12. BGB 556 Abs. 3, 199 Abs. 1 Nr. DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 8zr264_12 letzte Aktualisierung: 23.1.2013 BGH, 12.12.2012 - VIII ZR 264/12 BGB 556 Abs. 3, 199 Abs. 1 Nr. 2 Vorbehalt der Nachberechnung einzelner Positionen

Mehr

Widerrufsrecht für Verbraucher

Widerrufsrecht für Verbraucher Widerrufsrecht für Verbraucher A. Widerrufsbelehrung bei einem vor dem 13. Juni 2014 abgeschlossenen Verbrauchervertrag Widerrufsrecht Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 24. Januar 2014 Lesniak Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 24. Januar 2014 Lesniak Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES V ZR 249/12 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 24. Januar 2014 Lesniak Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:

Mehr

Willst du mit mir wohnen?

Willst du mit mir wohnen? ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN für Dienstleistungen des,, Stand: Januar 2013 1. Geltungsbereich Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Rechtsgeschäfte des,, nachstehend Dienstleister

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 7 U 100/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht 014 6 O 526/04 Landgericht Potsdam Anlage zum Protokoll vom 22.12.2006 Verkündet am 22.12.2006 Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches

Mehr

Landgericht Münster, 2 O 768/03

Landgericht Münster, 2 O 768/03 1 von 5 24.08.2006 11:23 Landgericht Münster, 2 O 768/03 Datum: 24.05.2004 Gericht: Landgericht Münster Spruchkörper: 2. Zivilkammer Entscheidungsart: Urteil Aktenzeichen: 2 O 768/03 Tenor: Die Beklagte

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 19. November 2014 Heinekamp Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 19. November 2014 Heinekamp Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IV ZR 329/14 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 19. November 2014 Heinekamp Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle - 2 - Der IV. Zivilsenat

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 5 U 181/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht 17 O 565/06 Landgericht Frankfurt (Oder) Anlage zum Protokoll vom 21.06.2007 Verkündet am 21.06.2007 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches

Mehr

URTEIL UND VERSÄUMNISURTEIL

URTEIL UND VERSÄUMNISURTEIL BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL UND VERSÄUMNISURTEIL XI ZR 590/16 Verkündet am: 9. Oktober 2018 Beširović Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2018:091018UXIZR590.16.0

Mehr

Allgemeines Geltungsbereich. 1. Käufer. 2. Vertragsschluss, Storno. 3. Preis, Aufrechnung, Versandkosten und Lieferung

Allgemeines Geltungsbereich. 1. Käufer. 2. Vertragsschluss, Storno. 3. Preis, Aufrechnung, Versandkosten und Lieferung Allgemeine Liefer- und Verkaufsbedingungen Allgemeines Geltungsbereich Diese Bedingungen der Metzgerei Grosse Mannheim gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von diesen Bedingungen abweichende Bedingungen

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 120/11 VERSÄUMNISURTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 23. November 2011 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk:

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 5 U 132/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht 11 O 5/06 Landgericht Frankfurt (Oder) Anlage zum Protokoll vom 12. Juli 2007 Verkündet am 12. Juli 2007 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches

Mehr

OBERLANDESGERICHT MÜNCHEN

OBERLANDESGERICHT MÜNCHEN OBERLANDESGERICHT MÜNCHEN 307 Abs. 1, 315 Abs. 3 BGB Leitsatz: Eine Preisanpassungsklausel in einem Energieversorgungsvertrag kann auch dann mangels hinreichend deutlich herausgestellter Möglichkeit der

Mehr