IM NAMEN DES VOL. Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Waldorf Frommer, Beethovenstraße 12, Münc
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- Wilhelmine Adenauer
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1 Amtsgericht Hof Az.: 17 C 969/12 IM NAMEN DES VOL In dem Rechtsstreit - Beklagte - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Waldorf Frommer, Beethovenstraße 12, Münc wegen Forderung erlässt das Amtsgericht Hof durch die Richterin am Amtsgericht! Grund der mündlichen Verhandlung vom folgendes am auf Endurteil Die Klage wird abgewiesen. r. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
2 - Seite 2 Tatbestand Der Kläger begehrt Schadensersatz wegen eines unberechtigten Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs. i V Die Beklagte ist Inhaberin der ausschließlichen Verwertungsrechte an dem Werk " Der Kläger betreibt unter der Anschrift! das Hotel Unter derselben Adresse ist er auch wohnhaft und melderechtlicl^jem eldet. wurde der Zeit vom bis ^ ^ ^ ^ ^ P m te r d e r lp T d r e s s e ^ ^ ^ ^ ^ ^ S v id e r r e c h tlic h weltweit allen Nutzern der Tauschbörse bittorrent zum Herunterladen angeboten. Der Beklagten wurde vom Provid e i^ ^ n lin e als Anschlussinhaber der o. g. IP-Adresse benannt. Mit Schreiben vom ^ ^ ^ ^ ^ H /v a n d te sich die Beklagte an den Kläger und teilte diesem mit, dass ihre Ermittlungen ergeben hätten, dass die ermittelte IP-Adresse zum Zeitpunkt der Urheberrechtsverletzung dem Internetanschluss des Klägers zugewiesen gewesen sei. Gleichzeitig wurd^jlem <lä9er aufgefordert, eine Unterlassungserklärung zu unterzeichnen. Mit Schreiben vom ^ ^ ^ ^ ^ w a n d t e sich der Kläger an die Prozessbevollmächtigten der Beklagten und teilte mit, dass es sich bei der übermittelten IP-Adresse nicht um seinen privaten Internetanschluss, sondern den des Hotels handele, dessen Betreiber er sei und dass der Zugang zum Internet seinen Gästen zur Verfügung gestellt worden sei. Er könne keinerlei Angaben über das Zutreffen der gemachten Vorwürfe machen. Er selbst werde keine Unterlassungserklärung abgeben. Daraufhin teilten die Prozessbevollmächtigten der Beklagten dem Kläger mit Schreiben vom unter der Überschrift "Abmahnung wegen unerlaubter Verwertung geschützter Werke in sogenannen Tauschbörsen" unter Bezugnahme auf die geführte Korrespondenz mit, dass grundsätzlich der Inhaber eines Internetanschlusses persönlich für die über seinen Anschluss begangenen Rechtsverletzungen hafte und die Vermutung dahingehend bestehen würde, dass Rechtsverletzungen durch den Anschlussinhaber begangen worden sind. Dem Kläger wurde eine letzte Frist zu^bgabe der Unterlassungserklärung bis z u m ^ ^ ^ ^ ^ f gesetzt. Der Kläger hat s ö d a n r ^ m ^ ^ ^ ^ ^ l einen Rechtsanwalt beauftragt und sodann mit anwaltlichem Schreiben vom ^ ^ ^ ^ ^ d e n g e lt e n d gemachten Anspruch auf Unterlassung wegen der behaupteten Urheberrechtsverletzung zurückgewiesen. Er führte aus, dass der Kläger als Inhaber des Hotels nicht für Rechtsverletzungen Dritter einzustehen habe. Der Kläger ist der Auffassung, dass die Beklagte sorgfaltswidrig gehandelt habe, als sie ohne vorherige Prüfung den Kläger als Hotelinhaber abgemahnt habe. Er ist der Auffassung, dass ohne weiteres erkennbar gewesen sei, dass unter der Anschrift ein Hotel- und Gaststättenbetrieb gemeldet gewesen sei. Er ist weiter der Auffassung, dass die Beklagte sich hätte erkundigen müssen, von wem die Vertragsverletzung tatsächlich begangen worden sei. Der Kläger als Inhaber des Hotel- und Gaststättenbetriebes hafte nicht für Pflichtverletzungen Dritter. Er ist der Auffassung, dass das Schreiben der Beklagten v o m ^ ^ ^ ^ ^ ^ i n e nochmalige Abmahnung beinhalte und die Beklagte nunmehr aufgrund eines unberechtigten Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dem Kläger gegenüber zum Schadensersatz verpflichtet sei. Der Kläger beziffert seinen Schaden in Form von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten auf EUR 602,14 und setze hierfür eine 1,0 Geschäftsgebühr aus einem Streitwert von EUR ,00, somit einen Betrag in Höhe von EUR 486,00 sowie die Post- und Telekommunikationspauschale von EUR 20,00 und weiter 19 %ige Umsatzsteuer in Höhe von EUR 96,14 an.
3 - Seite 3 Der Kläger beantragt: Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger die außergerichtlich entstandenen Kosten der Rechtsverteidigung in Höhe von EUR 602,14 nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu erstatten. Die Beklagte beantragte hinsichtlich der ihr a m ^ ^ ^ ^ ^ z u g e s te llte n Klage, die Klage abzuweisen. Sie führt aus, dass ein unberechtigter Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb nicht vorliege. Der Kläger sei stets als Privatperson in Anspruch genommen worden, nachdem die IP-Adresse dem Kläger als Privatperson zugewjesen worden sei. Bei der Abmahnung sei nicht bekannt gewesen, dass unter gleicher Anschrift vom Kläger ein Hotel- und Gaststättenbetrieb betrieben worden sei. Zu diesem Zeitpunkt hätten ihr keinerlei weiteren Prüfpflichten oblegen. Die IP-Adresse, die für einen Privatanschluss ausgegeben worden sei, lasse nach ständiger Rechtsprechung auch die Vermutung zu, dass der Kläger als Privatperson persönlich verantwortlich sei. Es werde zudem bestritten, dass ein Hotelgast der Störer/Verursacher gewesen sei. Der Beklagte führt weiter aus, dass das Schreiben vom ^ ^ ^ ^ ^ ^ k e in e erneute Abmahnung, schon gar nicht gegenüber dem Hotelbetrieb, darstelle, sondern lediglich ein Folgeschreiben zum Schreiben voml Hinsichtlich der Einzelheiten des Vorbringens der Partei wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Des Weiteren wird Bezug genommen auf die Ausführungen der Parteien in der mündlichen Verhandlung vom [ Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist in vollem Umfang unbegründet. Dem Kläger steht kein Schadensersatzanspruch gem. 823 Abs. 1 BGB wegen eines unberechtigten Eingriffs in den eingerichteten und ausgeführten Gewerbebetrieb zu. Somit ist die Beklagte nicht verpflichtet, dem Kläger die ihm entstandenen außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren zu erstatten. Unter Berücksichtigung des Vortrags des Klägers und der behaupteten Rechtsverletzung wäre eine örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichtes Hof gem. 32 ZPO gegeben. Der Prüfung der Zuständigkeit ist der Vortrag der Klagepartei zugrunde zu legen. Danach ist die Klage zulässig. Der Kläger begründet seinen Anspruch auf Schadensersatz wegen eines unberechtigten Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb gem. 823 Abs. 1 BGB. Ein solcher Eingriff läge dann vor, wenn die Beklagte den Kläger schuldhaft zu Unrecht in Anspruch genommen hätte, und zwar in seiner Funktion als Betreiber des Hotels Die Beklagte führte insoweit aus, dass sie den Kläger als Privatperson in Anspruch genommen habe, nachdem die Ermittlungen ergeben hätten, dass die IP-Anschrift die des Klägers als Privatanschluss gewesen sei. Unstreitig wurde der Kläger als Anschlussinhaber unter seinem persönlichen Namen beim Provider hinterlegt. Der Kläger ist unter dieser Anschrift auch tatsächlich wohnhaft. Aus der IP-Adresse ist in keinster Weise zu erkennen, dass der Kläger unter der gleichen Anschrift auch einen Gewerbebetrieb, nämlich einen Hotel- und Gaststättenbetrieb, unterhält. Nach Auffassung des Gerichts bestand für die Beklagtenpartei weder Veranlassung noch die Verpflichtung, zu überprüfen, ob die beauskunfte Person unter der Adresse (auch) einen Gewerbebetrieb unterhält. Aus den
4 - Seite 4 Schreiben der Beklagtenseite vom und ^ ^ ^ ^ ^ i s t nach Auffassung des Gerichts erkennbar, dass sich diese Schreiben an der^<läaei^l^natühiche Person richten und nicht etwa an den Kläger als Betreiber des Hotels Die geforderten Unterlassungserklärungen sollten auch vom Kläger: persönlich als Privatperson unterzeichnet werden. Somit fehlt es nach Auffassung des Gerichts bereits am substantiierten Vortrag der Klagepartei, woraus sich ergeben soll, dass durch die Inanspruchnahme des Klägers mit Schreiben vom ^ ^ ^ ^ ^ u n d ^ ^ ^ ^ ^ e i n Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb ergeben soll. Die Behauptung des Klägers, nicht er selbst habe die illegale Verbreitung des o. g. Werks in einer Internettauschbörse verursacht, sondern ein Gast von ihm, macht eine geforderte Unterlassungserklärung vom Kläger als Privatperson noch nicht zu einem betriebsbezogenen Eingriff in den geschützten betrieblichen Bereich. Insoweit ist auch festzustellen, dass bis zum heutigen Tag streitig ist, dass tatsächlich eine dritte Person für die urheberrechtliche Verletzung der Rechte der Beklagten verantwortlich ist oder der Kläger selbst. Da die Beklagte ihre Ansprüche jedoch unstreitig nicht mehr weiter verfolgt, ist diese Frage im gegenständlichen Verfahren auch nicht zu klären. Das Schreiben vom stellt nach Auffassung des Gerichts lediglich ein Folgieschreiben des anwaltlichen Schreibens v o m ^ ^ ^ ^ ^ ^ d a r. Dies ergibt sich nach Auffassung des Gerichts eindeutig aus dem Wortlaut des Schreibens, das Bezug nimmt auf die bisherige Korrespondenz und der Tatsache, dass dem Kläger nochmals eine letzte Frist zur Unterzeichnung dfie Unterlassungserklärung gegeben wurde. Damit fehlt es nach Auffassung des Gerichts an einem substantiierten Vortrag, wo und wann in den ausgeübten Gewerbebetrieb des Klägers eingegriffen worden sein soll, nachdem er als Privatperson in Anspruch genommen wurde. Somit entfällt ein Schadensersatzanspruch aus 823 Abs. 1 BGB wegen des behaupteten Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Auch in sonstiger Weise ist eine Schadensersätzverpflichtung seitens der Beklagten nicht ersichtlich. Die IP-Adresse ist unstreitig dem Kläger zuzuordnen. Es besteht nach ständiger Rechtsprechung der Obergerichte eine tatsächliche Vermutung dafür, dass ein Anschlussinhaber persönlich für Rechtsverletzungen verantwortlich ist. Diese wären von dem Anschlussinhaber zu entkräften. Eine schuldhafte Verletzung der Rechte des Klägers als Privatperson im Zeitpunkt der Schreiben vom und ^ ^ j ^ ^ ^ i s t nicht ersichtlich. Die Klagepartei konnte nicht dartun, dass der Beklagten bereits zu diesem Zeitpunkt bekannt gewesen ist, dass der Kläger als Anschlussinhaber für die Urheberrechtsverletzung nicht verantwortlich gewesen ist. Dies war zum damaligen Zeitpunkt in keinster Weise erkennbar und ist im übrigen auch bis zum heutigen Tage streitig. Eine Pflichtverletzung der Beklagtenpartei dergestalt, schuldhaft und fälschlicherweise den Kläger als Privatperson in Anspruch genommen zu haben, ist somit ebenfalls nicht zu erkennen. Darüber hinaus weist das Gericht darauf hin, dass die Klage insoweit unschlüssig ist, als dass als Schaden aus der behaupteten Pflichtverletzung gegenüber einem eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb die Rechtsanwaltsgebühren einschließlich der Umsatzsteuer geltend macht. Sollte tatsächlich ein Schadensersatzanspruch wegen eines Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb vorliegen, so ist die Geltendmachung von Umsatzsteuer nicht zulässig, da vorliegend der Kläger als Hotelbetreiber zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Die Klage war isomit vollumfänglich abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf 91 ZPO.
5 - Seite 5 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in 708 Nr. 11,711 ZPO. gez. Richterin am Amtsgericht Verkündet am gez. JVI Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Für den Gleichlaut der Ausfertigung mit der Urschrift Url^/indsbeamter der Geschäftsstelle
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