Amtsgericht München IM NAMEN DES VOLKES. Az.: 212 C 25340/13. Ausfertigung. In dem Rechtsstreit. - Klägerin -

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1 ,;, Ausfertigung Amtsgericht München Az.: 212 C 25340/13 IM NAMEN DES VOLKES In dem Rechtsstreit - Klägerin - prozessbeyollmächtjgte' Rechtsanwälte Waldorf Frommer, Beethovenstraße 12, München, Gz.: gegen - Beklagte - prozessbeyollmächtjgte' wegen Forderung erlässt das Amtsgericht München durch den Richter am Amtsgericht auf Grund der mündlichen Verhandlung vom folgendes

2 212 C 25340/13 - Seite 2 - Endurteil 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 956,00 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit zu bezahlen. 2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet. 4. Der Streitwert wird auf 956,00 festgesetzt.

3 I - Seite C 25340/13 Tatbestand Die Klägerin verlangt Schadenersatz wegen einer Urheberrechtsverletzung. Zuletzt unstreitig bot die Beklagte in der Zeit vom von Uhr bis Uhr über ihren Internetanschluss mit der IP-Adresse lich geschützte Musikalbum " das urheberrecht- " der Künstler " über ein Tauschbörsenprogramm zum Download an. Mit Schreiben der Prozeßbevollmächtigten der Klagepartei vom wurde die Beklagte zur Abgabe einer strafbewertenden Un- terlassungserklärung, zur Zahlung von Schadenersatz sowie zur Erstattung der Kosten der aussergerichtlichen Rechtsverfolgung aufgefordert. Die Beklagte hat sich daraufhin uneingeschränkt zur Unterlassung zukünftiger Rechtsverletzung verpflichtet. Eine Bezahlung erfolgte nicht. Die Klägerin behauptet, sie verfüge über die Rechte des Tonträgerherstellers nach 85 Urhebergesetz und sei damit ausschließlich zur Vervielfältigung und öffentlichen Zugänglichmachung berechtigt. Durch die unberechtigte Verbreitung sei ihr angemessener Schadenersatz i.h.v. nicht weniger als 450,- zu leisten. Ferner sei die Beklagte zur Erstattung der mit der vorgerichtlichen Abmahnung entstandenen Rechtsanwaltskosten verpflichtet. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerseite 1. einen angemessenen Schadenersatz, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, der jedoch nicht weniger als 450,- betragen soll zuzüglich Zinsen i.h.v. 501o-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem sowie ,- zuzüglich Zinsen i.h.v. 501o-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor, dass sie die behauptete Rechtsverletzung nicht begangen habe. Für ein etwaiges rechtswidriges Verhalten Dritter sei sie nicht verantwortlich. Im Haushalt der Beklagten habe zum angeblichen Tatzeitpunkt noch ihr volljähriger Sohn gewohnt, der jeweils auch eigenständigen Zugang zum Internetanschluss gehabt habe. Sie habe mit dem Sohn darüber gesprochen, dass ille-

4 212 C 25340/13 - Seite 4 - gales Filesharing und ähnliche Aktivitäten im Internet untersagt seien. Der Sohn habe ihr gegenüber nicht eingestanden, dass er für die streitgegenständliche Rechtsverletzung verantwortlich sei. Im Haushalt der Beklagten habe seinerzeit ein Rechner existiert, der von beiden Haushaltsmitgliedern genutzt worden sei. Es sei auch ein drahtloses Netzwert betrieben worden, welches mit dem Verschlüsselungsstandard WPA 2 und einem individuellen Passwort verschlüsselt worden sei. Der geltend gemachte Schaden wird dem Grunde und der Höhe nach bestritten. Wegen des weiteren Parteienvorbringens und zur Ergänzung des Tatbestandes wird Bezug genommen auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien, das Protokoll der öffentlichen Sitzung vom sowie die sonstigen Aktenbestandteile. Entscheidungsgründe I. Die zulässige Klage hat vollumfänglich Erfolg. Der Kläger steht der geltend gemachte Schadenersatzanspruch in der geforderten Höhe zu. Die Klägerin verfügt über die Rechte des Tonträgerherstellers nach. 85 Urhebergesetz und ist ausschließlich zur Vervielfältigung und öffentlichen Zugangmachung berechtigt. Es gilt die Vermutung des 10 Abs.1 Urhebergesetz, nachdem die Klägerin auf dem Tonträger als Herstellerin und Urheber ausgewiesen ist. Auf die Anlage K1 wird verwiesen. Nachdem zuletzt unstreitig gestellt worden ist, dass das streitgegenständliche Werk der Öffentlichkeit über die genannte IP-Adresse zugänglich gemacht worden ist, die zum fraglichen Zeitpunkt der Beklagten zugeteilt war, so spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass die Beklagte für die Rechtsverletzung auch verantwortlich ist. Durch den Vortrag der Beklagten ist diese tatsächliche Vermutung im Streitfall nicht entkräftet worden. Die Beklagte hat keine Umstände dargetan, aus denen sich die ernsthafte Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufes ergibt. Der pauschale Vortrag, dass auch ihr Sohn die generelle Nutzungsmöglichkeit des Internetanschlusses besessen habe, reicht hierzu nicht aus. Es lag an der Beklagten die ernsthafte Möglichke~t darzulegen, dass allein der Sohn und nicht auch sie selbst für die behauptete Rechtsverletzung den Internetzugang genutzt hat. Zur konkreten Nutzungssituation zum streitgegenständlichen Zeitpunkt und zu Umständen, die ihrer eigenen Verantwortlichkeit hier konkret entgegenstehen

5 i 212 C 25340/13 - Seite 5 - konnten, hat die Beklagte trotz Hinweises des Gerichts keine detaillierten, konkreten Angaben gemacht. Die Beklagte hat weder substantiiert dargelegt, weshalb sie als Verantwortliche nicht in Betracht kommt, noch hat sie bezogen auf den konkreten Verletzungszeitraum substantiiert die Nutzung des Internetanschlusses durch ihren Sohn oder Dritte vorgetragen. Der Verweis auf die generelle Nutzungsmöglichkeit des Internetanschlusses durch ihren Sohn ist nicht ausreichend. Die Beklagte ist der Klägerin nach 97 Abs. 2 Urhebergesetz zum Schadenersatz verpflichtet. Durch das Angebot zum Runterladen des streitgegenständlichen Films verursachte die Beklagte einen Schaden i.h.v. 450,-. Der Schaden ist gemäß 287 ZPO der Höhe nach zu schätzen. Bei der Verletzung von Immaterialrechtsgütern ermöglicht die Rechtsprechung dem Verletzten wegen der besonderen Beweisschwierigkeiten, die der Verletzte hat, neben dem Ersatz des konkreten Schadens weitere Wege der Schadensermittlung. Danach kann der Schaden auch in Höhe einer angemessenen Lizenzgebühr berechnet werden. Der Verletzte hat daher das Wahlrecht, wie er seinen Schadenersatz berechnen will. Vorliegend hat die Klägerin die Berechnung im Wege der Lizenzanalogie gewählt. Bei der Berechnung der angemessenen Lizenzgebühr ist darauf abzustellen, was bei vertraglicher Einräumung der Rechte ein vernünftiger Lizenzgeber gefordert und ein vernünftiger Lizenznehmer gewährt hätte, der zum Zeitpunkt der Entscheidung die gegebene Sachlage kannte. Der Sachvortrag der Klägerin stellt eine ausreichende Schätzgrundlage dar. Der angesetzte Betrag i.h.v. 450,- erscheint für das streitgegenständliche Musikalbum angesichts der Tatsache, dass mit jedem Herunterladen über eine Tauschbörse eine weitere Downloadquelle eröffnet wird, angemessen aber auch ausreichend. Der Klägerin steht darüberhinaus der Anspruch auf Ersatz der im Zusammenhang mit der vorgerichtlichen Abmahnung entstandenen Rechtsanwaltsgebühren LH.v. 506,- gemäß 97 Abs. 2, 97a Abs. 1 Satz 2 Urhebergesetz (in der Fassung bis ) zu. Für den Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten kommt es allein auf die Rechtslage zum Zeitpunkt der Abmahnung an. Eine unerhebliche Rechtsverletzung LS.d. 97a Abs.2 Urheberrechtsgesetz liegt nicht vor. Bei Rechtsverletzungen in Internettauschbörsen droht durch das Anbieten zum Download eine unkontrollierte Verbreitung des Werkes. Von einer unerheblichen Rechtsverletzung kann daher nicht mehr gesprochen werden, vgl. OLG Köln, MMR 2010,780; LG München I, NJOZ 2009,2312. Bei den von der Klägerin geforderten Kosten in Höhe von 506,- handelt es sich um die erforderlichen Aufwendungen LS.d. 97 Abs.1 Satz 2 Urhebergesetz. Der angesetzte Gegenstandswert LH.v ,- sowie die abgerechnete 1,0 Geschäftsgebühr sind zutreffend. Es handelt sich vorliegend um ein vollständiges Musikalbum. Zudem wurden neben dem Unterlassungsanspruch auch Schadenersatz gefordert. Ob die Klägerin ihrerseits die Anwaltskosten bereits bezahlt hat, kann dahinstehen. Nachdem die Beklagte den geltend gemachten Anspruch mit der Klageerwide-

6 212 C 25340/13 - Seite 6 - rung zurückgewiesen hat, hat sich ein eventuell bestehender Freistellungsanspruch in einen Zahlungsanspruch umgewandelt. Der Anspruch auf die zuerkannten Zinsen gründet sich auf 286, 288 BGB. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf 708 Nr.11, 711 ZPO. Die Streitwertfestsetzung erfolgt gemäß 3 ZPO. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Entscheidung kann das Rechtsmittel der Berufung eingelegt werden. Die Berufung ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 600 Euro übersteigt oder das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat. Die Berufung ist binnen einer Notfrist von einem Monat bei dem einzulegen. Landgericht München I Prielmayerstraße München Die Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung der Entscheidung. Die Berufung muss mit Schriftsatz durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt eingelegt werden. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung und die Erklärung enthalten, dass Berufung eingelegt werde. Die Berufung muss binnen zwei Monaten mit Anwaltsschriftsatz begründet werden. Auch diese Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung. Gegen die Entscheidung, mit der der Streitwert festgesetzt worden ist, kann Beschwerde eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt oder das Gericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist binnen sechs Monaten bei dem einzulegen. Amtsgericht München Pacellistraße München Die Frist beginnt mit Eintreten der Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache oder der anderweitigen Erledigung des Verfahrens. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der sechsmonatigen Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genann-

7 t 212 C 25340/13 - Seite 7 - ten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. gez. Richter am Amtsgericht Verkündet am gez., JAng Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Für den Gleichlaut der Ausfertigung mit der Urschrift Münc1, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

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