Ausfertigung IM NAMEN DES VOLKES. Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Waldorf Frommer, Beethovenstraße 12, München, Gz.

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1 Amtsgericht München j Ausfertigung Az.: 158 C 5113/ S7 m H ln dem Rechtsstreit IM NAMEN DES VOLKES - Klägerin - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Waldorf Frommer, Beethovenstraße 12, München, Gz. gegen - Beklagter - Pm ze.s.s.b.e.vollmächtigter; wegen Forderung erlässt das Amtsgericht München durch den Richter am Amtsgericht! mündlichen Verhandlung vom folgendes auf Grund der Endurteil 1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.106,00 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit zu bezahlen. 2. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110%

2 - Seite 2 - des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet. Beschluss Der Streitwert wird auf 1.106,00 festgesetzt. Tatbestand Die Parteien streiten über die Zahlung von Schadensersatz und die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten wegen des Angebots urheberrechtlich geschützter Werke in einer Internettauschbörse. Am zwischen 10:12:45 Uhr und 10:41:39 Uhr wurde über den Internetanschluss des Beklagten eine Datei in einer Internettauschbörse zum Herunterladen angeboten, die den Film enthielt. Die Klägerin wertet nationale und internationale Bild-/Tonaufnahmen in Deutschlad exklusiv aus, darunter auch das streitgegenständliche Werk. Die verfügt insoweit über die ausschließlichen Nutzung- und Verwertungsrechte. Dem Beklagten hatte die Klägerin keinerlei Nutzungsrechte eingeräumt. Wegen des vorgenannten Angebots mahnte die Klägerin den Beklagte mit Schreiben vom ab und forderte ihn zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, Zahlung von Schadensersatz und Erstattung der Abmahnkosten auf. Am gab der Beklagte über seinen Prozessbevollmächtigten eine modifizierte Unterlassungserklärung ab, widersprach jedoch der Zahlung von Schadensersatz und vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Die Klägerin ist der Ansicht, dass der Beklagte für die streitgegenständliche Urheberrechtsverletzung selbst als Täter verantwortlich sei. Insoweit treffe den Beklagte mit der Rechtssprechung des BGH eine tatsächliche Vermutung dahingehend, dass er als Anschlussinhaberin auch für über seinen Anschluss begangene Rechtsverletzungen verantwortlich sei. Der Beklagte hafte der Klägerin daher auf Schadensersatz, den die Klägerin im Rahmen der Lizenzanalogie berechnet und auf 600,00 beziffert hat, sowie auf Erstattung der für die Abmahnung des Beklagten angefallenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 506,00. Dabei geht die Klägerin von einem Gegenstandswert von ,00 und einer 1,0-Geschäftsgebühr gemäß Nr W RVG aus. Die Klägerin beantragt: Die Beklagtenseite wird verurteilt, an die Klägerseite

3 ITC, - Seite 3 - * 1. eirtön angemessenen Schadenersatz, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, die jedoch insgesamt nicht weniger als EUR 600,00 betragen soll, zuzüglich ' Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem sowie ^ 2. EUR 506,00 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz Ptf hieraus seit dem <Ö ^ zu zahlen. Der Beklagte beantragt Klageabweisung. Er rügt zunächst die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts München. Im Hinblick auf die geltend gemachten Ansprüche erhebt der Beklagte die Einrede der Verjährung. Im Übrigen habe er die streitgegenständliche Rechtsverletzung nicht begangen. Zu seinem Computer hätten auch andere Personen Zugang, die im Haushalt des Beklagten lebten. Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom sowie die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und den übrigen Akteninhalt Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist in vollem Umfang begründet. Die Klägerin kann von dem Beklagten wegen der schuldhaften Verletzung der ihr an dem streitgegenständlichen Filmwerk zustehenden Nutzungsrechte die Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 600,00 und die Erstattung der Abmahnkosten in Höhe von 506,00 verlangen. Die Klage ist zulässig, insbesondere ist das Amtsgericht München gemäß 71 Abs. 1, 23 Nr. 1 GVG sachlich und nach 32 ZPO örtlich zuständig. Die örtliche Zuständigkeit nach 32 ZPO folgt aus dem Umstand, dass die Klägerin (auch) Schadenersatzansprüche aus 97 UrhG geltend macht und sich das streitgegenständliche Angebot in der Tauschbörse auch an Interessenten in München richtete und hier im Internet aufgerufen werden konnte. Dabei kommt es nicht darauf an, wo sich der Computer des Beklagten befindet, sondern darauf, wo das Angebot in der Tauschbörse bestimmungsgemäß aufgerufen werden sollte. Zu dem Schaden, der nach 97 UrhG geltend gemacht werden kann, zählen auch die im Zusammenhang mit der Abmahnung angefallenen Rechtsanwaltskosten, so dass auch insoweit der Gerichtsstand des 32 ZPO eröffnet ist. Am Gerichtsstand der unerlaubten Handlung ist dann der geltend gemachte Anspruch unter allen rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen. Die Klage ist auch begründet. I Die Klägerin kann von dem Beklagten gemäß 97 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 UrhG Schadensersatz

4 in Höhe von 600,00 verlangen. - Seite 4 i Die Klägerin ist unstreitig Inhaberin der ausschließlichen Nutzung- und Verwertungsrechte im Hinblick auf das streitgegenständliche Filmwerk Soweit der Beklagte in seinem Schriftsatz vom den Vortrag der Klägerin "im Übrigen" und damit auch im Hinblick auf die Aktivlegitimation bestreitet, ist dies nicht ausreichend, das Erfordernis weiteren Vortrags auf seiten der Klägerin auszulösen. Denn das floskelhafte Bestreiten des gegnerischen Vortrags "im Übrigen", soweit also nicht gesondert darauf eingegangen wurde, stellt schon kein substantiiertes Bestreiten im Sinne von 138 ZPO dar. Es kommt hinzu, dass die Klägerin im Copyright Vermerk auf der Hülle des streitgegenständlichen Filmwerks und auf der DVD selbst als Rechteinhaberin benannt ist, so dass der Beklagte jedenfalls substantiiert hätte darlegen müssen, wer aus seiner Sicht anstelle der Klägerin Inhaber der fraglichen Nutzung- und Verwertungsrechte sein soll. Der Beklagte ist auch passivlegitimiert. Unstreitig ist er Inhaber des streitgegenständlichen Interam zwischen netanschlusses. Ebenso unstreitig wurde das FilmwerkI 10:12:45 Uhr und 10:41:39 Uhr in einer Tauschbörse im Internet über den Anschluss des Beklagten anderen Nutzern der Tauschbörse zum Herunterladen angeboten und damit öffentlich zugänglich gemacht. Auch hier ist das lediglich floskelhafte Bestreiten das Beklagten nicht ausreichend, dem klägerischen Vortrag in substantiierterweise entgegenzutreten. Mit dem Angebot des streitgegenständlichen Filmwerks in einer Internettauschbörse wurde das Recht der Klägerin öffentlichen Zugänglichmachung nach 9 4,19a UrhG verletzt, da die Klägerin dem Beklagten keine entsprechenden Nutzungsrechte eingeräumt hatte. Für diese Rechtsverletzung ist der Beklagte als persönlich verantwortlich anzusehen. Soweit wie hier feststeht, dass eine Rechtsverletzung über einen bestimmten Internetanschluss begangen wurde, trifft den Beklagten nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine tatsächliche Vermutung dahingehend, dass er als Inhaber des fraglichen Internetanschlusses auch für über seinen Anschluss begangene Rechtsverletzungen verantwortlich ist (BGH NJW 2010, 2061 bis "Sommer unseres Lebens"). Aus dieser Vermutung ergibt sich für den Beklagten eine sekundäre Darlegungslast, die es ihm verwehrt, sich auf ein an sich zulässiges einfaches Bestreiten der Rechtsverletzung zurückzuziehen. Eine Entkräftung der tatsächlichen Vermutung setzt vielmehr hinsichtlich aller fraglicher Tatzeitpunkte Sachvortrag voraus, nach dem die ernsthafte Möglichkeit besteht, dass allein ein Dritter und nicht auch der Anschlussinhaber den Internetzugang für die behauptete Rechtsverletzung genutzt hat (vgl. BGH, Urteil vom , Az. I ZR 74/12 - "Morpheus"). An die im Rahmen der sekundären Darlegungslast vorgebrachten Tatsachen ist hierbei bezüglich Detailgrad und Plausibilität ein strenger Maßstab anzulegen (Landgericht München I, Urteil vom , Az. 21 S 28809/11). Soweit der Beklagte lediglich pauschal vorträgt, die ihm vorgeworfene Urheberrechtsverletzung nicht begangen zu haben, reicht dieser Vortrag daher nicht aus, um den Anforderungen zu genügen, die sich aus einer sekundären Darlegungslast ergeben. Auch der Hinweis auf die Nutzungsmöglichkeit seines Internetanschlusses durch andere, nicht näher benannte Haushaltsangehörige entlastet den Beklagten insoweit nicht, da aus ihm jedenfalls nicht ernsthaft die Möglichkeit hervorgeht, dass allein ein Dritter die streitgegenständliche Rechtsverletzung begangen haben könnte. Offen bleibt dabei nämlich schon, warum der Beklagte selbst nicht ebenfalls als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommt.

5 «- Seite 5 - Jm Ergebnis ist der Beklagte seiner sekundären Darlegungslast daher nicht nachgekommen. Mit der Rechtssprechung des BGH ist er deshalb als persönlich verantwortlich für die streitgegenständlichen Rechtsverletzungen anzusehen. D «H ps IW o gj PI H Im Hinblick auf die vorliegende Rechtsverletzung handelte der Beklagte auch fahrlässig, da er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht ließ. Im Urheberrecht sind an das Maß der anzuwendenden Sorgfalt strenge Anforderungen zu stellen. Danach muss sich, wer ein fremdes urheberrechtlich geschütztes Werk nutzen will, über den Bestand des Schutzes wie auch über den Umfang seiner Nutzungsberechtigung Gewissheit verschaffen. Insoweit besteht eine Prüfungsund Erkundigungspflicht (Dreier/Schulze UrhG, 3. Aufl. 2008, 97 Rn 57). Der Beklagte hätte sich demnach über die Funktionsweise einer Internettauschbörse und über die Rechtmäßigkeit des Angebots der streitgegenständlichen Werke kundig machen und vergewissern müssen. Der Beklagte ist der Klägerin daher nach 97 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 UrhG zum Ersatz des durch die Rechtsverletzung entstandenen Schadens verpflichtet. Durch das Angebot des Filmwerks in einer Tauschbörse im Internet ist der Klägerin ein Schaden entstanden, den das Gericht gemäß 287 ZPO auf 600,00 schätzt. Bei der Verletzung von Immaterialgüterrechten wie hier, ermöglicht die Rechtsprechung dem Verletzten wegen der besonderen Beweisschwierigkeiten, die der Verletzte hat, neben dem Ersatz des konkreten Schadens weitere Wege der Schadensermittlung. Danach kann der Schaden auch in Höhe einer angemessenen Lizenzgebühr berechnet werden (BGH GRUR 1990, 1008, Lizenzanalogie). Der Verletzte hat daher das Wahlrecht, wie er seinen Schadenersatzanspruch berechnen will. Vorliegend hat die Klägerin die Berechnung im Wege der Lizenzanalogie gewählt. Bei der Berechnung der angemessenen Lizenzgebühr ist rein objektiv darauf abzustellen, was bei vertraglicher Einräumung der Rechte ein vernünftiger Lizenzgeber gefordert und ein vernünftiger Lizenznehmer gewährt hätte, wenn beide im Zeitpunkt der Entscheidung die gegebene Sachlage gekannt hätten. Diese Schadensberechnung beruht auf der Erwägung, dass derjenige, der ausschließliche Rechte anderer verletzt, nicht besser stehen soll, als er im Falle einer ordnungsgemäß erteilten Erlaubnis durch den Rechtsinhaber gestanden hätte. Damit läuft die Lizenzanalogie auf die Fiktion eines Lizenzvertrages der im Verkehr üblichen Art hinaus. In welchem Ausmaßund Umfang es konkret zu einem Schaden gekommen ist, spielt dabei keine Rolle. Aufgrund der Spezialisierung des erkennenden Gerichts besitzt das Gericht aus seiner täglichen Arbeit heraus hinreichend eigene Sachkunde um beurteilen zu können, dass der geforderte Schadensersatz in Höhe von 600,00 der Höhe nach angemessen ist. Der Sachvortrag der Klägerin in der Klage bildet hierzu eine ausreichende Schätzungsgrundlage. Der angesetzte Betrag von 600,00 für das streitgegenständliche Werk erscheint angesichts der Funktionsweise einer Tauschbörse, die mit jedem Herunterladen eine weitere Downloadquelle eröffnet, absolut angemessen. Das Gericht schätzt daher die angemessene Lizenz gemäß 287 ZPO auf 600,00. Die Klägerin kann von dem Beklagten auch die Erstattung der für die Abmahnung vom angefallenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 506,00 nach 97a Abs. 1 Satz 2 UrhG verlangen. Wie unter I. dargestellt, hat der Beklagte mit dem Angebot des streitgegenständlichen Filmwerks

6 - Seite 6 in einer Tauschbörse im Internet die Rechte der Klägerin nach 94, 19a UrhG verletzt. DiePjozessbevollmächtigten der Klägerin haben den Beklagten daraufhin mit Schreiben vom abgemahnt und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie zur Zahlung von Schadensersatz aufgefordert. Da wegen der vorliegenden Rechtsverletzung durch den Beklagten zum Zeitpunkt der Abmahnung sowohl der Unterlassungsanspruch, als auch der Schadensersatzanspruch bestand, war die Abmahnung berechtigt. Der Beklagte hat daher nach 97a Abs. 1 Satz 2 UrhG die Kosten der Abmahnung zu tragen. III Die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche auf Schadensersatz und Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten sind auch nicht verjährt. Mit dem Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids vom wurde die Verjährung gem äß 693,166, 167 ZPO, 204 Abs. 1 Nummer 3 BGB gehemmt. Die Hemmung endete auch nicht, da das Verfahren zu keinem Zeitpunkt länger als sechs Monate nicht betrieben wurde. IV. Die Nebenforderungen ergeben sich aus 280 Abs. 1, 2, 286, 288 Abs. 1 BGB. V. Die Kostenentscheidung folgt aus 91 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus 708 Nr.11,711 ZPO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus 63 Abs. 2 GKG, 3 ZPO. gez. Richter am Amtsgericht Verkündet am gez. JOSekr Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Für den Gleichlaut der Ausfertigung mit Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

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