Kein besonderer Ausweisungsschutz trotz zweier minderjähriger deutscher Kinder;

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1 VG München, Urteil v K Titel: Normenketten: 53 Nr. 1 AufenthG 53 Nr. 2 AufenthG 51 Abs. 2 Satz 1 AufenthG 51 Abs. 2 Satz 1 AufenthG Orientierungsätze: Zwingende Ausweisung wegen dreijähriger Haftstrafe wegen Drogendelikten; Kein besonderer Ausweisungsschutz trotz zweier minderjähriger deutscher Kinder; Erlöschen der Niederlassungserlaubnis aufgrund langjährigen Aufenthalts außerhalb des Bundesgebiets Schlagworte: Abschiebung, Aufenthaltserlaubnis, Ausweisungsschutz, Familiennachzug, familiäre Lebensgemeinschaft Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand Der am geborene Kläger ist kasachischer Staatsangehöriger. Nachdem er am in Kasachstan eine deutsche Staatsangehörige geheiratet hatte, reiste er am 29. November 1998 mit gültigem Visum zum Familiennachzug in das Bundesgebiet ein. Am 22. Dezember 1999 erhielt er eine zunächst bis 6. November 2001 befristete Aufenthaltserlaubnis, die im Folgenden verlängert wurde. Am 6. Oktober 2003 erhielt der Kläger eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis. Am und am wurden die beiden deutschen Kinder des Klägers geboren.

2 Die Stadt... teilte der Ausländerbehörde des Landratsamts... (im Folgenden: Landratsamt) mit Schreiben vom 3. November 2009 mit, dass sich der Kläger nach Kasachstan abgemeldet habe. Die Ehe des Klägers wurde mit Urteil des Amtsgerichts... vom... Oktober 2010 geschieden. Aus dem Scheidungsurteil ergibt sich, dass der Kläger und seine frühere Ehefrau seit 25. Oktober 2009 getrennt leben. Der Kläger sei am 25. Oktober 2009 nach Kasachstan zurückgekehrt. Zu diesem Zeitpunkt sei die häusliche Gemeinschaft aufgelöst worden, weil beide die eheliche Lebensgemeinschaft abgelehnt hätten. Aus einem Schreiben der Kriminalpolizeiinspektion... an die Staatsanwaltschaft... vom 5. März 2010 ergibt sich, dass gegen den Kläger wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz in Form des illegalen Handels in nicht geringer Menge mit Heroin ermittelt wurde. Am 28. Januar 2011 wurde der Kläger durch die Russische Föderation an die Bundesrepublik Deutschland ausgeliefert. Der Kläger hatte sich dort vom 28. Juli 2010 bis 28. Januar 2011 in Auslieferungshaft befunden. Mit Urteil des Landgerichts... vom... Juli 2011, rechtskräftig seit 15. Juli 2011, Az.:..., wurde der Kläger wegen vorsätzlichen unerlaubten Handelstreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei tatmehrheitlichen Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Der Kläger war bereits im Vorfeld dieser Verurteilung mit Urteil des Amtsgerichts... vom... Dezember 2009, rechtskräftig seit 25. Februar 2011, Az...., wegen Beleidigung in Tatmehrheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte zu einer Geldstrafe von 65 Tagessätzen verurteilt worden. Mit Schreiben vom 29. Juli 2011 teilte das Landratsamt den Bevollmächtigten des Klägers mit, dass die dem Kläger am 6. Oktober 2003 erteilte unbefristete Aufenthaltserlaubnis durch den länger als sechs Monate andauernden Auslandsaufenthalt des Klägers kraft Gesetzes erloschen sei. Mit Schreiben vom 14. Mai 2011 hatte der Kläger dem Landratsamt zuvor mitgeteilt, er habe Deutschland am 27. November 2009 verlassen. Er sei nach Russland gefahren, um vor seinen Freunden unterzutauchen. Er sei vom 27. November 2009 bis 28. Juni 2010 bei seinen Eltern in der Stadt... gewesen. Am 28. Juni 2010 sei er aufgrund eines gegen ihn lautenden Haftbefehls in russische Auslieferungshaft genommen worden. Die frühere Ehefrau des Klägers teilte dem Landratsamt mit Schreiben vom 27. August 2011 mit, die Ehe mit dem Kläger sei seit... Januar 2011 rechtskräftig geschieden. Zwischen ihr und dem Kläger bestehe keine familiäre Lebensgemeinschaft mehr. Nach Strafende solle auch keine aufgenommen werden. Sie besitze das Sorgerecht für die gemeinsamen Kinder alleine. Nach erfolgter Anhörung teilte der Kläger mit Schreiben vom 20. Oktober 2011 mit, bei einer Abschiebung nach Kasachstan stehe er dort auf der Straße, da alle seine Angehörigen in Russland lebten. Ausweislich seines kasachischen Nationalpasses war der Kläger am 25. Oktober 2009 in... (Polen). Mit Bescheid vom... November 2011 wies das Landratsamt den Kläger aus der Bundesrepublik Deutschland aus (Nr. 1), ordnete die Abschiebung aus der Haft nach Kasachstan an (Nr. 2a) und teilte ihm mit, dass er nach Haftentlassung verpflichtet sei, die Bundesrepublik Deutschland binnen einer Woche zu verlassen (Nr. 2b), ansonsten werde ihm hilfsweise die Abschiebung angedroht (Nr. 2c). Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger erfülle aufgrund der strafrechtlichen Verurteilung vom 7. Juli 2011 die zwingenden Ausweisungstatbestände nach 53 Nr. 1 sowie Nr. 2 AufenthG. Der Kläger genieße keinen besonderen Ausweisungsschutz nach 56 AufenthG oder aufgrund bi- oder multilateraler Abkommen. Die dem Kläger am 6. Oktober 2003 erteilte unbefristete Aufenthaltserlaubnis sei durch seinen länger als sechs Monate andauernden ununterbrochenen Auslandsaufenthalt nach 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG erloschen. Der Tatbestand der begünstigenden Vorschrift des liege nicht vor. Die Trennung von seiner Ehefrau sei vor der Ausreise am 25. Oktober 2009 erfolgt. In seinem kasachischen Nationalpass sei ein Ausreisestempel des Grenzübergangs... (Polen) vom 25. Oktober 2009 enthalten. Die unbefristete Aufenthaltserlaubnis sei somit schon vor Antritt der Auslieferungshaft am 28. Juli 2010 erloschen. Mit seiner geschiedenen deutschen Ehefrau und seinen deutschen Kindern führe der Kläger keine familiäre Lebensgemeinschaft mehr. Das Sorgerecht für die gemeinsamen deutschen Kinder werde laut Beschlusses des Amtsgerichts... vom... Oktober 2010 durch seine ehemalige Ehefrau alleine

3 ausgeübt. Die Ausweisung sei demzufolge eine zwingende Rechtsfolge. Hilfsweise werde die Ausweisung auch auf den Ermessensausweisungstatbestand nach 55 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 AufenthG gestützt. Bei einer Abwägung zwischen dem Interesse des Klägers an einem möglichen Umgang mit seinen Kindern und dem öffentlichen Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung würden die öffentlichen Interessen überwiegen. Der Kläger habe durch seine Flucht und seinen Aufenthalt in Russland selbst dargelegt, dass er sich nicht um seine Kinder kümmere. Nach den Ausführungen im Scheidungsurteil sei der Kläger unbekannten Aufenthalts für die Mutter der Kinder und nicht einmal telefonisch erreichbar gewesen. Der Kläger habe nicht nur die familiäre Lebensgemeinschaft, sondern jeglichen Kontakt mit seiner Familie völlig abgebrochen. Der Bescheid wurde den Bevollmächtigten des Klägers am 7. November 2011 mittels Postzustellungsurkunde zugestellt. Mit Schreiben vom 8. November 2011 an das Landratsamt teilte der Kläger mit, seine Familie sei russischer Abstammung. Anfang 2010 habe er entschieden, die Staatsbürgerschaft Kasachstans niederzulegen, um die russische Staatsbürgerschaft anzunehmen. Im Januar 2010 habe er deshalb das kasachische Konsulat in Moskau besucht und die Niederlegung beantragt. Diese sei genehmigt und in seinem Reisepass mit zwei Urkundsstempeln vom 11. Januar 2010 und 21. Januar 2010 bestätigt worden. Die Niederlegung der kasachischen Staatsbürgerschaft sei Voraussetzung für den Erwerb der russischen Staatsbürgerschaft. Um den Erwerb der russischen Staatsbürgerschaft abzuschließen, fehlten ihm jedoch wichtige Dokumente aus Deutschland. Am 28. Juli 2010 sei er in Russland verhaftet und am 28. Januar 2011 nach Deutschland ausgeliefert worden. Der Prozess zur Erlangung der russischen Staatsbürgerschaft sei nicht abgeschlossen worden. Derzeit habe er keine gültige Staatsbürgerschaft. Der Honorarkonsul der Republik Kasachstan in München teilte mit Schreiben vom... November 2011 mit, der Kläger sei nach den vorliegenden Kopien des Passes... am 11. Januar 2010 beim Generalkonsulat von Kasachstan in Frankfurt am Main abgemeldet und am 21. Januar 2010 bei der kasachischen Botschaft in der Russischen Föderation konsularisch angemeldet worden. Dies bedeute, dass er jetzt in Russland seinen ständigen Wohnsitz habe. Wenn der Kläger nach Deutschland zum ständigen Wohnort zurückkehren wolle, solle er sich in Russland konsularisch abmelden und beim kasachischen Konsulat in Deutschland wieder anmelden. Mit Schreiben vom 5. Dezember 2011, beim Verwaltungsgericht München eingegangen am 6. Dezember 2011, erhoben die Bevollmächtigten des Klägers Klage und beantragten: Der Bescheid des Landratsamts..., Az...., vom... November 2011, zugestellt am 7. November 2011, wird aufgehoben. Zur Begründung wurde vorgetragen, der Kläger befinde sich zurzeit in Strafhaft in der Justizvollzugsanstalt... Der Kläger sei Vater zweier Kinder, geboren am und , beide deutsche Staatsangehörige. Mit Schreiben vom 22. Dezember 2012 hat die Regierung von... die Prozessvertretung des Beklagten übernommen und legte mit Schreiben vom 27. März 2012 einen Vermerk über eine Vorsprache der früheren Ehefrau des Klägers beim Landratsamt am 20. März 2012 vor. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Der Ausweisungsbescheid des Landratsamts... vom... November 2011 ist in dem für die verwaltungsgerichtliche Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (vgl. BVerwG vom BVerwGE 130, 20 und vom InfAuslR 2009, 227) rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten ( 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Kläger erfüllt aufgrund der Verurteilung durch das Landgericht... vom 7. Juli 2011 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren wegen des vorsätzlichen unerlaubten Handeltreibens mit

4 Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei tatmehrheitlichen Fällen die zwingenden Ausweisungsgründe des 53 Nr. 1 und Nr. 2 AufenthG. Der Kläger genießt keinen besonderen Ausweisungsschutz nach. Insbesondere kann sich der Kläger nicht auf den besonderen Ausweisungsschutz nach 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG berufen. Der Kläger war zwar seit 6. Oktober 2003 im Besitz einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis, die gemäß 101 Abs. 1 Satz 1 AufenthG nach dem 1. Januar 2005 als Niederlassungserlaubnis fortgegolten hat. Die Niederlassungserlaubnis des Klägers ist aber aufgrund seines Aufenthalts in der Russischen Föderation zwischen dem 25. Oktober 2009 und dem 28. Januar 2011 gemäß erloschen. Der Kläger ist ausweislich eines Stempels in seinem kasachischen Nationalpass am 25. Oktober 2009 über den polnischen Grenzübergang... nach Weißrussland ausgereist. Die am Fluss... gelegene polnische Grenzstadt... ist einer der wichtigsten Kraftfahrzeug- und Schienengrenzübergänge nach Weißrussland. Der Kläger hat sich damit spätestens am 25. Oktober 2009 außerhalb des Bundesgebiets aufgehalten, was den Angaben der früheren Ehefrau des Klägers im Scheidungsverfahren entspricht, der Kläger sei am 25. Oktober 2009 nach Kasachstan zurückgekehrt. Erstmalig wieder in das Bundesgebiet eingereist ist der Kläger am 28. Januar 2011, als er von der Russischen Föderation aufgrund der Verurteilung durch das Landgericht... nach Deutschland ausgeliefert wurde. Da der Kläger somit nach seiner Ausreise am 25. Oktober 2009 nicht innerhalb von sechs Monaten wieder eingereist war, ist die Niederlassungserlaubnis gemäß erloschen. Die Niederlassungserlaubnis des Klägers wäre selbst dann gemäß erloschen, wenn er erst am 27. November 2009 das Bundesgebiet verlassen hätte. Inwieweit seine Angaben gegenüber dem Landratsamt trotz des Ausreisestempels in seinem kasachischen Nationalpass zutreffen, kann daher dahingestellt bleiben. Auf 51 Abs. 2 Satz 1 AufenthG kann sich der Kläger nicht berufen. Er reiste erstmals am 29. November 1998 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Selbst zum Zeitpunkt seiner Wiedereinreise am 28. Januar 2011 hielt sich der Kläger keine 15 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet auf, so dass 51 Abs. 2 Satz 1 AufenthG auf ihn keine Anwendung findet. Der Kläger kann sich auch nicht auf 51 Abs. 2 Satz 2 AufenthG berufen. Den Angaben seiner früheren deutschen Ehefrau im Scheidungsverfahren folgend lebten der Kläger und seine frühere deutsche Ehefrau ab dem Zeitpunkt seiner Ausreise nicht mehr in ehelicher Lebensgemeinschaft. Der Kläger besitzt auch keinen besonderen Ausweisungsschutz nach 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG, da er mit seinen beiden deutschen Kindern seit seiner Ausreise aus dem Bundesgebiet im Jahre 2009 nicht mehr in familiärer Lebensgemeinschaft lebt. Die beiden deutschen Kinder des Klägers leben bei der früheren Ehefrau des Klägers. Die elterliche Sorge für die beiden gemeinsamen Kinder wird ausweislich des Scheidungsurteils vom... Oktober 2010 von dieser allein ausgeübt. Bei einer Vorsprache beim Landratsamt am 20. März 2012 erklärte seine frühere Ehefrau, dass zwischen dem Kläger und seinen Kindern seit ca. Ende Oktober 2009 kein Kontakt mehr bestehe. Auch habe es keinen Kontakt zwischen dem Kläger und seinen Kindern während dessen Aufenthalts in der Justizvollzugsanstalt gegeben. Ein Besuch habe nicht stattgefunden und sei auch nicht erwünscht gewesen. Die neuerlichen Angaben seiner früheren Ehefrau decken sich im Wesentlichen mit deren Angaben im Scheidungsverfahren. Ausweislich des Scheidungsurteils hatte sie erklärt, der Kläger habe ihr nach seiner Rückkehr nach Kasachstan weder Anschrift noch Telefonnummer mitgeteilt; er rufe nur gelegentlich bei den Kindern an. Auch der Kläger trägt vor, er habe seine Kinder seit zwei Jahren nicht mehr gesehen. Da der Kläger über keinen besonderen Ausweisungsschutz nach verfügt, ist er zwingend nach 53 Nr. 1 bzw. Nr. 2 AufenthG auszuweisen. Soweit das Landratsamtsamt die streitgegenständliche Ausweisungsverfügung hilfsweise auf 55 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 AufenthG gestützt hat, war dies zwar aus den oben genannten Gründen entbehrlich, eine Ausweisung des Klägers im Ermessenswege wäre aber im Ergebnis ebenfalls nicht zu beanstanden. Das Landratsamt hat in Bezug auf den Kläger alle wesentlichen Gesichtspunkte in seine Ermessenserwägungen eingestellt und zutreffend gewichtet. Insbesondere hat das Landratsamt Art. 8 EMRK und Art. 6 GG

5 zutreffend berücksichtigt. Der Kläger ist erst im Alter von 24 Jahren in das Bundesgebiet eingereist. Für eine tiefergehende Verwurzelung des Klägers, der nur gebrochen deutsch spricht, gibt es keine Anhaltspunkte. Da der Kläger seit Ende 2009 keine beachtlichen Betreuungs- und Beistandsleistungen mehr für seine Kinder erbringt, kann er sich in Anbetracht seiner gravierenden Straffälligkeit auch nicht derart auf Art. 6 GG berufen, dass seine Ausweisung wegen seiner beiden deutschen Kinder unverhältnismäßig wäre. Die streitgegenständliche Ausweisungsverfügung ist auch nicht deshalb rechtswidrig, weil sie keine Befristung enthält. Gemäß 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG werden die in 11 Abs. 1 Sätze 1 und 2 AufenthG bezeichneten Wirkungen der Ausweisung, insbesondere das Einreiseverbot auf Antrag befristet. Selbst wenn man in der Äußerung des Klägers gegenüber dem Landratsamt vom 8. November 2011 einen konkludenten Antrag auf Befristung sehen würde, ist bei der Bemessung der Länge der Frist nach 11 Abs. 1 Satz 5 AufenthG zu berücksichtigen, ob der Ausländer rechtzeitig und freiwillig ausgereist ist. Eine Befristung kann daher aufgrund der Regelung des 11 Abs. 1 Sätze 4 und 5 AufenthG denklogisch erst nach Ausreise erfolgen. Im Übrigen ist in ständiger Rechtsprechung zur Regelung des 11 Abs. 1 Satz 3 a. F. (vgl. BVerwG vom InfAuslR 2009, 445) anerkannt, dass es eine Frage des Einzelfalls ist, ob die Wirkungen einer Ausweisung schon zum Zeitpunkt der Ausweisung oder erst später zu befristen sind. Dies hängt unter anderem vom Ausmaß der vom Ausländer ausgehenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, der Vorhersehbarkeit der zukünftigen Entwicklung dieser Gefahr sowie den schutzwürdigen Interessen des Ausländers und seiner Angehörigen ab. In Anbetracht dessen, dass die Ausweisung des Klägers zwingend zu verfügen war und er keinen Kontakt mehr zu seinen deutschen Kindern hat, ist es nicht unverhältnismäßig, dass die Wirkungen der Ausweisung nicht bereits im streitgegenständlichen Bescheid befristet wurden. Die in Nr. 2 des streitgegenständlichen Bescheids enthaltene Abschiebungsanordnung mit hilfsweiser Abschiebungsandrohung erweist sich ebenfalls als rechtmäßig. Die gesetzlichen Vorgaben für deren Erlass nach 58, 59, 50 AufenthG sind erfüllt. Der Kläger ist nicht mehr im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis und ist daher vollziehbar ausreisepflichtig (vgl. 50 Abs. 1, 51 Abs. 1 Nr. 7, 58 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG). Da sich der Kläger noch in Haft befindet, ist die Überwachung seiner Ausreise gemäß 58 Abs. 3 Nr. 1 AufenthG erforderlich. Da der Kläger ausweislich der Auskunft des Honorarkonsuls der Republik Kasachstan mit Schreiben vom 23. November 2011 weiter über die kasachische Staatsbürgerschaft verfügt, konnte ihm die Abschiebung nach Kasachstan angedroht werden ( 59 Abs. 2 Satz 1 AufenthG). Die Klage war daher mit der Kostenfolge des 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Kostenausspruchs stützt sich auf 167 Abs. 1, Abs. 2 VwGO i. V. m. 708 ff. ZPO.

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