Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 17. April 2014 (Gesch.-Z.:...) wird aufgehoben.

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1 VG Augsburg, Urteil v Au 7 K Titel: VG Augsburg: Asylantrag, ICD, Rechtsgrundlage, Wiederaufnahmegesuch, depressive Episode, Fingerabdruck, Einzelrichterin, Migration, Treffer, Rechtsquelle, Abgleich, Vollstreckungsschuldner, Aufhebungsbegehren, Belastungsstörung, Abschiebungsanordnung, isolierte Aufhebung, Asylverfahrensgesetz, Gerichtsakte, Umdeutung, Rechtsauffassung Normenketten: AsylVfG 27a, 31 I, 34a Verordnung (EU) Nr. 604/2013 Art. 18, 29 I u. II Schlagworte: Asylverfahren, Asylbewerber, Asylantrag, Abschiebung, Abschiebungsandrohung Tenor I. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 17. April 2014 (Gesch.-Z.:...) wird aufgehoben. II. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen die Ablehnung seines Asylantrags als unzulässig und die Anordnung seiner Abschiebung nach Italien. 2 Der am geborene Kläger reiste seinen Angaben zufolge am 10. Januar 2014 illegal in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 23. Januar 2014 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (nachfolgend: Bundesamt) einen Asylantrag. 3 Ein Abgleich der Fingerabdrücke durch das Bundesamt ergab einen Eurodac-Treffer der Kategorie 1 für Italien (...). 4 Am 24. Februar 2014 hat das Bundesamt ein Wiederaufnahmegesuch an Italien gerichtet. Die italienischen Behörden erklärten mit Schreiben vom 24. März 2014 ihre Zuständigkeit für die Bearbeitung des Asylantrags gemäß Art. 16 Abs. 2 Dublin II-VO, da der Kläger im Besitz eines italienischen Aufenthaltstitels war. 5

2 Mit Bescheid vom 17. April 2014 wurde durch das Bundesamt festgestellt, dass der Asylantrag des Klägers unzulässig sei (Ziffer 1); die Abschiebung nach Italien wurde angeordnet (Ziffer 2). 6 Der Bescheid wurde dem Kläger mit Schreiben des Bundesamtes vom 22. April 2014 übersandt. 7 Der Kläger erhob am 7. Mai 2014 Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg und beantragte, 8 den Bescheid des Bundesamts vom 17. April 2014 aufzuheben. 9 Die Beklagte legte mit Schreiben vom 20. Mai 2014 die Behördenakte vor. 10 Mit Schreiben vom 18. Juni 2014 legte der Kläger die Psychologische Stellungnahme von... vom 2. Juni 2014 vor, dass er an einer mittleren bis schweren Posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10 F43.1), einer depressiven Störung (depressive Episode gemäß ICD-10 F.32.1) und Suizidalität leide. 11 Mit Beschluss vom 24. April 2015 wurde der Rechtsstreit dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. 12 Zur mündlichen Verhandlung am 13. Mai 2015 ist keiner der Beteiligten erschienen. 13 Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die übermittelte Behördenakte verwiesen. Entscheidungsgründe 14 Über die Klage konnte trotz des Ausbleibens der Beteiligten zur mündlichen Verhandlung entschieden werden, da sie in der Ladung auf diese Folge hingewiesen wurden (vgl. 102 Abs. 2 VwGO). 15 Die zulässige Klage hat auch in der Sache Erfolg Die Klage auf Aufhebung des Bescheids vom 17. April 2014 ist zulässig. 17 Rechtsgrundlage für die Entscheidung der Beklagten über die Unzulässigkeit des Asylantrags ist in Fällen der vorliegenden Art grundsätzlich 27a des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) i. V. m. 31 Abs. 1 AsylVfG, wobei eine mit diesem Ausspruch verbundene Abschiebungsanordnung regelmäßig ihre Rechtsgrundlage in 34a Abs. 1 AsylVfG findet. Nach 27a AsylVfG ist ein in Deutschland gestellter Asylantrag als unzulässig abzulehnen, wenn ein anderer Staat aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. 18 Gegen eine solche Unzulässigkeitsentscheidung ist ein isoliertes Aufhebungsbegehren statthaft. Die Entscheidungen nach 27a und 34a Abs. 1 AsylVfG stellen Verwaltungsakte i. S. des 42 Abs. 1 VwGO dar, deren isolierte Aufhebung - anders als in sonstigen Fällen eines Verpflichtungsbegehrens - ausnahmsweise zulässig ist, weil schon ihre Beseitigung grundsätzlich zur formellen und materiellen Prüfung des gestellten Antrags führt (vgl. BayVGH, B. v a ZB juris Rn. 7).

3 19 2. Die Klage hat auch in der Sache Erfolg. 20 Der Bescheid des Bundesamts vom 17. April 2014 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten ( 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 21 a) Der Bescheid ist insgesamt rechtswidrig und daher aufzuheben, weil inzwischen nicht mehr der italienische Staat, sondern die Bundesrepublik Deutschland für die Prüfung des Asylantrags des Klägers, der bislang nicht nach Italien abgeschoben worden ist, zuständig ist. 22 Auch lässt sich der Bescheid nicht auf einer anderen Rechtsgrundlage aufrechterhalten bzw. scheidet eine Umdeutung des streitgegenständlichen Bescheids aus. 23 Nach 27a AsylvfG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft (nunmehr der Europäischen Union) oder eines völkerrechtlichen Vertrags für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. 24 Die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin III-VO) ist nach Art. 49 Abs. 2 Satz 1 im vorliegenden Fall anwendbar, weil sowohl der Antrag des Klägers auf internationalen Schutz als auch das Aufnahmegesuch der Beklagten nach dem 1. Januar 2014 gestellt worden sind. Nach Art. 29 Abs. 1 Dublin-III-VO erfolgt die Überstellung des Antragstellers im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 Buchst. d aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs durch einen anderen Mitgliedstaat oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, wenn diese gemäß Artikel 27 Absatz 3 aufschiebende Wirkung hat. 25 Mittlerweile ist die Überstellungsfrist nach Art. 29 Abs. 1 Dublin III-VO unstrittig abgelaufen. 26 Der vorliegenden Klage kommt gemäß 75 Abs. 1 AsylVfG keine aufschiebende Wirkung zu. Einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz nach 80 Abs. 5 VwGO, 34a Abs. 2 AsylVfG hat der Kläger nicht gestellt. Damit begann die Überstellungsfrist am 24. März 2014 (Annahme des Wiederaufnahmegesuchs durch die italienischen Behörden) zu laufen und endete am 24. September Anhaltspunkte für das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Verlängerung der Überstellungsfrist nach Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO sind weder vorgetragen noch ersichtlich. 28 Die nicht innerhalb der 6-Monats-Frist erfolge Überstellung des Klägers nach Italien hat gemäß Art. 29 Abs. 2 Satz 1 Dublin III-VO zur Folge, dass die asylverfahrensrechtliche Zuständigkeit auf Deutschland übergegangen ist. Damit ist der Ausspruch in Nr. 1. des streitgegenständlichen Bescheids rechtswidrig geworden. Die Rechtswidrigkeit der Nr. 2 des angefochtenen Bescheids ergibt sich als Folge dessen. 29 b)die gerichtsbekannte Rechtsauffassung des Bundesamts, der angefochtene Bescheid stehe - wenn auch aus anderen Gründen - mit dem objektiven Recht in Einklang (Austausch der Rechtsgrundlage oder Umdeutung in einen anderen Verwaltungsakt gemäß 47 VwVfG), so dass die verfahrensgegenständliche Klage abzuweisen sei, wird vom erkennenden Gericht nicht geteilt (vgl. auch VG Ansbach, U. v

4 AN 4 K juris; VG Regensburg, U. v RN 3 K juris; U. v RN 9 K juris). 30 Ein Austausch der Rechtsgrundlage kommt nur dann in Betracht, wenn die Tatbestandsvoraussetzungen der anderen Rechtsgrundlage vorliegen, der Verwaltungsakt nicht in seinem Wesen verändert wurde und der Betroffene in seiner Rechtsverteidigung nicht unzumutbar beeinträchtigt wurde. Sind für die Prüfung der Tatbestandsvoraussetzungen weitere Ermittlungen erforderlich, so scheidet ein Austausch durch das Gericht deshalb regelmäßig aus. Dies ist hier der Fall, weil die Beantwortung der für die Entscheidung nach 71a Abs. 1 AsylVfG zunächst maßgeblichen Frage, ob Wiederaufgreifensgründe i. S. d. 52 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 VwVfG zumindest schlüssig behauptet werden, der Ermittlung der im ersten Asylverfahren (hier Italien) geltend gemachten Gründe bedürfte (VG Würzburg, U. v W 1 K juris, Rn. 27). 31 Die Voraussetzungen einer Umdeutung der streitgegenständlichen Entscheidung in eine solche nach 71a AsylVfG liegen ebenfalls nicht vor. Nach 47 Abs. 1 VwVfG kann ein fehlerhafter Verwaltungsakt in einen anderen Verwaltungsakt umgedeutet werden, wenn er auf das gleiche Ziel gerichtet ist, von der erlassenden Behörde in der geschehenen Verfahrensweise und Form rechtmäßig hätte erlassen werden können und wenn die Voraussetzungen für dessen Erlass erfüllt sind. Eine Umdeutung ist nach 47 Abs. 2 Satz 1 VwVfG nicht zulässig, wenn der Verwaltungsakt, in den der fehlerhafte Verwaltungsakt umzudeuten wäre, der erkennbaren Absicht der erlassenden Behörde widerspräche oder seine Rechtsfolgen für den Betroffenen ungünstiger wären als die des fehlerhaften Verwaltungsakts. 32 Ungeachtet der unterschiedlichen verfahrensrechtlichen Anforderungen des 27a AsylVfG und des 71a AsylVfG sind die beiden möglichen Verwaltungsakte, die Feststellung der Unzulässigkeit des Asylantrags einerseits und die inhaltliche Ablehnung des Zweitantrags nach 71a AsylVfG, schon nicht auf das gleiche Ziel gerichtet. Ersteres dient allein der Feststellung, dass nicht die Bundesrepublik, sondern ein anderer Staat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Das Asylbegehren steht hierbei nicht inmitten. Die zweite Variante hingegen hat die materielle Durchführung eines weiteren Asylverfahrens zum Ziel (BayVGH, B. v a ZB juris, Rn. 9). 33 Des Weiteren scheitert die Umdeutung auch daran, dass sie - entgegen 47 Abs. 2 VwVfG - der erkennbaren Absicht des Bundesamts als erlassender Behörde widerspräche, weil dieses unter der Annahme seiner Unzuständigkeit gerade keine Entscheidung über den Zweitantrag treffen wollte (vgl. BayVGH, B. v ZB jurisrn. 16). Darüber hinaus wäre die Entscheidung über einen Zweitantrag - nach Ablauf der Überstellungsfrist - in ihren Rechtsfolgen für den Kläger ungünstiger, weil dann in der Regel eine Abschiebungsandrohung in seinen Herkunftsstaat erginge und nicht eine Abschiebungsanordnung in den (primär) zuständigen Mitgliedsstaat. Es besteht auch keine Pflicht des Gerichts, die Voraussetzungen der Umdeutung durch Herbeiführen der Spruchreife herzustellen. 34 c) Der rechtswidrige Bescheid vom 17. April 2014 verletzt den Kläger auch in seinen Rechten. 35 Zwar ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Dublin II-VO dem Asylbewerber kein subjektives Recht darauf einräumt, dass sein Asylantrag in einem bestimmten Mitgliedstaat geprüft wird. 36 Auf der Grundlage der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (U. v C-394/12 - NVwZ 2014, 208) ist davon auszugehen, dass sich die Asylbewerber nicht auf die Versäumung von Fristen berufen können. Denn die Dublin-Verordnungen gewähren ihnen keinen subjektiv einklagbaren Rechtsanspruch darauf, dass ihr Asylantrag in einem bestimmten Mitgliedsstaat geprüft wird, den sie für zuständig halten. Die Rechtsstellung des Einzelnen wird durch das Zuständigkeitssystem nur insoweit

5 geschützt, als jedenfalls ein zuständiger Vertragsstaat für die Prüfung der Asylgewährung verpflichtet sein muss. Die Fristbestimmungen der Dublin-Verordnungen dienen indes einer zeitnahen Feststellung des zuständigen Mitgliedsstaats und einer zügigen Überstellung an diesen, ohne aber den Asylbewerbern (mittelbar) einen Anspruch auf Prüfung des Asylantrags durch einen bestimmten Mitgliedsstaat zu gewähren. Der Europäische Gerichtshof hat für den Fall, dass der zuständige Mitgliedsstaat der Aufnahme zustimmt, entschieden, dass der Asylbewerber einer Überstellung nur mit dem Einwand systemischer Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber entgegentreten kann (vgl. allgemein BVerwG, B. v B 16/14 - juris; VGH BW, U. v A 11 S 1721/13 - juris; OVG RhPf, U. v A 10656/13 - juris sowie VG Ansbach, U. v AN 1 K juris; VG Augsburg, B. v AU 7 S juris; VG Osnabrück, B. v B 12/14 - juris). 37 Die vorstehenden Erwägungen gelten auch für die hier relevante Überstellungsfrist im Rahmen des Überstellungsverfahrens nach der Dublin III-VO. Die Überstellungsfrist dient nicht dem Schutz der Asylbewerber, sondern wie die sonstigen Fristbestimmungen allein den objektiven Zwecken einer sachgerechten Verteilung der mit der Durchführung der Asylverfahren verbundenen Lasten in Abstimmung mit dem um Wiederaufnahme ersuchten Mitgliedsstaat. Die Dublin-Verordnungen enthalten auch insoweit vor allem Verpflichtungen der Mitgliedsstaaten untereinander. 38 Etwas Anderes muss jedoch dann gelten, wenn die Überstellungsfrist abgelaufen und der ersuchte Mitgliedsstaat nicht mehr zur Aufnahme bzw. Wiederaufnahme bereit wäre oder wenn es sonst zur unverhältnismäßigen weiteren Verzögerungen käme. Insoweit ist das Interesse des Asylbewerbers, dass sein Schutzgesuch - nach Ablauf eines gewissen Zeitraums, welcher der Klärung von Zuständigkeitsfragen vorbehalten ist - in angemessener Zeit in der Sache geprüft wird, schutzwürdig. Es muss sichergestellt sein, dass das Ziel der Gewährleistung eines umfassenden Rechtsschutzes (vgl. Art. 19 Abs. 4 GG) nicht reduziert wird. 39 Erst, wenn die Fristüberschreitung als solche dadurch in eine Grundrechtsverletzung umschlägt, dass dem Asylbewerber die materielle Prüfung seines Asylbegehrens insgesamt versagt bleiben könnte, ist eine subjektive Rechtsposition zu bejahen. Diese beruht dann aber gerade nicht auf einer Nichtbeachtung der Überstellungsfrist, sondern auf einer drohenden Verletzung des Anspruchs des Asylbewerbers, dass sein Asylbegehren in einem der Mitgliedstaaten inhaltlich geprüft wird. Die fehlende Wehrfähigkeit der bloßen Fristüberschreitung ist nach höherrangigem Verfassungs- und Unionsrecht ersichtlich nicht zu beanstanden, solange der Anspruch des Asylbewerbers auf Prüfung seines Asylbegehrens nicht in Frage steht. Nach Auffassung des Gerichts liegt in Anlehnung an Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO vorliegend eine die Grundrechte des Asylbewerbers beeinträchtigende unangemessen lange Verfahrensdauer vor, wenn seit der Annahme des Wiederaufnahmeersuchens mit Schreiben der italienischen Behörden vom 24. März 2014 ein Zeitraum von über einem Jahr verstrichen ist. 40 Da keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich oder vorgetragen worden sind, dass Italien derzeit oder auch zu einem späteren Zeitpunkt noch bereit sein würde, den Kläger wieder aufzunehmen und ein (weiteres) Asylverfahren durchzuführen, erscheint eine zeitnahe Prüfung des Asylantrags des Klägers nicht mehr gewährleistet. 41 Insoweit steht ihm ein Anspruch auf sachliche Prüfung seines Asylantrags zu, mit der Folge, dass ihn eine Maßnahme nach 27a AsylVfG i. V. m. 34a AsylVfG, die nach Fristablauf und damit einhergehendem Zuständigkeitsübergangs rechtswidrig geworden ist, in seinen subjektiv öffentlichen Rechten verletzt (VGH Baden-Württemberg, B. v S 675/13 - juris Rn. 13 m. w. N.; VG Ansbach, U. v AN 4 K juris; VG Magdeburg, U. v A 413/13 - juris).

6 42 3. Die Kostenentscheidung folgt aus 154 Abs. 1 Satz 1 VwGO; die Gerichtskostenfreiheit folgt aus 83 b AsylVfG Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf 167 VwGO i. V. m. 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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