2 K 281/14 We VERWALTUNGSGERICHT WEIMAR IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. In dem Verwaltungsstreitverfahren
|
|
- Heini Sternberg
- vor 5 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 VERWALTUNGSGERICHT WEIMAR IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Verwaltungsstreitverfahren des Herrn K, P, W, Prozessbevollm.: Rechtsanwälte Dr. Leese und Partner, Alfred-Hess-Straße 23, Erfurt - Kläger - gegen die Stadt Weimar, vertreten durch den Oberbürgermeister, Schwanseestraße 17, Weimar, - Beklagte - wegen Schülerbeförderung und Kosten für Lernmittel hat die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Weimar durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Heisel als Einzelrichter aufgrund der mündlichen Verhandlung am 9. Juli 2015 für Recht erkannt: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
2 3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. T a t b e s t a n d : Der Kläger begehrt von der Beklagten die Übernahme von Schülerbeförderungskosten. Der Sohn des Klägers, N, besuchte im Schuljahr 2013/2014 die Klassenstufe 6 der Staatlichen Gemeinschaftsschule in Weimar. Sitz der Gemeinschaftsschule ist die Gropiusstraße 1. Wegen Überschreitung der Kapazitätsgrenze aufgrund gestiegener Schülerzahlen wurde ein Teil der Schüler in einem weiteren Gebäude Am Hartwege untergebracht. Dazu gehört auch der Sohn des Klägers. Mit Bescheid vom lehnte die Beklagte die Übernahme der Beförderungskosten ab. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies das Thüringer Landesverwaltungsamt mit Bescheid vom zurück. Der Weg zur nächstgelegenen Regelschule bzw. zum nächstgelegenen Gymnasium sei kürzer als 3 km. Am hat der Kläger Klage erhoben. Er ist im Wesentlichen der Auffassung, auf die Entfernung zur nächstgelegenen Regelschule bzw. zum nächstgelegenen Gymnasium komme es hier auf Grund der vorliegenden besonderen Umstände nicht an. Die entsprechende Regelung im Thüringer Schulfinanzierungsgesetz sei hier nicht anwendbar. Im Übrigen verhalte sich die Beklagte willkürlich und gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßend. Der Kläger beantragt, den Bescheid vom in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Fahrtkosten bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel vom Wohnort zum Schulgebäude Am Hartwege zu übernehmen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. 2
3 Sie weist nochmals darauf hin, dass hier allein maßgeblich der Weg zur nächstgelegenen Regelschule bzw. zum nächstgelegenen Gymnasium sei. Danach ergäbe sich kein Erstattungsanspruch. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte und die Behördenakte des Beklagten (ein Hefter). E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Rechtsgrundlage für einen Anspruch auf Übernahme von Schülerbeförderungskosten ist 4 Thüringer Schulfinanzierungsgesetz. Danach sind die Träger der Schülerbeförderung (Landkreise und kreisfreie Städte) verpflichtet, unter anderem die Beförderung der Schüler der allgemeinbildenden Schulen ( 4 Abs. 2 Nr. 1 Thüringer Schulfinanzierungsgesetz) zu übernehmen oder ihnen bzw. ihren Erziehungsberechtigten die notwendigen Aufwendungen für den Schulweg zu erstatten, sofern diese Beförderung notwendig ist ( 4 Abs. 3 Satz 1 Thüringer Schulfinanzierungsgesetz). Eine Beförderung ist in der Regel notwendig, wenn unter anderem bei Schülern der vorgenannten Schulen ab der Klassenstufe 5 ein Schulweg von mindestens drei Kilometern besteht ( 4 Abs. 1 Nr. 2 Thüringer Schulfinanzierungsgesetz). Eine Beförderungs- oder Erstattungspflicht besteht gemäß 4 Abs. 5 Satz 1 Thüringer Schulfinanzierungsgesetz jedoch nur für den kürzesten Weg zwischen der Wohnung der Schülers zur nächstgelegenen, aufnahmefähigen staatlichen Schule, die den vom Schüler angestrebten Abschluss ermöglicht. Bei Schülern der Gemeinschaftsschule ist ab der Klassenstufe 5 der Erstattungsanspruch auf die jeweils höheren Aufwendungen, die für den Besuch der nächstgelegenen Regelschule oder des nächstgelegenen Gymnasiums anfallen würden, beschränkt ( 4 Abs. 6 Satz 2 Thüringer Schulfinanzierungsgesetz). Diese Voraussetzungen sind beim Sohn des Klägers nicht erfüllt. Unstreitig ist sowohl die nächstgelegene Regelschule, als auch das nächstgelegene Gymnasium weniger als 3 km vom Wohnort des Klägers bzw. seines Sohnes entfernt. Danach ist eine Beförderung nicht notwendig und es besteht kein Erstattungsanspruch. Einzig und allein darauf kommt es an. Die geschilderten besonderen Umstände an der Gemeinschaftsschule spielen dabei keine Rolle. 3
4 Abschließend sei darauf hingewiesen, dass der Normgeber bei der Gewährung freiwilliger Leistungen einen sehr weitreichenden Gestaltungsspielraum bei der Reichweite seiner Förderung hat und standardisieren und pauschalieren darf. Die nach Maßgabe des Landesrechts für die Schülerbeförderung gewährte Leistung ist - verfassungsrechtlich gesehen - eine freiwillige Leistung der öffentlichen Hand, ohne dass die staatliche Verpflichtung zum besonderen Schutz der Familie (Art. 6 Abs. 1 Grundgesetz), das durch Art. 6 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz gewährleistete Elternrecht, das Grundrecht des Schülers auf Bildung (Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz) sowie das in Art. 20 Abs. 1 Grundgesetz verankerte Sozialstaatsprinzip einen Anspruch darauf begründen, dass die öffentliche Hand die Kosten der Schülerbeförderung übernimmt (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom ME 359/12 -). Im Grundsatz tragen die Erziehungsberechtigten, solange Schülerinnen und Schüler minderjährig sind, die Verantwortung für einen sicheren Schulweg und sind verpflichtet, die damit verbundenen Kosten zu übernehmen. Entstehen hierfür Aufwendungen, handelt es sich dem Grunde nach um typische Aufwendungen der allgemeinen Lebensführung, die nicht beim Staat liquidiert werden können. Der Schulweg steht in erster Linie nicht unter der Verantwortung der Schule, des Schulträgers oder einer sonstigen staatlichen Stelle, sondern der Erziehungsberechtigten. Die Regelungen zur Schülerbeförderung stellen - lediglich - sicher, dass unter den dort genannten Bedingungen Schülerinnen und Schüler unabhängig von ihren finanziellen und sonstigen häuslichen Verhältnissen die nächste Schule erreichen können, ohne hierfür finanzielle Mittel aufwenden zu müssen. Davon abgesehen verbleibt es bei der grundsätzlichen Verantwortlichkeit der Erziehungsberechtigten (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom LB 353/12 -). Vor diesem Hintergrund besteht für keinen Schüler ab der Klassenstufe 5 der staatlichen Gemeinschaftsschule in Weimar ein Anspruch auf Übernahme der Beförderungskosten, wenn die Entfernung zwischen seinem Wohnort und der nächstgelegenen Regelschule bzw. dem nächstgelegenen Gymnasium weniger als drei Kilometern beträgt. Die Regelung in 4 Abs. 6 Thüringer Schulfinanzierungsgesetz zur Übernahme der Beförderungskosten beim Besuch einer Gemeinschaftsschule gilt in Thüringen für alle Schüler, die eine solche Schule besuchen, gleichermaßen. Eine Ausnahme hiervon lässt das Gesetz nicht zu. Sollte die Beklagte in der Vergangenheit dennoch Kosten erstattet haben, bestand hierauf kein Anspruch und führt nicht dazu, dass der Kläger hieraus für sich weitere Ansprüche herleiten kann. Ebenso wenig lässt sich daraus ein Verstoß gegen das Gleichheitsgebot des Art. 3 Grundgesetz ableiten. 4
5 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf 167 VwGO i.v.m. 708 Nr. 11, 711 ZPO. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Thüringer Oberverwaltungsgericht zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beantragt werden. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht Weimar zu stellen. Der Zulassungsantrag ist innerhalb zweier Monate nach Zustellung des Urteils zu begründen. Die Begründung ist - wenn sie nicht bereits mit dem Zulassungsantrag erfolgt - beim Thüringer Oberverwaltungsgericht, Kaufstraße 2-4, Weimar einzureichen. Hinweis: Für das Berufungsverfahren besteht Vertretungszwang nach Maßgabe des 67 Abs. 2 und 4 VwGO; dies gilt auch für den Antrag auf Zulassung der Berufung. Heisel B e s c h l u s s Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 354,00 festgesetzt ( 52 Abs. 1 GKG). R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen den Streitwertbeschluss steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Thüringer Oberverwaltungsgericht zu. Die Beschwerde ist bei dem Verwaltungsgericht Weimar einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat. Heisel 5
URTEIL VERWALTUNGSGERICHT WEIMAR IM NAMEN DES VOLKES. In dem Verwaltungsrechtsstreit. des Herrn P, B, K, Klägers, Prozeßbevollm.:
VERWALTUNGSGERICHT WEIMAR URTEIL IM NAMEN DES VOLKES In dem Verwaltungsrechtsstreit des Herrn P, B, K, Klägers, Prozeßbevollm.: Rechtsanwalt Schacht, Schlüterstraße 22 III, 20146 Hamburg, gegen den Abwasserzweckverband
Mehr1 K 1119/14 We VERWALTUNGSGERICHT WEIMAR IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. In dem Verwaltungsstreitverfahren
VERWALTUNGSGERICHT WEIMAR IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Verwaltungsstreitverfahren der Frau G, L, W, Prozessbevollm.: Rechtsanwälte Weidemann und Laakes, Duisburger Straße 272, 45478 Mülheim an der
MehrVERWALTUNGSGERICHT WEIMAR URTEIL IM NAMEN DES VOLKES. In dem Verwaltungsrechtsstreit. Kläger
VERWALTUNGSGERICHT WEIMAR URTEIL IM NAMEN DES VOLKES In dem Verwaltungsrechtsstreit des Herrn M, O, D, Kläger Prozeßbevollm.: Rechtsanwälte Ernst und Partner, Brückstraße 47, 44787 Bochum, gegen die Stadt
MehrTHÜRINGER OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
THÜRINGER OBERVERWALTUNGSGERICHT - 1. Senat - 1 ZKO 288/16 VerwaltungsgerichtWeimar - 2. Kammer - 2 K 573/15 We Beschluss In dem Verwaltungsstreitverfahren der Frau L, M, W bevollmächtigt: Rechtsanwalt
Mehr2 K 1187/06 We VERWALTUNGSGERICHT WEIMAR URTEIL IM NAMEN DES VOLKES. In dem Verwaltungsstreitverfahren
VERWALTUNGSGERICHT WEIMAR URTEIL IM NAMEN DES VOLKES In dem Verwaltungsstreitverfahren der Frau C J, L, E Prozessbevollm.: Rechtsanwälte D, A, E - Klägerin - gegen die Stadt E, vertreten durch den Oberbürgermeister,
MehrIM NAMEN DES VOLKES URTEIL
VERWALTUNGSGERICHT MAGDEBURG Az.: 5 A 6/07 MD \.. i :it In der Verwaltungsrechtssache IM NAMEN DES VOLKES URTEIL des Herrn, 39606 Osterburg, Klägers, Proz.-Bev.: Rechtsanwälte Hirschmann und Kollegen,
MehrURTEIL IM NAMEN DES VOLKES In dem Verwaltungsrechtsstreit des Herrn H R, Z, H,
VERWALTUNGSGERICHT WEIMAR URTEIL IM NAMEN DES VOLKES In dem Verwaltungsrechtsstreit des Herrn H R, Z, H, gegen die Stadt Heilbad Heiligenstadt, vertreten durch den Bürgermeister, Ägidienstraße 20, 37308
Mehr3 K 204/15 We VERWALTUNGSGERICHT WEIMAR IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. In dem Verwaltungsstreitverfahren
VERWALTUNGSGERICHT WEIMAR IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Verwaltungsstreitverfahren des Herrn S, R, S, Prozessbevollm.: Rechtsanwalt Morgenroth, Rheinmetallstraße 12 a, 99610 Sömmerda - Kläger - gegen
MehrVERWALTUNGSGERICHT BERLIN URTEIL
VG 2 K 161.13 Verkündet am 9. Dezember 2013 Justizbeschäftigte als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle VERWALTUNGSGERICHT BERLIN In der Verwaltungsstreitsache URTEIL Im Namen des Volkes g e g e n Klägers,
MehrSOZIALGERICHT HANNOVER
SOZIALGERICHT HANNOVER Az.: S 64 R 688/10 Verkündet am: 18. Juni 2013 IM NAMEN DES VOLKES A., Justizobersekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit B. URTEIL Kläger, Proz.-Bev.:
MehrVERWALTUNGSGERICHT KOBLENZ
5 K 520/17.KO Veröffentlichungsfassung! VERWALTUNGSGERICHT KOBLENZ URTEIL IM NAMEN DES VOLKES In dem Verwaltungsrechtsstreit *** w e g e n Abschleppkosten hat die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Koblenz
MehrVERWALTUNGSGERICHT MEININGEN GERICHTSBESCHEID IM NAMEN DES VOLKES. In dem Verwaltungsrechtsstreit
VERWALTUNGSGERICHT MEININGEN GERICHTSBESCHEID IM NAMEN DES VOLKES In dem Verwaltungsrechtsstreit Landkreis Fulda, vertreten durch den Landrat, Wörthstraße 15, 36037 Fulda, - Kläger - Stadt Eisenach, vertreten
MehrSchKfrG Art. 1 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, Art. 2 Abs. 1 Satz 3, Abs. 3, Art. 3 Abs. 1 SchBefV 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 1 Satz 3 Nr. 3
Gericht: VGH Aktenzeichen: 7 B 10.1423 Sachgebietsschlüssel: 212 Rechtsquellen: SchKfrG Art. 1 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, Art. 2 Abs. 1 Satz 3, Abs. 3, Art. 3 Abs. 1 SchBefV 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 1 Satz 3
Mehr2 E 254/15 Ge VERWALTUNGSGERICHT GERA BESCHLUSS. In dem Verwaltungsstreitverfahren. des Herrn Dr. T,, R, - Antragsteller -
VERWALTUNGSGERICHT GERA BESCHLUSS In dem Verwaltungsstreitverfahren des Herrn Dr. T,, R, - Antragsteller - gegen die Stadt Rudolstadt, vertreten durch den Bürgermeister, Markt 7, 07407 Rudolstadt, - Antragsgegnerin
MehrURTEIL VERWALTUNGSGERICHT WEIMAR IM NAMEN DES VOLKES. In dem Verwaltungsrechtsstreit. der Stadt Erfurt, vertreten durch den Oberbürgermeister,
VERWALTUNGSGERICHT WEIMAR URTEIL IM NAMEN DES VOLKES In dem Verwaltungsrechtsstreit der Stadt Erfurt, vertreten durch den Oberbürgermeister, Fischmarkt 1, 99084 Erfurt, - Klägerin - gegen den Freistaat
MehrLandgericht Berlin. Beschluss. Geschäftsnummer: 18 S 112/ C 259/15 Amtsgericht Charlottenburg
Landgericht Berlin Beschluss Geschäftsnummer: 18 S 112/16 09.01.2017 235 C 259/15 Amtsgericht Charlottenburg In dem Rechtsstreit 1., 2., 3., Kläger und Berufungskläger, sämtlich, - Prozessbevollmächtigte:
Mehr6 K 97/96.We Aktenzeichen. Verwaltungsgericht Weimar GERICHTSBESCHEID. Im Namen des Volkes. In dem Verwaltungsrechtsstreit
Verwaltungsgericht Weimar GERICHTSBESCHEID Im Namen des Volkes In dem Verwaltungsrechtsstreit des Herrn M, O, D - Kläger - Prozeßbevollm.: Rechtsanwälte Kreß und Partner, Westring 25, 44787 Bochum gegen
MehrSozialgericht Hannover
Sozialgericht Hannover IM NAMEN DES VOLKES GERICHTSBESCHEID S 12 R 23/13 In dem Rechtsstreit A. - Kläger - Proz.-Bev.: B. gegen C. - Beklagte - hat die 12. Kammer des Sozialgerichts Hannover am 28. November
MehrEntscheidungsgründe. VG München, Urteil v M 25 K Titel:
VG München, Urteil v. 08.02.2010 M 25 K 09.3922 Titel: Normenketten: 3, 5 RDGEG 117 Abs. 3 VwGO 113 Abs. 1 und 5 VwGO 117 Abs. 5 VwGO Orientierungsatz: Aufenthaltserlaubnis; Ausweisungsgrund Schlagworte:
MehrVERWAL TUNGSGERICHT FRANKFURT AM MAIN Geschäftsnummer: 5 K 4425/13.F URTEIL IM NAMEN DES VOLKES
VERWAL TUNGSGERICHT FRANKFURT AM MAIN Geschäftsnummer: 5 K 4425/13.F URTEIL IM NAMEN DES VOLKES In dem Verwaltungsstreitverfahren 1. des Herrn 2. des Herrn. Kläger, Proz.-Bev.: zu 1-2: Rechtsanwalt Dirk
MehrSatzung zur Schülerbeförderung. Landkreis Nordhausen. in der Fassung der 1. Änderungssatzung
Satzung zur Schülerbeförderung im Landkreis Nordhausen in der Fassung der 1. Änderungssatzung in Kraft getreten am 01.12.2016 Satzung zur Schülerbeförderung im Landkreis Nordhausen Präambel Auf Grundlage
MehrTHÜRINGER OBERVERWALTUNGSGERICHT. Urteil
THÜRINGER OBERVERWALTUNGSGERICHT - 3. Senat - 3 KO 87/97 Verwaltungsgericht Weimar - 3. Kammer - 3 K 21173/95.We Urteil In dem Verwaltungsstreitverfahren des Herrn H, Landesgemeinschaftsunterkunft S, S,
MehrSOZIALGERICHT HA OVER
SOZIALGERICHT HA OVER Az.: S 12 KN 14/08 Verkündet am: 23.04.2012 A., Justizfachangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit B., IM AME DES VOLKES URTEIL Klägerin, Proz.-Bev.:
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
7 U 137/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 014 11 O 307/06 Landgericht Frankfurt (Oder) Anlage zum Protokoll vom 14.12.2007 Verkündet am 14.12.2007 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches
MehrTHÜRINGER OBERVERWALTUNGSGERICHT
THÜRINGER OBERVERWALTUNGSGERICHT - 3. Senat - 3 EO 119/97 Verwaltungsgericht Meiningen - 2. Kammer - 2 E 991/96.Me Beschluß In dem Verwaltungsstreitverfahren 1. der Frau N, 2. des Kindes L, vertreten durch
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BVerwG 4 C 14.11 OVG 1 LC 115/09 Verkündet am 21. März 2013 Schmidt Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In der Verwaltungsstreitsache
MehrBESCHLUSS VERWALTUNGSGERICHT WEIMAR. In dem Verwaltungsrechtsstreit. der Frau B, H, H, Antragstellerin. gegen
VERWALTUNGSGERICHT WEIMAR BESCHLUSS In dem Verwaltungsrechtsstreit der Frau B, H, H, Antragstellerin gegen den Wasser- und Abwasserzweckverband Apfelstädt-Ohra, vertreten durch den Verbandsvorsitzenden,
Mehr2 E 675/16 Ge VERWALTUNGSGERICHT GERA BESCHLUSS. In dem Verwaltungsstreitverfahren
VERWALTUNGSGERICHT GERA BESCHLUSS In dem Verwaltungsstreitverfahren des Jungen S, P, U, gesetzlich vertreten durch die Eltern, prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte Güldner und Partner, Schillerstraße 1,
Mehr~ Amtsgericht Maulbronn
Abschrift Aktenzeichen: 2C186/15 = ~ Amtsgericht Maulbronn Im Namen des Volkes Urteil In dem Rechtsstreit Lorraine Media GmbH, vertr. d.d. GF Sabine Goertz, Hauptstr. 117, 10827 Berlin, Gz.: - Klägerin-
MehrSOZIALGERICHT HA OVER IM AME DES VOLKES GERICHTSBESCHEID
SOZIALGERICHT HA OVER Az.: S 59 AS 1645/11 In dem Rechtsstreit A., IM AME DES VOLKES GERICHTSBESCHEID Kläger, Proz.-Bev.: Rechtsanwalt B., g e g e n C., Beklagter, hat das Sozialgericht Hannover - 59.
MehrVerwaltungsgericht Düsseldorf, 3 K 8583/13
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 3 K 8583/13 Datum: Gericht: Spruchkörper: Entscheidungsart: Aktenzeichen: 06.05.2014 Verwaltungsgericht Düsseldorf 3. Kammer Urteil 3 K 8583/13 Schlagworte: Normen: Leitsätze:
MehrVERWALTUNGSGERICHT MEININGEN URTEIL IM NAMEN DES VOLKES. In dem Verwaltungsrechtsstreit. R K, H, G, - Kläger - gegen
VERWALTUNGSGERICHT MEININGEN URTEIL IM NAMEN DES VOLKES In dem Verwaltungsrechtsstreit R K, H, G, - Kläger - gegen Freistaat Thüringen, vertreten durch das Thüringer Landesverwaltungsamt Weimar, Weimarplatz
Mehr2 K 145/06 We VERWALTUNGSGERICHT WEIMAR URTEIL IM NAMEN DES VOLKES. In dem Verwaltungsstreitverfahren
VERWALTUNGSGERICHT WEIMAR verkündet am 22.03.2007 gez. Peter Justizangestellte als Urkundsbeamte/r der Geschäftsstelle URTEIL IM NAMEN DES VOLKES In dem Verwaltungsstreitverfahren der W N, vertreten durch
MehrAbstandsflächenübernahme - Errichtung einer Schallschutzwand
VG München, Urteil v. 27.04.2015 M 8 K 14.3357 Titel: Abstandsflächenübernahme - Errichtung einer Schallschutzwand Normenketten: BayBO Art. 6 III, 63 VwGO 113 I 1 Schlagworte: Abstandsflächenübernahme,
MehrDas Urteil im Verwaltungsrecht URTEIL. [Aktenzeichen] VERWALTUNGSGERICHT GERA. Im Namen des Volkes. In dem Verwaltungsstreitverfahren
Das Urteil im Verwaltungsrecht [Aktenzeichen] VERWALTUNGSGERICHT GERA Im Namen des Volkes URTEIL Kommentar [SH1]: Der Aufbau des Urteil ist in 117 VwGO geregelt. Im Gegensatz dazu der Beschluss ohne Im
MehrVERWALTUNGSGERICHT KOBLENZ
1 K 616/16.KO Veröffentlichungsfassung! VERWALTUNGSGERICHT KOBLENZ URTEIL IM NAMEN DES VOLKES In dem Verwaltungsrechtsstreit *** w e g e n Namensänderung hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Koblenz
MehrVERWALTUNGSGERICHT STUTTGART
3 K 4627/10 I VERWALTUNGSGERICHT STUTTGART '-i '(" Im Namen des Volkes Urteil In der Verwaltungsrechtssache prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte Würdinger & Kollegen, Motzstr. 1, 10777 Berlin - Kläger
MehrVERWALTUNGSGERICHT HANNOVER IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
VERWALTUNGSGERICHT HANNOVER Az.: 10 A 6817/03 verkündet am 19.03.2004 Roy, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In der Verwaltungsrechtssache des IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Kläger,
MehrVERWALTUNGSGERICHT MEININGEN URTEIL IM NAMEN DES VOLKES. In dem Verwaltungsrechtsstreit
VERWALTUNGSGERICHT MEININGEN URTEIL IM NAMEN DES VOLKES In dem Verwaltungsrechtsstreit Landkreis Ortenaukreis - Kreissozialamt -, vertreten durch den Landrat, Badstraße 20, 77652 Offenburg, - Kläger -
Mehr2 K 102/13 Ge VERWALTUNGSGERICHT GERA IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. In dem Verwaltungsstreitverfahren
VERWALTUNGSGERICHT GERA IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Verwaltungsstreitverfahren der Frau L,, G prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte Drechsler und Partner, Markt 26, 07356 Bad Lobenstein - Klägerin
MehrAbschrift. Urteil IM NAMEN DES VOLKES
Az.: 820 C 401/16 Abschrift In dem Rechtsstreit Urteil IM NAMEN DES VOLKES Lorraine Media GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführerin 10827 Berlin Hauptstr aße 117, - Klägerin- gegen - Beklagteerkennt das
MehrSozialgericht Hannover
Sozialgericht Hannover IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Verkündet am: 11. November 2013 S 59 AS 3588/12 A., Justizfachangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit B. - Kläger - gegen
MehrVERWALTUNGSGERICHT GÖTTINGEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
VERWALTUNGSGERICHT GÖTTINGEN Az.: 1 A 4/06 verkündet am 09.05.2006 A. Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In der Verwaltungsrechtssache der Frau B. IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Klägerin,
MehrSOZIALGERICHT HANNOVER
SOZIALGERICHT HANNOVER Az.: S 59 AS 5162/11 Verkündet am: 24.09.2012 A., Justizfachangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit B., IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Klägerin, Proz.-Bev.:
MehrEntscheidungsgründe. VG Bayreuth, Urteil v B 5 K
VG Bayreuth, Urteil v. 18.08.2015 B 5 K 14.346 Titel: VG Bayreuth: Erholungsurlaub, Bundespolizeidirektion, BMI, Abgeltungsanspruch, Bruttobetrag, Urlaubsanspruch, Berechnungsmodus, Rechtsquelle, Dienstunfähigkeit,
MehrVERWALTUNGSGERICHT BERLIN URTEIL
VG 2 K 6.12 Mitgeteilt durch Zustellung an a) Kl. am b) Bekl. am als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle VERWALTUNGSGERICHT BERLIN In der Verwaltungsstreitsache der Frau URTEIL Im Namen des Volkes g e g
MehrUrteil/Gerichtsbescheid Jura Intensiv
Öffentliches Recht Baden-Württemberg Urteil/Gerichtsbescheid Inhaltsübersicht Aufbau/Formalien des Urteils Tenor des Urteils: allg. Aufbau Sachausspruch (Anfechtungsklage, Verpflichtungsklage, FFK, Leistungsklage,
MehrSozialgericht Oldenburg
Sozialgericht Oldenburg IM NAMEN DES VOLKES URTEIL S 22 SO 99/13 In dem Rechtsstreit A. vertreten durch - Klägerin - Proz.-Bev.: Rechtsanwalt B. gegen C. - Beklagte - hat die 22. Kammer des Sozialgerichts
MehrBayerisches Verwaltungsgericht Regensburg Im Namen des Volkes
Az. RO 4 K 16.405 Verkündet am 26.7.2016 ***** stv. Urkundsbeamtin Bayerisches Verwaltungsgericht Regensburg Im Namen des Volkes In der Verwaltungsstreitsache ***** - Kläger - gegen Stadt ***** beteiligt:
Mehr1 E 926/16 We VERWALTUNGSGERICHT WEIMAR BESCHLUSS. In dem Verwaltungsstreitverfahren
VERWALTUNGSGERICHT WEIMAR BESCHLUSS In dem Verwaltungsstreitverfahren der Frau Steueroberinspektorin H, C, V, Prozessbevollm.: Rechtsanwälte Bach und Partner GbR, Domplatz 30, 99084 Erfurt - Antragstellerin
MehrVERWALTUNGSGERICHT KOBLENZ
5 K 449/17.KO Veröffentlichungsfassung! VERWALTUNGSGERICHT KOBLENZ URTEIL IM NAMEN DES VOLKES In dem Verwaltungsrechtsstreit *** w e g e n Verkehrsrechts hat die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Koblenz
MehrVERWALTUNGSGERICHT MEININGEN GERICHTSBESCHEID IM NAMEN DES VOLKES. In dem Verwaltungsrechtsstreit. gegen
VERWALTUNGSGERICHT MEININGEN GERICHTSBESCHEID IM NAMEN DES VOLKES In dem Verwaltungsrechtsstreit 1. S, 2. S, zu 1 und 2 wohnhaft: S, S 3. S, S, S, zu 1 bis 3 vertreten durch: die Eltern S und S, zu 1 bis
MehrBESCHLUSS VERWALTUNGSGERICHT WEIMAR. In dem Verwaltungsrechtsstreit. des Herrn D, W, B, Antragstellers, Prozeßbevollm.: Rechtsanwalt Schacht,
VERWALTUNGSGERICHT WEIMAR BESCHLUSS In dem Verwaltungsrechtsstreit des Herrn D, W, B, Antragstellers, Prozeßbevollm.: Rechtsanwalt Schacht, Schlüterstraße 22 III, 20146 Hamburg, gegen den Abwasserzweckverband
Mehr8 K 348/15 We VERWALTUNGSGERICHT WEIMAR IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. In dem Verwaltungsstreitverfahren
VERWALTUNGSGERICHT WEIMAR IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Verwaltungsstreitverfahren W e. K., K, G, Prozessbevollm.: Rechtsanwalt Prof. Kupfrian, Espachstraße 3, 99094 Erfurt - Kläger - gegen den Freistaat
MehrReisekostenvergütung bei Verbindung von Dienstreisen mit privaten Reisen
VG Augsburg, Urteil v. 06.10.2016 Au 2 K 15.794 Titel: Reisekostenvergütung bei Verbindung von Dienstreisen mit privaten Reisen Normenketten: BRKG 13 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 VwGO 113 Abs. 5 Leitsätze: Wird
MehrVERWALTUNGSGERICHT KOBLENZ
5 K 684/16.KO Veröffentlichungsfassung! VERWALTUNGSGERICHT KOBLENZ URTEIL IM NAMEN DES VOLKES In dem Verwaltungsrechtsstreit *** w e g e n Schadensersatzes hat die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Koblenz
MehrLandgericht Leipzig 1.02 S 338/07 LG Leipzig 118 C 1663/07 AG Leipzig Verkündet am:
Landgericht Leipzig 1.02 S 338/07 LG Leipzig 118 C 1663/07 AG Leipzig Verkündet am: 22.1.2008 Ließ Urk.beamt.d.Geschäftsst. IM NAMEN DES VOLKES In dem Verfahren - Klägerin / Berufungsbeklagte - Prozessbevollmächtigte:
MehrFINANZGERICHT MECKLENBURG- VORPOMMERN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. Proz.-Bev.: zu 1. 2.: - Kläger - Finanzamt - Beklagter -
FINANZGERICHT MECKLENBURG- VORPOMMERN Aktenzeichen: IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit 1. 2. Proz.-Bev.: zu 1. 2.: - Kläger - gegen Finanzamt - Beklagter - wegen Einkommensteuer 2013 hat der
MehrVERWALTUNGSGERICHT GERA IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. In dem Verwaltungsrechtsstreit
VERWALTUNGSGERICHT GERA IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Verwaltungsrechtsstreit 1. der Frau J, 2. des Herrn J, 3. des Herrn J, zu 1 bis 3 wohnhaft: H, G zu 1 bis 3 prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 3 A 544/15 3 K 247/15 Beglaubigte Abschrift SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Kläger - - Antragsteller - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwältin
Mehr... Beglmibigte Abschrift.. . Amtsgericht Heilbro. Im Namen des Volkes
....... ~ : :...... :.: :..... 1!... Beglmibigte Abschrift.. 1..L ; Aktenzeichen: 6 c 306/15. Amtsgericht Heilbro Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit gegen - Beklagte - i '! 1 wegen Forderung hat das
MehrTHÜRINGER OBERVERWALTUNGSGERICHT
THÜRINGER OBERVERWALTUNGSGERICHT - 4. Senat - 4 ZEO 167/98 Verwaltungsgericht Weimar - 3. Kammer - 3 E 570/97.We Beschluss In dem Verwaltungsstreitverfahren 1. des Herrn L, 2. der Frau L, zu 1 und 2 wohnhaft:
MehrLandgericht Essen IM NAMEN DES VOLK. Urteil
^l^ko 19 0 156/09 Verkündet am 26.06.2009 gez. Gehrling, Justizbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle - Alt. - Landgericht Essen IM NAMEN DES VOLK Urteil In dem Rechtsstreit des Herrn &ls^m!a
MehrBayerisches Verwaltungsgericht Regensburg Im Namen des Volkes
Az. RO 8 K 12.229 Bayerisches Verwaltungsgericht Regensburg Im Namen des Volkes In der Verwaltungsstreitsache bevollmächtigt: - Kläger - gegen Gemeinde H bevollmächtigt: - Beklagte - beteiligt: Regierung
MehrBESCHLUSS VERWALTUNGSGERICHT MEININGEN. In dem Verwaltungsrechtsstreit. 1 E 52/03.Me Aktenzeichen. F, W, O, vertreten durch die Eltern F und F,
VERWALTUNGSGERICHT MEININGEN BESCHLUSS In dem Verwaltungsrechtsstreit F, W, O, vertreten durch die Eltern F und F, bevollmächtigt: Rechtsanwälte Möhler und Möhler, Am Kirchbrunnen 25, 98617 Meiningen,
MehrUrteil/Gerichtsbescheid Jura Intensiv
Öffentliches Recht Berlin Urteil/Gerichtsbescheid Verlags UG & Co. KG Inhaltsübersicht Aufbau/Formalien des Urteils Tenor des Urteils: allg. Aufbau Sachausspruch (Anfechtungsklage, Verpflichtungsklage,
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 2 B 437/13 5 L 394/13 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Frau - Antragstellerin - - Beschwerdegegnerin - prozessbevollmächtigt: gegen den Freistaat
MehrVERW AL TUNGSGERICHT BERLIN URTEIL. Im Namen des Volkes. ,geb. -, Berlin,
VG 10 K 197.11,; WV: 11. JULI 2013 B)örn Czlersky-Reis RECHTSANWALT VERW AL TUNGSGERICHT BERLIN In der Verwaltungsstreitsache Verfahrensbevollmächtigte(r): Rechtsanwalt Björn Cziersky-Reis, Alt-Moabit
MehrVERWALTUNGSGERICHT GERA IM NAMEN DES VOLKES. Urteil. In dem Verwaltungsrechtsstreit
VERWALTUNGSGERICHT GERA IM NAMEN DES VOLKES Urteil In dem Verwaltungsrechtsstreit des Landkreises Sömmerda, vertreten durch den Landrat, Bahnhofstraße 9, 99610 Sömmerda - Kläger - gegen den Freistaat Thüringen,
MehrVERWALTUNGSGERICHT MAINZ
Verkündet am 20. Dezember 2011: 3 K 718/11.MZ VERWALTUNGSGERICHT MAINZ URTEIL IM NAMEN DES VOLKES gez. Kovco Justizbeschäftigte als Urkunds- beamtin der Geschäftsstelle In dem Verwaltungsrechtsstreit -
MehrSOZIALGERICHT HA OVER IM AME DES VOLKES GERICHTSBESCHEID
SOZIALGERICHT HA OVER Az.: S 29 P 85/11 IM AME DES VOLKES GERICHTSBESCHEID In dem Rechtsstreit A.) Kläger, Proz.-Bev.: Rechtsanwalt B.), g e g e n C.) Beklagte, hat das Sozialgericht Hannover - 29. Kammer
MehrAmtsgericht Frankfurt am Main. Im Namen des Volkes
Laut Protokoll verkündet am 2.6.2017 Urkundsbeamtin/ter der Geschäftsstelle Amtsgericht Frankfurt am Main Im Namen des Volkes Im Rechtsstreit Klägerin, g e g e n Beklagte, hat das Amtsgericht Frankfurt
MehrBeglaubigte Abschrift IM NAMEN DES VOLKES
Beglaubigte Abschrift Amtsgericht Deggendorf Az.: 1 C 525/16 IM NAMEN DES VOLKES In dem Rechtsstreit M. I. C. M. Mircom International Content Management & Consulting LTD, Spyrou Kyprianou 32, 2 nd floor,
MehrUrteil. gegen. Geschäftsstelle:
I. I Amtsgericht Fürstenfeldbruck 82256 Fürstenfeldbruck, Stadelbergerstraße 5 Tel.: 08141/511-202,203 Durchwahl: 511 202 Fax: 08141/511-196 Geschäftsnummer: 2 C 108/99 Urteil IM NAMEN DES VOLKES In dem
MehrBundesarbeitsgericht Beschluss vom 15. Mai 2018 Dritter Senat - 3 AZB 8/18 - ECLI:DE:BAG:2018: B.3AZB8.18.0
Bundesarbeitsgericht Beschluss vom 15. Mai 2018 Dritter Senat - 3 AZB 8/18 - ECLI:DE:BAG:2018:150518.B.3AZB8.18.0 I. Arbeitsgericht Köln Urteil vom 8. Dezember 2015-12 Ca 3968/15 - II. Landesarbeitsgericht
MehrVERWALTUNGSGERICHT FRANKFURT AM MAIN Geschäftsnummer: 8 E 1837/05.A(3) URTEIL IM NAMEN DES VOLKES
VERWALTUNGSGERICHT FRANKFURT AM MAIN Geschäftsnummer: 8 E 1837/05.A(3) URTEIL Verkündet am: 06.08.2008 L.S. Geßner Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle IM NAMEN DES VOLKES In dem Verwaltungsstreitverfahren
Mehr6. Urteil schreiben. Aufgaben Zivilrichter erster Instanz. 6.2 Urteilsformel 313 I Nr Übungsfälle. Allgemeiner Teil
Aufgaben Zivilrichter erster Instanz Allgemeiner Teil 6. Urteil schreiben 6.2 Urteilsformel 313 I Nr. 4 6.2.5 Übungsfälle 1 Übungsfälle Formulieren Sie bitte den vollständigen Tenor (Hauptsacheentscheidung,
MehrURTEIL VERWALTUNGSGERICHT MEININGEN IM NAMEN DES VOLKES. In dem Verwaltungsstreitverfahren. des Herrn S, B, S. - Kläger -
VERWALTUNGSGERICHT MEININGEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Verwaltungsstreitverfahren des Herrn S, B, S bevollmächtigt: Rechtsanwälte Gilbert und Hahn-Kofink, Friedrich-Eckardt-Str.14, 36433 Bad Salzungen
Mehr3 K 1431/10 We VERWALTUNGSGERICHT WEIMAR IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. In dem Verwaltungsstreitverfahren
VERWALTUNGSGERICHT WEIMAR IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Verwaltungsstreitverfahren der Gemeinde Schloßvippach, vertreten durch den Bürgermeister, Erfurter Straße 11, 99195 Schloßvippach Prozessbevollm.:
MehrStichworte: Prozessbevollmächtigter; Widerspruchsbescheid; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Zustellung;
Sachgebiete: Eisenbahnverkehrsrecht ID: Gericht: VG Köln Datum der Verkündung: 01.06.2012 Aktenzeichen: 18 K 5878/11 Zitierte (Rechtsquellen): 5a AEG, 60 VwGO, 73 VwGO, 74 VwGO, 180 ZPO, Stichworte: Prozessbevollmächtigter;
MehrFahrtkostenerstattung für Schülerbeförderung
VG Ansbach, Urteil v. 23.02.2017 AN 2 K 16.00058 Titel: Fahrtkostenerstattung für Schülerbeförderung Normenketten: SchBefV 2 Abs. 3, 4 Nr. 1, 7 SchKfrG Art. 3 Abs. 2 BayEUG Art. 16 Leitsätze: 1 Für die
MehrVERWALTUNGSGERICHT GÖTTINGEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
VERWALTUNGSGERICHT GÖTTINGEN Az.: 1 A 223/16 verkündet am 10.01.2017 A., Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In der Verwaltungsrechtssache des Herrn B. C., D., E., IM NAMEN DES VOLKES
MehrBayerisches Verwaltungsgericht Regensburg Im Namen des Volkes
Az. RN 8 K 15.3 Verkündet am 4.5.2015 stv. Urkundsbeamtin Bayerisches Verwaltungsgericht Regensburg Im Namen des Volkes In der Verwaltungsstreitsache Gemeinde Fürstenstein bevollmächtigt: Rechtsanwälte
MehrURTEIL VERWALTUNGSGERICHT MEININGEN IM NAMEN DES VOLKES. In dem Verwaltungsstreitverfahren. der Gemeinde M, vertreten durch den Bürgermeister, B, M
VERWALTUNGSGERICHT MEININGEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Verwaltungsstreitverfahren der Gemeinde M, vertreten durch den Bürgermeister, B, M bevollmächtigt: Rechtsanwältin Martina Trostmann, Helenenstraße
MehrBayerischer Verwaltungsgerichtshof
Orientierungssatz: Geldstrafen von weniger als 60 Tagessätzen wegen vorsätzlicher Straftaten begründen die regelmäßige waffenrechtliche Unzuverlässigkeit nur dann, wenn sie mindestens zweimal innerhalb
MehrSOZIALGERICHT OLDENBURG IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
SOZIALGERICHT OLDENBURG S 45 AS 554/05 IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am 11. Juli 2005. Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle URTEIL In dem Rechtsstreit,.,, Kläger, Prozessbevollmächtigter:
MehrTitel: Zur unbefristeten Unterrichtsgenehmigung an einer privaten Fachoberschule
VG München, Urteil v. 10.09.2015 M 3 K 14.1632 Titel: Zur unbefristeten Unterrichtsgenehmigung an einer privaten Fachoberschule Normenketten: VwGO 91 BayEUG Art. 94 III Schlagworte: Unterrichtsgenehmigung,
Mehr5 E 954/05 We Aktenzeichen VERWALTUNGSGERICHT WEIMAR BESCHLUSS. In dem Verwaltungsrechtsstreit
VERWALTUNGSGERICHT WEIMAR BESCHLUSS In dem Verwaltungsrechtsstreit 1. der Frau O, 2. des Kindes E, zu 2: vertreten durch die Eltern E und O, zu 1 und 2 wohnhaft: A, W zu 2 Prozessbevollm.: Rechtsanwälte
MehrLANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. In dem Rechtsstreit. g e g e n
2 Sa 548/03 38 Ca 13405/02 (München) Verkündet am: 23. Oktober 2003 Kliesch Reg. Sekr. z.a. als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit
Mehr2 K 704/11 Me VERWALTUNGSGERICHT MEININGEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. In dem Verwaltungsstreitverfahren
VERWALTUNGSGERICHT MEININGEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Verwaltungsstreitverfahren des Landkreis Wartburgkreis, vertreten durch den Landrat, Erzberger Allee 14, 36433 Bad Salzungen - Kläger - gegen
MehrSachgebiet: BVerwGE: nein Fachpresse: ja. Sonstiges Abgabenrecht. Rechtsquelle/n:
Sachgebiet: Sonstiges Abgabenrecht BVerwGE: nein Fachpresse: ja Rechtsquelle/n: VwGO 124a Abs. 3 Satz 4, 124a Abs. 4 Satz 1, 125 Abs. 2 Satz 1, 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 Titelzeile: Auslegung einer Berufung
MehrTHÜRINGER OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluß
THÜRINGER OBERVERWALTUNGSGERICHT - 4. Senat - 4 N 1075/97 Beschluß In dem Normenkontrollverfahren, erhoben für Herrn K, P, A durch: Rechtsanwalt Stephan Voigt, Friedrich-Ebert-Ring 27, 97072 Würzburg Antragsteller
MehrHauptpunkte: Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren
Gericht: VG Regensburg Aktenzeichen: RO 1 K 12.00023 Sachgebiets-Nr: 1330 Rechtsquellen: 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO Hauptpunkte: Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren Leitsätze:
MehrSOZIALGERICHT HA OVER
SOZIALGERICHT HA OVER Az.: S 69 AL 118/07 Verkündet am: 29.03.2012 A., Justizsekretärin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit B., IM AME DES VOLKES URTEIL Kläger, C., g e g e n D.,
MehrOberlandesgericht Celle
Oberlandesgericht Celle Im Namen des Volkes Urteil 13 U 177/12 9 O 102/12 Landgericht Hannover Verkündet am 16. Mai 2013 Frank, Justizsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 5 E 237/06 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Frau - Klägerin - - Beschwerdeführer - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwalt gegen das Studentenwerk Leipzig
MehrB e s c h l u s s. In dem Rechtsstreit. der..., vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden,...
Geschäftszeichen: 2 U 36/06... Landgericht... B e s c h l u s s In dem Rechtsstreit der..., vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden,... Beklagte und Berufungsklägerin, Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte...
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
7 U 189/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht 014 12 O 421/05 Landgericht Potsdam Anlage zum Protokoll vom 4.4.2007 Verkündet am 4.4.2007 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches Oberlandesgericht
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
6 U 94/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht 4 O 72/06 Landgericht Cottbus Anlage zum Protokoll vom 18.09.2007 Verkündet am 18.09.2007 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches Oberlandesgericht
MehrSOZIALGERICHT HANNOVER BESCHLUSS
SOZIALGERICHT HANNOVER Az.: S 59 AS 2948/12 In dem Rechtsstreit A., BESCHLUSS Klägerin, Proz.-Bev.: B., g e g e n C., Beklagter, hat das Sozialgericht Hannover - 59. Kammer - am 28. Dezember 2012 durch
Mehr