THÜRINGER OBERVERWALTUNGSGERICHT
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- Gerhardt Dresdner
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1 THÜRINGER OBERVERWALTUNGSGERICHT - 4. Senat - 4 ZEO 167/98 Verwaltungsgericht Weimar - 3. Kammer - 3 E 570/97.We Beschluss In dem Verwaltungsstreitverfahren 1. des Herrn L, 2. der Frau L, zu 1 und 2 wohnhaft: A, M zu 1 und 2 bevollmächtigt: Rechtsanwälte Arndt u. a., Untermarkt 16, Mühlhausen gegen die Stadt Mühlhausen, vertreten durch den Bürgermeister, Ratsstraße 19, Mühlhausen Antragsteller und Zulassungsantragsgegner Antragsgegnerin und Zulassungsantragstellerin wegen Beiträgen nach dem Kommunalabgabengesetz, Ausbaubeitrages, hier: Antrag auf Zulassung der Beschwerde
2 hat der 4. Senat des Thüringer Oberverwaltungsgerichts durch den Richter am Oberverwaltungsgericht Gravert als Berichterstatter am 15. September 2000 beschlossen: Das Verfahren wird eingestellt. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Weimar vom 30. Dezember Az. 3 E 570/97.We - ist mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung wirkungslos. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen. Der Antrag der Antragsteller, die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären, wird abgelehnt. Der Wert des Streitgegenstands wird auch für das Zulassungsverfahren auf 518,61 DM festgesetzt. Gründe Nachdem die Beteiligten übereinstimmend den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung von 92 Abs. 3 Satz 1 i.v.m. 125 Abs. 1 VwGO einzustellen, der Beschluss des Verwaltungsgerichts in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zur Klarstellung für wirkungslos zu erklären und gemäß 161 Abs. 2 VwGO über die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sachund Streitstandes zu entscheiden. In der Regel entspricht es billigem Ermessen, gemäß dem Grundsatz des 154 Abs. 1 VwGO demjenigen die Verfahrenskosten aufzuerlegen, der ohne die Erledigung in dem Rechtsstreit voraussichtlich unterlegen wäre. Der in 161 Abs. 2 VwGO zum Ausdruck kommende Grundsatz der Prozesswirtschaftlichkeit befreit das Gericht jedoch nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache von dem Gebot, an Hand eingehender Erwägungen abschließend über den Streitstoff zu 4 ZEO 167/98 2
3 entscheiden (vgl. BVerwG, Beschl. v C , SächsVBl. 1995, S. 184; Beschl. v VI C , Buchholz Abs. 2 VwGO Nr. 33). Hier ist aus der Aufhebung des angefochtenen Bescheids oder der Begründung dazu nichts für den mutmaßlichen Ausgang des Streitverfahrens zu gewinnen. Zwar hat die Antragsgegnerin den Bescheid aufgehoben, weil sie ihn selbst für rechtswidrig hält. Der hierfür wohl maßgebliche Gesichtspunkt, sie habe bei der Beitragsberechnung zu Unrecht eine Vergünstigung gewährt, bedeutet aber nicht ohne weiteres, dass die Antragsteller voraussichtlich obsiegt hätten. Denn die Antragsteller wären durch eine zu Unrecht gewährte Vergünstigung - diese Auffassung als richtig unterstellt - nicht benachteiligt und daher nicht in ihren Rechten verletzt worden. Da es nicht Aufgabe eines Kostenbeschlusses nach 161 Abs. 2 VwGO ist, nach Erledigung des Rechtsstreits noch schwierige Fragen rechtlicher und tatsächlicher Art zu beantworten, muss der Ausgang des Verfahrens als offen angesehen werden. Bei der nach billigem Ermessen zu treffenden Entscheidung gemäß 161 Abs. 2 VwGO können aber noch andere Gesichtspunkte herangezogen werden, insbesondere der Umstand, ob und aus welchen Gründen ein Verfahrensbeteiligter das zur Erledigung führende Ereignis bewirkt hat. Ausgehend hiervon entspricht es billigem Ermessen, die Kosten des Verfahrens insgesamt der Antragsgegnerin aufzuerlegen. Denn sie hat mit der Aufhebung des Bescheids aus eigenem Willensentschluss das erledigende Ereignis herbeigeführt und sich damit freiwillig in die Rolle des Unterlegenen begeben. Darüber hinaus liegen die Gründe für das Handeln der Antragsgegnerin ausschließlich in ihrer Sphäre. Dieser Gesichtspunkt der Verantwortlichkeit für die Erledigung des Rechtsstreits wiegt so schwer, dass demgegenüber das Kriterium der Erfolgsaussichten bei der Kostenverteilung nicht mehr ins Gewicht fällt (vgl. BVerwG, Beschl. v C 16/89 -, NVwZ 1992, S. 787 [789]). Abzulehnen ist allerdings der unselbstständige Antrag der Antragsteller, die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären ( 162 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 VwGO). Das Gericht kann eine solche Entscheidung nur in einem Hauptsacheverfahren treffen, das dem Widerspruchsverfahren nachfolgt, nicht jedoch in einem Aussetzungsverfahren gemäß 80 Abs. 5 VwGO. Unter Vorverfahren im Sinne des 162 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 VwGO ist das in 68 ff. VwGO geregelte Widerspruchsverfahren zu verstehen, das der Anfechtungs- und Verpflichtungsklage vorgeschaltet ist. Das gerichtliche 4 ZEO 167/98 3
4 Aussetzungsverfahren hat dagegen nicht zur Voraussetzung, dass zuvor ein solches Widerspruchsverfahren durchgeführt wurde; es verlangt nur rechtstechnisch, dass ein Widerspruch erhoben wurde, dessen aufschiebende Wirkung angeordnet oder wiederhergestellt werden kann. Auch inhaltlich ist das Widerspruchsverfahren kein Vorverfahren für das einstweilige Rechtsschutzverfahren: Darin hat das Gericht über die Frage der vorläufigen Vollstreckbarkeit des Verwaltungsakts im Wege einer Interessenabwägung zu befinden, in die gegebenenfalls bereits überschaubare Erfolgsaussichten über den Ausgang des Hauptsacheverfahrens einzubeziehen sind. Über die Rechtmäßigkeit und den Bestand des Verwaltungsakts ist dagegen - als Fortführung der zielgleichen Prüfung im Widerspruchsverfahren (vgl. 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO) - nur im Hauptsacheverfahren abschließend zu entscheiden (vgl. HessVGH, Beschl. v TJ 315/98 -, NVwZ-RR 1999, S. 346; VGH Bad.-Württ., Beschl. v S 2969/92 -, zitiert nach Juris; OVG Rhl.-Pf., Beschl. v B 27/89 -, DÖV 1990, S. 159; OVG NW, Beschl. v B 1917/92 -, DVBl. 1993, S. 889; a. A. OVG NW, Beschl. v X B 100/72 -, NJW 1972, S. 1966). Auch der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung an die Behörde gemäß 80 Abs. 6 VwGO kann nicht als Vorverfahren im Sinne des 162 VwGO für das gerichtliche Aussetzungsverfahren nach 80 Abs. 5 VwGO angesehen werden. Hiergegen spricht die eindeutige begriffliche Anlehnung an 68 VwGO und ferner, dass im Falle des gesetzlich angeordneten Sofortvollzugs der Aussetzungsantrag an die Behörde erst dem Ausgangsverfahren und nicht schon dem Vorverfahren entspricht (so schon zutreffend VGH Bad.-Württ., a.a.o.). Ob es insoweit zudem an einem Rechtsschutzinteresse fehlte, weil das Widerspruchsverfahren mit dem behördlichen Aussetzungsverfahren gebührenrechtlich eine Angelegenheit bildet ( 119 Abs. 1 und 3 BRAGO; so HessVGH, a.a.o.), mag im Hinblick auf eine mögliche Aufteilung der Geschäftsgebühr und wegen der fraglichen Anwendbarkeit des 80 (Thür)VwVfG zweifelhaft sein, bedarf aber aus den vorstehenden Gründen keiner Entscheidung (vgl. zur Anwendbarkeit des 80 (Thür)VwVfG im isolierten abgabenrechtlichen Vorverfahren Beschluss des Senats vom ZEO 1239/98 -, Umdruck S. 3 f.). Die Entscheidung über den Streitwert beruht auf 25 Abs. 2 Satz 1, 14, 20 Abs. 3 und 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. 4 ZEO 167/98 4
5 Hinweis: Der Beschluss ist unanfechtbar ( 152 Abs. 1 VwGO, 25 Abs. 3 Satz 2 GKG). Gravert 4 ZEO 167/98 5
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