BESCHLUSS VERWALTUNGSGERICHT MEININGEN. In dem Verwaltungsrechtsstreit. 1 E 52/03.Me Aktenzeichen. F, W, O, vertreten durch die Eltern F und F,

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1 VERWALTUNGSGERICHT MEININGEN BESCHLUSS In dem Verwaltungsrechtsstreit F, W, O, vertreten durch die Eltern F und F, bevollmächtigt: Rechtsanwälte Möhler und Möhler, Am Kirchbrunnen 25, Meiningen, - Antragsteller - gegen Freistaat Thüringen, vertreten durch das Staatliches Schulamt Schmalkalden-Meiningen, Schulrechts hier: Antrag nach 80 Abs. 5 VwGO wegen hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Meiningen durch - Antragsgegner - den Richter am VG Becker als Vorsitzenden, den Richter am VG Läger, die Richterin Spiekermann

2 ohne mündliche Verhandlung am 22. Januar 2003 beschlossen: I. Die Anordnung des Sofortvollzuges im Bescheid vom zu dem befristeten Schulausschluss für die Zeit vom bis wird aufgehoben. II. Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 2.000,- festgesetzt. Gründe: Der Antrag des Antragstellers, der darauf gerichtet ist, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid der Staatlichen Regelschule in Obermaßfeld vom wieder herzustellen, ist zulässig und begründet. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung nach 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO im Bescheid vom ist bereits formell rechtswidrig, denn sie genügt nicht dem Begründungserfordernis des 80 Abs. 3 VwGO. In den Fällen, in denen eine Behörde gemäß 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten anordnet, hat sie das besondere Interesse daran gemäß 80 Abs. 3 VwGO schriftlich zu begründen. Die Anforderungen einer solchen Begründung lassen sich nur näher bestimmen, wenn dabei Sinn und Zweck des Begründungserfordernisses vor dem systematischen Hintergrund des Regel-Ausnahmeverhältnisses der aufschiebenden Wirkung nach 80 Abs. 1 VwGO sowie der Vollziehungsanordnung im Einzelfall gemäß 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO berücksichtigt werden. Vor diesem Hintergrund muss die Behörde die öffentlichen Interessen, die dafür sprechen, den Verwaltungsakt sofort zu vollziehen, um mit der Vollziehung 2

3 nicht bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens zu warten, auf der einen Seite und den Interessen des Betroffenen, den Vollzugsfolgen (zunächst) nicht ausgesetzt zu werden, bevor die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes rechtsverbindlich festgestellt ist, auf der anderen Seite gegeneinander abwägen. Das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung muss danach schriftlich begründet worden sein und grundsätzlich über das öffentliche Interesse hinausgehen, das den Erlass des Verwaltungsaktes selbst rechtfertigt. Wann dies vorliegt, lässt sich nicht allgemein, sondern lediglich im Einzelfall bestimmen (vgl. BVerfGE 35, 382; 38, 52). Ausnahmsweise kann auf die Begründung des zu vollziehenden Verwaltungsaktes Bezug genommen werden, wenn aus dieser bereits die besondere Dringlichkeit der Regelung hervorgeht und die von der Behörde getroffene Interessenabwägung klar erkennbar ist, insbesondere auch hinsichtlich der Frage, was allgemeine Begründung des Verwaltungsaktes und was spezifisch der Grund für die Vollzugsanordnung ist. Sie ist aber auch in diesem Fall, d. h. wenn für die Vollzugsanordnung dieselben Gründe maßgeblich sind wie für den Verwaltungsakt, nicht entbehrlich; ebenso auch dann nicht, wenn die Gründe für den Betroffenen offensichtlich sind (VG Meiningen, B. v , 1 E 59/02.Me; Kopp/Schenke, VwGO, 13. Auflage, 80 Rdnr. 86). Ob die Begründung nach 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO inhaltlich richtig ist, ist für die Beurteilung der Frage, ob die Behörde die Begründungspflicht des 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO erfüllt hat, nicht entscheidend (ThürOVG, B. v , 3 EO 364/96). Im vorliegenden Fall hat der Antragsgegner ein über das öffentliche Interesse am Erlass des Verwaltungsaktes um einen solchen handelt es sich bei der Ordnungsmaßnahme des befristeten Schulausschlusses nach 51 Abs. 3 Ziffer 5 ThürSchulG (VG Meiningen, B. v , 8 E 1278/97.Me) - hinausgehendes Interesse an der sofortigen Vollziehung nicht dargetan. Zur Begründung heißt es in dem Bescheid lapidar: Der Schüler F hat nach Aussage mehrerer Zeugen den Hitlergruß gezeigt. Damit hat der Antragsgegner nur den Grund dargelegt, der möglicherweise sein Einschreiten auf der gesetzlichen Grundlage des 51 Abs. 3 Ziffer 5 ThürSchulG rechtfertigen könnten, wobei im Rahmen dieses Eilverfahrens nicht festgestellt werden konnte, ob der Antragsgegner die formellen und materiellen Anforderungen des 51 Abs. 2 und 3 ThürSchulG eingehalten hat (vgl. dazu VG Meiningen, B. v , 8 E 1278/97.Me). Gründe für eine besondere Dringlichkeit, die ein Abweichen von dem Regel-Ausnahmeverhältnis des 80 Abs. 1, Abs. 2 VwGO rechtfertigen sollen, wurden damit nicht dargelegt. Ein Ausnahmefall, des 80 Abs. 3 S. 2 VwGO, wonach es einer besonderen Begründung für die sofortige Voll- 3

4 ziehung nicht bedarf, liegt nicht vor. Eine solche Ausnahme käme dann in Betracht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse treffen würde. Es sind auch keine Anhaltspunkte ersichtlich, die ohne Weiteres die Dringlichkeit dieser Regelung deutlich machen. Fehlt die erforderliche Begründung oder ist sie unzulänglich, so ist die Anordnung des Sofortvollzuges rechtswidrig und führt (nach teilweise vertretener Rechtsansicht, vgl. zum Meinungsstreit Kopp/Schenke, VwGO, 13. Auflage, 80 Rdnr. 148 m.w.n.) auf Antrag nach 80 Abs. 5 VwGO grundsätzlich nicht zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, sondern zur gerichtlichen Aufhebung der Anordnung des Sofortvollzuges. Diese Beschränkung bringt den eingeschränkten Prüfungsumfang und die eingeschränkte Bindungswirkung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung zum Ausdruck. Es wäre deshalb nicht angebracht, einer solchen Entscheidung die gleiche Bindungswirkung beizulegen, die einer Entscheidung nach 80 Abs. 5 VwGO über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung im Falle einer weitergehenden inhaltlichen Prüfung zukommt und nur im Wege einer Abänderung nach 80 Abs. 7 VwGO überwunden werden kann (ThürOVG, B. v , 1 EO 40/94; VG Meiningen, B. v , 8 E 300/94.Me sowie B. v , 1 E 639/01.Me). Aus diesen Gründen war dem Antrag mit der Kostenfolge des 154 Abs. 1 VwGO zu entsprechen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf 13 Abs. 1, 20 Abs. 3 GKG, wobei das Gericht den Auffangstreitwert zu Grunde legt und im Hinblick auf die vorläufige Entscheidung diesen auf die Hälfte reduziert. Rechtsmittelbelehrung: Gegen Nrn. I und II des Beschlusses steht den Beteiligten die Beschwerde an das Thür. Oberverwaltungsgericht zu. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung beim Verwaltungsgericht Meiningen, Lindenallee 15, Meiningen (Briefanschrift: Postfach , Meiningen), schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. 4

5 Diese Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, beim Thür. Oberverwaltungsgericht, Kaufstraße 2 4, Weimar, einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Gegen Nr. III des Beschlusses steht den Beteiligten die Beschwerde an das Thür. Oberverwaltungsgericht zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 50,00 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Verwaltungsgericht Meiningen, Lindenallee 15, Meiningen (Briefanschrift: Postfach , Meiningen), schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Vor dem Thür. Oberverwaltungsgericht muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte und Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. gez.: Becker Läger Spiekermann 5

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