BESCHLUSS VERWALTUNGSGERICHT MEININGEN. In dem Verwaltungsrechtsstreit. 2 E 602/02.Me Aktenzeichen M, B, S, - Antragsteller -

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1 VERWALTUNGSGERICHT MEININGEN BESCHLUSS In dem Verwaltungsrechtsstreit M, B, S, bevollmächtigt: Rechtsanwalt Wolfgang Niedernhöfer, Karlstraße 4, Sonneberg, - Antragsteller - gegen Landkreis Sonneberg, Vertreter des öffentlichen Interesses Thüringer Innenministerium, Steigerstraße 24, Erfurt, - Antragsgegner - - Beteiligter - wegen Entziehung eines Jagdscheins hier: Antrag nach 80 Abs. 5 VwGO hat die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Meiningen die Richterin am VG Wimmer, den Richter am VG Viert, die Richterin Müller durch

2 ohne mündliche Verhandlung am 28. Oktober 2002 beschlossen: I. Der Antrag wird abgelehnt. II. III. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 3.000,- Euro festgesetzt. Gründe: I. 1. Der Antragsteller wendet sich gegen den Bescheid des Landratsamtes Sonneberg vom in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Landesforstdirektion Oberhof vom Hiermit wurde der Jagdschein Nr. 366/97 des Antragstellers für ungültig erklärt und eingezogen, eine Sperrfrist zur Wiedererteilung von 24 Monaten sowie die sofortige Vollziehung angeordnet. 2. Der nach 80 Abs. 5 VwGO zulässige Antrag ist nicht begründet. 2.1 Nach 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO haben Widerspruch und Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung. Diese entfällt jedoch, wenn die Behörde nach 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung gesondert anordnet. Dies ist dann möglich, wenn die Anordnung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten liegt. 2.2 In einem solchen Fall kann das Gericht auf Antrag die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs wiederherstellen. Ein Antrag nach 80 Abs. 5 VwGO hat dann Erfolg, wenn zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung kein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung besteht oder wenn triftige private Gründe des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung ein gleichwohl vorhandenes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegen. Das Gericht überprüft dabei summarisch, ob der eingelegte Rechtsbehelf Aussicht auf Erfolg haben wird. 2

3 2.3 Ist festzustellen, dass das Rechtsmittel voraussichtlich nicht zum Erfolg führen wird, führt das noch nicht zur Ablehnung des Antrags nach 80 Abs. 5 VwGO (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 12.Aufl., Rdnr. 159 zu 80 m. w. Nw.). Nach 80 Abs. 1 S. 1 VwGO haben Widerspruch und Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung. Diese entfällt nur in den Fällen des 80 Abs. 2 VwGO. Dies bedeutet, dass im Falle einer zu erwartenden Erfolglosigkeit des Rechtsbehelfs der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung dann erfolgreich ist, wenn ein öffentliches oder überwiegendes privates Interesse eines Beteiligten gerade an der sofortigen Vollziehung nicht festzustellen ist. Dabei ist das Interesse an der Vollziehung eines rechtmäßigen Verwaltungsaktes allein allerdings kein solches öffentliches Interesse. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts nach 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ist nämlich die Ausnahme von der Regel des 80 Abs. 1 VwGO. Die aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren soll effektiven Rechtsschutz für den Bürger gewährleisten und verhindern, dass vollendete Tatsachen geschaffen werden, bevor der Verwaltungsakt gerichtlich auf seine Rechtmäßigkeit überprüft werden konnte (ThürOVG, Beschluss vom , Az.: 1 EO 609/96). 3. Der angefochtene Bescheid entspricht den formellen Anforderungen des 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsaktes muss schriftlich begründet sein (vgl. 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO) und grundsätzlich über das Interesse hinaus gehen, das den Verwaltungsakt selbst rechtfertigt. Wann es vorliegt, lässt sich nicht allgemein, sondern lediglich im Einzelfall bestimmen (vgl. BVerfGE 35, 382; 38, 52). Das im konkreten Fall bestehende besondere Vollzugsinteresse im Bescheid vom liegt nach Auffassung des Antragsgegners im wesentlichen darin, dass Waffen und Munition in den Händen unzuverlässiger Personen eine Gefahr für die Allgemeinheit darstellen, die möglichst bald zu beseitigen ist und nicht für die Dauer eines unter Umständen jahrelangen Rechtsstreits hingenommen werden kann. Nach Auffassung des Gerichts genügen diese Ausführungen dem Erfordernis einer ordnungsgemäßen Begründung im Sinne des 80 Abs. 3 VwGO. Ob die Begründung nach 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO inhaltlich richtig ist, ist für die Beurteilung der Frage, ob die Behörde die Begründungspflicht des 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO erfüllt hat, nicht entscheidend (ThürOVG, B. v Az.: 3 EO 364/96). 3

4 4. Das Gericht hat somit die tatbestandlichen Voraussetzungen der Vollziehungsanordnung zu prüfen und eine eigene Ermessensentscheidung über die Aussetzung zu treffen, ohne an die im Bescheid genannten Gründe gebunden zu sein (Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 12. Auflage, Rdnr. 146 zu 80; Redecker/von Oertzen, VwGO, Kommentar, Rdnr. 52 zu 80 m.w.n.). Die im Eilverfahren gebotene summarische Überprüfung ergibt, dass die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs nicht wiederherzustellen ist, da der Rechtsbehelf mit erheblicher Wahrscheinlichkeit keinen Erfolg haben wird. Der Antragsgegner hat dargelegt, dass der Antragsteller unzuverlässig ist und damit die Voraussetzung vorliegt, den Jagdschein für ungültig zu erklären und ihn einzuziehen. 4.1 Rechtsgrundlage ist 18 i.v.m. 17 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 Nr. 2 BJG. Danach ist die Behörde verpflichtet, den Jagdschein für ungültig zu erklären und einzuziehen, wenn Tatsachen vorliegen, die die Versagung des Jagdscheines begründen und erst nach dessen Erteilung bekannt werden. Der Jagdschein ist Personen zu versagen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzen. Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht, die wiederholt oder gröblich gegen eine in 17 Abs. 4 Nr. 1 Buchstabe d BJG genannte Vorschrift verstoßen haben. Hierbei handelt es sich um jagdrechtliche, tierschutzrechtliche oder naturschutzrechtliche Vorschriften, das Waffengesetz, das Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen oder Sprengstoffgesetz. 4.2 Der Antragsteller hat ohne die erforderliche Erlaubnis nach 28 Abs. 1 i.v.m. 3 Abs. 1, Satz 1, Abs. 4 WaffG die tatsächliche Gewalt über einen Schalldämpfer ausgeübt. Der Einlassung des Antragstellers, es handle sich nicht um einen Schalldämpfer, sondern um eine Mündungsfeuerbremse steht das Behördengutachten des Landeskriminalamtes Thüringen zur kriminaltechnischen Untersuchung und waffenrechtlichen Beurteilung entgegen, wonach es sich um einen Schalldämpfer handelt. 4.3 Die Einlassung des Antragstellers, er verwende den Schalldämpfer im Betrieb mit Jagdfallen, damit das Fell des gefangenen Tieres nicht versengt werde, belegt einen Verstoß nach 29 Abs. 2 Nr. 4 ThJG, wonach die Jagd unter Verwendung von Schusswaffen mit Schalldämpfern verboten ist. 4

5 4.4 Ohne die erforderliche Erlaubnis nach 29 Abs. 1 WaffG hat der Antragsteller Munition im Kaliberbereich.45ACP,.45, 6,35 mm und 7,62 erworben ( 4 Abs. 1 WaffG) und damit gegen das Waffengesetz verstoßen. 4.5 Da der Antragsteller eine, in seinem Besitz befindliche Bock-Doppelflinte Nr nicht innerhalb der Frist nach 28 Abs. 5 WaffG angemeldet hat, hat er gegen das Waffengesetz verstoßen. 4.6 Weiter hat der Antragsteller eine mit zwei Schrotpatronen geladene Hahnflinte entgegen der Regelung des 3 Abs. 1 und Abs. 3 der Unfallverhütungsvorschrift Jagd in seinem Pkw mit sich geführt. Nach diesen Bestimmungen darf eine Schusswaffe nur während der tatsächlichen Jagdausübung geladen sein. Beim Besteigen von Fahrzeugen und während der Fahrt muss die Schusswaffe entladen sein. Damit liegt ein Verstoß gegen jagdrechtliche Vorschriften vor. 4.7 Diese, dem Antragsteller zuzurechnenden Verstöße sind sowohl wiederholt als auch gröblich (vgl. Mitzschke/Schäfer, BJG, Kommentar zum Bundesjagdgesetz, 17, Rdnrn. 56 und 21). Gerade der in Nummer 4.6 genannte Verstoß ist gröblich. Das Gefahrenpotential, das von einer geladenen Waffe ausgeht, selbst wenn diese gesichert ist, stellt einen eklatanten Sicherheitsverstoß dar (BayVGH, B.v Az.: 19 CE juris). 4.8 Anhaltspunkte, die einen atypischen Regelfall begründen könnten, sind weder vorgetragen, noch aus den Behördenakten ersichtlich. 5. Gegen die nach 18 BJG verhängte Sperrfrist bestehen keine rechtlichen Bedenken. 6. Das große Gefahrenpotential, das mit dem Transport von Waffen in der Öffentlichkeit verbunden ist, rechtfertigt auch, den Suspensiveffekt des Widerspruchs im konkreten Fall entfallen zu lassen. 7. Nach alledem war der Antrag mit der Kostenfolge aus 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf 13, 20 und 25 GKG und war im Eilverfahren zu halbieren. 5

6 Rechtsmittelbelehrung: Gegen Nrn. I und II des Beschlusses steht den Beteiligten die Beschwerde an das Thür. Oberverwaltungsgericht zu. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung beim Verwaltungsgericht Meiningen, Lindenallee 15, Meiningen (Briefanschrift: Postfach , Meiningen), schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Diese Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, beim Thür. Oberverwaltungsgericht, Kaufstraße 2 4, Weimar, einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Gegen Nr. III des Beschlusses steht den Beteiligten die Beschwerde an das Thür. Oberverwaltungsgericht zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 50,00 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Verwaltungsgericht Meiningen, Lindenallee 15, Meiningen (Briefanschrift: Postfach , Meiningen), schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Vor dem Thür. Oberverwaltungsgericht muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte und Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. gez.: Wimmer Viert Müller 6

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