Entziehung eines Jagdscheins
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- Teresa Walter
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1 VG Würzburg, Urteil v W 5 K Titel: Entziehung eines Jagdscheins Normenketten: BJagdG 18 S. 1, 17 I 2 WaffG 5 I Nr. 2 Buchst. b Alt. 3 Schlagworte: Jagdschein, waffenrechtliche Zuverlässigkeit, sorgfältige Verwahrung, absolute Unzuverlässigkeit Entscheidungsgründe Bayerisches Verwaltungsgericht Würzburg W 5 K Im Namen des Volkes Urteil vom 20. Juli Kammer gez.: Filbig, Angestellte als stellv. Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Sachgebiets-Nr: 440 Hauptpunkte: Ungültigerklärung und Einzug eines Jagdscheins; Waffenrechtliche Zuverlässigkeit; Sorgfältige Verwahrung; Absolute Unzuverlässigkeit; Rechtsquellen: In der Verwaltungsstreitsache... - Kläger - bevollmächtigt:... gegen Freistaat Bayern, vertreten durch: Landratsamt Miltenberg, Brückenstr. 2, Miltenberg, - Beklagter - wegen Entziehung eines Jagdscheins erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Würzburg, 5. Kammer, durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Gehrsitz, die Richterin am Verwaltungsgericht Horas, den Richter Kohlhaupt, den ehrenamtlichen Richter Kunzmann, die ehrenamtliche Richterin Krebs, aufgrund mündlicher Verhandlung am 20. Juli 2015 folgendes Urteil:
2 I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Tatbestand: 1. Der Kläger war im Besitz eines Jagdscheins, Nr...., gültig bis 31. März 2017, sowie zweier Waffenbesitzkarten, Nrn.... und..., mit den darin angeführten Waffen. Am 23. Juli 2014 wurde gegen ihn vom Polizeipräsidium Südhessen, Polizeidirektion Darmstadt-Dieburg, wegen Bedrohung einer Personengruppe unter Vorhalten eines auf ihn eingetragenen Revolvers, Kaliber.357Mag., Herst. Nr...., ermittelt. Im Rahmen dieser Ermittlungen wurde im Handschuhfach seines Fahrschulfahrzeugs neben diesem Revolver auch eine weitere auf den Kläger eingetragene, halbautomatische Pistole, 9mm Luger, Herst. Nr...., aufgefunden und sichergestellt. Ferner wurde in der Mittelkonsole des PKW griffbereit offen liegende Patronenmunition zu den vorgenannten Waffen aufgefunden und sichergestellt. Mit Beschluss vom 4. August 2014 (Nr. W 5 X ) ordnete das Verwaltungsgericht Würzburg die Durchsuchung der Wohn- und Geschäftsräume des Klägers an. Mit Bescheid vom 8. August 2014 (Nr /2014) erklärte das Landratsamt Miltenberg sofort vollziehbar (Nr. V) den Jagdschein des Klägers für ungültig (Nr. I) und ordnete dessen sofortige Einziehung an (Nr. II). Darüber hinaus wurden zugleich die Unzuverlässigkeit des Klägers i. S. des 5 Abs. 1 Nr. 2 Waffengesetz (WaffG) festgestellt und in den Ziffern III und IV die waffenrechtlichen Erlaubnisse des Klägers in Form der Waffenbesitzkarten sofort vollziehbar widerrufen sowie die sofortige Einziehung der Waffenbesitzkarten, der registrierten Schusswaffen und der vorhandenen Munition angeordnet. Zur Begründung wurde ausgeführt, gemäß 18 Bundesjagdgesetz (BJagdG) i. V. m. 17 Abs. 1 S. 2 BJagdG sei der Jagdschein wegen Vorliegens einer waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit i. S. des 5 WaffG für ungültig zu erklären und einzuziehen. Der Kläger habe am 23. Juli 2014 u. a. Waffen unsorgfältig verwahrt. Die sofortige Sicherstellung des Jagdscheins (Nr. II) finde ihre Grundlage in 46 Abs. 4 Nr. 2 WaffG. Sie sei notwendig und angemessen, um den erleichterten Erwerb und Besitz von Langwaffen durch den Jagdschein als Erwerbspapier zu unterbinden. Am 10. August 2014 wurde vom Landratsamt Miltenberg auf Grundlage des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 4. August 2014 in der R-straße..., S., die Wohnung des Klägers durchsucht. Die dort aufgefundenen zehn Langwaffen und ein Revolver nebst Munition sowie die Waffenbesitzkarten, Nrn.... und..., und der Jagdschein, Nr...., wurden sichergestellt. 2. Am 9. September 2014 ließ der Kläger bei Gericht Klage erheben und sinngemäß beantragen, den Bescheid des Landratsamts Miltenberg vom 8. August 2014 in den Ziffern I und II aufzuheben. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich aus dem Verhalten des Klägers keine Zweifel an der für die waffenrechtlichen Genehmigungen erforderlichen besonderen Zuverlässigkeit des Klägers ergäben. Am 23. Juli 2014 habe er lediglich einen berechtigten Transport seiner Waffen zur Firma F. in D. durchgeführt. Die Waffen seien im verschlossenen Handschuhfach befördert worden. Der Fahrschüler des Klägers, der sich zur streitgegenständlichen Zeit am 23. Juli 2014 ebenfalls im
3 Fahrschulfahrzeug des Klägers befunden habe, werde seine im Rahmen der polizeilichen Vernehmung gemachte Aussage korrigieren. 3. Demgegenüber beantragte das Landratsamt Miltenberg als Vertreter des Beklagten, die Klage abzuweisen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Ungültigerklärung und Einziehung des Jagdscheins sei rechtmäßig auf Grundlage des 18 Satz 1 BJagdG ergangen. Dem Kläger fehle es an der nach 17 Abs. 1 Satz 2 BJagdG i. V. m. 5 WaffG erforderlichen Zuverlässigkeit. Auf die Begründung des entsprechenden Bescheids sei zu verweisen. Das Vorzeigen einer Waffe sowie die nicht ausreichende Aufbewahrung der Waffen im Handschuhfach sei durch die eidesstattliche Versicherung des Fahrschülers des Klägers eher bestätigt worden. Ein erneuter Erwerb von Waffen unter Vorlage des Jagdscheins angesichts einer vermeintlichen Bedrohungslage sei durch dessen Einziehung zu verhindern gewesen. 4. Im Verfahren W 5 S lehnte das Verwaltungsgericht Würzburg den Antrag des Klägers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung mit Beschluss vom 2. Oktober 2014 ab. Die dagegen gerichtete Beschwerde verwarf der Bayerische Verwaltungsgerichtshof im Verfahren 21 CS mit Beschluss vom 8. Dezember Auf die Gründe der Beschlüsse wird Bezug genommen. 5. In der mündlichen Verhandlung vom 20. Juli 2015 erschienen weder der gegen Empfangsbekenntnis am 8. Juni 2015 geladene Kläger noch sein Prozessvertreter. Der Beklagtenvertreter wiederholte seinen bereits schriftsätzlich gestellten Klageantrag. Bezüglich des weiteren Fortgangs der mündlichen Verhandlung wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. 6. Hinsichtlich des weiteren Vortrags der Beteiligten sowie der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Behördenakten Bezug genommen. Die Verfahrensakten W 5 K , W 5 S , W 5 S und W 5 X wurden beigezogen. Entscheidungsgründe: I. Die Klage, über die auch in Abwesenheit des Klägers entschieden werden konnte ( 102 Abs. 2 VwGO), ist zulässig, aber nicht begründet. Der angegriffene Bescheid des Landratsamts Miltenberg vom 8. August 2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten ( 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das Gericht folgt im Wesentlichen der zutreffenden Begründung im angefochtenen Bescheid und sieht insoweit von einer Darstellung der Entscheidungsgründe ab ( 117 Abs. 5 VwGO). Lediglich ergänzend wird ausgeführt: Dem Kläger war nach 18 Satz 1 BJagdG i. V. m. 17 Abs. 1 Satz 2 BJagdG, 5 WaffG der Jagdschein zu entziehen. Der Kläger erfüllt jedenfalls den Tatbestand des 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b Var. 3 WaffG und ist damit absolut unzuverlässig. In Folge der durchgeführten Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass er zwei auf ihn eingetragene Schusswaffen nebst zugehöriger Munition ohne die Wahrung der entsprechenden Sorgfalt in seinem Fahrschulfahrzeug im unverschlossenen Handschuhfach sowie in der Mittelkonsole aufbewahrte, in dem auf dem Beifahrersitz sein Fahrschüler mitfuhr. Im Übrigen wird auf das Urteil der erkennenden Kammer vom 20. Juli 2015 im waffenrechtlichen Parallelverfahren (Nr. W 5 K ) Bezug genommen. II. Die Kostenentscheidung folgt aus 154 Abs. 1 VwGO.
4 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit resultiert aus 167 VwGO i. V. m. 708 Nr. 11 und 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg, Hausanschrift: Burkarderstraße 26, Würzburg, oder Postfachanschrift: Postfach , Würzburg, schriftlich zu beantragen. Hierfür besteht Vertretungszwang. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, München, oder Postfachanschrift in München: Postfach , München, Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, Ansbach, einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte, Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder die in 67 Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Der Antragsschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden. Beschluss: Der Streitwert wird auf 8.000,00 EUR festgesetzt.
5 Gründe: Die Entscheidung über den Streitwert beruht auf 52 Abs. 1, 63 Abs. 2 Satz 1 GKG. Das Gericht orientiert sich insoweit an Nr des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (BayVBl., Sonderbeilage Januar 2014). Danach ist bei Streitigkeiten wegen Erteilung bzw. Entzugs eines Jagdscheins grundsätzlich von einem Streitwert von 8.000,00 EUR auszugehen. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Für die Streitwertbeschwerde besteht kein Vertretungszwang. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg, Hausanschrift: Burkarderstraße 26, Würzburg, oder Postfachanschrift: Postfach , Würzburg, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.
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