Betriebsprämie, Rückforderungsbetrag, Festsetzung, Widerruf, Rückwirkung, Zuwendungsbescheid

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Betriebsprämie, Rückforderungsbetrag, Festsetzung, Widerruf, Rückwirkung, Zuwendungsbescheid"

Transkript

1 VG München, Urteil v M 12 K Titel: Betriebsprämie, Rückforderungsbetrag, Festsetzung, Widerruf, Rückwirkung, Zuwendungsbescheid Normenketten: MOG 10 II BayVwVfG Art. 49a VO (EG) Nr. 1122/2009 Art. 80 VwGO 113 I 1 VwVfG 49a Schlagworte: Betriebsprämie, Rückforderungsbetrag, Festsetzung, Widerruf, Rückwirkung, Zuwendungsbescheid Entscheidungsgründe Bayerisches Verwaltungsgericht München M 12 K Im Namen des Volkes Urteil vom 28. Mai Kammer Sachgebiets-Nr. 430 Hauptpunkte: Betriebsprämie; Festsetzung des Rückforderungsbetrags nach rückwirkendem Widerruf eines Zuwendungsbescheids Rechtsquellen: In der Verwaltungsstreitsache... - Klägerin - gegen Freistaat Bayern, vertreten durch Staatliche Führungsakademie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Porschestr. 5 a, Landshut - Beklagter - wegen Betriebsprämie erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht München, 12. Kammer, durch die Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht..., den Richter am Verwaltungsgericht..., die Richterin..., den ehrenamtlichen Richter..., den ehrenamtlichen Richter... aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 28. Mai 2015 am 28. Mai 2015 folgendes Urteil: I.

2 Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: 1 Die Klägerin beantragte mit Mehrfachantrag vom... Mai 2010 u. a. die Betriebsprämie für das Jahr Bereits am... Januar 2010 fand eine am Vortag angekündigte Vor-Ort-Kontrolle im Betrieb der Klägerin statt, die sich auf den Bereich Tierkennzeichnung Rinder (VO (EG) Nr. 1760/2000) bezog. Dabei wurden Verstöße gegen die Eintragungspflicht in die HIT-Datenbank festgestellt. 3 Mit Bescheid vom... November 2010, berichtigt mit Schreiben vom... Januar 2011, wurde der Klägerin für das Jahr 2010 eine Betriebsprämie in Höhe von 7.187,08 Euro gewährt und in der Folge ausgezahlt. Die eigentlich errechnete Betriebsprämie in Höhe von ,92 Euro abzüglich eines Modulationsbetrags von 701,51 Euro wurde wegen wiederholter Verstöße gegen Cross-Compliance-Verpflichtungen um 45%, mithin um 5.880,33 Euro, gekürzt. 4 Am... November 2010 fand eine weitere Vor-Ort-Kontrolle im Betrieb der Klägerin statt. Dabei wurden wiederum Verstöße gegen die Eintragungspflicht in die HIT-Datenbank sowie Verstöße gegen die Kennzeichnungspflichten und beim Tierschutz festgestellt. 5 Mit Schreiben vom... Januar 2011 legte die Klägerin Widerspruch gegen den Bescheid vom... November 2010 ein. 6 Mit Änderungsbescheid des AELF... vom... Oktober 2011 wurde die Bewilligung der Betriebsprämie für das Jahr 2010 teilweise widerrufen, die Kürzung auf 57% erhöht und die Zahlung auf 5.618,99 Euro festgesetzt. Die Rückforderung von 1.568,09 Euro sollte mit einem gesonderten Bescheid erfolgen. Kosten wurden nicht erhoben. 7 Mit Widerspruchsbescheid vom... Juli 2013 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. 8 Die hiergegen am... August 2013 erhobene Klage wurde mit Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 28. November 2013 abgewiesen (Az. M 12 K ). Der Antrag auf Zulassung der Berufung wurde mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 7. Juli 2014 abgelehnt (Az. 21 ZB ). 9 Mit Bescheid vom... Juli 2014, zugestellt am 22. Juli 2014, forderte das AELF... die Rückerstattung des Betrags von 1.568,09 Euro (Nr. 1 des Bescheides) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich für den Zeitraum ab dem 25. August 2014 bis zum Zahlungseingang (Nr. 2 des Bescheides). Zudem wurde eine Bescheidsgebühr in Höhe von 80 Euro erhoben.

3 10 Rechtsgrundlage für die Rückforderung der zu Unrecht ausgezahlten Beträge sei 10 Abs. 2 MOG i. V. m. Art. 80 VO (EG) Nr. 1122/2009. Die Verstöße gegen Cross-Compliance-Verpflichtungen seien mit einem Kürzungsprozentsatz von 57% bewertet worden. Mit Bescheid vom... Oktober 2011 sei der Sachverhalt inhaltlich geregelt worden. Von der ursprünglichen Betriebsprämie 2010 in Höhe von ,41 Euro würden 12% bzw. 1568,09 Euro in Abzug gebracht. Der Zinsanspruch folge aus 14 MOG i. V. m. Art. 80 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1122/2009. Gehe der Rückforderungsanspruch bis zum genannten Zahlungsziel ein, fielen keine Zinsen an. Anderenfalls werde die Höhe der Zinsforderung in einem gesonderten Bescheid mitgeteilt. Die Kostenentscheidung beruhe auf Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 Kostengesetz, die Gebührenfestsetzung auf Art. 6 Abs. 1 KG i. V. m. Nr. 1.I.9 des Kostenverzeichnisses. 11 Hiergegen legte die Klägerin am... August 2014 Widerspruch ein. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Maßnahme zeige, dass es sich um eine unverhältnismäßige Zwangsmaßnahme des Beklagten handele. Nach fast vier Jahren werde Geld zurückgefordert. Somit ergebe sich ein Wettbewerbsnachteil für den klägerischen Betrieb wegen Verstößen, die alltäglich in der Landwirtschaft seien. Die Existenzvernichtung werde verstärkt durch gezielte Schikane der Veterinärbehörde... Dabei handele es sich um Themen wie das Trinkwasser der Gemeinde..., die Blauzungenimpfung und die Ohrmarken. Da sie den Ministerrat in Brüssel nun angerufen hätte wegen der Klärung des shall in der englischen Fassung des Art. 7 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1760/2000, lege sie zur Rechtswahrung Widerspruch ein. 12 Mit Widerspruchsbescheid vom... Februar 2015, zugestellt am 27. Februar 2015, wurde der Widerspruch der Klägerin zurückgewiesen und eine Gebühr in Höhe von 120,- Euro festgesetzt. 13 Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, Rechtsgrundlage für die Rückforderung der bereits ausgereichten Beihilfe sei 10 Abs. 2 MOG i. V. m. Art. 80 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1122/2009. Die Verzinsung richte sich nach 14 MOG i. V. m. Art. 80 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1122/2009. Mit Bescheid vom... Oktober 2011 sei der Bescheid vom... November 2010 teilweise widerrufen worden. Der Bescheid sei bestandskräftig. Mit Bescheid vom... Juli 2014 sei keine neue Sachentscheidung getroffen worden. Es sei nur die Rückforderung auszusprechen und über die Höhe der Zinsen sowie die Kosten zu entscheiden gewesen. Der Widerspruch könne sich daher nur gegen die Berechnung dieser Beträge richten. Es bestehe kein Anspruch auf Aufhebung des bestandskräftigen Bescheides vom... Oktober Soweit ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen worden sei, seien die erbrachten Leistungen zu erstatten. Die zu erstattende Leistung werde durch schriftlichen Verwaltungsakt festgesetzt (Art. 49a Abs. 1 BayVwVfG). In Anwendung dieser Vorschrift, die ein Ermessen nicht einräume, sei der Betrag von 1.568,09 Euro festgesetzt worden. Der zu erstattende Betrag sei zwischen der eingeräumten Zahlungsfrist und der Rückzahlung mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Die Rückforderung sei nicht verjährt. Sanktionen würden grundsätzlich nach vier Jahren verjähren. Die Verjährung werde jedoch durch Ermittlungs- und Verfolgungshandlungen gehemmt. Hierzu zählten auch die Mitteilung der Ergebnisse von Vor-Ort-Kontrollen. 14 Mit Schriftsatz vom... März 2015, bei Gericht am selben Tag eingegangen, hat die Klägerin Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München erhoben und zuletzt beantragt, den Bescheid vom... Juli 2014 aufzuheben. 15 Mit Schriftsatz vom... Mai 2015 hat der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. 16

4 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: 17 Die zulässige Klage ist unbegründet. 18 Der Bescheid vom... Juli 2014 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom... Februar 2015 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten ( 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) Rechtsgrundlage für die Rückforderung der ausgezahlten Betriebsprämie in Höhe von 1.568,09 Euro ist 10 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisation und der Direktzahlungen (Marktorganisationsgesetz - MOG) i. V. m. 49a Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG), 80 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungsund Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor (ABl L 316 vom , S. 65). 20 Nach dem in 10 Abs. 2 Satz 2 MOG für anwendbar erklärten 49a Abs. 1 Satz 1 VwVfG sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten, soweit ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen worden oder infolge Eintritts einer auflösenden Bedingung unwirksam geworden ist. 21 Im vorliegenden Fall wurde der Bewilligungsbescheid vom... November 2010 über die Betriebsprämie für das Jahr 2010 mit Bescheid vom... Oktober 2011 rückwirkend teilweise widerrufen und eine um 1.568,09 Euro niedrigere Betriebsprämie festgesetzt. Dieser Bescheid ist mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 7. Juli 2014, in dem die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 28. November 2013 abgelehnt wurde, bestandskräftig geworden. 22 Die bereits erbrachten Leistungen in Höhe von 1.568,09 Euro sind daher gem. 49a Abs. 1 Satz 1 VwVfG zu erstatten. Zu erstattende Beträge werden gem. 10 Abs. 3 MOG durch Bescheid festgesetzt. 23 Der Anspruch ist auch nicht verjährt. Gem. Art. 3 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften beträgt die Verjährungsfrist für die Verfolgung vier Jahre ab Begehung der Unregelmäßigkeit. Die Verfolgungsverjährung wird durch jede der betreffenden Person zur Kenntnis gebrachte Ermittlungs- oder Verfolgungshandlung der zuständigen Behörde unterbrochen. Nach jeder Unterbrechung beginnt die Verjährungsfrist von neuem. Die Verjährung wurde vorliegend sowohl durch die Vor-Ort-Kontrolle am... November 2010 als auch durch Erlass des Bescheides vom... Oktober 2011 unterbrochen. Der mit Bescheid vom... Juli 2014 festgesetzte Rückforderungsbetrag ist somit nicht verjährt Der Zinsanspruch folgt aus 14 Abs. 1 Satz 1 MOG i. V. m. Art. 80 Abs. 2 Unterabs. 2 VO (EG) Nr. 1122/2009. Danach ist der Erstattungsbetrag sogar bereits ab dem Zeitpunkt der Übermittlung des

5 Rückforderungsbescheids bis zur Rückzahlung mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen Die Kostenentscheidung in Nr. 3 des Bescheides ist im Ergebnis ebenfalls nicht zu beanstanden. Die im Änderungsbescheid vom... Oktober 2011 getroffene Entscheidung, keine Kosten zu erheben, war fehlerhaft. Zwar ist die Rückforderung zu Unrecht ausbezahlter Zuwendungen eine Amtshandlung, die überwiegend im öffentlichen Interesse von Amts wegen vorgenommen wird. Sie wurde jedoch von der Klägerin durch die Nichteinhaltung der Cross-Compliance-Verpflichtungen veranlasst, so dass bereits zum damaligen Zeitpunkt Kosten zu erheben gewesen wären (Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 Kostengesetz (KG)). Fehlerhafte Kostenentscheidungen können gem. Art. 12 Abs. 2 KG von Amts wegen von der Kostenfestsetzungsbehörde geändert werden. Die Festsetzungsfrist von vier Jahren, die mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Kostenanspruch entstanden ist, beginnt (Art. 13 KG), war vorliegend noch nicht abgelaufen. Nach Nr. 1.I.9/1 beträgt der Kostenrahmen für die Aufhebung eines Zuwendungs- oder Subventionsbescheids, ggf. einschließlich Rückforderung der Beträge, 15,- bis 2.500,- Euro. Eine Gebühr von 80,- Euro bei einem Rückforderungsbetrag von 1.568,09 Euro ist insofern nicht zu beanstanden Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge des 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf 167 VwGO i. V. m. 708 ff. ZPO. Rechtsbehelfsbelehrung: Nach 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München, Hausanschrift: Bayerstraße 30, München, oder Postanschrift: Postfach , München schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, München, oder Postanschrift in München: Postfach , München Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, Ansbach einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof. Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen. Beschluss: Der Streitwert wird auf Euro 1.568,09 festgesetzt ( 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz - GKG -). Rechtsmittelbelehrung:

6 Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes Euro 200,- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München, Hausanschrift: Bayerstraße 30, München, oder Postanschrift: Postfach , München schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

Entscheidungsgründe. VG München, Urteil v M 25 K Titel:

Entscheidungsgründe. VG München, Urteil v M 25 K Titel: VG München, Urteil v. 08.02.2010 M 25 K 09.3922 Titel: Normenketten: 3, 5 RDGEG 117 Abs. 3 VwGO 113 Abs. 1 und 5 VwGO 117 Abs. 5 VwGO Orientierungsatz: Aufenthaltserlaubnis; Ausweisungsgrund Schlagworte:

Mehr

Entscheidungsgründe. VG Bayreuth, Urteil v B 5 K

Entscheidungsgründe. VG Bayreuth, Urteil v B 5 K VG Bayreuth, Urteil v. 18.08.2015 B 5 K 14.346 Titel: VG Bayreuth: Erholungsurlaub, Bundespolizeidirektion, BMI, Abgeltungsanspruch, Bruttobetrag, Urlaubsanspruch, Berechnungsmodus, Rechtsquelle, Dienstunfähigkeit,

Mehr

-----------------------------------------------------------------------------------------------------------------

----------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Gericht: VG München Aktenzeichen: M 16 K 10.120 Sachgebiets-Nr. 421 -// Rechtsquellen: 34 c GewO Hauptpunkte: Widerruf der Maklererlaubnis Leitsätze: -----------------------------------------------------------------------------------------------------------------

Mehr

Titel: Förderung zusätzlicher betrieblicher Ausbildungsstellen für benachteiligte Jugendliche

Titel: Förderung zusätzlicher betrieblicher Ausbildungsstellen für benachteiligte Jugendliche VG München, Urteil v. 14.01.2016 M 15 K 14.1550 Titel: Förderung zusätzlicher betrieblicher Ausbildungsstellen für benachteiligte Jugendliche Normenketten: GG Art. 3 I VwGO 113 I, V Schlagworte: Richtlinie,

Mehr

Entscheidungsgründe. VG München, Urteil v. 24.04.2015 1 K 15.526

Entscheidungsgründe. VG München, Urteil v. 24.04.2015 1 K 15.526 VG München, Urteil v. 24.04.2015 1 K 15.526 Titel: VG München: SchfHwG, Kamin, Feuerstättenschau, Reinigung, offener Kamin, Feuerstätte, Bezirksschornsteinfeger, Rechtsquelle, Beklagte, Verfahrenskosten,

Mehr

Beitragserhebung, Grundbeitrag, Hinterlegung, Beitragsbefreiung, Existenzgründer, IHK

Beitragserhebung, Grundbeitrag, Hinterlegung, Beitragsbefreiung, Existenzgründer, IHK VG Ansbach, Urteil v. 28.05.2015 AN 4 K 14.01151 Titel: Beitragserhebung, Grundbeitrag, Hinterlegung, Beitragsbefreiung, Existenzgründer, IHK Normenkette: IHKG 3 II, III Schlagworte: Beitragserhebung,

Mehr

Entscheidungsgründe. VG München, Urteil v M 2 K Titel: Normenketten: 125 BauGB. 125 Abs. 1 BauGB 125 Abs.

Entscheidungsgründe. VG München, Urteil v M 2 K Titel: Normenketten: 125 BauGB. 125 Abs. 1 BauGB 125 Abs. VG München, Urteil v. 11.01.2011 M 2 K 10.5095 Titel: Normenketten: 125 BauGB 125 BauGB 125 Abs. 1 BauGB 125 Abs. 2 BauGB Orientierungsatz: Erschließungsbeitrag; Rechtmäßigkeit der Herstellung Schlagworte:

Mehr

~ Amtsgericht Maulbronn

~ Amtsgericht Maulbronn Abschrift Aktenzeichen: 2C186/15 = ~ Amtsgericht Maulbronn Im Namen des Volkes Urteil In dem Rechtsstreit Lorraine Media GmbH, vertr. d.d. GF Sabine Goertz, Hauptstr. 117, 10827 Berlin, Gz.: - Klägerin-

Mehr

Bayerisches Verwaltungsgericht Regensburg Im Namen des Volkes

Bayerisches Verwaltungsgericht Regensburg Im Namen des Volkes Az. RO 4 K 16.405 Verkündet am 26.7.2016 ***** stv. Urkundsbeamtin Bayerisches Verwaltungsgericht Regensburg Im Namen des Volkes In der Verwaltungsstreitsache ***** - Kläger - gegen Stadt ***** beteiligt:

Mehr

Schlagworte: vorbeugende Feststellungsklage, Subsidiarität einer Feststellungsklage, feststellungsfähiges Rechtsverhältnis, Trophektodermbiopsie

Schlagworte: vorbeugende Feststellungsklage, Subsidiarität einer Feststellungsklage, feststellungsfähiges Rechtsverhältnis, Trophektodermbiopsie VG München, Urteil v. 07.09.2016 M 18 K 15.1511 Titel: Zur Zulässigkeit der (vorläufigen) Feststellungsklage Normenkette: VwGO 43 Leitsätze: Die Weisung ist ein Behördeninternum, das keine feststellungsfähige

Mehr

Titel: Anfechtungsklage, Baueinstellung, Hinterlegung, Untersagung, Zwangsgeld, Zwangsgeldandrohung, Rechtmäßigkeit, behördlicher Maßnahmen

Titel: Anfechtungsklage, Baueinstellung, Hinterlegung, Untersagung, Zwangsgeld, Zwangsgeldandrohung, Rechtmäßigkeit, behördlicher Maßnahmen VG München, Urteil v. 16.06.2015 M 1 K 15.965 Titel: Anfechtungsklage, Baueinstellung, Hinterlegung, Untersagung, Zwangsgeld, Zwangsgeldandrohung, Rechtmäßigkeit, behördlicher Maßnahmen Normenketten: VwGO

Mehr

-----------------------------------------------------------------------------------------------------------------

----------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Gericht: VG München Aktenzeichen: M 16 K 07.4990 Sachgebiets-Nr. 0421 -// Rechtsquellen: 34 c GewO; 35 GewO Hauptpunkte: Widerruf der Maklererlaubnis sowie Gewerbeuntersagung wegen Steuerschulden und Haftanordnungen

Mehr

Entscheidungsgründe. VG München, Urteil v. 06.10.2015 M 1 K 14.5434

Entscheidungsgründe. VG München, Urteil v. 06.10.2015 M 1 K 14.5434 VG München, Urteil v. 06.10.2015 M 1 K 14.5434 Titel: VG München: Brandschutzkonzept, Bauvorlagenverordnung, BauVorlV, FlNr, VwZVG, Betonfertigteil, Zwangsgeld, Ermessensreduzierung, Rechtsquelle, Brandschutz,

Mehr

Titel: Kostenfestsetzung nach Rücknahme eines Genehmigungsantrags - Insolvenz und Wechsel der Rechtsform

Titel: Kostenfestsetzung nach Rücknahme eines Genehmigungsantrags - Insolvenz und Wechsel der Rechtsform VG Würzburg, Urteil v. 10.05.2016 W 4 K 15.1335 Titel: Kostenfestsetzung nach Rücknahme eines Genehmigungsantrags - Insolvenz und Wechsel der Rechtsform Normenketten: BImSchG 4 ff. UmwG 190, 191, 202 Abs.

Mehr

Schlagworte: Rechtsschutzbedürfnis, Anfechtung, Prüfungsentscheidung, Kostentragung, Grundverfügung, Erledigung

Schlagworte: Rechtsschutzbedürfnis, Anfechtung, Prüfungsentscheidung, Kostentragung, Grundverfügung, Erledigung VG Bayreuth, Gerichtsbescheid v. 03.02.2016 3 K 15.516 Titel: Kein Rechtsschutzbedürfnis für die Anfechtung einer erledigten Prüfungsentscheidung betreffend einer Teilprüfung Normenketten: VwGO 84 Abs.

Mehr

Titel: Kostenrechnung für die Überlassung von Bilddateien an einen Gutachter

Titel: Kostenrechnung für die Überlassung von Bilddateien an einen Gutachter VG Augsburg, Urteil v. 16.02.2016 Au 1 K 15.1729 Titel: Kostenrechnung für die Überlassung von Bilddateien an einen Gutachter Normenketten: BayVwVfG Art. 4 Abs. 1 BayVwVfG Art. 5 Abs. 1 BayVwVfG Art. 8

Mehr

Die Beteiligten streiten um die Erteilung einer Reiterlaubnis in einem Landschaftsschutzgebiet.

Die Beteiligten streiten um die Erteilung einer Reiterlaubnis in einem Landschaftsschutzgebiet. VG München, Urteil v. 14.04.2016 M 11 K 14.5659 Titel: Versagung einer Reiterlaubnis im Landschaftsschutzgebiet Normenkette: BayNatSchG Art. 28 Abs. 1 S. 1, Art. 33, Art. 34 Abs. 2, Abs. 3 Leitsätze: Das

Mehr

Titel: Kostenerstattung für das betreute Einzelwohnen von Mutter und Kind wegen seelischer Behinderung der Mutter

Titel: Kostenerstattung für das betreute Einzelwohnen von Mutter und Kind wegen seelischer Behinderung der Mutter VG München, Urteil v. 04.05.2016 M 18 K 14.5601 Titel: Kostenerstattung für das betreute Einzelwohnen von Mutter und Kind wegen seelischer Behinderung der Mutter Normenketten: SGB X 104 SGB VIII 10 Abs.

Mehr

Entscheidungsgründe. VG München, Urteil v M 12 K Titel: Bestattungskosten, Urnenbestattung, Ersatzvornahme, Totenruhe

Entscheidungsgründe. VG München, Urteil v M 12 K Titel: Bestattungskosten, Urnenbestattung, Ersatzvornahme, Totenruhe VG München, Urteil v. 12.05.2015 M 12 K 15.1080 Titel: Bestattungskosten, Urnenbestattung, Ersatzvornahme, Totenruhe Normenkette: BestG Art. 14 I 2, II 2, 15 Schlagworte: Bestattungskosten, Urnenbestattung,

Mehr

... Erstversand, 27.02.2013

... Erstversand, 27.02.2013 Anmerkung Nr. 58 1. Die Vertretung vor den Verwaltungsgerichten in Baden-Württemberg richtet sich nach der gem. 1 Abs. 2 der Anordnung der Landesregierung über die Vertretung des Landes in gerichtlichen

Mehr

Orientierungsatz: Schadensersatzanspruch; vorhabenbezogener Bebauungsplan; mündliches Schuldanerkenntnis;

Orientierungsatz: Schadensersatzanspruch; vorhabenbezogener Bebauungsplan; mündliches Schuldanerkenntnis; VG München, Urteil v. 20.07.2010 M 1 K 09.6140 Titel: Normenketten: 4 Abs. 1 BauGB 3 Abs. 1 BauGB Art. 62 Satz 2 BayVwVfG 781 BGB Orientierungsatz: Schadensersatzanspruch; vorhabenbezogener Bebauungsplan;

Mehr

... Beglmibigte Abschrift.. . Amtsgericht Heilbro. Im Namen des Volkes

... Beglmibigte Abschrift.. . Amtsgericht Heilbro. Im Namen des Volkes ....... ~ : :...... :.: :..... 1!... Beglmibigte Abschrift.. 1..L ; Aktenzeichen: 6 c 306/15. Amtsgericht Heilbro Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit gegen - Beklagte - i '! 1 wegen Forderung hat das

Mehr

SOZIALGERICHT BREMEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

SOZIALGERICHT BREMEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL SOZIALGERICHT BREMEN S 8 R 252/08 IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit A., A-Straße, A-Stadt, Klägerin, Prozessbevollmächtigte: B., B-Straße, A-Stadt, gegen Deutsche Rentenversicherung Nord,

Mehr

Sozialgericht Hannover

Sozialgericht Hannover Sozialgericht Hannover IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Verkündet am: 11. November 2013 S 59 AS 3588/12 A., Justizfachangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit B. - Kläger - gegen

Mehr

VERWALTUNGSGERICHT KARLSRUHE. Im Namen des Volkes Urteil

VERWALTUNGSGERICHT KARLSRUHE. Im Namen des Volkes Urteil A 7 K 4375/07 VERWALTUNGSGERICHT KARLSRUHE Im Namen des Volkes Urteil In der Verwaltungsrechtssache prozessbevollmächtigt: - Klägerin - gegen Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Bundesminister

Mehr

Aktenzeichen: RO 8 K Sachgebiets-Nr: Rechtsquellen: GOZ-Nr. 2197; GOZ-Nr Hauptpunkte: Klebebrackets; adhäsive Befestigung

Aktenzeichen: RO 8 K Sachgebiets-Nr: Rechtsquellen: GOZ-Nr. 2197; GOZ-Nr Hauptpunkte: Klebebrackets; adhäsive Befestigung Gericht: VG Regensburg Aktenzeichen: RO 8 K 14.1888 Sachgebiets-Nr: 1335 Rechtsquellen: GOZ-Nr. 2197; GOZ-Nr. 6100 Hauptpunkte: Klebebrackets; adhäsive Befestigung Leitsätze: GOZ-Nr. 2197 ist auch neben

Mehr

Sachgebiet: BVerwGE: nein Fachpresse: ja. Sonstiges Abgabenrecht. Rechtsquelle/n:

Sachgebiet: BVerwGE: nein Fachpresse: ja. Sonstiges Abgabenrecht. Rechtsquelle/n: Sachgebiet: Sonstiges Abgabenrecht BVerwGE: nein Fachpresse: ja Rechtsquelle/n: VwGO 124a Abs. 3 Satz 4, 124a Abs. 4 Satz 1, 125 Abs. 2 Satz 1, 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 Titelzeile: Auslegung einer Berufung

Mehr

1\ ",(.. ;, " " VG 9 K 52.09 Schriftliche Entscheidung '--. ',.' '" Mitgeteilt durch Zustellung an a) Klg.-Proz.Bev. b) Bekl.-Proz.Bev.

1\ ,(.. ;,   VG 9 K 52.09 Schriftliche Entscheidung '--. ',.' ' Mitgeteilt durch Zustellung an a) Klg.-Proz.Bev. b) Bekl.-Proz.Bev. 1\ ",(.. ;, " " I~-i. U.:~; l.. : ( : j'" I ;. c'. l:", ',', Nil'! ",., '" ~UI[/ ';'':'.!f!ni~!(!~((i:\!li(c''in(}(o,. VG 9 K 52.09 Schriftliche Entscheidung '--. ',.' '" Mitgeteilt durch Zustellung an

Mehr

Zusammenfassung der Entscheidung:

Zusammenfassung der Entscheidung: Zusammenfassung der Entscheidung: 1. Der Bescheid ist bestandskräftig und der Sache nach vom Gericht nicht mehr überprüfbar, weil die Klägerin den erhobenen Widerspruch nicht formgerecht verfasst hat.

Mehr

Schlagworte: Motorbootführerschein, Motoryachtverband, Ersatzausstellung, Sportbootführerschein, Segelschein

Schlagworte: Motorbootführerschein, Motoryachtverband, Ersatzausstellung, Sportbootführerschein, Segelschein VG München, Urteil v. 12.05.2016 M 10 K 15.92 Titel: Ersatzausstellung eines Sportbootführerscheins-See Normenketten: SpbootFüV-See 7, 9 VwGO 52 Nr. 3 S. 2, S. 5, 88 Leitsätze: Für eine Klage auf Ausstellung

Mehr

Beglaubigte Abschrift IM NAMEN DES VOLKES. Endurteil. 1. Das Versäumnisurteil vom wird aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Beglaubigte Abschrift IM NAMEN DES VOLKES. Endurteil. 1. Das Versäumnisurteil vom wird aufgehoben und die Klage abgewiesen. Beglaubigte Abschrift Amtsgericht München Az.: 262 C 19677/15 IM NAMEN DES VOLKES ln dem Rechtsstreit Prozessbevoll mäcbtigte: Rechtsanwälte rka Rechtsanwälte, Johannes-Brahms-Piatz 1, 20355 Hamburg, Gz.:

Mehr

Schlagworte: Beihilfefähigkeit, Arzneimittel, Verschreibungspflicht, Traditionelle Chinesische Medizin (TCM)

Schlagworte: Beihilfefähigkeit, Arzneimittel, Verschreibungspflicht, Traditionelle Chinesische Medizin (TCM) VG Augsburg, Urteil v. 30.06.2016 Au 2 K 14.1020, Au 2 K 14.1033 Titel: Beihilfefähigkeit der Traditionellen Chinesischen Medizin (TCM) Normenketten: AMG 2, 43 BBG 80 Abs. 4 BBhV 22, 50, 51 Leitsatz: Aufwendungen

Mehr

SOZIALGERICHT HA OVER

SOZIALGERICHT HA OVER SOZIALGERICHT HA OVER Az.: S 69 AL 118/07 Verkündet am: 29.03.2012 A., Justizsekretärin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit B., IM AME DES VOLKES URTEIL Kläger, C., g e g e n D.,

Mehr

SOZIALGERICHT HA OVER

SOZIALGERICHT HA OVER SOZIALGERICHT HA OVER Az.: S 69 AL 232/07 Verkündet am: 05.04.2012 A, Justizfachangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit 1. B., 2. C., IM AME DES VOLKES URTEIL Kläger, Proz.-Bev.:

Mehr

Entscheidungsgründe. VG München, Urteil v. 13.07.2010 M 2 K 09.1309. Titel:

Entscheidungsgründe. VG München, Urteil v. 13.07.2010 M 2 K 09.1309. Titel: VG München, Urteil v. 13.07.2010 M 2 K 09.1309 Titel: Normenketten: 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO Art. 73 Abs. 4 Satz 3 BayVwVfG Art. 73 Abs. 8 BayVwVfG Art. 73 Abs. 4 und 8 BayVwVfG Orientierungsatz: Planfeststellung;

Mehr

Rechtsbehelfsbelehrung

Rechtsbehelfsbelehrung Anhang smuster 1a Variante 1 (neutraler Stil): Fakultatives Widerspruchsverfahren in Fällen, in denen sich der Verwaltungsakt an einen Betroffenen richtet (Art. 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 6 AGVwGO) Gegen

Mehr

SOZIALGERICHT HANNOVER IM NAMEN DES VOLKES GERICHTSBESCHEID

SOZIALGERICHT HANNOVER IM NAMEN DES VOLKES GERICHTSBESCHEID SOZIALGERICHT HANNOVER Az.: S 64 R 1165/11 In dem Rechtsstreit A. IM NAMEN DES VOLKES GERICHTSBESCHEID Klägerin, Proz.-Bev.: Rechtsanwälte B. g e g e n C. Beklagte, hat das Sozialgericht Hannover - 64.

Mehr

Schlagworte: Mietvertrag, Vermieter, Mieter, Mietzins, Räumung, Herausgabe, Fristlose Kündigung, Zahlungsverzug

Schlagworte: Mietvertrag, Vermieter, Mieter, Mietzins, Räumung, Herausgabe, Fristlose Kündigung, Zahlungsverzug AG München, Endurteil v. 30.03.2015 425 C 731/15 Titel: Mietzahlung unter Vorbehalt bei Mietmangel keine Pflichtverletzung Normenkette: BGB 280 I, 362, 543, 546 I, 568 I, 569 IV Leitsatz: 1. Die Zahlung

Mehr

gegen Amtsgericht Bochum Urteil IM NAMEN DES VOLKES Beglaubigte Abschrift 67 C 354t16 Rechtsanwälte NIMROD Rechtsanwälte

gegen Amtsgericht Bochum Urteil IM NAMEN DES VOLKES Beglaubigte Abschrift 67 C 354t16 Rechtsanwälte NIMROD Rechtsanwälte Beglaubigte Abschrift 67 C 354t16 I Verkündet am 07. 12.2016 Jusuzoescnanrgre als Urkundsbeamtin der Geschäfisstelle Amtsgericht Bochum IM NAMEN DES VOLKES Urteil ln dem Rechtsstreit Klägerin, P rozessbevo

Mehr

Amtsgericht Potsdam. Im Namen des Volkes Urteil- G. H. - Verfügungsklägerin -

Amtsgericht Potsdam. Im Namen des Volkes Urteil- G. H. - Verfügungsklägerin - Az.: 29 C 186/14 Amtsgericht Potsdam Im Namen des Volkes Urteil- In dem Rechtsstreit G. H. - Verfügungsklägerin - Prozessbevollmächtigte: gegen DJG Landesverband Brandenburg e. V., vertreten durch d...

Mehr

Anerkenntnis.- und Schlussurteil

Anerkenntnis.- und Schlussurteil Abschrift Amtsgericht Nürnberg Az.: 18 C 10269/14 In dem Rechtsstreit IM NAMEN DES VOLKES... K- 'r'i*'m'""'ll i-l-ilt -K""'l...iHo..,.M""'t~M-.@"F\:1-:-'_, i:ü"'"'lf!f. =te K RECHTSANWÄLT~ ~ 61 ti, - Kläger

Mehr

Sozialgericht Hannover

Sozialgericht Hannover Sozialgericht Hannover IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Verkündet am: 11. November 2013 S 59 AS 587/12 A., Justizfachangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit B. - Klägerin - Proz.-Bev.:

Mehr

Titel: Unionsrechtliches Verbot der Altersdiskriminierung bei der Besoldung von Richtern und Staatsanwälten

Titel: Unionsrechtliches Verbot der Altersdiskriminierung bei der Besoldung von Richtern und Staatsanwälten VG München, Urteil v. 14.06.2016 M 5 K 16.693 Titel: Unionsrechtliches Verbot der Altersdiskriminierung bei der Besoldung von Richtern und Staatsanwälten Normenketten: BayBesG Art. 106 BBesG 27, 28 Leitsätze:

Mehr

Sozialgericht Oldenburg

Sozialgericht Oldenburg Sozialgericht Oldenburg IM NAMEN DES VOLKES URTEIL S 22 SO 99/13 In dem Rechtsstreit A. vertreten durch - Klägerin - Proz.-Bev.: Rechtsanwalt B. gegen C. - Beklagte - hat die 22. Kammer des Sozialgerichts

Mehr

Beglaubigte Abschrift IM NAMEN DES VOLKES. erlässt das Amtsgericht Ebersberg durch den Richter am Amtsgericht Kaltbeitzer im vereinfachten.

Beglaubigte Abschrift IM NAMEN DES VOLKES. erlässt das Amtsgericht Ebersberg durch den Richter am Amtsgericht Kaltbeitzer im vereinfachten. Beglaubigte Abschrift Amtsgericht Ebersberg Az.: 2 C 19/15 IM NAMEN DES VOLKES In dem Rechtsstreit Lorraine Media GmbH, vertr.d.d. Hauptstraße 117, 10827 Berlin, Gz.: - Klägerin - gegen - Beklagte - wegen

Mehr

Formularsammlung für Rechtspflege und Verwaltung

Formularsammlung für Rechtspflege und Verwaltung Musterformulare/Referendariat Formularsammlung für Rechtspflege und Verwaltung von Dieter Fleck, Dr. Werner Böhme, Dr. Ludwig Kroiß, Irene Neurauter 21., überarbeitete Auflage Formularsammlung für Rechtspflege

Mehr

Regierung der Oberpfalz

Regierung der Oberpfalz Regierung der Oberpfalz Aufhebungsbeschluss zum Planfeststellungsbeschluss vom 17.12.2014 für die Bundesstraße 8 Nürnberg - Regensburg Ortsumgehung Seubersdorf i.d.opf. Bau-km 0 + 000 (= Stat. B 8_2400_4,103)

Mehr

Hauptpunkte: Versetzung in den Ruhestand; Dienstunfähigkeit; Lehrerin und Schulpsychologin; keine Pflicht zu organisatorischen Änderungen

Hauptpunkte: Versetzung in den Ruhestand; Dienstunfähigkeit; Lehrerin und Schulpsychologin; keine Pflicht zu organisatorischen Änderungen VG München, Urteil v. 25.11.2014 5 K 14.935 Titel: VG München: BeamtStG, BayBG, Lehrer, Rechtsquelle, Prozessvertretung, Dienstunfähigkeit, Erweiterungsprüfung, Beklagte, Psychologie, Leistungsprofil,

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 8 B 107.09 VG 6 K 42/07 In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 5. Februar 2010 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht

Mehr

Zusammenfassung der Entscheidung:

Zusammenfassung der Entscheidung: Zusammenfassung der Entscheidung: Es besteht kein Anlass, den gesetzlich geregelten Wegfall der BAföG-Förderung von Studierenden in den Fällen, in denen sie einen in der Rückzahlungsphase befindlichen

Mehr

Schlagworte: Barzahlung der Rundfunkbeiträge, Feststellungsklage, Rundfunkbeitrag, allgemeine Handlungsfreiheit

Schlagworte: Barzahlung der Rundfunkbeiträge, Feststellungsklage, Rundfunkbeitrag, allgemeine Handlungsfreiheit VG München, Urteil v. 01.06.2016 M 6 K 15.5638 Titel: Unzulässige Feststellungklage gegen Rundfunkbeitrag - Barzahlung Normenketten: BBankG 14 BayVerf Art. 111a BayVfGHG Art. 29 Abs. 1 GG Art. 2 Abs. 1,

Mehr

SOZIALGERICHT HANNOVER

SOZIALGERICHT HANNOVER SOZIALGERICHT HANNOVER Az.: S 64 R 1498/11 Die Verkündung wird durch Zustellung ersetzt. IM NAMEN DES VOLKES A., Justizobersekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit URTEIL B.

Mehr

das Bayerische Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten

das Bayerische Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Bayerisches Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Bayerisches Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Postfach 22 00 12 80535 München Milchprüfring Bayern e. V.

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BVerwG 7 C 7.04 VG 9 K 16/99 In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 5. Oktober 2004 durch den Vorsitzenden Richter

Mehr

Bayerischer Rundfunk Anstalt des öffentlichen RechtsRundfunkplatz 1, München

Bayerischer Rundfunk Anstalt des öffentlichen RechtsRundfunkplatz 1, München VG Bayreuth, Gerichtsbescheid v. 28.09.2015 B 3 K 15.546 Titel: Zwangsvollstreckung, von, Rundfunkbeitrag Normenketten: BayVwZVG Art. 17,19,20,21,23,24 RBStV 2, 7 VwGO 42, 80, 84, 117, 123 Schlagworte:

Mehr

Titel: Reisepreisminderung eines Pauschalreisevertrages wegen des Ausfalls eines Galadinners an Heiligabend

Titel: Reisepreisminderung eines Pauschalreisevertrages wegen des Ausfalls eines Galadinners an Heiligabend AG München, Endurteil v. 15.01.2015 213 C 18887/14 Titel: Reisepreisminderung eines Pauschalreisevertrages wegen des Ausfalls eines Galadinners an Heiligabend Normenkette: BGB 651c I, 651d I Schlagworte:

Mehr

Amtsgericht Leipzig 164 C 6951/03. Verkündet am: Großer JOSekrin. Urkundsbeamt.d.Geschäftsst. IM NAMEN DES VOLKES.

Amtsgericht Leipzig 164 C 6951/03. Verkündet am: Großer JOSekrin. Urkundsbeamt.d.Geschäftsst. IM NAMEN DES VOLKES. Amtsgericht Leipzig 164 C 6951/03 Verkündet am: 9.2.2004 Großer JOSekrin. Urkundsbeamt.d.Geschäftsst. IM NAMEN DES VOLKES In dem Rechtsstreit Endurteil 1), Hamburg - Klägerin - 2) - Kläger - Prozessbevollmächtigte:

Mehr

Baugenehmigung, Nutzungsänderung, Gemeinde, Nutzungsuntersagung, Wohnhaus, Gewerbegebiet

Baugenehmigung, Nutzungsänderung, Gemeinde, Nutzungsuntersagung, Wohnhaus, Gewerbegebiet VG München, Urteil v. 23.04.2015 M 11 K 14.2096 Titel: Baugenehmigung, Nutzungsänderung, Gemeinde, Nutzungsuntersagung, Wohnhaus, Gewerbegebiet Normenketten: BauGB 34 I 1, 35 II VwGO 113 V 1 BayBO 68 I

Mehr

Schlagworte: Untätigkeitsklage, Unzulässigkeit, Klageantrag, Klageänderung, Erledigung, Erholungsurlaub, Abgeltung, Berufssoldat

Schlagworte: Untätigkeitsklage, Unzulässigkeit, Klageantrag, Klageänderung, Erledigung, Erholungsurlaub, Abgeltung, Berufssoldat VG Ansbach, Urteil v. 11.03.2015 AN 11 K 14.00152 Titel: VG Ansbach: Untätigkeitsklage, Personalmanagement, Urlaubsabgeltung, Urlaubsabgeltungsanspruch, Bescheidung, finanzielle Vergütung, Rechtsquelle,

Mehr

Bayerisches Verwaltungsgericht Regensburg Im Namen des Volkes

Bayerisches Verwaltungsgericht Regensburg Im Namen des Volkes Az. RN 4 K 12.738 Bayerisches Verwaltungsgericht Regensburg Im Namen des Volkes In der Verwaltungsstreitsache bevollmächtigt: Rechtsanwälte - Klägerin - gegen Verwaltungsgemeinschaft S vertreten durch

Mehr

Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS

Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS 3 Ca 1186/09 (Arbeitsgericht Bamberg - Kammer Coburg -) Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren J W B Prozessbevollmächtigte/r: Rechtsanwälte R - Kläger und Beschwerdeführer

Mehr

Muster für Rechtsmittelbelehrungen im Geschäftsbereich des Bildungsministeriums Stand: November 2015

Muster für Rechtsmittelbelehrungen im Geschäftsbereich des Bildungsministeriums Stand: November 2015 Muster für Rechtsmittelbelehrungen im Geschäftsbereich des Bildungsministeriums Stand: November 2015 I. Allgemeine Hinweise 1. Zweck und Rechtsgrundlagen Nach 108 Abs. 5 Landesverwaltungsgesetz (LVwG)

Mehr

Landgericht Frankenthal (Pfalz) Urteil

Landgericht Frankenthal (Pfalz) Urteil Aktenzeichen: 7 O 488/15 Landgericht Frankenthal (Pfalz) IM NAMEN DES VOLKES Urteil In dem Rechtsstreit Kläger, Straße, Ort - Kläger - Prozessbevollmächtigte: gegen Beklagte AG, vertreten durch d. Vorstand,

Mehr

Schlagworte: Rundfunkbeitrag, Steuer, Melderecht, Gesetzgebungskompetenz, Rundfunkfinanzierung

Schlagworte: Rundfunkbeitrag, Steuer, Melderecht, Gesetzgebungskompetenz, Rundfunkfinanzierung VG München, Urteil v. 14.10.2015 6b K 15.474 Titel: Rundfunkbeitrag im privaten Bereich einer Wohnung Normenketten: RBStV 2 I, II, 3, 7 III 3, 10 V 1 Rundfunkbeitragssatzung 2, 11 I Schlagworte: Rundfunkbeitrag,

Mehr

SOZIALGERICHT HA OVER IM AME DES VOLKES URTEIL

SOZIALGERICHT HA OVER IM AME DES VOLKES URTEIL SOZIALGERICHT HA OVER Az.: S 8 AL 564/08 In dem Rechtsstreit A., IM AME DES VOLKES URTEIL Klägerin, B, g e g e n C., Beklagte, hat die 8. Kammer des Sozialgerichts Hannover auf die mündliche Verhandlung

Mehr

Vertraglich vereinbarter Zinsanspruch ist bei Darlehensgewährung nicht von Restschuldbefreiung ausgenommen

Vertraglich vereinbarter Zinsanspruch ist bei Darlehensgewährung nicht von Restschuldbefreiung ausgenommen DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 9zr113_11 letzte Aktualisierung: 16.2.2012 BGH, 17.11.2011 - IX ZR 113/11 ZPO 91a, 233, 234; InsO 302 Nr. 1 Vertraglich vereinbarter Zinsanspruch ist bei Darlehensgewährung

Mehr

Entscheidungsgründe. VG Bayreuth, Urteil v. 10.11.2015 5 K 15.239

Entscheidungsgründe. VG Bayreuth, Urteil v. 10.11.2015 5 K 15.239 VG Bayreuth, Urteil v. 10.11.2015 5 K 15.239 Titel: VG Bayreuth: manuelle Therapie, Landesamt, BayBhV, Lendenwirbelsäulenbereich, Doppelbehandlung, Beihilfeverordnung, Beamtengesetz, Beihilfeanspruch,

Mehr

Entscheidungsgründe. VG München, Urteil v M 16 K

Entscheidungsgründe. VG München, Urteil v M 16 K VG München, Urteil v. 28.07.2015 M 16 K 14.4716 Titel: VG München: Gewerbeuntersagung, alkoholische Getränke, Veterinär, Gesundheitsangelegenheit, Gewerbeabmeldung, Steuerrückstand, Leistungsunfähigkeit,

Mehr

Der Kläger wendet sich gegen die Rückforderung von Versorgungsbezügen.

Der Kläger wendet sich gegen die Rückforderung von Versorgungsbezügen. Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.06.2010 VGH 2/09 Kirchengericht: Entscheidungsform: Datum: 19.06.2010 Aktenzeichen: VGH 2/09 Verwaltungsgerichtshof der Union Evangelischer Kirchen in der

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Im Namen des Volkes. Urteil

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Im Namen des Volkes. Urteil 4 U 59/05 Brandenburgisches Oberlandesgericht 12 O 585/04 Landgericht Potsdam Anlage zum Protokoll vom 20.06.2007 Verkündet am 20.06.2007 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches Oberlandesgericht

Mehr

Sozialgericht Dortmund. Urteil

Sozialgericht Dortmund. Urteil Sozialgericht Dortmund Az.: S 27 AS 4097/12 Verkündet am 04.12.2015 Melzer Regierungsbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes Urteil In dem Rechtsstreit Klägerin Prozessbevollmächtigter:

Mehr

Abschrift. Amtsgericht Köln, IM NAMEN DES VOLKES. Urteil. In dem Rechtsstreit

Abschrift. Amtsgericht Köln, IM NAMEN DES VOLKES. Urteil. In dem Rechtsstreit Abschrift 141 C 68/16 Verkündet am 22.07.2016 Kirch, Justizbeschaftigter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Amtsgericht Köln, IM NAMEN DES VOLKES Urteil In dem Rechtsstreit der Lorraine Media GmbH,

Mehr

Leitsatz: OLG Dresden, 4. Zivilsenat, Urteil vom 20. September 2012, Az. 4 U 381/12

Leitsatz: OLG Dresden, 4. Zivilsenat, Urteil vom 20. September 2012, Az. 4 U 381/12 Leitsatz: Eine Verlängerung der Frist zur Begründung einer Anschlussberufung kommt auch dann nicht in Betracht, wenn zugleich um Fristverlängerung zur Erwiderung auf die Berufung nachgesucht wird. Eine

Mehr

Schlagworte: Beibehaltungsgenehmigung, Erwerbschance, Nachteil, Staatsangehörigkeitsrecht, Mehrstaatigkeit, Ermessen

Schlagworte: Beibehaltungsgenehmigung, Erwerbschance, Nachteil, Staatsangehörigkeitsrecht, Mehrstaatigkeit, Ermessen VG Würzburg, Urteil v. 15.06.2015 W 7 K 14.981 Titel: Genehmigung zur Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit Normenketten: StAG 12 I 2 Nr. 5, 25 II VwGO 113 V, 114 Schlagworte: Beibehaltungsgenehmigung,

Mehr

Rechtsbehelfsbelehrungsmuster

Rechtsbehelfsbelehrungsmuster Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr smuster Anlage 1: smuster 1a Fakultatives Widerspruchsverfahren bei einem Betroffenen des Verwaltungsakts Zugang für die Übermittlung elektronischer

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 13 U 185/05 Brandenburgisches Oberlandesgericht 005 11 O 409/03 Landgericht Frankfurt (Oder) Anlage zum Protokoll vom 06.09.2006 Verkündet am 06.09.2006 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT SACHSEN-ANHALT

LANDESARBEITSGERICHT SACHSEN-ANHALT Aktenzeichen: 1 Ta 125/12 11 Ca 158/12 ArbG Dessau-Roßlau LANDESARBEITSGERICHT SACHSEN-ANHALT BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren Prozessbevollmächtigte: - Klägerin - Prozessbevollmächtigter: - Beklagte

Mehr

IM NAMEN DES VOLKES ENDURTEIL

IM NAMEN DES VOLKES ENDURTEIL Amtsgericht Leipzig Aktenzeichen: 111 C 6197/13 - Br - Zivilabteilung I Verkündet am: 26.08.2014 Urkundsbeamter/in der Geschäftsstelle - In dem Rechtsstreit IM NAMEN DES VOLKES ENDURTEIL 1. - Klägerin

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 7 B 36.06 VG 3 K 1422/03 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 23. Mai 2006 durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht

Mehr

Schlagworte: Wohngeld, Einkommen, Vorbringen, Gerichtsverfahren, Verlustausgleich, Einkunftsart, Steuerrecht

Schlagworte: Wohngeld, Einkommen, Vorbringen, Gerichtsverfahren, Verlustausgleich, Einkunftsart, Steuerrecht VG Würzburg, Urteil v. 15.10.2015 W 3 K 15.254 Titel: Keine Bewilligung von Wohngeld Normenkette: WoGG 1 I, 13, 14 I 3, 15 I 1, 16 I 1 Nr. 2, 24 II Schlagworte: Wohngeld, Einkommen, Vorbringen, Gerichtsverfahren,

Mehr

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof 11 BV 08.1301 AN 10 K 07.03477 Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Im Namen des Volkes In der Verwaltungsstreitsache Terhas Klenk, Hauptstr. 21, 91607 Gebsattel, - Klägerin - bevollmächtigt: Rechtsanwalt

Mehr

--= ~- :;="ï[mtsgericht Frankfurt am Main

--= ~- :;=ï[mtsgericht Frankfurt am Main ~.A= /.";~ ~ = ~ :;="ï[mtsgericht Frankfurt am Main,... ~ ~Außenstelle Höchst ~ Aktenzeichen: 387 C 1062/16 (98) ~... Beglaubigte A'.bschrift Verkündet lt Protokoll am: 02.12 2016 lm Namen des Volkes Urteil

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 1 A 614/08 7 K 221/07 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache 1. des Herrn 2. der Frau beide wohnhaft: - Kläger - - Berufungsbeklagte - gegen die Landeshauptstadt

Mehr

12. April 2016 Amtsgericht Leipzig: Abweisung einer Klage der Rasch Rechtsanwälte wegen Tauschbörse Urheberrechtsverletzung

12. April 2016 Amtsgericht Leipzig: Abweisung einer Klage der Rasch Rechtsanwälte wegen Tauschbörse Urheberrechtsverletzung 12. April 2016 Amtsgericht Leipzig: Abweisung einer Klage der Rasch Rechtsanwälte wegen Tauschbörse Urheberrechtsverletzung In einem Urteil vom 6. April 2016 Aktenzeichen: 113 C 3374/15 hat das Amtsgericht

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss 9 WF 229/03 Brandenburgisches Oberlandesgericht 31 F 134/03 Amtsgericht Senftenberg 014 Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache G..../. G... u. a. hat der 1. Senat für Familiensachen

Mehr

Amtsgericht Cloppenburg

Amtsgericht Cloppenburg - Abschrift - Amtsgericht Cloppenburg 21 C 1093/14 Verkündet am: 12.12.2014 Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes Urteil In dem Rechtsstreit Kläger Prozessbevollmächtigter:

Mehr

Schlagworte: Aufwendungsersatz, Pauschalsatz, Kalkulationsrüge, Feuerwehreinsatz, Abschreibung, Vorhaltekosten

Schlagworte: Aufwendungsersatz, Pauschalsatz, Kalkulationsrüge, Feuerwehreinsatz, Abschreibung, Vorhaltekosten VG München, Urteil v. 22.06.2016 M 7 K 15.255 Titel: Feuerwehreinsatzkosten Normenkette: BayFwG Art. 4 Abs. 1, Abs. 2, Art. 15 Abs. 7, Art. 28 Abs. 1 S. 1 Leitsatz: Bayerische Gemeinden können - anders

Mehr

Amtsgericht Wedding. Im Namen des Volkes. Anerkenntnisteil- und Schlussurteil

Amtsgericht Wedding. Im Namen des Volkes. Anerkenntnisteil- und Schlussurteil Amtsgericht Wedding Im Namen des Volkes Anerkenntnisteil- und Schlussurteil Geschäftsnummer: 16 C 418/12 verkündet am : 20.11.2012 \ Justizbeschäftigte In dem Rechtsstreit der vertreten d.d. Vorstand -

Mehr

SOZIALGERICHT HANNOVER

SOZIALGERICHT HANNOVER SOZIALGERICHT HANNOVER Az.: S 64 R 700/10 Verkündet am: 18. Juni 2013 IM NAMEN DES VOLKES A. Justizobersekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit B. URTEIL Klägerin, Proz.-Bev.:

Mehr

Beglaubigte Abschrift. Endurteil

Beglaubigte Abschrift. Endurteil Beglaubigte Abschrift Amtsgericht München Az.: 251 C 17326/14 E N (3 E 0 AN 0 E N 23. ApriL 2W5 KANZLEI DR. SCHAEFER In dem Rechtsstreit Christian Meinke MFA + Filmdistribution e.k., Bismarckplatz 9, 93047

Mehr

wegen Erteilung einer Niederlassungserlaubnis

wegen Erteilung einer Niederlassungserlaubnis VG München, Urteil v. 03.03.2016 M 12 K 15.5083 Titel: Erteilung einer Niederlassungserlaubnis Normenkette: AufenthG 5 I Nr. 1, 28 II, 82 I, 86 S. 1 Schlagworte: Vorlage, Arbeitsvertrag, Arbeitgeberbestätigung,

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 4 B 64/11 3 L 37/11 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte - Antragsteller - - Beschwerdeführer - gegen

Mehr

Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Gottfried Michel, Kurfürstendamm 207, 10719 Berlin

Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Gottfried Michel, Kurfürstendamm 207, 10719 Berlin 1 VG 17 A 786.11 Verwaltungsgericht Berlin Urteil Im Namen des Volkes In der Verwaltungsstreitsache des Lothar Schneider, Carl-Zeiss-Str. 8, 10825 Berlin Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Gottfried

Mehr

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Orientierungssatz: Einem rechtskräftig ausgewiesenen Ausländer, dessen Asylantrag nach 30 Abs. 3 AsylVfG als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde und der über keinen gültigen Pass verfügt, kann auch

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BVerwG 4 C 14.11 OVG 1 LC 115/09 Verkündet am 21. März 2013 Schmidt Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In der Verwaltungsstreitsache

Mehr

Amtsgericht Frankenthai (Pfalz) Urteil

Amtsgericht Frankenthai (Pfalz) Urteil Abschrift Aktenzeichen: 3c C 96/14 Amtsgericht Frankenthai (Pfalz) IM NAMEN DES VOLKES Urteil ln dem Rechtsstreit Klägerin Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte BaumgartenBrandt, Friedrichstrasse 95, 1

Mehr

VG Arnsberg, Urt. v K 1155/04 - (anonymisierte Fassung) (rechtskräftig) VERWALTUNGSGERICHT ARNSBERG IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

VG Arnsberg, Urt. v K 1155/04 - (anonymisierte Fassung) (rechtskräftig) VERWALTUNGSGERICHT ARNSBERG IM NAMEN DES VOLKES URTEIL (anonymisierte Fassung) (rechtskräftig) VERWALTUNGSGERICHT ARNSBERG IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 K 1155/04 zugestellt am 18. März 2006 an Dielitz und Kollegen In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren

Mehr

VERWALTUNGSGERICHT TRIER

VERWALTUNGSGERICHT TRIER 5 K 35/15.TR Veröffentlichungsfassung! VERWALTUNGSGERICHT TRIER URTEIL IM NAMEN DES VOLKES In dem Verwaltungsrechtsstreit 1. des Herrn ***, 2. des Herrn ***, - Kläger - Prozessbevollmächtigte zu 1-2: Rechtsanwälte

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 1 A 842/10 3 K 1065/10 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der AG vertreten durch deren Vorstand - Klägerin - - Antragsgegnerin - prozessbevollmächtigt:

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BVerwG 1 C 2.03 OVG 4 L 135/00 In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts ohne mündliche Verhandlung am 30. Juli 2003

Mehr