wegen Erteilung einer Niederlassungserlaubnis

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1 VG München, Urteil v M 12 K Titel: Erteilung einer Niederlassungserlaubnis Normenkette: AufenthG 5 I Nr. 1, 28 II, 82 I, 86 S. 1 Schlagworte: Vorlage, Arbeitsvertrag, Arbeitgeberbestätigung, Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis, Einkommen, Lebensunterhaltssicherung, Aufenthaltstitel Entscheidungsgründe Bayerisches Verwaltungsgericht München Aktenzeichen: M 12 K Im Namen des Volkes Urteil vom 3. März Kammer Sachgebiets-Nr. 600 Hauptpunkte: Sicherung des Lebensunterhalts; Vorlage von Arbeitsvertrag und Arbeitgeberbestätigung des deutschen Ehegatten Rechtsquellen: In der Verwaltungsstreitsache..., geb Klägerin - bevollmächtigt:... gegen Freistaat Bayern vertreten durch: Landratsamt Erding Alois-Schießl-Platz 2, Erding - Beklagter - wegen Erteilung einer Niederlassungserlaubnis erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht München, 12. Kammer, durch die Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht..., den Richter am Verwaltungsgericht..., die Richterin..., die ehrenamtliche Richterin..., den ehrenamtlichen Richter... aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 3. März 2016 am 3. März 2016 folgendes Urteil: I. Die Klage wird abgewiesen.

2 II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Die Klägerin begehrt die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis. Die Klägerin ist... Staatsangehörige und am 25. April 2012 in das Bundesgebiet eingereist. Sie ist mit dem deutschen Staatsangehörigen... verheiratet. Am 22. Juni 2012 hat sie die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug beantragt; ihr wurde zunächst eine Fiktionsbescheinigung ausgestellt. Am wurde die Tochter der Klägerin geboren, die die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Mit Schreiben des Beklagten vom... Oktober 2012 wurde der Klägerin bestätigt, dass sie sich seit 25. April 2012 rechtmäßig und ununterbrochen in Deutschland aufhalte. Am 12. November 2012 wurde der Klägerin eine Aufenthaltserlaubnis gem. 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 AufenthG, gültig vom 8. Oktober 2012 bis 7. Oktober 2012 erteilt. Mit Schreiben vom... Juni 2015 hat der Beklagte die Klägerin darauf hingewiesen, dass nach Ablauf der Aufenthaltserlaubnis grundsätzlich die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis möglich sei. Die hierzu notwendigen Unterlagen, u. a. eine Arbeitgeberbestätigung und die letzten drei Lohnabrechnungen sowie Nachweise über Eigentum, wurden aufgelistet. Mit vom... Juni 2015 bat der bevollmächtigte Ehemann der Klägerin, die Forderungen schriftlich zu begründen. Mit vom... Juni 2015 erläuterte der Beklagte, dass für die Erteilung eines Aufenthaltstitels die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des 5 AufenthG gelten und damit in der Regel vorausgesetzt werde, dass der Lebensunterhalt gesichert ist. Eine Ausnahme von dieser Erteilungsvoraussetzung gebe es in 28 Abs. 2 AufenthG nicht. Der Lebensunterhalt der Klägerin sei gesichert, wenn sie ihn einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten könne. Alleine der Anspruch auf Sozialleistungen stehe der Erteilung der Niederlassungserlaubnis entgegen. Der Beklagte dürfe zum Zweck der Ausführung ausländerrechtlicher Bestimmungen personenbezogene Daten erheben, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben nach dem Aufenthaltsgesetz notwendig sei ( 86 Satz 1 AufenthG). Die Klägerin sei auch gem. 82 Abs. 1 AufenthG verpflichtet, erforderliche Nachweise über die persönlichen Verhältnisse unverzüglich zu erbringen. Es werde daher gebeten, die geforderten Unterlagen zum Termin am... August 2015 mitzubringen. Mit vom... Juni 2015 hat der Ehemann der Klägerin dem Verlangen nach persönlichen Unterlagen zu seiner Person aufgrund des informationellen Selbstbestimmungsrechts nach Art. 8 Abs. 1 EMRK widersprochen. Basierend auf 82 Abs. 1 AufenthG werde die Klägerin eine Kopie des Grundbuchs zur aktuell bewohnten Wohnimmobilie vorlegen. Grundbuchauszüge zu weiteren Immobilien würden nicht eingereicht, da nicht relevant. Zum Nachweis ausreichender Versorgung werde er seine letzten drei Gehaltsabrechnungen zur Einsicht zum Termin mitbringen. Einer Kopie widerspreche er jedoch. Die Familie beziehe keine Leistungen nach dem SGB II. Eine Bestätigung der Krankenkasse werde eingereicht. Mit vom... Juli 2015 führte der Beklagte hierzu aus, dass die Voraussetzungen der Lebensunterhaltssicherung auch durch den Ehegatten, der in ehelicher Lebensgemeinschaft lebe, erfüllt

3 werden könne. Da die Klägerin die Voraussetzungen nicht selbstständig erfüllen könne, sei die Vorlage der Unterlagen des Ehemannes zwingend notwendig. Über einen künftigen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis könne nicht entschieden werden, falls die Unterlagen nicht vollständig vorliegen. Mit Schreiben vom... Juli 2015 teilte der Ehemann der Klägerin mit, dass eine Arbeitgeberbescheinigung nicht relevant sei, da der Nachweis anderweitig erbracht und damit dem Aufenthaltsgesetz entsprochen werde. Anderenfalls erwarte er die Nennung einer Arbeitgeberbescheinigung des Ehemannes in Bezug auf einen Paragraphen. Mit Schreiben vom... Juli 2015 teilte der Beklagte mit, dass - um den Lebensunterhalt auf Dauer prognostisch beurteilen zu können - die Vorlage einer Arbeitgeberbescheinigung notwendig sei, da zu prüfen sei, ob das Arbeitsverhältnis sowohl unbefristet als auch ungekündigt sei. Aus den Gehaltsabrechnungen sei dies i.d.r. nicht ersichtlich. Mit Schreiben vom... Juli 2015 erklärte der Ehemann der Klägerin, dass Forderungen an ihn als deutschen Staatsangehörigen innerhalb des AufenthG keine Wirkung hätten. Im Übrigen sei bei einer familiären Lebensgemeinschaft mit einem deutschen Ehegatten von einer Ausnahme vom Regelfall des 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG auszugehen. Der Grund für das Abstellen auf die familiäre Bedarfsgemeinschaft, nämlich die Vermeidung zusätzlicher Belastungen der öffentlichen Haushalte, liege bei deutschen Familienangehörigen nicht vor. Er befinde sich zudem in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis. Gütigerweise werde er die letzten drei Gehaltsabrechnungen und eine Teil-Kopie seines Arbeitsvertrages vorzeigen. Am... August 2015 beantragte die Klägerin die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis unter Beifügung einer Bestätigung der... Betriebskrankenkasse und eines Grundbuchauszugs. Mit Schreiben vom... August 2015 teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass ihr Antrag mit den vorgelegten Unterlagen nicht genehmigungsfähig sei. Ihr werde Gelegenheit gegeben, sich bis 24. August 2015 zu äußern. Mit Schreiben vom... August 2015 teilte die Klägerin mit, die unberechtigten Forderungen an ihren Ehemann, insbesondere nach einer Arbeitgeberbescheinigung, habe ihr Mann bereits ausführlich begründet. Ihr Mann habe beim Termin am... August 2015 einen Auszug aus seinem Arbeitsvertrag vorgelegt, aus dem ersichtlich sei, dass er seit... September 2008 beim aktuellen Arbeitgeber tätig sei. Durch die vorgezeigten Gehaltsnachweise sei ersichtlich gewesen, dass das Arbeitsverhältnis nach wie vor bestehe. Vorliegend sei nicht 9 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG, sondern 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG maßgeblich, wonach die Forderung nach dem Stand des aktuellen Beschäftigungsverhältnisses ihres Mannes unberechtigt sei. Die Überlassung personenbezogener Daten deutscher Staatsbürger regele das AufenthG nicht, jegliche Erhebung stehe somit im Widerspruch zum BDSG. Die Pflichten nach 82 AufenthG durch die Klägerin seien erfüllt. Aus einem Aktenvermerk des Beklagten vom 18. August 2015 geht hervor, dass der Ehegatte der Klägerin eine aktuelle Lohnabrechnung in Kopie vorgelegt habe, aus der lediglich das Brutto- und Nettoeinkommen ersichtlich gewesen sei. Der Rest sei abgedeckt worden. Es sei nicht ersichtlich, ob Pfändungen einbehalten würden. Weiter habe er die erste Seite seines Arbeitsvertrages vorgelegt, der am... September 2008 auf unbefristete Dauer geschlossen worden sei. Die Vorlage einer Arbeitgeberbescheinigung, dass er aktuell in ungekündigtem Arbeitsverhältnis sei, habe er verweigert. Mit Schreiben des Beklagten vom... August 2015 wurde im Wesentlichen mitgeteilt, dass aufgrund der Verweigerungshaltung ihres Ehemannes der Antrag derzeit nicht genehmigungsfähig sei. Es fehle der Nachweis der Sicherung des Lebensunterhalts. Hierfür würden u. a. die letzten drei vollständigen Gehaltsnachweise ihres Ehemannes und die Bestätigung seines Arbeitgebers, dass er in unbefristetem und ungekündigtem Arbeitsverhältnis beschäftigt sei, benötigt. Ihr Ehemann sei verpflichtet, die Klägerin umfänglich zu unterstützen. Sie könne ihren Mann daher auf Vorlage der Dokumente verklagen. Die Bearbeitung des Antrags werde wegen fehlender Angaben ausgesetzt. Bis 25. September 2015 seien im Original der Arbeitsvertrag, die Arbeitgeberbestätigung und die letzten drei Gehaltsnachweise vorzulegen.

4 Mit Schreiben vom... September 2015 teilte die Klägerin im Wesentlichen mit, dass kein Gesetz regele, dass die Prüfung des 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG durch Vorlage von Originalen des Arbeitsvertrages, einer Arbeitgeberbestätigung und von Gehaltsnachweisen einer Person zu erfolgen habe, die nicht in 2 AufenthG genannt sei. Die Forderung verstoße gegen das BDSG. Mit Schreiben ihres bevollmächtigten Ehemannes vom... November 2015, bei Gericht am 13. November 2015 eingegangen, hat die Klägerin Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München erhoben und beantragt, den Beklagten zu verurteilen, über den Antrag der Klägerin vom... August 2015 auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach 28 Abs. 2 AufenthG zu entscheiden, und den Beklagten zur Erteilung der Niederlassungserlaubnis nach 28 Abs. 2 AufenthG zu verpflichten. Der Beklagte enthalte der Klägerin gesetzwidrig die Niederlassungserlaubnis vor und fordere gesetzwidrig Informationen von Dritten. Mit Schreiben vom... November 2015 hat der Beklagte beantragt, das Verfahren bis 9. Februar 2016 auszusetzen. Die Verpflichtungsklage sei trotz Ablaufs der Sperrfrist von drei Monaten seit Antragstellung unzulässig. Es liege ein zureichender Grund für die Verzögerung der Entscheidung vor. Erst am 22. September 2015 sei die endgültige Äußerung der Klägerin eingegangen, wonach die geforderten Unterlagen nicht vorgelegt werden. Wegen Erkrankung der zuständigen Sachgebietsleiterin sei die Entscheidungsfrist bis 9. Februar 2016 angemessen zu verlängern. Mit gerichtlichem Schreiben vom 8. Dezember 2015 wurde dem Beklagten eine Frist zur Sachentscheidung bis 9. Februar 2016 gesetzt. Mit Schreiben vom... Dezember 2015 hat die Klägerin beantragt, das Verfahren fortzuführen und dem Beklagten maximal eine Frist von 14 Tagen zur Entscheidung zu setzen. Die Verzögerung der Entscheidung resultiere allein auf der gesetzwidrigen Forderung des Beklagten. Die Fristsetzung bis 6. Februar 2016 erscheine unangemessen. Mit gerichtlichem Schreiben vom 15. Dezember 2015 wurde mitgeteilt, dass das Verfahren nicht ausgesetzt wird, das Gericht jedoch die Setzung einer längeren Frist zur Sachentscheidung für sachdienlich erachte. Mit Bescheid vom... Januar 2016 wurde der Antrag der Klägerin auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach 28 Abs. 2 AufenthG abgelehnt (Nr. I des Bescheids) und die befristete Aufenthaltserlaubnis für die Dauer von drei Jahren bis zum 7. Oktober 2018 gem. 28 Abs. 2 Satz 2 AufenthG verlängert (Nr. II des Bescheids). Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass neben den in 28 Abs. 2 Satz 1 AufenthG geregelten Voraussetzungen für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des 5 AufenthG zu beachten seien. Die Sicherung des Lebensunterhalts sei nicht nachgewiesen worden. Es seien keine Anhaltspunkte ersichtlich, weshalb bei der Klägerin auf eine Sicherung des Lebensunterhalts ausnahmsweise verzichtet werden könne. Die Privilegierung der familiären Lebensgemeinschaft mit Deutschen erfolge insoweit, als bei vorhandenem eigenen Einkommen des Ausländers, das dessen eigenen Bedarf decken kann, die Gewährung von Sozialleistungen an die Bedarfsgemeinschaft unschädlich ist. Dies sei vorliegend aber nicht gegeben, da die Klägerin selbst über kein Einkommen verfüge. Zudem erfordere der Schutz von Ehe und Familie nicht, dass trotz fehlender Sicherung des Lebensunterhalts das Aufenthaltsrecht durch Erteilung einer Niederlassungserlaubnis verfestigt werde. Art. 6 GG wird durch Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis genüge getan. Mit Schreiben ihres Ehemannes vom... Februar 2016 hat die Klägerin den Bescheid vom... Januar 2016 in das Verfahren einbezogen und zuletzt beantragt, den Bescheid vom... Januar 2016 aufzuheben und den Beklagten zur Erteilung einer Niederlassungserlaubnis zu verurteilen.

5 Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, im Bescheid seien erneut keine nachvollziehbaren Gründe für das Versagen der Niederlassungserlaubnis genannt worden. Die Anforderungen des Beklagten würden variieren. Die Forderung nach dem originalen Arbeitsvertrag sei ein unzulässiger Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Ehemannes der Klägerin und ein Ermessensfehlgebrauch. Trotz der Vorlage von Unterlagen zur Prüfung der Nachhaltigkeit und Abschätzung der dauerhaften Sicherung des Lebensunterhalts als auch zur rückschauenden Betrachtung der bisherigen Erwerbsbiographie, dass bei Extrapolation der relevanten Erfahrungen die Annahme stabiler Einkommensverhältnisse vorliege, durch drei Gehaltsnachweise und dem Angebot zur Vorlage der Ehegattenveranlagung nach 26b EStG habe der Beklagte auf personenbezogenen Daten Dritter bestanden. Die Klägerin fühle sich auch in Art. 3 Abs. 3 GG benachteiligt, weil sie gezwungen werde, aufgrund ihrer Herkunft alle drei Jahre einen kostenpflichtigen Antrag zu stellen, um weiterhin am Familienleben mit ihrer deutschen Tochter und ihrem deutschen Mann teilzuhaben. Beigefügt waren drei vollständige Kopien von Gehaltsnachweisen des Ehemannes der Klägerin. Mit Schreiben vom... Februar 2016 hat der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Es fehle weiterhin die Vorlage des vollständigen Arbeitsvertrages und die Arbeitgeberbescheinigung. Die prognostische Entscheidung für die Zukunft könne nicht allein durch die rückschauende Betrachtung der Einkommensentwicklung getroffen werden, da es von erheblicher Bedeutung sei, ob die Einnahmequellen auch für die Zukunft Bestand haben. Dies könne nur das ungekündigte Arbeitsverhältnis darstellen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichts- und Behördenakte Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig. Ihr fehlt insbesondere auch in Bezug auf die beantragte Aufhebung der unter Nr. II. des Bescheides erteilten befristeten Aufenthaltserlaubnis nicht das Rechtsschutzbedürfnis. Denn dieses kann auch für eine Klage bestehen, mit der der Kläger sich ausschließlich selbst zu schaden scheint. Sein Interesse kann jenseits des Streitgegenstandes liegen (Rennert in Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, vor Rn. 17 a.e.). Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom... Januar 2016 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten ( 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach 28 Abs. 2 Satz 1 AufenthG ( 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Anspruchsgrundlage für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis ist vorliegend 28 Abs. 2 Satz 1 AufenthG. Danach wird dem Ausländer in der Regel eine Niederlassungserlaubnis erteilt, wenn er seit drei Jahren im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen fortbesteht, kein Ausweisungsinteresse besteht und er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt. Diese Voraussetzungen liegen bei der Klägerin zwar vor. Neben den in 28 Abs. 2 Satz 1 AufenthG genannten Voraussetzungen müssen jedoch auch die in 5 AufenthG geregelten allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen vorliegen. Denn in 28 Abs. 2 AufenthG findet sich keine ausdrückliche abweichende Regelung wie sonst in Fällen, in denen der Gesetzgeber von der Erfüllung bestimmter allgemeiner Erteilungsvoraussetzungen abweichen wollte (vgl. etwa 28 Abs. 1 Sätze 2 bis 4 AufenthG). Dass der Gesetzgeber in 28 Abs. 2 Satz 1 AufenthG ausdrücklich das fehlende Ausweisungsinteresse erwähnt, bedeutet lediglich, dass auch bei atypischen Fallgestaltungen bei Vorliegen eines Ausweisungsinteresses die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nicht in Betracht kommt. Ein Verzicht auf die in 5 AufenthG im Übrigen genannten Regelerteilungsvoraussetzungen wird damit nicht begründet (BVerwG, U. v C juris).

6 Der Anspruch der Klägerin auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis scheitert vorliegend an 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG, da die Klägerin die Sicherung des Lebensunterhalts nicht nachgewiesen hat und kein Ausnahmefall vorliegt. Der Lebensunterhalt eines Ausländers ist gesichert, wenn er ihn einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten kann ( 2 Abs. 3 Satz 1 AufenthG). Bei der Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug werden Beiträge der Familienangehörigen zum Haushaltseinkommen berücksichtigt ( 2 Abs. 3 Satz 4 AufenthG). Entscheidend ist eine positive Prognose der künftigen Sicherung des Lebensunterhalts ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel. Denn öffentliche Interessen sprechen gegen einen Aufenthalt, wenn der Einsatz öffentlicher Mittel ohne eigene Beitragsleistung bereits absehbar ist (vgl. Dienelt/Röseler in Renner/Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 10. Aufl. 2013, 2 AufenthG Rn. 21). Die Prognose setzt eine Einschätzung voraus, dass der Ausländer aufgrund realistischer Annahmen und konkreter Dispositionen den Lebensunterhalt dauerhaft ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel erbringen kann (BVerwG, U. v C 10/12 - juris). Dabei können auch in rückschauender Betrachtung die bisherigen Erfahrungen mit der Fähigkeit des Ausländers, seinen Lebensunterhalt sicherzustellen, einbezogen werden. Es reicht nicht aus, wenn nur derzeit Mittel zur Gewährung des derzeitigen Existenzminimums, etwa aufgrund befristeter Teilzeitarbeitsverhältnisse oder vorübergehender Tätigkeit, erwirtschaftet werden (Hailbronner, Ausländerrecht, Stand Januar 2016, 2 AufenthG Rn. 44). Vorliegend hat die Klägerin keinerlei Einkünfte zur Deckung ihres Lebensunterhalts. Eine Sicherung des Lebensunterhalts der Klägerin kann daher nur durch Beiträge ihres Ehemannes zum Haushaltseinkommen erfolgen, was 2 Abs. 3 Satz 4 AufenthG ausdrücklich zulässt. Zu den erforderlichen Nachweisen über ihre persönlichen Verhältnisse ( 82 Abs. 1 Satz 1 AufenthG) zählen im vorliegenden Fall daher auch Nachweise über das zur Sicherung ihres Lebensunterhaltes prognostisch dauerhaft zur Verfügung stehende Haushaltseinkommen, das von ihrem Ehemann bestritten wird. Denn die Klägerin kann sich nicht einerseits darauf berufen, dass sie nicht selbst, sondern ihr Ehemann ihren Lebensunterhalt dauerhaft sichert, andererseits Nachweise für die Einkünfte des Ehemannes schuldig bleiben. Der Beklagte ist auch gem. 86 Satz 1 AufenthG befugt, personenbezogene Daten zu erheben, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben nach dem Aufenthaltsgesetz erforderlich ist. Dies betrifft im vorliegenden Fall auch die personenbezogenen Daten des Ehemannes der Klägerin, da diese ihren Lebensunterhalt nur durch Einkünfte ihres Ehemannes sichern kann, wie es das Aufenthaltsgesetz ausdrücklich zulässt. Ein Verstoß gegen das Bayerische Datenschutzgesetz (BayDSG) liegt somit nicht vor (vgl. Art. 15 Abs. 1 Nr. 1 BayDSG). Das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) ist schon nicht einschlägig, da es um die Erhebung personenbezogener Daten durch eine öffentliche Stelle eines Landes geht, das den Datenschutz durch Landesgesetz geregelt hat (vgl. 1 Abs. 2 Nr. 2 BDSG). Einen ausreichenden Nachweis bzgl. der Einkünfte ihres Ehemannes, die eine Prognose für die dauerhafte Sicherung des Lebensunterhalts im o.g. Sinn ermöglichen, hat die Klägerin nicht vorgelegt. Hierfür genügt zwar grundsätzlich ein ungekündigtes Arbeitsverhältnis, durch das der Lebensunterhalt gesichert werden kann (Dienelt/Röseler a. a. O. 2 AufenthG Rn. 22). Es ist jedoch nicht zu beanstanden, dass der Beklagte zum Nachweis eines derartigen Arbeitsverhältnisses die Vorlage des Originals des Arbeitsvertrages, der vollständigen letzten drei Gehaltsabrechnungen sowie einer Arbeitgeberbestätigung verlangt. Der Beklagte kann die sachdienlichen Nachweise verlangen, die erforderlich sind, um die Überzeugungsgewissheit zu erlangen, dass die Regelerteilungsvoraussetzung des 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG erfüllt ist. Einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung, dass konkret die vom Beklagten angeforderten Unterlagen vorzulegen sind, bedarf es hierfür - entgegen der Ansicht der Klägerin - nicht. Die vom Beklagten angeforderten Unterlagen sind zur Prüfung der Sicherung des Lebensunterhalts sachdienlich. Der Arbeitsvertrag, aus dem insbesondere auch die Unterschriften der Vertragschließenden erkennbar sein müssen, belegt nämlich, dass ein Arbeitsverhältnis überhaupt zustande gekommen ist. Die Höhe der derzeitigen Einkünfte zeigen die aktuellen Gehaltsabrechnungen. Schließlich dient eine Arbeitgebererklärung zum Nachweis dafür, dass das Arbeitsverhältnis ungekündigt fortbesteht, um die

7 Dauerhaftigkeit der Einkünfte prognostizieren zu können. Dass jeweils Originale vorzulegen sind, dient der Fälschungssicherheit. Die Klägerin hat bislang lediglich drei Gehaltsnachweise vorgelegt und eine Kopie der ersten Seite des Arbeitsvertrages ihres Ehemannes. Auch in der mündlichen Verhandlung hat sich der bevollmächtigte Ehemann geweigert, die weiteren Nachweise zu erbringen. Allein die rückschauende Betrachtung bzw. eine durch die Gehaltsnachweise belegte aktuelle Momentaufnahme ermöglicht vorliegend aber noch nicht die Prognose der dauerhaften Sicherung des Lebensunterhalts. Es liegt auch kein atypischer Ausnahmefall vor, bei dem von der Regelerteilungsvoraussetzung des 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG abgesehen werden könnte. Insbesondere liegt ein derartiger Ausnahmefall nicht deshalb vor, weil die Klägerin mit einem deutschen Staatsangehörigen verheiratet ist. Die von der Klägerin zitierte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts betrifft lediglich den Fall, dass der Ausländer selbst über ausreichende Einkünfte zur Sicherung seines Lebensunterhalts verfügt, er aber nicht zusätzlich den Bedarf seines deutschen Ehegatten decken kann. In diesem Fall erhält zwar die Bedarfsgemeinschaft öffentliche Leistungen, diese sind aber darin begründet, dass der deutsche Ehegatte bedürftig ist. Dessen Aufenthalt im Bundesgebiet wird durch die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an den Ausländer aber nicht weiter verfestigt, so dass der Leistungsbezug der Bedarfsgemeinschaft in diesem Fall dem Ausländer nicht entgegengehalten werden darf. Im vorliegenden Fall hat die Klägerin jedoch keinerlei Einkünfte, so dass die o.g. Ausnahme hier nicht greift. Ein Ausnahmefall ergibt sich ferner nicht unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten. Der verfassungsrechtliche Schutz von Ehe und Familie erfordert es nicht, dass das Aufenthaltsrecht des mit einem deutschen Staatsangehörigen verheirateten Ausländers trotz fehlender Sicherung des Lebensunterhalts durch Erteilung einer Niederlassungserlaubnis verfestigt wird. Dem Schutz der Lebensgemeinschaft gem. Art. 6 Abs. 1 GG wird vielmehr ohne Weiteres Genüge getan, wenn der Aufenthalt des Ausländers - wie im vorliegenden Fall - erlaubt bleibt durch Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis gem. 28 Abs. 1 AufenthG (vgl. Dienelt in Renner/Bergmann/Dienelt, a. a. O. 28 Rn. 33). Ein Ausnahmefall ergibt sich auch nicht aus Art. 3 GG. Dass die Klägerin anders behandelt wird als Ausländer, die die Sicherung ihres Lebensunterhaltes ausreichend nachgewiesen haben, ist sachlich begründet. Liegt die Sicherung des Lebensunterhaltes nicht vor oder ist diese nicht ausreichend nachgewiesen, ist es sachlich gerechtfertigt, kein dauerhaftes, sondern lediglich ein befristetes Aufenthaltsrecht zu erteilen. Dass sich hieraus eine vermehrte Gebührenpflicht ergibt, liegt in der Natur der Sache. Letztlich hat es die Klägerin in der Hand, die erforderlichen Nachweise für die Sicherung ihres Lebensunterhalts vorzulegen, ggf. unter Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe gegenüber ihrem Ehemann. Weitere Anhaltspunkte für die Annahme eines atypischen Ausnahmefalls sind weder vorgetragen worden noch ersichtlich. Die Erteilung der auf drei Jahre befristeten Aufenthaltserlaubnis war ebenfalls rechtmäßig. Sie beruht auf 28 Abs. 2 Satz 3 i. V. m. Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 AufenthG. Danach wird die Aufenthaltserlaubnis verlängert, solange die familiäre Lebensgemeinschaft fortbesteht. Gem. 28 Abs. 1 Satz 2 AufenthG ist sie abweichend von 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG zu erteilen, so dass der fehlende Nachweis der Sicherung des Lebensunterhalts der Verlängerung der befristeten Aufenthaltserlaubnis nicht entgegensteht. Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge des 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus 167 VwGO i. V. m. 708 ff. ZPO. Rechtsmittelbelehrung: Nach 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München, Hausanschrift: Bayerstraße 30, München, oder Postanschrift: Postfach , München

8 schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, München, oder Postanschrift in München: Postfach , München Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, Ansbach einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof. Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen. Beschluss: Der Streitwert wird auf EUR 5.000,- festgesetzt ( 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz -GKG-). Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,-- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München, Hausanschrift: Bayerstraße 30, München, oder Postanschrift: Postfach , München schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

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